Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2018, Az. II ZR 95/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14809

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Gegenstand

Publikums-Kommanditgesellschaft: Befugnis des Abwicklers zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Gesellschafterausgleichs; Leistung rückständiger Einlagen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bei Widerruf des Beitritts in einer sog. Haustürsituation


Leitsatz

1. Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft ist der Abwickler - vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen - auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt.

2. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. „Haustürsituation“ lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.

2

Der Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 1. April 2009 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 120.000 € zuzüglich 6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 127.200 € war gemäß einer Zusatzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 37.200 € und monatlichen Raten in Höhe von je 1.000 € ab dem 15. April 2009 zu leisten.

3

Der [X.]svertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 4 Treugeberkommanditisten/ Direktkommanditisten

(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA [X.],          , mittelbar an der [X.] beteiligen. Der Treuhänder erwirbt, hält und verwaltet die [X.]e treuhänderisch jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen [X.]ern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag.

(2) Für den wirksamen Beitritt zur [X.] als Treugeberkommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die [X.] erforderlich.

(3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur [X.] mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden [X.]er zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog.

[...]

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)

(1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage. [...]

[...]

(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in [X.] erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. [...] Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte [X.] werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.

(5) [X.]erkonten

Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:

[...]

§ 8 [X.]erversammlungen

[...]

(2) Die [X.]erversammlung wird durch einfachen Brief an jeden [X.]er [...] einberufen."

4

Der Treuhandvertrag (im Folgenden: [X.]) zwischen dem Beklagten und dem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 2 Gegenstand des [X.]/ Weitere Treugeber

(1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des [X.] seinen [X.] an der [X.] und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des [X.]. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen [X.]s bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.

[...]

§ 3 Treuhandverhältnis am [X.]

(1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen [X.] als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt [X.] gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur [X.]. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden [X.]errechte gegenüber der [X.] im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des [X.] aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine [X.]errechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die [X.]errechte nach billigem Ermessen aus.

(2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des [X.].

§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte

(1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen [X.] aus dem festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der [X.] zusteht, in Höhe des Anteils des [X.] an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem [X.] im eigenen Namen für Rechnung des [X.] einzuziehen.

(2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem [X.]svertrag der [X.] zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. [X.] der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht.

§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage

(1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die [X.] weiter.

[...]

§ 6 Freistellung des Treuhänders

Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses [X.] und des [X.]svertrages der [X.] in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen.

§ 7 [X.]erversammlungen, [X.]erbeschlüsse

(1) Die Treugeber haben nach dem [X.]svertrag der [X.] das Recht, an den [X.]erversammlungen der [X.] selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen [X.]er vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung.“

5

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die [X.] ([X.]) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Im Mai 2012 stellte der Beklagte seine Ratenzahlungen ein. Im Rechtsstreit hat er seine Beitritts- und Treuhandvertragserklärung widerrufen und die Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund erklärt.

6

Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler, nimmt den Beklagten auf Zahlung von bis einschließlich Dezember 2013 rückständigen Raten in Höhe von 20.000 € sowie von 32 ab Januar 2014 fälligen Monatsraten in Höhe von je 1.000 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 52.000 € nebst Zinsen einzustellen sei, sowie weiter hilfsweise die Einstellung der offenen Einlageforderung in eine etwaige zu erstellende Ausscheidensbilanz zum 11. April 2014 (Zugang der Widerrufserklärung bei der Klägerin).

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung der bis zum Zugang seiner Widerrufserklärung fälligen monatlichen Raten von insgesamt 23.000 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richten sich die von dem Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerin und des Beklagten, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Klägerin und des [X.] haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 863) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne den [X.] als Treugeberkommanditisten grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Zahlung ausstehender Einlageforderungen in Anspruch nehmen, da er nach den Regelungen des [X.]s- und [X.] unter Berücksichtigung seiner Beitrittserklärung im Innenverhältnis als Quasi-[X.]er die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers habe. Zudem habe der [X.] seine etwaigen Ansprüche gegen den [X.] an die Klägerin abgetreten. Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der noch offenen Einlage stünden auch weder ihre Liquidation noch die Regelung in § 2 Abs. 1 [X.] entgegen.

Die Zahlungspflicht des [X.] sei jedoch aufgrund des Widerrufs seines Beitritts nach §§ 355, 312 BGB in der bis zum 10. Juni 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) teilweise erloschen. Der Widerruf wirke nach den insoweit anwendbaren Grundsätzen der fehlerhaften [X.], so dass der [X.] ab dem Zugang seiner Widerrufserklärung bei der Klägerin zu keinen weiteren Beitragszahlungen mehr verpflichtet gewesen sei. Die [X.] der [X.], die gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses habe, hindere sein Ausscheiden mit Wirksamwerden des Widerrufs nicht. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei einer in Liquidation befindlichen [X.] würde eine Einschränkung der nach der Richtlinie 85/577/[X.] geschützten Verbraucherrechte darstellen, die sich bei [X.] Auslegung der §§ 312, 355 [X.] verbiete.

Die Einziehung der bis zum Widerruf des [X.] fälligen Einlageraten durch den Abwickler der Klägerin sei in der Liquidation erforderlich. Nach den Angaben des Abwicklers der Klägerin im Termin werde die Einlage des [X.] voraussichtlich nicht in vollem Umfang für die Abwicklung benötigt. Es stehe jedoch im Ermessen des Abwicklers, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen [X.]ern den zur Abwicklung benötigten Betrag geltend mache. Eine etwaige Verbesserung der Liquidität der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer [X.]er führe nicht dazu, dass die Klage unbegründet werde, solange nicht feststehe, dass der [X.] seine rückständigen Einlagezahlungen vollständig zurückerhalten werde. Das sei nicht der Fall. Darüber hinaus spreche für die Erforderlichkeit der Einziehung, dass es sich bei der Klägerin um eine [X.] handele, bei der der Abwickler auch zur Einforderung rückständiger Einlagen zur Durchführung des [X.] berechtigt sei. Hierbei könne offenbleiben, ob die rückständige Einlage für die Befriedigung der Gläubiger oder die Abwicklung zum Schluss der mündlichen Verhandlung tatsächlich noch benötigt werde. Schließlich stehe auch § 38 [X.] dem Zahlungsbegehren der Klägerin nicht entgegen, da es sich bei der Einforderung rückständiger Einlagen um kein neues Geschäft im Sinne dieser Vorschrift handele.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Klage allerdings zulässig.

Dass die Klägerin ihr Begehren sowohl auf einen Anspruch aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht des [X.] gestützt hat, steht der Bestimmtheit des Streitgegenstands gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus eigenem und aus abgetretenem Recht handelt es sich zwar um zwei verschiedene Streitgegenstände. Die Klägerin hat diese Streitgegenstände jedoch nicht in (unzulässiger) alternativer, sondern in (zulässiger) eventueller Klagehäufung geltend gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 9 f.) und hinreichend klargestellt, dass sie ihr Begehren nur vorsorglich auf die Abtretung durch den [X.] stützt, vorrangig aber ihren Anspruch aus eigenem Recht verfolgt.

2. In der Sache hält die Entscheidung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht in allen Punkten stand.

a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Klägerin den [X.] grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Leistung der Einlage in Anspruch nehmen kann.

[X.]) Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der [X.] zu, wenn der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) hat bzw. haben soll (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16 f.; Urteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2295 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2291 Rn. 11). Aus dieser Stellung ergeben sich einerseits gegen die [X.] bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen - wie die Verpflichtung zur Leistung der Einlage - im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2295 Rn. 13 mwN; Urteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2291 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem [X.] als Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis eine solche Stellung als Quasi-[X.]er zukommt.

[X.]) Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der [X.] ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1953 - [X.], [X.]Z 10, 44, 49 f.; Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - [X.], [X.], 1702, 1703; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.], 619 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.], 319 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2015 - [X.], [X.], 630 Rn. 8). Ein solches Vertragsverhältnis mit den [X.]ern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei [X.] häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von [X.] im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im [X.]svertrag geregelt sind ([X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 14).

cc) Der [X.] hat aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des [X.]s- und des [X.], im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) erlangt.

Nach dem Inhalt des [X.]svertrags, den der [X.] selbst auslegen kann (st. Rspr., [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des [X.] sowie der Beitrittserklärung des [X.] handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen dem [X.] und der Klägerin einerseits und den [X.] andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.

(1) Nach § 3 Abs. 5 GV war von vornherein die Einwerbung weiterer mittelbarer Kommanditisten bis zu einem Gesamteinlagevolumen von 12 Mio. € vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligung als Treugeberkommanditist gemäß einer formularmäßigen Beitrittserklärung die Regel sein.

(2) Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten von vornherein eine Verzahnung von [X.].

Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich - bei Wahl dieser Beteiligungsform - als Treugeberkommanditist an der Klägerin beteiligen zu wollen und den [X.]s- und den [X.] als Geschäftsgrundlage seines Beitritts und als verbindlich anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 2 GV ist für einen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der Beitrittserklärung des Anlegers durch die Klägerin erforderlich, die hier auch erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 19).

§ 4 Abs. 1 Satz 1 GV bestimmt, dass die Regelungen des [X.]svertrags nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Treugeberkommanditisten gelten; nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GV werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen [X.]ern durch den [X.] geregelt. In dessen Präambel ist wiederum bestimmt, dass der [X.] zusammen mit der Beitrittserklärung und dem [X.]svertrag die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und den übrigen [X.]ern einschließlich der weiteren mittelbar beteiligten Treugeber bildet und - soweit im [X.] nichts anderes bestimmt ist - die Regelungen des [X.]svertrags entsprechend gelten.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Anordnung der analogen Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hinreichend verständlich. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 4 Abs. 3 Satz 3 GV "im Übrigen" eine Anordnung der Regelungen des Absatzes 1 vorsieht. § 4 Abs. 3 Satz 3 GV betrifft ersichtlich nur [X.] und bestimmt durch die entsprechende Anordnung von § 4 Abs. 1 GV, dass diese im Übrigen - d.h. abgesehen von den Sonderregelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 GV - mit den Treugeberkommanditisten gleichgestellt werden und für ihr Verhältnis untereinander somit der [X.] gelten soll.

(3) Bei gebotener Gesamtwürdigung dieser Regelungen sind die Rechte und Pflichten der Treugeberkommanditisten bereits derart im [X.]svertrag geregelt, dass ihnen in der [X.] die Stellung eines Quasi-[X.]ers zukommt.

An[X.] als in den bisher vom [X.] entschiedenen Fällen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 5 f.; Urteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2295 Rn. 3; Urteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2291 Rn. 2; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.], 570 Rn. 3, 5; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.], 570 Rn. 3 f.; Beschluss vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 181 Rn. 10; Urteil vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.], 319 Rn. 2; Urteil vom 20. Januar 2015 - [X.], juris Rn. 9) enthalten die Verträge zwar weder eine ausdrückliche Gleichstellung von [X.] mit [X.] im Innenverhältnis noch Regelungen über unmittelbare Rechte und Pflichten der Treugeber im Verhältnis zur [X.] oder eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage unmittelbar an die [X.]. Gleichwohl kommt den [X.] aufgrund der vertraglichen Konstruktion eine den [X.] entsprechende Stellung zu.

(a) § 4 Abs. 1 Satz 1 GV sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung, sondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf Treugeberkommanditisten vor. Im Weiteren spricht der [X.]svertrag aber durchgehend von "Kommanditisten", ohne zwischen Direkt- und Treugeberkommanditisten zu unterscheiden. Folglich gelten auch die Verpflichtung des Kommanditisten zur Leistung der Einlage (§ 5 Abs. 1 und 3 GV), die Berechtigung zu Entnahmen ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage (§ 5 Abs. 4 Satz 9 GV), die Regelung zur Anlage von [X.]erkonten für Kommanditisten (§ 5 Abs. 5 GV) sowie die Regelung zur Stimmberechtigung der Kommanditisten (§ 9 Abs. 3 GV) analog gleichermaßen für die Treugeber.

(b) Dass dem Treugeberkommanditisten die [X.]errechte und -pflichten nach der Konstruktion des [X.]es zunächst nur durch Vermittlung des Treuhän[X.] zustehen sollen, spricht nicht gegen die Annahme einer Gleichstellung, da im [X.] zugleich die wesentlichen Schritte für eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugnisse an eine unmittelbare Berechtigung angelegt bzw. vollzogen sind.

So tritt der [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] zwar auch im Verhältnis zur [X.] im eigenen Namen auf und übt ihr gegenüber die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden [X.]errechte im eigenen Namen aus. Diese Befugnis ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] durch die Weisungsbefugnis des [X.] eingeschränkt; nur im Fall fehlender Weisungen ist der Treuhänder zur Ausübung nach billigem Ermessen berechtigt.

Die Ansprüche aus der treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die Kontrollrechte stehen dem Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] zwar nicht originär zu, sondern setzen eine Abtretung bzw. Vollmachterteilung durch den Treuhänder voraus. Diese Abtretung ist jedoch in § 4 Abs. 1 [X.] betreffend Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil, dem festzustellenden Jahresergebnis, den Entnahmen sowie eines etwaigen Anspruchs im Fall des Ausscheidens bereits enthalten, so dass diese Ansprüche dem Treugeber schon mit Abschluss der Verträge unmittelbar zustehen und lediglich ihre Einziehung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] durch den Treuhänder erfolgt. Zur Ausübung der Kontrollrechte ist der Treugeber gemäß § 4 Abs. 2 [X.] ausdrücklich selbst berechtigt; der Treuhänder ist verpflichtet, ihm die dafür erforderliche Vollmacht auf Verlangen zu erteilen.

Schließlich enthält auch § 7 Abs. 1 [X.] bereits eine Vollmachterteilung des Treuhän[X.] an den Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts, dem als Mittel zur unmittelbaren Mitwirkung an der internen Willensbildung der [X.] im Wege der Beschlussfassung besonderes Gewicht zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.], 570 Rn. 20). Sollte der Treugeber eine Vertretung durch den Treuhänder wünschen, ist dieser gemäß § 7 [X.] weisungsgebunden. Dass der Treuhänder die Möglichkeit hat, seine Vollmachten zu widerrufen, stellt demgegenüber keine erhebliche Relativierung der [X.]tellung dar, da einem solchen Widerruf ohne wichtigen Grund der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde.

(c) Einer Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit den [X.] steht schließlich nicht entgegen, dass die [X.] nach der Beitrittserklärung, der Zusatzvereinbarung und § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 [X.] - an[X.] als in den Entscheidungen des [X.]s vom 11. Oktober 2011 ([X.], [X.], 2299 Rn. 5) und vom 18. September 2012 ([X.], [X.], 2295 Rn. 3 und [X.], [X.], 2291 Rn. 2) - nicht unmittelbar auf das Konto der [X.], sondern ausdrücklich ausschließlich auf das Konto des [X.] zu zahlen ist.

([X.]) Die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die [X.] ist zwar ein Gesichtspunkt, der für eine Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit [X.] spricht, aber keine notwendige Voraussetzung. Ob eine solche Gleichstellung vorliegt, beurteilt sich - wie sich auch aus den Entscheidungen des [X.]s vom 11. Oktober 2011 ([X.], [X.], 2299) und vom 18. September 2012 ([X.], [X.], 2291) ergibt - vielmehr maßgeblich aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher vertraglicher Regelungen zur Stellung des [X.]. Daher können auch im Ausgangspunkt nur mittelbar begründete Rechte und Pflichten - wie hier - bei entsprechender vertraglicher Verstärkung ohne zusätzliche Pflicht zur unmittelbaren Zahlung an die [X.] eine Gleichstellung des Treugeberkommanditisten begründen.

([X.]) Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus den vertraglichen Vorgaben, dass die Einzahlung des Treugeberkommanditisten jedenfalls im Ergebnis eine Zahlung an die [X.] darstellt, bei der der [X.] nur als Mittler zwischengeschaltet ist.

Nach § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hat der Treugeberkommanditist die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten. Die Beitrittserklärung sieht - entsprechend § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 [X.] - vor, dass die Einlage ausschließlich auf das Konto des Treuhän[X.] zu zahlen ist. Da die Klägerin diese Beitrittserklärung gemäß § 4 Abs. 2 GV gegengezeichnet hat, hat sie damit zugleich den Zahlungsweg vorgegeben, d.h. die Zahlung an den [X.] entsprechend selbst angewiesen. Zudem ist der [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] verpflichtet, die Einlage nach Eingang auf seinem Konto unter Einhaltung der Regularien an die [X.] weiterzuleiten, ohne dass diese Weiterleitung an besondere Voraussetzungen geknüpft oder in seine Entscheidungsbefugnis gestellt würde.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] ist der Anspruch der Klägerin auf Leistung der Einlage nicht bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung in der jeweils geschuldeten Höhe sogleich erfüllt worden.

Insoweit macht der [X.] ohne Erfolg geltend, seine Beteiligung bestehe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] jeweils nur in Höhe seiner bereits "erfüllten Einzahlungsverpflichtung", so dass es keine offene Einlageforderung geben könne. Die in § 2 Abs. 1 [X.] vorgesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung des [X.] an der [X.] entsprechend der Höhe der von ihm geleisteten Einzahlungen betrifft nicht seine vertragliche Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin, sondern nur seine gesellschaftsinterne Beteiligung im Verhältnis zu den übrigen [X.]ern. Die Regelung ist erforderlich, weil der Treuhänder gegenüber der Klägerin einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeberkommanditisten hält, deren jeweilige Anteile an diesem Kommanditanteil sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung bestimmen.

Davon zu unterscheiden ist die Einlageverpflichtung des [X.] gegenüber der [X.], die er mit seiner Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung eingegangen ist. Danach beläuft sich die von ihm insgesamt zu leistende Beteiligungs- bzw. Zeichnungssumme auf 127.200 €. Mit der Zusatzvereinbarung wurde ihm hierfür nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung gewährt. Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im [X.] ändert (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1365 Rn. 23). Das ergibt sich nicht nur aus der Verpflichtung des Kommanditisten in § 5 Abs. 1 GV zur Leistung der "in der Beitrittserklärung vereinbarte(n) Einlage", die nach § 5 Abs. 4 GV auch "in [X.]" bzw. "Teilzahlungen" erbracht werden kann, sondern ausdrücklich auch aus § 5 Abs. 4 Satz 11 GV, wonach "noch nicht erbrachte [X.] ... als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht" werden.

Da der [X.] 52.000 € von seiner Gesamteinlageverpflichtung noch nicht gezahlt hat, besteht eine noch offene Einlageforderung der Klägerin in dieser Höhe.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlageforderung nicht mit der [X.] der [X.] gemäß § 38 [X.] entfallen oder wegen Unmöglichkeit erloschen ist.

[X.]) Die [X.] wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] wie ein gesellschafts- bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liquidation des Unternehmens. Die Durchführung der Liquidation richtet sich nach dem [X.]svertrag, sofern dieser hierzu Regelungen enthält, andernfalls - wie hier - nach den gesetzlichen Regelungen [X.]/[X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5. Aufl., § 38 Rn. 4 f., 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 38 Rn. 8 f.).

Der nach § 38 Abs. 2 [X.] bestellte Abwickler hat grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein von den [X.]sorganen oder [X.]ern bestellter Liquidator [X.]/[X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5. Aufl., § 38 Rn. 21). Nach § 161 Abs. 2, § 149 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegt es dem Liquidator u.a., die Forderungen der [X.] einzuziehen. Hierunter fällt auch die Einziehung rückständiger Einlagen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 1977 - [X.], [X.], 617, 618; Urteil vom 3. Juli 1978 - [X.], NJW 1978, 2154;Urteil vom 5. November 1979 - [X.], [X.], 192, 193).

[X.]) Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des [X.] handelt es sich - wie oben dargelegt - um eine "rückständige" Einlage, unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der [X.] bereits fällig war oder nicht.

cc) Die Einforderung der rückständigen Einlage stellt auch kein neues, werbendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehbaren [X.] gemäß § 38 [X.], § 149 [X.] grundsätzlich untersagt wäre (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 7 f.; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 38. Aufl., § 149 Rn. 6; [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5. Aufl., § 38 Rn. 5). Es handelt sich lediglich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen durch Einforderung bzw. Erfüllung der daraus resultierenden Leistungspflichten, die zudem gerade dem geänderten, der [X.] entsprechenden, [X.]szweck der Liquidation dienen soll.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Auffassung von [X.] (in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5. Aufl., § 38 Rn. 5), dass nach einer [X.] gemäß § 38 [X.] "Einlagen" nicht mehr entgegengenommen werden dürfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind damit in Anbetracht des Zwecks von § 38 [X.], nicht erlaubte Kreditgeschäfte zu unterbinden, neue Einlagen im Sinne von Kundengeldern des Kreditinstituts gemeint, nicht aber die hier in Rede stehenden offenen Einlagen aus einer bereits abgeschlossenen [X.]sbeteiligung.

[X.]) Aus diesem Grund greift auch der Einwand des [X.] nicht, seine Leistungspflicht sei wegen Unmöglichkeit der Gegenleistung gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB entfallen, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots untersagt sei, ihre [X.] in der Liquidation vertragsgemäß entsprechend den eingeforderten Ratenzahlungsrückständen zu erhöhen, da es sich hierbei um ein auf Vermögensmehrung zielendes Geschäft handele. Da sich der [X.]szweck mit der [X.] von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung seiner Einlage nicht mehr von der Erbringung der für die werbende Tätigkeit zugesagten Gegenleistung abhängig machen, sondern hat seine Einlage zu leisten, soweit sie für die Abwicklung erforderlich ist.

d) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anspruch der Klägerin mit dem Widerruf des [X.] ex nunc erloschen ist. Dies folgt auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312, 355 [X.].

Dabei kann offen bleiben, ob ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts in der Liquidation einer [X.] in entsprechender Anwendung der [X.]srechtsprechung zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1978 - [X.], NJW 1979, 765) dem verbraucherschützenden Charakter des Widerrufsrechts nach §§ 312, 355 [X.] gemäß der Richtlinie 85/577/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]/577/[X.]) wi[X.]präche.

Ein wirksamer Widerruf würde auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] zu den Folgen des Widerrufs eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds in Form einer Personengesellschaft die Verpflichtung des [X.] zur Leistung seiner restlichen Einlage nicht entfallen lassen.

[X.]) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, wirkt der Widerruf des [X.] gemäß §§ 312, 355 [X.] ex nunc und führt nach vom [X.] als richtlinienkonform gebilligter ([X.], Urteil vom 15. April 2010, - [X.]/08, [X.], 772 ff.) ständiger Rechtsprechung des [X.]s zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.]. Danach kann der widerrufende [X.]er keine Rückabwicklung seines Beitritts verlangen, sondern scheidet mit Zugang des Widerrufs ex nunc aus der [X.] aus und hat einen Anspruch auf sein [X.] zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs. An[X.] als vom Berufungsgericht angenommen folgt daraus aber nicht auch der Wegfall seiner Einlageverpflichtung ex nunc. Vielmehr bleibt der [X.]er - ebenso wie bei einer Kündigung - weiterhin zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter Einlageleistungen an die [X.] verpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2000 - [X.], [X.], 1208, 1209;Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2012 - [X.], juris Rn. 37). Diese Forderung der [X.] ist daher trotz seines Widerrufs auch in voller Höhe in seine Abfindungs- bzw. Auseinan[X.]etzungsrechnung einzustellen.

[X.]) Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine richtlinienwidrige Beschränkung des Widerrufsrechts. Zwar hat der Widerruf des [X.]ers damit wirtschaftlich keine Auswirkung auf den Fortbestand seiner Leistungsverpflichtung. Diese Folge ist aber von der Billigung des [X.] betreffend die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] umfasst.

Der [X.] hat die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] als richtlinienkonform angesehen, weil sie nach den Ausführungen im Vorlagebeschluss des [X.]s (Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1026) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sorgen sollen ([X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.]/08, [X.], 772 Rn. 48, 49). Nach dem vom [X.] in Bezug genommenen Vorlagebeschluss des [X.]s ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1026 Rn. 20) besteht das bei diesem Ausgleich zu berücksichtigende Interesse der Mitgesellschafter insbesondere auch darin, dass die Liquiditäts- und Kapitalbasis nicht dadurch verringert wird, dass dem ausscheidenden [X.]er ein höherer Betrag ausgezahlt wird als das auf seine Beteiligung entfallende [X.]. Dieses Guthaben bestimmt sich hier indes unter Ansatz der Gesamtverpflichtung, die der [X.] bereits mit seiner Zeichnung der Einlage eingegangen ist. Wegen dieses [X.] seiner Gesamtverpflichtung kann sich zwar ein negatives [X.] und damit eine weitere Zahlungspflicht des [X.]ers ergeben. Auch diese Folge, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] nicht nur dazu führen kann, dass das an den [X.]er auszuzahlende Guthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste geringer ist als seine Einlageleistung, sondern auch dazu, dass er im Fall eines negativen Guthabens seinerseits zu Zahlungen an die [X.] verpflichtet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 9; Urteil vom 12. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 167 Rn. 12), hat der [X.] jedoch ausdrücklich gebilligt (Urteil vom 15. April 2010 - [X.]/08, [X.], 772 Rn. 50 [X.]). Das gilt im Hinblick auf den vom [X.] angeführten Zweck, für einen vernünftigen Interessenausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zu sorgen, sowohl für eine Pflicht des [X.]ers zur Zahlung der Einlage zur Abwicklung als auch zur Durchführung des anschließenden [X.].

e) Die von dem [X.] erklärte Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund lässt seine Zahlungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer Beteiligung wegen Arglist in der Liquidation der [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1978 - [X.], NJW 1979, 765). Bei Auflösung der [X.] vor der Anfechtung des [X.]ers ist es nicht mehr erforderlich, ihm das Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung (als Ersatz für die ihm eigentlich zustehende Auflösungsklage) zu ermöglichen. Darüber hinaus verbietet das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Liquidation ein gesondertes Ausscheiden eines einzelnen [X.]ers während des Auseinan[X.]etzungsverfahrens. Entsprechendes gilt für die Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund. Die Frage einer etwaigen Richtlinienkonformität stellt sich hier nicht, da es sich um ein rein nationales Recht zur Lösung von der Beteiligung handelt.

f) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der offenen Einlage - sei es zu Abwicklungszwecken oder zur Durchführung des [X.] unter den [X.]ern - jedoch nicht bejaht werden.

[X.]) Für einen Zahlungsanspruch zu Abwicklungszwecken fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts.

(1) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft grundsätzlich nur eingefordert werden dürfen, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für [X.] Tätigkeiten erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1977 - [X.], NJW 1978, 424, 425; Urteil vom 3. Juli 1978 - [X.], [X.], 898; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 36). Dabei ist der Liquidator zwar nicht gehalten, die zu [X.] benötigten Beträge so einzufordern, dass alle [X.]er gleichmäßig belastet werden. Vielmehr steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen [X.]ern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Voraussetzung dafür bleibt jedoch, dass der jeweils eingeforderte Betrag für die Abwicklung erforderlich sein muss. Der Ausgleich zwischen den [X.]ern erfolgt demgegenüber grundsätzlich erst im Rahmen der sich an die Abwicklung anschließenden Auseinan[X.]etzung bzw. der Schlussabrechnung (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1979 - [X.], [X.], 192, 194).

(2) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem [X.]er. Der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der [X.] darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden ([X.], Urteil vom 3. Juli 1978 - [X.], [X.], 898; Urteil vom 5. November 1979 - [X.], [X.], 192, 194).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Erforderlichkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 128 Abs. 2, § 136 Abs. 4, §§ 296a, 310 ZPO), so dass eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Da der Einzug zu Abwicklungszwecken der Befriedigung der [X.] und der Finanzierung der Abwicklung dient, entfällt seine Berechtigung, soweit diese Zwecke gesichert sind. Nur solange der Einzug aufgrund der schlechten Liquiditätslage noch erforderlich ist, kann der Liquidator auch sein Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme einzelner [X.]er ausüben.

Dabei ist auch eine etwaige Verbesserung der Liquidität durch bereits eingezogene rückständige Einlagen anderer [X.]er berücksichtigungsfähig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen, da abschließend noch ein Ausgleich unter den [X.]ern durchzuführen ist.

(3) Danach fehlt es hier an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit des Einzugs der rückständigen Einlage zu Abwicklungszwecken.

Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf eine Wiedergabe der diesbezüglichen Ausführungen des Abwicklers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beschränkt, ohne hierzu eine eigene Feststellung zu treffen. Es hat sich im Weiteren vielmehr darauf gestützt, dass unabhängig von einer Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken jedenfalls eine Erforderlichkeit zum Ausgleich unter den [X.]ern zu bejahen sei.

In diesem Zusammenhang hat es außerdem rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass keine Feststellung zur Verbesserung der Liquiditätssituation der Klägerin insbesondere durch Einzahlungen anderer [X.]er erforderlich sei, weil dies nur dann zur Unbegründetheit der Klage führe, wenn feststehe, dass der [X.] seine rückständige Einlage wieder vollständig zurückerhalte. Damit hat es verkannt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Schluss der mündlichen Verhandlung ist.

(4) Ob die Erforderlichkeit des Einzugs der rückständigen Einlagen aufgrund des von der Klägerin mitgeteilten [X.]erbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung an[X.] zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser neue Tatsachenvortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Zwar ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Umstände, die sich erst während der Revisionsinstanz bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.]Z 212, 342 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da der [X.] die Beschlussfassung und deren Wirksamkeit zulässig mit Nichtwissen bestritten hat.

[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Einlage zum Ausgleich unter den [X.]ern bejaht werden.

(1) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Abwickler jedenfalls bei einer [X.] vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den [X.]ern befugt ist. Das gilt auch für einen nach § 38 Abs. 2 [X.] bestellten Abwickler der [X.].

(a) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Befugnis des Liquidators bei einer Personengesellschaft besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

([X.]) Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört die Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen Ausgleichs unter den [X.]ern einer Personengesellschaft oder die Einforderung von [X.] gemäß § 735 BGB (i.V.m. § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 [X.]) zum Ausgleich unter den [X.]ern grundsätzlich nicht mehr zum Aufgabenkreis der Liquidatoren, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen im [X.]svertrag oder durch [X.]sbeschluss zusätzlich übertragen worden (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1966 - [X.], [X.] 1966, 844; Urteil vom 14. November 1977 - [X.], NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 - [X.], [X.], 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 49, 54).

Für den Fall der Liquidation einer Publikumsgesellschaft hat der [X.] diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf die bei [X.] bestehenden Besonderheiten wiederholt in Frage gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1977 - [X.], [X.], 1449; Urteil vom 3. Juli 1978 - [X.], [X.], 898, 899; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 41). Anknüpfend daran hat er für die Liquidation einer [X.] entschieden, dass der Abwickler in die von ihm zu erstellende Auseinan[X.]etzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im [X.]svertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem [X.]sverhältnis beruhenden Ansprüche der [X.]er untereinander und gegen die [X.] zumindest dann einzustellen hat, wenn die [X.]erversammlung durch einen Beschluss diese Ansprüche in die Schlussabrechnung einbezogen hat. Andernfalls sei bei der für solche [X.] typischen Vielzahl von [X.]ern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den [X.]ern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 34 ff.; Urteil vom 20. November 2012 - [X.], juris Rn. 34).

Darüber hinaus hat der [X.] wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Abwicklung des [X.]svermögens (§ 730 BGB) und dem internen Ausgleich unter den [X.]ern in Frage gestellt, ob überhaupt daran festzuhalten sei, dass der [X.] unter den [X.]ern nicht mehr als Gegenstand der Abwicklung und damit nicht als Aufgabe der Abwickler anzusehen sei, wenn er ihnen nicht ausdrücklich im [X.]svertrag übertragen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 34 ff.).

([X.]) In der Literatur wird zum Teil vertreten, der Liquidator sei ohne besondere Ermächtigung durch die [X.] weder befugt, rückständige Einlagen zum Zweck des internen [X.] einzuziehen, noch Nachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung oder zur Ausgleichung unter den [X.]ern geltend zu machen (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 11, 15; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 37. Aufl., § 149 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 7, 11). Danach stelle der [X.]erausgleich kein zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehörendes typisches Abwicklungsgeschäft dar, und die Einforderung von [X.] nach § 105 Abs. 3 [X.], § 735 BGB betreffe den Ausgleich der Kapitalkonten, was Aufgabe der [X.]er und nicht der Liquidatoren sei. Der Anspruch auf Nachschussleistung könne auch nicht als ein der [X.] zustehender Sozialanspruch angesehen werden. Es handele sich um keine auf dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnis basierende Forderung, sondern um einen reinen Ausgleichsanspruch der [X.]er untereinander; die Berücksichtigung innergesellschaftlicher Verhältnisse aber sei in der Liquidation nicht vorgesehen und würde diese nur unnötig erschweren.

(cc) Nach einer differenzierenden Ansicht ([X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 6, 10 f.) können Einlagen und Nachschüsse nicht durch den Liquidator eingefordert werden, sofern dies dem Innenausgleich der [X.]er oder der Rückerstattung von Einlagen dienen soll; die Einforderung von [X.] zur Berichtigung von [X.]sschulden sei hingegen als Anspruch der [X.] durch den Liquidator geltend zu machen. Dies folge daraus, dass in Personenhandelsgesellschaften (an[X.] als bei § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB) eine Einlagenerstattung nicht vorgesehen sei, so dass [X.]er Fehlbeträge untereinander auszugleichen hätten.

([X.]) Andere halten - wie das Berufungsgericht - die Liquidatoren gemäß § 149 [X.] sowohl zur Einforderung von rückständigen Einlagen als auch von [X.] zum Zweck des internen [X.] für befugt, da der Ausgleich unter den [X.]ern noch zu den Aufgaben des Liquidators gehöre (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 20, 29; [X.]. [X.] 153 [1989], 270, 294 ff.; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 23, 31 f.; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 149 [X.] Rn. 12; [X.] in [X.]/Schall, [X.], 2. Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, [X.], 1889, 1890 ff., 1897). Danach schließe die Liquidation die Vollbeendigung aller Rechtsbeziehungen ein (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 21; [X.]. [X.] 153 [1989], 270, 296; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 24). Der Liquidator bleibe bis zur Vollbeendigung der [X.] im Amt. Er habe im Rahmen der Rechnungslegung (§§ 154, 155 [X.]) die Kapitalkonten für die [X.]er für die Auseinan[X.]etzung zu errechnen und die für die Schlussabwicklung nach § 735 BGB erforderlichen Beträge einzuziehen, wenn und soweit sich im Rahmen der Auseinan[X.]etzungsrechnung ein Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen [X.]ers ergebe (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 21; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f.). Die Führung der Kapitalkonten diene in erster Linie dazu, die Endabrechnung zwischen den [X.]ern vorzubereiten; die Vorschrift des § 155 [X.] sei mit Hilfe des technischen Mittels der Kapitalanteile sozusagen eine Kurzfassung der §§ 733 bis 735 BGB (vgl.MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 29, [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f., unter Verweis auf [X.], [X.], Kapitalanteil und [X.]santeil an Personengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidation von Personengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; [X.], Personengesellschaft und Liquidation, 1988, [X.]).

(b) Der [X.] schließt sich jedenfalls für den Fall der Liquidation einer [X.] der zuletzt genannten Auffassung an.

([X.]) Bereits die Systematik der §§ 145 ff. [X.] zeigt, dass - wie bei der [X.] bürgerlichen Rechts nach §§ 730 bis 735 BGB - ein enger Zusammenhang zwischen der den Liquidatoren obliegenden Abwicklung des [X.]svermögens einerseits und dem Ausgleich der [X.]er untereinander andererseits besteht. Hinzu kommt, dass die eingesetzten Liquidatoren grundsätzlich bis zur Vollbeendigung der [X.] im Amt bleiben. Diese tritt erst dann ein, wenn kein Aktivvermögen der [X.] mehr vorhanden ist, welches wiederum grundsätzlich auch in einer nach § 149 [X.] einzuziehenden noch offenen Forderung der [X.] gegen einen [X.]er bestehen kann (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 155 Rn. 21). Zwar zählt die Forderung aus einem Saldenausgleich nach klassischem Verständnis nicht mehr zu den Forderungen im Sinne von § 149 [X.]. Die Liquidatoren haben aber jedenfalls im Rahmen ihrer Rechnungslegung gemäß § 154 [X.] in der [X.] die Kapitalanteile der [X.]er für die Verteilung des [X.]svermögens gemäß § 155 Abs. 1 [X.] zu errechnen und dabei auch die sich aus §§ 733 bis 735 BGB i.V.m. § 105 Abs. 2 [X.] ergebenden Einzelansprüche als unselbständige Rechnungsposten in die Kapitalkonten der [X.]er einzustellen (vgl. [X.], [X.], Kapitalanteil und [X.]santeil an Personengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidation von Personengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; [X.], Personengesellschaft und Liquidation, 1988, [X.]). Auch aus § 155 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.] ergibt sich, dass die Liquidatoren in der Liquidation bei einer etwaigen vorläufigen Verteilung bereits mögliche Ansprüche der [X.]er bei der [X.] zu berücksichtigen haben (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 29).

Die frühere, den Materialien zum Handelsgesetzbuch (siehe [X.]/[X.], Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Band II/1, [X.]) entsprechende Auffassung der Rechtsprechung beruhte noch auf einem Gesamthandsverständnis der Personengesellschaften, das keine Rechtspersönlichkeit der [X.] kannte, inzwischen aber überholt ist. Ausgleichsansprüche der [X.]er sind daher nicht mehr als reine Ansprüche der [X.]er untereinander anzusehen, sondern vielmehr als auf dem [X.]sverhältnis beruhende (Sozial-)Ansprüche der [X.] bzw. gegen die [X.], deren Ausgleichung mithin auch den Liquidatoren im Rahmen der Vollbeendigung der [X.] zugewiesen werden kann.

([X.]) Jedenfalls im vorliegenden Fall der Auflösung einer [X.] in Form einer Massengesellschaft ist eine solche Befugnis des Liquidators deshalb zu bejahen, weil andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den [X.]ern bei der für [X.] typischen Vielzahl von [X.]ern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 34). Schon dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, jedenfalls bei [X.] eine Befugnis des Liquidators zum Innenausgleich auch ohne zumindest indirekte Ermächtigung durch die [X.]er - wie etwa in der Entscheidung des [X.]s zur [X.] in Form einer von einer [X.]erversammlung festgestellten (vorläufige) Schlussrechnung unter Einbezug des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 - [X.], juris Rn. 34) - anzunehmen.

Das gilt auch dann, wenn die Abwicklung der [X.] nach § 38 [X.] angeordnet wurde. Zwar hat ein nach § 38 Abs. 2 [X.] bestellter Abwickler nur dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den [X.]ern bestellter Liquidator. Die [X.] hat aber nicht nur die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte, sondern die Abwicklung der Klägerin insgesamt angeordnet, und die Bestellung eines Abwicklers beantragt, um u.a. im Interesse der [X.]er der Klägerin eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen. Dieser [X.] erfasst auch den ordnungsgemäßen Ausgleich unter den [X.]ern der Klägerin.

Ob darüber hinaus Liquidatoren von Personengesellschaften generell auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung als zur Durchführung des Ausgleichs unter den [X.]ern berechtigt anzusehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung.

(2) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich unter den [X.]ern die Vorlage eines Auseinan[X.]etzungsplans erfordert, der einen Passivsaldo des in Anspruch genommenen [X.]ers ausweist.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kommt eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den [X.]ern im Regelfall erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinan[X.]etzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen [X.]ers aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1977 - [X.], NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 - [X.], [X.], 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft.

Ob und inwieweit eine Auseinan[X.]etzungsrechnung bzw. ein Auseinan[X.]etzungsplan bisher aufgestellt worden ist und ob sich daraus ein Passivsaldo des [X.] ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

(b) Ein solcher Ausgleichsplan kann hier auch nicht ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden. Unter besonderen Umständen - insbesondere wenn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon vorher voll Rechnung getragen ist - kann es allerdings nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt sein, Vorschüsse an die ausgleichsberechtigten [X.]er zu zahlen und dementsprechend rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in Anspruch genommene [X.]er im Ergebnis noch etwas einzuzahlen hat (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1977 - [X.], NJW 1978, 424 f.; Urteil vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 49, 53 f.). In diesem Fall muss der Liquidator, d.h. hier die Klägerin, den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 49, 54). Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu liegen nicht vor.

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO).

Eine eigene Beurteilung der Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken gemäß § 563 Abs. 3 ZPO ist dem [X.] anhand der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Den Angaben des Abwicklers im Termin ist ebenso wie dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen streitigen Vortrag der Klägerin lediglich pauschal zu entnehmen, dass die ausstehenden Einlagen für die Beitreibung noch offener Leasingforderungen und die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber der früheren Geschäftsführung benötigt würden; außerdem stünden Schadensersatzansprüche einer [X.] in Höhe von 1,7 Mio. € im Raum. Diesem Vortrag ist der [X.] indes unter Hinweis auf die Statusberichte der Klägerin entgegengetreten.

Auch eine eigene Feststellung zum Vorliegen eines Ausgleichsplans und eines sich daraus evtl. ergebenden Passivsaldos des [X.] ist dem [X.] mangels Angaben dazu im Berufungsurteil nicht möglich.

[X.]          

      

Wöstmann          

      

Sunder

      

Bernau          

      

B. Grüneberg          

      

Meta

II ZR 95/16

30.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 6. April 2016, Az: 14 U 2/15, Urteil

§ 149 HGB, § 154 HGB, § 155 HGB, § 161 HGB, Art 5 Abs 2 EWGRL 577/85, Art 7 EWGRL 577/85, § 38 Abs 1 KredWG, § 38 Abs 2 KredWG, § 312 BGB vom 02.01.2002, § 355 BGB vom 02.01.2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2018, Az. II ZR 95/16 (REWIS RS 2018, 14809)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 683-684 WM2018,709 REWIS RS 2018, 14809

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 108/16 (Bundesgerichtshof)

Publikumsgesellschaft: Anspruch einer Publikums-KG gegen einen Treugeberkommanditisten auf Zahlung der Kommanditeinlage im Fall der Abwicklungsanordnung


II ZR 242/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 108/16 (Bundesgerichtshof)


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