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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 135/14
vom
28. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring
am 28.
Januar 2015
beschlossen:
Die Klägerin und die Beklagte zu 4 werden, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerden gegen das am 16.
Mai 2014 [X.] Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] in [X.] zu-rückgenommen haben, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Ihnen werden die Kosten ihrer jeweiligen Nichtzulassungs-beschwerde auferlegt (§§
565, 516 Abs.
3 ZPO).
Der Streitwert der
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
wird auf 9.786.121,56
Gründe:
Die von der Klägerin erklärte Rücknahme der Nichtzulassungs-beschwerde
gegenüber dem verstorbenen Beklagten zu 3 ist wirksam, obwohl der Senat durch Beschluss vom 20.
November 2014 (deklaratorisch) festgestellt hat, dass das Verfahren im Verhältnis zu diesem gemäß §
239 ZPO unterbro-chen ist.
Denn die Unwirksamkeit nach §
249 Abs.
2 ZPO beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 1
-
3
-
30.
September 1968 -
VII
ZR 93/67, [X.]Z 50, 397, 400;
vom 1.
Dezember 1976 -
IV
ZB 43/76, NJW
1977, 717, 718) auf Prozesshandlungen, die gegen-über dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die -
wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme (§
565 Satz
1, §
516 Abs.
2 ZPO)
-
ge-genüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen
trotz der [X.] wirksam ([X.], Beschluss vom 5.
November 1987 -
III
ZR 86/86, [X.]R
ZPO §
249 Abs.
2 Prozesshandlung
1). Dies gilt jedenfalls so lange, wie der [X.] nicht -
wie etwa nach §
565 Satz
2 ZPO
-
in die Rück-nahme einwilligen muss.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 01.11.2012 -
18 O 41/12 -
KG [X.], Entscheidung vom 16.05.2014 -
6 [X.] -
Meta
28.01.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. IX ZR 135/14 (REWIS RS 2015, 16419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16419
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