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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Gartenliege UWG § 4 Nr. 9 a) Bei der Beurteilung der wettbewerbli[X.]hen Eigenart eines Erzeugnisses [X.] au[X.]h Besonderheiten zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, die dieses im Gebrau[X.]h aufweist, au[X.]h wenn sie ni[X.]ht auf den ersten Bli[X.]k erkennbar sind. b) Das Erfordernis der wettbewerbli[X.]hen Eigenart bezieht si[X.]h auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Si[X.]ht der Abnehmer zukommen. Es genügt für die Annahme wettbe-werbli[X.]her Eigenart, dass der angespro[X.]hene Verkehr aufgrund der Ausge-staltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbunde-nen Unternehmen stammen. Zur Begründung einer wettbewerbli[X.]hen Ei-genart kann es zudem ausrei[X.]hen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen. [X.]) Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäus[X.]hung ist es ni[X.]ht erfor-derli[X.]h, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zus[X.]hreibt, namentli[X.]h kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie au[X.]h immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebra[X.]ht worden. Dies kann au[X.]h dann der Fall sein, wenn die [X.] ni[X.]ht unter einer Herstellerbezei[X.]hnung vertrieben wird. [X.], [X.]. v. 24. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 24. Mai 2007 dur[X.]h [X.] und [X.], Dr. S[X.]haffert und Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des Hanseatis[X.]hen Oberlandesgeri[X.]hts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 16. Juni 2004 auf-gehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kver-wiesen.
Von Re[X.]hts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin stellt her und vertreibt seit Jahren unter der Bezei[X.]hnung "A. " eine [X.], wie sie na[X.]hstehend abgebildet ist: 2 Die [X.] ist ein bekanntes Kaff[X.]vertriebsunternehmen mit zahlrei-[X.]hen Filialen im [X.]. Sie vertreibt neben Kaff[X.] in we[X.]hselnden [X.] eine Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Waren und benutzt dabei in er-hebli[X.]hem Umfang ihre Eigenmarke [X.] . Die Klägerin lieferte der [X.]n na[X.]h einem Testauftrag im Jahr 1999, der einen geringen Umfang hatte, für das [X.] etwa 13.000 Aluminium-liegen. Wegen des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs wollte die [X.] Liegen dieser Art au[X.]h in den Folgejahren anbieten; die Vertragsverhandlungen der Parteien führten jedo[X.]h ni[X.]ht zu einem Auftrag. Für die Jahre 2001 und 2002 ließ die 3 - 4 - [X.] [X.], die dem Modell [X.]ähnli[X.]h waren, dur[X.]h [X.] ternehmen fertigen und verkaufte diese in erhebli[X.]hen Stü[X.]kzahlen. 4 Die Klägerin hat dieses Verhalten unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzes als wettbewerbswidrig [X.]. Sie hat - bezogen auf die von der [X.] vertriebe-nen [X.] - beantragt, 1. die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu Wettbewerbszwe[X.]ken eine Gartenliege gemäß na[X.]hstehender A[X.]ildung
anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder auszuliefern und/ oder anbieten, verkaufen, bewerben oder ausliefern zu lassen; 2. die [X.] zu verurteilen, der Klägerin gegenüber, hilfsweise ge-genüber einem von der Klägerin auf Kosten der [X.]n zu [X.] Wirts[X.]haftsprüfer, Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Stü[X.]ke, bei wel[X.]hem Stü[X.]kpreis und bei wel[X.]hen [X.] bzw. Gestehungskosten sie von der in dem Antrag zu 1 abgebildeten [X.] veräußert hat; 3. festzustellen, dass die [X.] dem Grunde na[X.]h verpfli[X.]htet ist, der Klägerin sämtli[X.]he weiteren S[X.]häden, die aus dem Vertrieb der in dem Antrag zu 1 abgebildeten Gartenliege entstanden sind oder zu-künftig no[X.]h entstehen, zu ersetzen. Die [X.] hat ihr Verhalten als re[X.]htmäßig verteidigt. 5 Das Landgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. 6 - 5 - Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgeri[X.]ht das landge-ri[X.]htli[X.]he [X.]eil aufgehoben und die Klage abgewiesen ([X.] 2005, 190). 7 8 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurü[X.]kweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dass der Klägerin die auf er-gänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutz gestützten Ansprü[X.]he ni[X.]ht zustünden. Dazu hat es ausgeführt: 9 Die Liegen der [X.]n hätten zwar die Merkmale der Gartenliege [X.]praktis[X.]h identis[X.]h übernommen; dieser fehle es aber an der [X.] wettbewerbli[X.]hen Eigenart. Es bestünden bereits Bedenken, ob die [X.] [X.]objektiv g[X.]ignet sei, [X.] hervorzurufen. Diese Bedenken ergäben si[X.]h zwar ni[X.]ht aus der äußeren Gestaltung der [X.], aber aus der Art und Weise, wie die Klägerin diese werbli[X.]h darstelle. Aus ihrem Verkaufsblatt seien die Ausstattungsmerkmale der Liege, die eine wett-bewerbli[X.]he Eigenart begründen könnten, ni[X.]ht erkennbar. Ein unbedingter Wil-le des Herstellers, seiner Ware die Eignung eines eindeutigen Herstellerhinwei-ses (ni[X.]ht notwendig auf sein eigenes Unternehmen) zu verleihen, sei zudem für den ergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutz unverzi[X.]htbar. Die Klägerin lasse es jedo[X.]h zu, dass ihre Abnehmer ihre Waren unter einer eigenen Marke oder als eigene Produkte verkauften. Sie nehme damit in Kauf, 10 - 6 - dass die Endverbrau[X.]her die Gartenliege [X.]ni[X.]ht ihr, sondern ihren Ab- nehmern [X.]. 11 Jedenfalls fehle es an besonderen Umständen, die den Vertrieb der ver-we[X.]hslungsfähigen Liege der [X.]n unlauter ma[X.]hten. Die Gartenliege [X.]habe zwar mögli[X.]herweise eine gewisse Bekanntheit erlangt, diese sei aber ni[X.]ht wie erforderli[X.]h mit der Klägerin verbunden. Sofern die Gefahr einer Herkunftstäus[X.]hung bestehe, habe die Klägerin diese selbst herbeigeführt, weil sie ihre Liege in großen Stü[X.]kzahlen au[X.]h als No-Name-Artikel über die [X.] vertrieben habe. Die Art und Weise, wie die [X.] ihre Verhandlungen mit der Klägerin geführt habe, begründe ebenfalls ni[X.]ht eine wettbewerbli[X.]he [X.] ihres Vorgehens. I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 12 1. Na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz ge-gen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.]) in [X.] und zuglei[X.]h das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer [X.] ge-treten. Diese Re[X.]htsänderung ist au[X.]h im Revisionsverfahren zu bea[X.]hten. Der in die Zukunft geri[X.]htete Unterlassungsantrag der Klägerin, der auf [X.] gestützt ist, kann daher nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der [X.]n zur [X.] seiner Begehung den Unterlas-sungsanspru[X.]h begründet hat und dieser au[X.]h auf der Grundlage der nunmehr geltenden Re[X.]htslage no[X.]h gegeben ist. Die Frage, ob der Klägerin S[X.]hadens-ersatzansprü[X.]he und - als Hilfsansprü[X.]he zu deren Dur[X.]hsetzung - Auskunfts- und Re[X.]hnungslegungsansprü[X.]he zustehen, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem zur [X.] der beanstandeten Handlungen geltenden Re[X.]ht (vgl. [X.], [X.]. v. 21.9.2006 13 - 7 - - I ZR 270/03, [X.], 339 [X.] 22 = [X.], 313 - [X.], m.w.N.). 14 2. Die Klage ist auf Ansprü[X.]he aus ergänzendem wettbewerbsre[X.]htli-[X.]hem Leistungss[X.]hutz gestützt (§§ 8, 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 UWG bzw. § 13 i.V. mit § 1 UWG a.F.). Diese setzen voraus, dass der Vertrieb eines na[X.]hge-ahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig ist, weil es von wettbewerbli[X.]her Ei-genart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Na[X.]hahmung als unlauter ers[X.]heinen lassen (vgl. [X.] [X.], 339 [X.] 24 - [X.], m.w.N.). Dabei besteht eine We[X.]hselwirkung zwis[X.]hen dem Grad der wettbe-werbli[X.]hen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbli[X.]hen Umständen. Je größer die wettbewerbli[X.]he Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforde-rungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die [X.] der Na[X.]hahmung begründen (vgl. [X.] [X.], 339 [X.] 24 - [X.], m.w.N.). Glei[X.]hes gilt, je komplexer das Gerät ist, das ungea[X.]htet hin-rei[X.]hender Abwei[X.]hungsmögli[X.]hkeiten (fast) identis[X.]h na[X.]hgebaut worden ist (vgl. dazu au[X.]h [X.], [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, [X.], 86, 90 = [X.], 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob der Klägerin Ansprü[X.]he aus ergänzendem wettbewerbsre[X.]htli[X.]hem Leistungss[X.]hutz zuste-hen, ist das Berufungsgeri[X.]ht teilweise von re[X.]htli[X.]h fehlerhaften Maßstäben ausgegangen. a) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Gartenliege [X.]fehle bereits die erforderli[X.]he wettbewerbli[X.]he Eigenart, beruht auf Re[X.]htsfehlern. 15 aa) Wettbewerbli[X.]he Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestal-tung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses g[X.]ignet sind, die ange-16 - 8 - spro[X.]henen Verkehrskreise auf die betriebli[X.]he Herkunft oder die Besonderhei-ten des Erzeugnisses hinzuweisen. 17 [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die äußere Gestaltung der Dreibeinliege [X.]eine wettbewerbli[X.]he Eigenart begründen kann. (1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat dazu ausgeführt, das Grundmuster der Gartenliegen, dem au[X.]h die Liege [X.]folge, sei zwar seit Jahrzehnten vor- bekannt; au[X.]h sei es ni[X.]ht ungewöhnli[X.]h, bei Gartenliegen stofffreie E[X.]ken und S[X.]harniere vorzusehen. Die Liege [X.]verbinde aber mit ihrem Aluminium- gestell, der lei[X.]ht dur[X.]hsi[X.]htigen textilen Bespannung sowie den Ausnehmun-gen des Stoffs an E[X.]ken und S[X.]harnieren den Eindru[X.]k einer gewissen Lei[X.]h-tigkeit, der anderen Liegen fehle. Dieser Eindru[X.]k werde unterstützt dur[X.]h die - in der Bezugfarbe gehaltenen - Trags[X.]hlaufen, die signalisierten, dass die [X.] anders als viele Konkurrenzprodukte lei[X.]ht mit einer Hand tragbar sei. Diese Besonderheiten genügten allerdings angesi[X.]hts der Vielzahl von Gartenliegen auf dem Markt no[X.]h ni[X.]ht, um eine wettbewerbli[X.]he Eigenart anzunehmen. [X.] komme aber die besondere, in diesem Marktsegment einmalige und te[X.]h-nis[X.]h ni[X.]ht vorgegebene Gestaltung eines Metallbügels, der die stabile Höhen-verstellung des Kopfteils si[X.]here und zuglei[X.]h als weitere Stütze für die [X.] der sog. Relaxstellung diene. 18 (2) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung können die Beson-derheiten der Liege, die der Einstellung der Relaxstellung dienen, zur Bejahung der wettbewerbli[X.]hen Eigenart herangezogen werden. 19 Die wettbewerbli[X.]he Eigenart eines Erzeugnisses kann si[X.]h grundsätz-li[X.]h au[X.]h aus seinen te[X.]hnis[X.]hen Merkmalen ergeben. Zu bea[X.]hten ist [X.] - 9 - dings, dass, soweit kein Sonders[X.]hutz eingreift, die te[X.]hnis[X.]he Lehre und der Stand der Te[X.]hnik grundsätzli[X.]h frei benutzbar sind. Dementspre[X.]hend ist wett-bewerbli[X.]he Eigenart immer dann zu verneinen, wenn si[X.]h eine gemeinfreie te[X.]hnis[X.]he Lösung in einer te[X.]hnis[X.]h notwendigen Gestaltung verwirkli[X.]ht, d.h. das Errei[X.]hen eines bestimmten te[X.]hnis[X.]hen Erfolgs die Verwendung bestimm-ter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt. Dagegen können Merkmale, die zwar te[X.]hnis[X.]h bedingt, aber frei austaus[X.]hbar sind, eine wettbewerbli[X.]he Eigenart (mit) begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ih-nen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. [X.] [X.], 339 [X.] 27 - [X.], m.w.N.). Na[X.]h den getroffenen Feststellungen sind die [X.], die bei der Gartenliege [X.]die Relaxstellung ermögli[X.]hen sollen, bei glei[X.]hartigen Erzeugnissen ni[X.]ht aus te[X.]hnis[X.]hen Gründen zwin-gend; sie können deshalb eine wettbewerbli[X.]he Eigenart mit begründen. Gegen die Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Merkmale bei der Beurteilung der wettbewerbli[X.]hen Eigenart beruft si[X.]h die Revisionserwiderung ohne Erfolg darauf, dass si[X.]h der Verkehr grundsätzli[X.]h nur an den äußeren Gestaltungs-merkmalen einer Ware orientieren kann (vgl. [X.], [X.]. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, [X.], 820, 822 = [X.], 1054 - Bremszangen). Die Merkmale der Liege, die der Einstellung der Relaxstellung dienen, sind au[X.]h für die Verbrau[X.]her ohne weiteres erkennbar. Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist es, dass die Verbrau[X.]her die Besonderheiten, die eine Gestaltung gerade au[X.]h im Gebrau[X.]h aufweist, bereits auf den ersten Bli[X.]k erkennen (vgl. dazu au[X.]h [X.]/ Los[X.]helder/E[X.]k, Handbu[X.]h des Wettbewerbsre[X.]hts, 3. Aufl., § 43 [X.] 14). 21 [X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat aber zu Unre[X.]ht die wettbewerbli[X.]he Ei-genart der Gartenliege [X.]mit der Begründung verneint, der Klägerin fehle der unbedingte Wille, ihrem Produkt die Eignung eines eindeutigen [X.] zu verleihen. Auf eine sol[X.]he Absi[X.]ht des Herstellers kommt es für die Annahme einer wettbewerbli[X.]hen Eigenart ni[X.]ht an. 23 Die Ansprü[X.]he aus ergänzendem wettbewerbsre[X.]htli[X.]hem Leistungs-s[X.]hutz gegen unlauteres Na[X.]hahmen dienen vorrangig dem S[X.]hutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unver-fäls[X.]hten Wettbewerb (vgl. [X.] 162, 246, 252 f. - Vitamin-Zell-Komplex). Das Erfordernis der wettbewerbli[X.]hen Eigenart als Voraussetzung für sol[X.]he An-sprü[X.]he bezieht si[X.]h dementspre[X.]hend auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Si[X.]ht der Abneh-mer zukommen (vgl. dazu au[X.]h [X.]/Los[X.]helder/E[X.]k aaO § 43 [X.] 14; [X.], UWG, 4. Aufl., § 4 [X.] 9/23). Es genügt, dass der angespro[X.]he-ne Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Harte/Henning/ Sambu[X.], UWG, § 4 Nr. 9 [X.] 47). Entspre[X.]hend dem Zwe[X.]k des ergänzenden wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutzes kann es zudem entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts zur Begründung einer wettbewerbli[X.]hen Eigenart ausrei[X.]hen, dass die Gestal-tung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzu-weisen. Eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus ei-nem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist keine unabdingbare Vorausset-zung der wettbewerbli[X.]hen Eigenart (vgl. [X.] aaO § 4 [X.] 9/23; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], Wettbewerbsre[X.]ht, 25. Aufl., § 4 UWG [X.] 9.32; [X.]/Los[X.]helder/E[X.]k aaO § 43 [X.] 48). 24 [X.]) Die wettbewerbli[X.]he Eigenart eines Erzeugnisses kann allerdings entfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale aufgrund 25 - 11 - der Entwi[X.]klung der Verhältnisse auf dem Markt ni[X.]ht mehr g[X.]ignet sind, die angespro[X.]henen Verkehrskreise auf seine betriebli[X.]he Herkunft oder seine Be-sonderheiten hinzuweisen (vgl. au[X.]h [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 4 UWG [X.] 9.26). 26 Die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts tragen eine sol[X.]he Annahme jedo[X.]h ni[X.]ht. Die Klägerin hat ihre Gartenliege zwar au[X.]h an kleinere Anbieter mit einem Sortiment ausgewählter Designartikel geliefert, die die Liege unter ihrer eigenen Marke oder als Eigenprodukte vertrieben haben. Dies ges[X.]hah jedo[X.]h ni[X.]ht in großen Stü[X.]kzahlen und war s[X.]hon deshalb ung[X.]ignet, die Auf-fassung des Verkehrs hinrei[X.]hend zu b[X.]influssen. Dazu kommt, dass die [X.] von einem Teil dieser Anbieter (insbesondere vom Anbieter "[X.] ") - mit zahlrei[X.]hen Erzeugnissen anderer Hersteller - unter einer Handelsmarke vertrieben wurde. In einem sol[X.]hen Fall geht der Verkehr davon aus, dass die vertriebenen Waren von vers[X.]hiedenen Herstellern stammen, die ledigli[X.]h ni[X.]ht selbst genannt werden. Die wettbewerbli[X.]he Eigenart der Gartenliege [X.]ist - anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint - au[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres dadur[X.]h entfallen, dass die [X.] in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren unter ihrer Marke [X.] [X.] vertrieben hat, die dem Modell [X.]entweder entspra[X.]hen oder ihm verwe[X.]hselbar ähnli[X.]h waren. Die [X.] benutzt ihre Marke [X.] für eine Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Waren. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dement-spre[X.]hend festgestellt, dass es für maßgebli[X.]he Teile des Verkehrs naheliege anzunehmen, die [X.] vertreibe die Waren von Fremdherstellern. Der Um-stand, dass eine Ware unter der Marke [X.] vertrieben wird, steht dana[X.]h der Annahme des Verkehrs ni[X.]ht entgegen, die [X.] vertreibe auf diese Weise die Ware eines bestimmten, wenn au[X.]h ni[X.]ht namentli[X.]h in Ers[X.]heinung treten-den Herstellers. Zudem könnte si[X.]h die [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht darauf [X.] - 12 - rufen, wenn sie selbst die wettbewerbli[X.]he Eigenart der Gartenliege [X.] dur[X.]h eigenen umfangrei[X.]hen Vertrieb von Na[X.]hahmungen b[X.]inträ[X.]htigt ha-ben sollte (vgl. [X.], [X.]. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, [X.], 600, 602 = [X.], 878 - Handtu[X.]hklemmen; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 4 UWG [X.] 9.26). [X.]) Für das Vorliegen einer wettbewerbli[X.]hen Eigenart ist eine Bekannt-heit des betreffenden Erzeugnisses ni[X.]ht Voraussetzung (vgl. [X.] [X.], 600, 602 - Handtu[X.]hklemmen). Der Grad der wettbewerbli[X.]hen Eigenart eines Erzeugnisses, der für die Beurteilung der wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Unlau-terkeit des Vertriebs von Na[X.]hahmungen bedeutsam ist, kann jedo[X.]h dur[X.]h seine tatsä[X.]hli[X.]he Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. [X.] [X.], 600, 602 - Handtu[X.]hklemmen, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist ni[X.]ht nur der Vertrieb von Liegen der Klägerin über die [X.], sondern au[X.]h das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin über ihre sonstigen Umsät-ze mit der Gartenliege [X.]von Bedeutung. Auf die Bekanntheit der Klägerin selbst als Herstellerin kommt es in diesem Zusammenhang ni[X.]ht an. 28 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei seiner weiteren - hilfsweise gegebenen - Begründung unterstellt, dass der Gartenliege [X.]wettbewerbli[X.]he Eigenart zukommt. Au[X.]h auf dieser Grundlage hat es Ansprü[X.]he der Klägerin aus er-gänzendem wettbewerbsre[X.]htli[X.]hem Leistungss[X.]hutz, insbesondere wegen vermeidbarer Herkunftstäus[X.]hung (§§ 8, 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. a UWG bzw. § 13 i.V. mit § 1 UWG a.F.), verneint. 29 Gegen den Vertrieb eines na[X.]hgeahmten Erzeugnisses können Ansprü-[X.]he aus ergänzendem wettbewerbsre[X.]htli[X.]hem Leistungss[X.]hutz bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäus[X.]hung gegeben ist und der Na[X.]hahmer zumutbare und g[X.]ignete Maßnahmen zur Vermeidung der [X.] - 13 - s[X.]hung unterlässt (vgl. [X.] [X.], 339 [X.] 24 - [X.], m.w.N.). Der Begründung, mit der das Berufungsgeri[X.]ht sol[X.]he Ansprü[X.]he abgelehnt hat, kann ni[X.]ht zugestimmt werden. 31 aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat, von der Revisionserwiderung ni[X.]ht ange-griffen, festgestellt, dass die von der [X.]n vertriebene Liege die Merkmale der Gartenliege [X.]praktis[X.]h identis[X.]h übernommen hat. Wettbewerbs- re[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he wegen vermeidbarer Herkunftstäus[X.]hung hat es jedo[X.]h verneint. Sofern eine sol[X.]he Gefahr bestehe, sei dies ni[X.]ht in erster Linie Folge einer besonderen Unlauterkeit des Verhaltens der [X.]n. Vielmehr verwirk-li[X.]hten si[X.]h dann die Risiken, die mit dem Ges[X.]häftshandeln der Klägerin [X.] seien. Ents[X.]heide si[X.]h ein Markenhersteller, ein wettbewerbli[X.]h eigen-artiges Erzeugnis ni[X.]ht nur unter seiner eigenen Hersteller- und Produktbe-zei[X.]hnung, sondern zuglei[X.]h in großen Stü[X.]kzahlen als No-Name-Artikel über ein bundesweit tätiges Filialunternehmen zu vertreiben, so habe dies zwangs-läufig eine "vermeidbare Herkunftsverwe[X.]hslung" zur Folge, die er bewusst in Kauf nehme. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die [X.] in vier [X.] Jahren [X.] vertrieben habe, die dem Originalpro-dukt [X.]entweder entspro[X.]hen hätten oder ihm verwe[X.]hselbar ähnli[X.]h ge- wesen seien. Alle diese Liegen seien von der [X.]n in ihrer eigenen Verpa-[X.]kung unter ihrer dur[X.]haus ni[X.]ht unbekannten Eigenmarke [X.] vertrieben worden. Die Verkehrskreise, die si[X.]h für die Waren der [X.]n interessier-ten, seien deshalb s[X.]hon im [X.] daran gewöhnt gewesen, dass die [X.] in jedem Jahr eine Dreibeinliege na[X.]h Art des Modells [X.]auf den Markt bringe. Zwar liege für maßgebli[X.]he Teile des Verkehrs die Annahme sehr nahe, die [X.] könne als "Kaff[X.]röster" die unters[X.]hiedli[X.]hen Waren ihres breit gefä[X.]herten Sortiments ni[X.]ht selbst entwi[X.]keln und herstellen. Die einheit-li[X.]he Verwendung der Eigenmarke [X.] solle aber die Herkunft der Waren "vers[X.]hleiern". Unter diesen Umständen sei es fernliegend, dass relevante Teile - 14 - dieser Verkehrskreise die vertriebenen Gartenliegen no[X.]h der Klägerin als Herstellerin [X.]. 32 [X.]) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet, worin die wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Unlauterkeit beim Vertrieb von [X.]n unter vermeidbarer Herkunftstäus[X.]hung zu sehen ist. Für die Annahme ei-ner vermeidbaren Herkunftstäus[X.]hung ist es ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der [X.] das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zus[X.]hreibt, namentli[X.]h kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie au[X.]h immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebra[X.]ht worden. Dies kann, wie bereits dargelegt (vgl. oben II 2 a [X.]), au[X.]h dann der Fall sein, wenn die Ware ni[X.]ht unter einer Herstellerbezei[X.]hnung vertrieben wird (vgl. dazu [X.] [X.], 339 [X.] 40 - [X.]). II[X.] Dana[X.]h ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf [X.] hingewiesen: 33 1. Die Gefahr einer Täus[X.]hung über die betriebli[X.]he Herkunft eines na[X.]hgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern ni[X.]ht Original und Na[X.]hahmung ne-beneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar mit-einander verglei[X.]hen kann, voraus, dass das na[X.]hgeahmte Erzeugnis eine ge-wisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der si[X.]h die Gefahr der Herkunftstäus[X.]hung in no[X.]h relevantem Umfang ergeben kann, wenn Na[X.]hahmungen vertrieben werden (vgl. [X.] [X.], 339 [X.] 39 - [X.], m.w.N.). Der Umstand, dass die Klägerin ihre Gartenliege teil-weise an Unternehmen veräußert hat, die diese unter eigenen Marken [X.] - 15 - ben haben, s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass die Gartenliege als sol[X.]he das erforderli[X.]he Mindestmaß an Bekanntheit errei[X.]ht hat (vgl. [X.] [X.], 339 [X.] 40 - [X.], m.w.N.); dies kann vielmehr gerade au[X.]h auf diese Weise ge-s[X.]hehen sein. Die gewisse Bekanntheit, die für den wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz gegen vermeidbare Herkunftstäus[X.]hung erforderli[X.]h ist, hat die [X.] der Klägerin ohnehin bereits dadur[X.]h errei[X.]ht, dass die [X.] diese in den Jahren 1999 und 2000 in ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Stü[X.]kzahlen vertrieben hat. Darauf, ob relevante Teile des angespro[X.]henen Verkehrs no[X.]h eine Hersteller-zuordnung gerade zu der Klägerin vornehmen, kommt es au[X.]h in diesem Zu-sammenhang ni[X.]ht an. 2. Eine vermeidbare Täus[X.]hung über die Herkunft kann ni[X.]ht mit der Übernahme von [X.] begründet werden, die dem freizuhal-tenden Stand der Te[X.]hnik angehören und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Ge-brau[X.]hszwe[X.]ks, der Verkäufli[X.]hkeit der Ware sowie der Verbrau[X.]hererwartung der angemessenen Lösung einer te[X.]hnis[X.]hen Aufgabe dienen (vgl. [X.] [X.], 600, 603 - Handtu[X.]hklemmen; [X.] [X.], 339 [X.] 44 - Stufenlei-tern). Die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäus[X.]hung kann daher ni[X.]ht auf den Umstand gestützt werden, dass au[X.]h die Liegen der [X.]n eine Relaxstellung ermögli[X.]hen. 35 Na[X.]h den getroffenen Feststellungen hat die [X.] allerdings die Merkmale der Gartenliege [X.]praktis[X.]h identis[X.]h übernommen. Bei einer identis[X.]hen Übernahme kann grundsätzli[X.]h die Gefahr einer Herkunftstäu-s[X.]hung bestehen, weil der interessierte Betra[X.]hter zwangsläufig davon ausgeht, die beiden identis[X.]hen Produkte stammten von demselben Hersteller (vgl. [X.], [X.]. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, [X.], 941, 943 = [X.], 1498 - Me-tallbett, m.w.N.). Diese Vorstellung liegt im vorliegenden Fall besonders nahe, 36 - 16 - weil die [X.] zuvor in glei[X.]her Weise Originalliegen der Klägerin vertrieben hatte. 37 3. Auf die Frage, ob eine vermeidbare Herkunftstäus[X.]hung gegenüber den Einzelhändlern gegeben sein könnte, kommt es entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht an, weil si[X.]h diese ni[X.]ht auf entspre[X.]hendes Tatsa[X.]henvorbrin-gen der Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat. [X.] v. Ungern-Sternberg Büs[X.]her
Ri[X.] Dr. S[X.]haffert ist in [X.] Urlaub und kann daher ni[X.]ht unters[X.]hreiben.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 23.01.2003 - 315 [X.]O[X.], Ents[X.]heidung vom 16.06.2004 - 5 U 42/03 -
Meta
24.05.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZR 104/04 (REWIS RS 2007, 3691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3691
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