Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZR 104/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3691

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein BGHR : ja
Gartenliege UWG § 4 Nr. 9 a) Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses [X.]auch Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die dieses im Gebrauch aufweist, auch wenn sie nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. b) Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen. Es genügt für die Annahme wettbe-werblicher Eigenart, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausge-staltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbunde-nen Unternehmen stammen. Zur Begründung einer wettbewerblichen Ei-genart kann es zudem ausreichen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen. c) Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erfor-derlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die [X.]nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - [X.]- Der [X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Mai 2007 durch [X.]und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 16. Juni 2004 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin stellt her und vertreibt seit Jahren unter der Bezeichnung "A. " eine Aluminium-Dreibeinliege, wie sie nachstehend abgebildet ist: 2 Die [X.]ist ein bekanntes Kaffeevertriebsunternehmen mit zahlrei-chen Filialen im Bundesgebiet. Sie vertreibt neben Kaff[X.]in wechselnden [X.]eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und benutzt dabei in er-heblichem Umfang ihre Eigenmarke [X.]. Die Klägerin lieferte der [X.]nach einem Testauftrag im Jahr 1999, der einen geringen Umfang hatte, für das [X.]etwa 13.000 Aluminium-liegen. Wegen des wirtschaftlichen Erfolgs wollte die [X.]Liegen dieser Art auch in den Folgejahren anbieten; die Vertragsverhandlungen der Parteien führten jedoch nicht zu einem Auftrag. Für die Jahre 2001 und 2002 ließ die 3 - 4 - [X.]Dreibeinliegen, die dem Modell A. ähnlich waren, durch [X.]ternehmen fertigen und verkaufte diese in erheblichen Stückzahlen. 4 Die Klägerin hat dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt des [X.]wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes als wettbewerbswidrig be-anstandet. Sie hat - bezogen auf die von der [X.]vertriebe-nen [X.]- beantragt, 1. die [X.]unter Androhung von [X.]zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine Gartenliege gemäß nachstehender Abbildung

anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder auszuliefern und/ oder anbieten, verkaufen, bewerben oder ausliefern zu lassen; 2. die [X.]zu verurteilen, der Klägerin gegenüber, hilfsweise ge-genüber einem von der Klägerin auf Kosten der [X.]zu [X.]Wirtschaftsprüfer, Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Stücke, bei welchem Stückpreis und bei welchen [X.]bzw. Gestehungskosten sie von der in dem Antrag zu 1 abgebildeten [X.]veräußert hat; 3. festzustellen, dass die [X.]dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vertrieb der in dem Antrag zu 1 abgebildeten Gartenliege entstanden sind oder zu-künftig noch entstehen, zu ersetzen. Die [X.]hat ihr Verhalten als rechtmäßig verteidigt. 5 Das [X.]hat der Klage stattgegeben. 6 - 5 - Auf die Berufung der [X.]hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen ([X.]2005, 190). 7 8 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die [X.]beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe: [X.]Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin die auf er-gänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Ansprüche nicht zustünden. Dazu hat es ausgeführt: 9 Die Liegen der [X.]hätten zwar die Merkmale der Gartenliege A. praktisch identisch übernommen; dieser fehle es aber an der [X.]wettbewerblichen Eigenart. Es bestünden bereits Bedenken, ob die [X.]A. objektiv geeignet sei, [X.]hervorzurufen. Diese Bedenken ergäben sich zwar nicht aus der äußeren Gestaltung der Lie-ge, aber aus der Art und Weise, wie die Klägerin diese werblich darstelle. Aus ihrem Verkaufsblatt seien die Ausstattungsmerkmale der Liege, die eine wett-bewerbliche Eigenart begründen könnten, nicht erkennbar. Ein unbedingter Wil-le des Herstellers, seiner Ware die Eignung eines eindeutigen Herstellerhinwei-ses (nicht notwendig auf sein eigenes Unternehmen) zu verleihen, sei zudem für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unverzichtbar. Die Klägerin lasse es jedoch zu, dass ihre Abnehmer ihre Waren unter einer eigenen Marke oder als eigene Produkte verkauften. Sie nehme damit in Kauf, 10 - 6 - dass die Endverbraucher die Gartenliege A. nicht ihr, sondern ihren Ab- nehmern zuordneten. 11 Jedenfalls fehle es an besonderen Umständen, die den Vertrieb der ver-wechslungsfähigen Liege der [X.]unlauter machten. Die Gartenliege A. habe zwar möglicherweise eine gewisse Bekanntheit erlangt, diese sei aber nicht wie erforderlich mit der Klägerin verbunden. Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehe, habe die Klägerin diese selbst herbeigeführt, weil sie ihre Liege in großen Stückzahlen auch als No-Name-Artikel über die [X.]vertrieben habe. Die Art und Weise, wie die [X.]ihre Verhandlungen mit der Klägerin geführt habe, begründe ebenfalls nicht eine wettbewerbliche [X.]ihres Vorgehens. I[X.]Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 12 1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz ge-gen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in [X.]und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer [X.]ge-treten. Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag der Klägerin, der auf [X.]gestützt ist, kann daher nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der [X.]zur [X.]seiner Begehung den Unterlas-sungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist. Die Frage, ob der Klägerin Schadens-ersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunfts- und [X.]zustehen, richtet sich nach dem zur [X.]der beanstandeten Handlungen geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2006 13 - 7 - - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 [X.]22 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern, m.w.N.). 14 2. Die Klage ist auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtli-chem Leistungsschutz gestützt (§§ 8, 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 UWG bzw. § 13 i.V. mit § 1 UWG a.F.). Diese setzen voraus, dass der Vertrieb eines nachge-ahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig ist, weil es von [X.]ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (vgl. [X.]GRUR 2007, 339 [X.]24 - Stufenleitern, m.w.N.). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbe-werblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforde-rungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die [X.]der Nachahmung begründen (vgl. [X.]GRUR 2007, 339 [X.]24 - Stufen-leitern, m.w.N.). Gleiches gilt, je komplexer das Gerät ist, das ungeachtet hin-reichender Abweichungsmöglichkeiten (fast) identisch nachgebaut worden ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 90 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob der Klägerin Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zuste-hen, ist das Berufungsgericht teilweise von rechtlich fehlerhaften Maßstäben ausgegangen. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gartenliege A. fehle bereits die erforderliche wettbewerbliche Eigenart, beruht auf Rechtsfehlern. 15 aa) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestal-tung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die [X.]Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderhei-ten des Erzeugnisses hinzuweisen. 17 bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die äußere Gestaltung der [X.] eine wettbewerbliche Eigenart begründen kann. (1) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Grundmuster der Gartenliegen, dem auch die Liege A. folge, sei zwar seit Jahrzehnten vor- bekannt; auch sei es nicht ungewöhnlich, bei Gartenliegen stofffreie Ecken und Scharniere vorzusehen. Die Liege A. verbinde aber mit ihrem Aluminium- gestell, der leicht durchsichtigen textilen Bespannung sowie den Ausnehmun-gen des Stoffs an Ecken und Scharnieren den Eindruck einer gewissen Leich-tigkeit, der anderen Liegen fehle. Dieser Eindruck werde unterstützt durch die - in der Bezugfarbe gehaltenen - Tragschlaufen, die signalisierten, dass die [X.]anders als viele Konkurrenzprodukte leicht mit einer Hand tragbar sei. Diese Besonderheiten genügten allerdings angesichts der Vielzahl von Gartenliegen auf dem Markt noch nicht, um eine wettbewerbliche Eigenart anzunehmen. [X.]komme aber die besondere, in diesem Marktsegment einmalige und tech-nisch nicht vorgegebene Gestaltung eines Metallbügels, der die stabile Höhen-verstellung des Kopfteils sichere und zugleich als weitere Stütze für die [X.]der sog. Relaxstellung diene. 18 (2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung können die Beson-derheiten der Liege, die der Einstellung der Relaxstellung dienen, zur Bejahung der wettbewerblichen Eigenart herangezogen werden. 19 Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich [X.]auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben. Zu beachten ist [X.]- 9 - dings, dass, soweit kein Sonderschutz eingreift, die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind. Dementsprechend ist wett-bewerbliche Eigenart immer dann zu verneinen, wenn sich eine gemeinfreie technische Lösung in einer technisch notwendigen Gestaltung verwirklicht, d.h. das Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung bestimm-ter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt. Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, eine wettbewerbliche Eigenart (mit) begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ih-nen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. [X.]GRUR 2007, 339 [X.]27 - Stufenleitern, m.w.N.). Nach den getroffenen Feststellungen sind die Gestal-tungselemente, die bei der Gartenliege A. die Relaxstellung ermöglichen sollen, bei gleichartigen Erzeugnissen nicht aus technischen Gründen zwin-gend; sie können deshalb eine wettbewerbliche Eigenart mit begründen. Gegen die Berücksichtigung dieser Merkmale bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart beruft sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg darauf, dass sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungs-merkmalen einer Ware orientieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Die Merkmale der Liege, die der Einstellung der Relaxstellung dienen, sind auch für die Verbraucher ohne weiteres erkennbar. Nicht erforderlich ist es, dass die Verbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung gerade auch im Gebrauch aufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen (vgl. dazu auch Gloy/ Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 [X.]14). 21 cc) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht die wettbewerbliche Ei-genart der Gartenliege A. mit der Begründung verneint, der Klägerin fehle der unbedingte Wille, ihrem Produkt die Eignung eines eindeutigen [X.]zu verleihen. Auf eine solche Absicht des Herstellers kommt es für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht an. 23 Die Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-schutz gegen unlauteres Nachahmen dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unver-fälschten Wettbewerb (vgl. [X.]162, 246, 252 f. - Vitamin-Zell-Komplex). Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart als Voraussetzung für solche [X.]bezieht sich dementsprechend auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abneh-mer zukommen (vgl. dazu auch Gloy/Loschelder/[X.]aaO § 43 [X.]14; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 [X.]9/23). Es genügt, dass der [X.]aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Harte/Henning/ Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 [X.]47). Entsprechend dem Zweck des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann es zudem entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Begründung einer wettbewerblichen Eigenart ausreichen, dass die Gestal-tung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzu-weisen. Eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus ei-nem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist keine unabdingbare Vorausset-zung der wettbewerblichen Eigenart (vgl. [X.]aaO § 4 [X.]9/23; [X.]in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG [X.]9.32; Gloy/Loschelder/[X.]aaO § 43 [X.]48). 24 dd) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann allerdings entfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale aufgrund 25 - 11 - der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be-sonderheiten hinzuweisen (vgl. auch [X.]in Hefermehl/Köhler/[X.]aaO § 4 UWG [X.]9.26). 26 Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine solche Annahme jedoch nicht. Die Klägerin hat ihre Gartenliege zwar auch an kleinere Anbieter mit einem Sortiment ausgewählter Designartikel geliefert, die die Liege unter ihrer eigenen Marke oder als Eigenprodukte vertrieben haben. Dies geschah jedoch nicht in großen Stückzahlen und war schon deshalb ungeeignet, die Auf-fassung des Verkehrs hinreichend zu beeinflussen. Dazu kommt, dass die [X.]von einem Teil dieser Anbieter (insbesondere vom Anbieter "[X.] ") - mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller - unter einer Handelsmarke vertrieben wurde. In einem solchen Fall geht der Verkehr davon aus, dass die vertriebenen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden. Die wettbewerbliche Eigenart der Gartenliege A. ist - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht ohne weiteres dadurch entfallen, dass die [X.]in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren unter ihrer Marke [X.] [X.]vertrieben hat, die dem Modell A. entweder entsprachen oder ihm verwechselbar ähnlich waren. Die [X.]benutzt ihre Marke [X.] für eine Vielzahl unterschiedlicher Waren. Das Berufungsgericht hat dement-sprechend festgestellt, dass es für maßgebliche Teile des Verkehrs naheliege anzunehmen, die [X.]vertreibe die Waren von Fremdherstellern. Der Um-stand, dass eine Ware unter der Marke [X.] vertrieben wird, steht danach der Annahme des Verkehrs nicht entgegen, die [X.]vertreibe auf diese Weise die Ware eines bestimmten, wenn auch nicht namentlich in Erscheinung treten-den Herstellers. Zudem könnte sich die [X.]grundsätzlich nicht darauf [X.]- 12 - rufen, wenn sie selbst die wettbewerbliche Eigenart der Gartenliege [X.]durch eigenen umfangreichen Vertrieb von Nachahmungen beeinträchtigt ha-ben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; [X.]in Hefermehl/Köhler/[X.]aaO § 4 UWG [X.]9.26). ee) Für das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekannt-heit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. [X.]GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlau-terkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, kann jedoch durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. [X.]GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist nicht nur der Vertrieb von Liegen der Klägerin über die Beklagte, sondern auch das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin über ihre sonstigen Umsät-ze mit der Gartenliege A. von Bedeutung. Auf die Bekanntheit der Klägerin selbst als Herstellerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 28 b) Das Berufungsgericht hat bei seiner weiteren - hilfsweise gegebenen - Begründung unterstellt, dass der Gartenliege A. wettbewerbliche Eigenart zukommt. Auch auf dieser Grundlage hat es Ansprüche der Klägerin aus er-gänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz, insbesondere wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung (§§ 8, 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG bzw. § 13 i.V. mit § 1 UWG a.F.), verneint. 29 Gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses können Ansprü-che aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der [X.]- 13 - schung unterlässt (vgl. [X.]GRUR 2007, 339 [X.]24 - Stufenleitern, m.w.N.). Der Begründung, mit der das Berufungsgericht solche Ansprüche abgelehnt hat, kann nicht zugestimmt werden. 31 aa) Das Berufungsgericht hat, von der Revisionserwiderung nicht ange-griffen, festgestellt, dass die von der [X.]vertriebene Liege die Merkmale der Gartenliege A. praktisch identisch übernommen hat. Wettbewerbs- rechtliche Ansprüche wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung hat es jedoch verneint. Sofern eine solche Gefahr bestehe, sei dies nicht in erster Linie Folge einer besonderen Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten. Vielmehr verwirk-lichten sich dann die Risiken, die mit dem [X.]der Klägerin [X.]seien. Entscheide sich ein Markenhersteller, ein wettbewerblich eigen-artiges Erzeugnis nicht nur unter seiner eigenen Hersteller- und Produktbe-zeichnung, sondern zugleich in großen Stückzahlen als No-Name-Artikel über ein bundesweit tätiges Filialunternehmen zu vertreiben, so habe dies zwangs-läufig eine "vermeidbare Herkunftsverwechslung" zur Folge, die er bewusst in Kauf nehme. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die [X.]in vier [X.]Jahren [X.]vertrieben habe, die dem Originalpro-dukt A. entweder entsprochen hätten oder ihm verwechselbar ähnlich ge- wesen seien. Alle diese Liegen seien von der [X.]in ihrer eigenen Verpa-ckung unter ihrer durchaus nicht unbekannten Eigenmarke [X.] vertrieben worden. Die Verkehrskreise, die sich für die Waren der [X.]interessier-ten, seien deshalb schon im [X.]daran gewöhnt gewesen, dass die [X.]in jedem Jahr eine Dreibeinliege nach Art des Modells A. auf den Markt bringe. Zwar liege für maßgebliche Teile des Verkehrs die Annahme sehr nahe, die [X.]könne als "Kaffeeröster" die unterschiedlichen Waren ihres breit gefächerten Sortiments nicht selbst entwickeln und herstellen. Die [X.]Verwendung der Eigenmarke [X.] solle aber die Herkunft der Waren "verschleiern". Unter diesen Umständen sei es fernliegend, dass relevante Teile - 14 - dieser Verkehrskreise die vertriebenen Gartenliegen noch der Klägerin als Herstellerin zuordneten. 32 bb) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, worin die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit beim Vertrieb von Wa-ren unter vermeidbarer Herkunftstäuschung zu sehen ist. Für die Annahme ei-ner vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erforderlich, dass der [X.]das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann, wie bereits dargelegt (vgl. oben II 2 a dd), auch dann der Fall sein, wenn die Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird (vgl. dazu [X.]GRUR 2007, 339 [X.]40 - Stufenleitern). II[X.]Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf [X.]hingewiesen: 33 1. Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung ne-beneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar mit-einander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine ge-wisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. [X.]GRUR 2007, 339 [X.]39 - Stufenleitern, m.w.N.). Der Umstand, dass die Klägerin ihre Gartenliege teil-weise an Unternehmen veräußert hat, die diese unter eigenen Marken [X.]- 15 - ben haben, schließt nicht aus, dass die Gartenliege als solche das erforderliche Mindestmaß an Bekanntheit erreicht hat (vgl. [X.]GRUR 2007, 339 [X.]40 - Stufenleitern, m.w.N.); dies kann vielmehr gerade auch auf diese Weise ge-schehen sein. Die gewisse Bekanntheit, die für den wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung erforderlich ist, hat die [X.]der Klägerin ohnehin bereits dadurch erreicht, dass die [X.]diese in den Jahren 1999 und 2000 in nicht unerheblichen Stückzahlen vertrieben hat. Darauf, ob relevante Teile des angesprochenen Verkehrs noch eine Hersteller-zuordnung gerade zu der Klägerin vornehmen, kommt es auch in diesem Zu-sammenhang nicht an. 2. Eine vermeidbare Täuschung über die Herkunft kann nicht mit der Übernahme von [X.]begründet werden, die dem freizuhal-tenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Ge-brauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der [X.]der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. [X.]GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; [X.]GRUR 2007, 339 [X.]44 - Stufenlei-tern). Die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung kann daher nicht auf den Umstand gestützt werden, dass auch die Liegen der [X.]eine Relaxstellung ermöglichen. 35 Nach den getroffenen Feststellungen hat die [X.]allerdings die Merkmale der Gartenliege A. praktisch identisch übernommen. Bei einer identischen Übernahme kann grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäu-schung bestehen, weil der interessierte Betrachter zwangsläufig davon ausgeht, die beiden identischen Produkte stammten von demselben Hersteller (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Me-tallbett, m.w.N.). Diese Vorstellung liegt im vorliegenden Fall besonders nahe, 36 - 16 - weil die [X.]zuvor in gleicher Weise Originalliegen der Klägerin vertrieben hatte. 37 3. Auf die Frage, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung gegenüber den Einzelhändlern gegeben sein könnte, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an, weil sich diese nicht auf entsprechendes Tatsachenvorbrin-gen der Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat. [X.]v. Ungern-Sternberg Büscher
Ri[X.]Dr. Schaffert ist in [X.] Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
[X.]Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2003 - 315 O 284/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 5 U 42/03 -

Meta

I ZR 104/04

24.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZR 104/04 (REWIS RS 2007, 3691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3691

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Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes; Schutz des nachfolgenden Originalherstellers - Herrnhuter Stern


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