Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:060220BVZB71.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 71/18
vom
6. Februar 2020
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und [X.]
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
1.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs. 1 ZPO gegen den Beschluss des [X.] vom 15.
November
2018 und für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§
78b Abs. 1 ZPO). Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil der Antrag erst am 7. Januar 2020 und damit nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist (§ 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO) bei dem [X.] eingegangen ist. Diese Frist begann nämlich mit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an den damaligen Rechtsanwalt der Beteiligten zu 1 am 21. Dezember 2018. Die hiernach versäumte Jahresfrist ist einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn.
14).
2.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2020 gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 2 ZPO) nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Ent-scheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte stattfindet (§ 567 -
3
-
Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs.
[X.] Weinland Göbel
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2017 -
33 K 37/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.04.2018 -
7 [X.]; 7 [X.]/18; 7 [X.]/18 -
Meta
06.02.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. V ZB 71/18 (REWIS RS 2020, 11915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11915
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 210/21 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 6/20 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge: Substanziierungspflicht zum Vorliegen einer Gehörsverletzung
IX ZB 7/13 (Bundesgerichtshof)