Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. XII ZR 183/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 658

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 17. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 1578 Abs. 1, 1586 Abs. 1, 1612 b, 1615 l a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegat-tenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den [X.] aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB entsprechend anwendbar. b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im [X.] an [X.]surteile vom 16. April 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 806, 811 und vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch zum Tragen. [X.], Urteil vom 17. November 2004 - [X.]/02 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 4. Juli 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 28. Dezember 2001 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unter-halt für die [X.] ab dem 12. Januar 2002 begehrt. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlaß der Geburt ei-nes Kindes gemäß § 1615 l BGB. - 3 - Der Beklagte ist Vater der am 4. September 2000 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die [X.] ab dem 1. November 2001 mit [X.] vom 18. Oktober 2001 in Höhe von 100 % des jeweiligen [X.] abzüglich anzurechnenden hälftigen [X.], soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des [X.] übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene [X.] rückständigen [X.] gezahlt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2002 ihren jetzigen [X.] geheiratet und am 28. Mai 2002 einen [X.] geboren. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin für die [X.] vom 24. Juli 2000 bis zum 4. September 2003 - also über den [X.]punkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei hat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe Kindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbst-behalt, zeitlich gestaffelt, zuletzt in Höhe von 1.000 • berücksichtigt. So ist es zu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt in Höhe von 115 •, gelangt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall [X.] Unterhaltspflicht für die [X.] nach dem 11. Januar 2002 und eine zusätzliche Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner [X.].

- 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt für die [X.] ab dem 12. Januar 2002 zur Klagabweisung und, soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden ist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 701 ver-öffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den [X.]punkt der Heirat der Kläge-rin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne eine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 [X.] BGB neben einer solchen aus § 1615 l BGB bestehen, wenn letztere erst entstehe, nachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon [X.] habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem schon ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB entstanden war. Diese [X.] sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nach-ehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im [X.] nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht zu einer Diskriminierung des [X.] führe. Der Anspruch einer Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegen-satz zu demjenigen aus § 1615 l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebens-langen Bindung als Folge des [X.] beruhe. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615 l BGB - 5 - dem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind, sondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtferti-ge insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615 l BGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus § 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615 l BGB besser stellten. Bei einer Gesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt noch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen "[X.] angesehen werden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin nicht. 2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Ein-kommen des Beklagten den nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu be-rücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das habe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, daß dem Beklagten das hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt verbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht ausnahmslos zum "unterhaltsfesten" Einkommen und diene in erster Linie einer Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung. Solche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch bei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hin-zuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unter-haltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld [X.] gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzuset-zen, die vom [X.] mit umfaßt seien. Dazu gehöre neben dem Kind auch der nach § 1615 l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die kla-gende Mutter. - 6 - B. In beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB über die Wiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des [X.]s. [X.] Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die [X.] ab ihrer Heirat in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus. 1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570 BGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhalts-berechtigte Mutter [X.] als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt es sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke. a) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Ursprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen [X.] der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der [X.] und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 ([X.]) ist mit Wirkung - 7 - zum 1. Juli 1970 in § 1615 l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der [X.] für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ge-schaffen worden (vgl. [X.], 865, 866). Darüber hinaus war nach § 1615 l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach der Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht erwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der geschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des [X.] abhängig ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 [X.]. 753, 756; [X.]/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 1212). Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde die Unterhaltspflicht durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 ([X.], [X.]. I S. 1050) auf drei Jahre ab der Entbindung verlängert. [X.] wurde der Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB demjenigen des § 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom [X.] 1997 ([X.], [X.]. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 dahin [X.] worden, daß sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus verlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte vgl. [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 750; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1210; [X.] FamRZ 1998, 129, 130). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem Kind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungs-rechtliche Erwägungen ausschlaggebend. - 8 - Auch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhalt-lich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB mußte die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beru-hen, daß ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand [X.] nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie hatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbe-treuung, z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. [X.]surteil [X.] 93, 123, 128). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhil-feänderungsgesetz vom 21. August 1995 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB da-gegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die [X.] und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch ver-bessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann ([X.]/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; [X.] [X.], 781, 782; [X.] [X.] Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf [X.] sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den [X.] sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die [X.] eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreu-ung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an ([X.]surteil vom 21. Januar 1998 - [X.] ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543). - 9 - Diese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein ge-setzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner Mutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren [X.] auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist eine geordnete Erziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1210). Neben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die [X.] aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB auch prozeßrechtlich solchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch [X.] des § 23 b Abs. 1 Nr. 13 [X.] und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den Rechtsweg die Zuständigkeit der Familiengerichte eröffnet. Diese weitgehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen [X.] aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den [X.] veranlaßt, Ansprüche antei-lig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines weiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB erlangt ([X.]surteil vom 21. Januar 1998 aaO). Trotz der allgemeinen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwi-schen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder geschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unter-- 10 - haltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrückli-chen Regelung in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter verheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der Mutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandten-unterhalt, sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift, nämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pfle-ge und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Anglei-chung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit auch gemäß Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (vgl. Begr. zum Kindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, [X.]; [X.] NJW 1998, 3097). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift des § 1615 l BGB zu berücksichtigen. Soweit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist, trägt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-gatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse [X.] die Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem [X.] des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586 - 11 - Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten [X.] beruhen. b) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weitgehenden Angleichung der Ansprüche der Mutter aus Anlaß der Geburt an die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im übrigen an einer unter-schiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden Vorschlag des [X.], der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch eine entsprechende Geltung der §§ 1570, 1577 BGB mit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der [X.]geber nämlich nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 149 f. und den [X.] des [X.] BT-Drucks. 13/8511 S. 79; Göp-pinger/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1211 [X.]. 11). Soweit er in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 ZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er § 1615 l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da letzterer außerdem von der vorangegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen Solidarität mitbestimmt wird (vgl. [X.]/Schilling FamRZ 2002, 581, 583; [X.] [X.], 781, 786; [X.] 1999, 448, 452; [X.] DA-Vorm 2000, 829, 834 [X.]). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf die ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben darge-stellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insbesondere soweit beide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterlie-gen. 2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB somit unge-regelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten un-abhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im [X.] 12 - ge der von [X.] wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil [X.], 637 f. und [X.] OLGR 2002, 144 sowie dem folgend [X.]/ [X.] aaO § 6 [X.]. 769 und [X.], [X.]. [X.]. 4039). Nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im Gesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die [X.] zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings schon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des [X.] nach § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB ergibt, kann auf die allgemei-nen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurück-gegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der glei-chen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschie-denen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB ent-fällt, ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nacheheli-chen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der [X.] selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt, muß das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB gelten. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsbe-rechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf - 13 - Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer [X.] führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren ([X.]surteil vom 30. September 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 46). [X.] unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem [X.]surteil vom 21. Januar 1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt erst entstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits ge-trennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Die anteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des [X.] des Kindes ande-rerseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bezog sich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe ei-nerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615 l BGB ande-rerseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden [X.] gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neu-er Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB entstanden (zum Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt vgl. [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 22 [X.]). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrückli-chen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf Familienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher Ausgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem [X.] aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB. Im [X.]punkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Un-terhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und werden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe ein-bezogen. Auch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615 l Abs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-) Heirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der [X.] - spruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus § 1615 l BGB - darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hier-an durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Un-terhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Eltern-teil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan vereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenun-terhalt, worauf auch das Berufungsgericht abstellt, gegenüber dem Anspruch nach § 1615 l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen [X.] gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber schwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden [X.] nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter überdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von [X.] wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde. Um eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermei-den, ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anzuwenden.

- 15 - I[X.] Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des [X.]s nach § 1615 l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und dem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält seine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. Der [X.] hatte schon mit Urteil vom 16. April 1997 (- [X.] - FamRZ 1997, 806, 809) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht mehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unter-haltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Be-rufungsgericht davon aus, daß der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil des Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des [X.] hinzuzurechnen ist. Davon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme geboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des [X.] und den §§ 62 [X.] EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öf-fentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast ge-genüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Teilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Grün-den der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsan-spruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene - 16 - Vorschrift des § 1612 b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabel-lenbetrag) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem Regelfall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird erreicht, daß dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des [X.] in der Erziehung und zur Änderung des [X.] vom 21. November 2000 ([X.] I 1479) hat der [X.] zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Eltern-teils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muß seinen hälftigen Kinder-geldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Lei-stungsfähigkeit auf bis zu 135 % des [X.] der jeweils gültigen Regel-betragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unter-bleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unter-halt in Höhe von 135 % des [X.] nach der [X.] zu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das [X.] der unterhalts-berechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, S. 8; vgl. auch [X.]surteil vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hin-gegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses in Höhe von 135 % des [X.] leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom [X.] bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren Grund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem Kind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der [X.] hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, daß Kindergeld nicht - 17 - dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist ([X.]surteile vom 16. April 1997 aaO und vom 19. Juli 2000 - [X.] ZR 161/98 - [X.], 1492, 1494; zur [X.]mäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB vgl. [X.]surteil vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 289/01 - [X.], 445 und [X.] [X.], 1370). Nach der Rechtsprechung des [X.]s scheidet auch ein Einsatz des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangi-gen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus ([X.]surteil vom 16. April 1997 aaO, [X.]). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der unter-haltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjähri-gen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haf-tung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbe-trag, ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin den hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unter-haltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt, weil er ge-genüber dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes bleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Be-tracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der [X.]e davon aus, daß Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurech-nen ist, § 1612 b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung des Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldan-rechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch [X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 159 und 163; [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 85, 87; a.[X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. - 18 - [X.]. 38; vgl. auch [X.]/[X.] Der [X.]. [X.]. 3123 [X.]).

II[X.] Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt ihm Gelegenheit, den für die [X.] bis zum 11. Januar 2002 vom Beklagten ge-schuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]s zum Ausgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts neu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung ge-wonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu über-prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt billig und angemessen ist (§ 1603 BGB).

Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZR 183/02

17.11.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. XII ZR 183/02 (REWIS RS 2004, 658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 658

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