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Computerbetrug: Benutzung von Spielautomaten unter Verwendung erschlichener PIN-Codes
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die geschädigten Spielhallenbetreiber haben Vorkehrungen getroffen, um die Ingangsetzung des mit einem Programmfehler behafteten Spiels generell zu unterbinden. Deswegen sind die der Eingabe des erschlichenen PIN-Codes in den Spielautomaten nachfolgenden Handlungen (Aktivierung, Abschaltung, erneute Aktivierung des Spiels sowie Betätigung der [X.]) jedenfalls als sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der Datenverarbeitung im Sinne von § 263a Abs. 1 Variante 4 StGB anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 1994 - 1 [X.], [X.]St 40, 331, 334 ff.). Auch aus diesem Grund unterliegt die Unmittelbarkeit zwischen den ausgelösten Datenverarbeitungsvorgängen und dem Vermögensschaden keinem Zweifel.
2. Da die Spielhallenbetreiber das fragliche Spiel nicht zugelassen haben, ist ihnen ein Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen - von der [X.] freilich nicht festgestelltem, jedoch ersichtlich nicht erheblichem - Spieleinsatz und Spielgewinn entstanden (vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2016 - 4 [X.], [X.], 371 Rn. 26 mwN). Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das [X.] lediglich einen [X.] in Höhe eines Viertels der durch die Angeklagten erlangten Gewinne zugrunde gelegt hat. Angesichts dessen, dass der vom [X.] angenommene Mindestschaden weit unterhalb des genannten [X.] liegt, weist auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Sander |
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Schneider |
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König |
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[X.] |
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Köhler |
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Meta
08.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Görlitz, 18. April 2019, Az: 100 Js 28647/15 - 2 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2019, Az. 5 StR 420/19 (REWIS RS 2019, 2920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2920
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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