Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZB 68/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3080

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[X.][X.]/04
vom 4. Juli 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1 Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als Vater geltende Mann die [X.]chaft an, ist der als biologischer Vater in [X.] kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen. Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger [X.] gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen [X.] Berufung einlegen. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 11. März 2004 wird auf Kosten des [X.]. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der [X.]chaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines ge-netischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden. 1 Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weite-ren Verfahren [X.] auf Feststellung der [X.]chaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines [X.] - stammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das Ober-landesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsver-fahren nach § 148 ZPO ausgesetzt. 3 Am 29. Januar 2004 hat [X.] im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten [X.]. Das Amtsgericht habe es [X.] unterlassen, ihn als möglichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der [X.] nicht der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch nicht begonnen. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungs-gericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt. 4 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5 - 4 - Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des [X.] geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe-stimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße [X.] und ein Tätigwerden des [X.] erforderlich machen (vgl. [X.] 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefoch-tene Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vater-schaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender An-wendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und [X.] ist. 6 Der [X.] hat für das bis 30. Juni 1998 geltende [X.] entschieden, im [X.] sei der als [X.] Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des biologischen [X.] verbunden. Insbesondere beschränke sie seine verfahrens-rechtlichen Befugnisse in einem späteren [X.]chaftsfeststellungsverfahren nicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei [X.], der [X.] des [X.]es gewesen sei ([X.] 83, 391, 393 ff. = [X.], 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in [X.] getretene Kindschafts-recht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, [X.] I 2942) lässt durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige [X.]chaftsanfechtung mit der nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber [X.], d.h. auch gegenüber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens der [X.]chaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, [X.], 1593 BGB. Ob diese [X.] - 5 - lage eine Beiladung des biologischen [X.] im [X.] gebietet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. 9 a) Nach der Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung in [X.], 1985 f. veröffentlicht ist, kann [X.] kein Rechtsmittel gegen das Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass [X.] am [X.]chaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht ent-sprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die [X.]chaft des am Erstverfahren als [X.] beteiligten Mannes zu berufen. Sein ei-gener Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die Möglichkeit, die [X.]chaft des [X.] in einem weiteren Verfahren feststellen zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des [X.] [X.] mit einer [X.] des [X.]es. Zudem um-fasse der Schutzbereich des Art. 6 [X.] nicht das Interesse des [X.], eine Kla-ge auf Feststellung seiner [X.]chaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzli-chen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor sei-ner Inanspruchnahme als Vater. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht als unzulässig verworfen. 10 b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologi-schem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des 11 - 6 - Kindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrecht-lich gesicherter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entspre-chender Anwendung von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht [X.]/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen [X.], weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der [X.]chaft des am Anfechtungsverfahren als [X.] beteiligten Man-nes gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen ([X.]/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7). c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtli-che [X.] nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen [X.] werde deshalb durch das Anfechtungsverfah-ren nur indirekt berührt ([X.]/[X.] BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; [X.] 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch [X.]/[X.]/[X.] ZPO 65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; [X.] BGB § 1600 e Rdn. 33; [X.] FPR 2002, 587, 588; [X.] FPR 2002, 390, 400; [X.] FamRZ 1998, 1004, 1006; [X.]/Zimmermann 8. Aufl. § 640 e ZPO Rdn. 1). 12 d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, [X.], 1593 BGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an. 13 aa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statuspro-zess, in dem er nicht selbst [X.] ist, in der Weise zwingend von Amts wegen 14 - 7 - zu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig von ihrer Beteiligung als [X.] Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits [X.] 76, 299, 302 f. = [X.], 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung tangiert wird ([X.] aaO § 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittel-bar, weil es über ihre rechtliche [X.] entscheidet. Im [X.] (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des rechtlichen [X.] (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwi-schen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche [X.] im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt das Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 126; Eckebrecht in [X.]/[X.] Praxishandbuch Familienrecht Rdn. [X.] a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. [X.]) Die Rechtsstellung des biologischen [X.] ist durch die [X.], der Mutter oder des rechtlichen [X.] nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Fest-stellung seiner [X.]chaft frei gibt ([X.] aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser [X.] gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 [X.]. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegen-stück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden ([X.] 83, 391, 393 f. = [X.], 692, 15 - 8 - 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen [X.] auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen ([X.] FamRZ 2006, 1602; [X.] aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine [X.] Beziehung des biologischen [X.] zum Kind her, noch schließt es die Mög-lichkeit des biologischen [X.] aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines [X.] im Rechtssinne einzunehmen. [X.]) Die erfolgreiche [X.]chaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen [X.] in einem späteren [X.]chaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das [X.] Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsver-hältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - [X.] ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716; [X.]/[X.] aaO § 1599 Rdn. 25; [X.]/Diede-richsen BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in [X.]. § 1599 BGB Rdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Haupt-partei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen [X.]chaft, nicht aber auf die biologische Abstammung ([X.]/[X.] Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - [X.] ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das [X.] (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der [X.] des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische [X.]chaft bestreiten, ohne dass die Erfor-schung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im [X.] - 9 - folgreichen Anfechtungsverfahren als [X.] beteiligten Mannes ausge-schlossen ist ([X.] aaO § 640 h Rdn. 10; [X.]/ [X.] aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn. 87; [X.]/[X.] aaO § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/[X.] BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; [X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; [X.]/[X.] aaO § 640 h Rdn. 3; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht [X.]/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7). [X.]) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiel-len biologischen [X.] durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das [X.] hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung übernehmen möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der Va-terschaftsanerkennung eines [X.] auszuschließen ([X.] FamRZ 2003, 816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vater-schaft etc. ([X.] I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen Vater nach §§ 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eige-nes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtli-chen Vater im Sinne von §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Be-ziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des rechtlichen [X.], des Kindes oder der Mutter grundsätzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Vor-aussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu [X.]. 17 Ein Beitritt des biologischen [X.] zum Anfechtungsverfahren des [X.], der Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die 18 - 10 - Anfechtung der [X.]chaft eines [X.] und damit die spätere Feststellung der eigenen [X.]chaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch ver-fassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] schließt ein Elternrecht ohne [X.] gegenüber dem Kind aus ([X.] aaO S. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Inte-resse des potentiellen biologischen [X.], einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. [X.] Beschluss vom 26. Oktober 2006 - [X.]/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen [X.] den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgege-benen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der beste-hende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss [X.] 92, 275, 278; [X.] 14, 358, 360; [X.] FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - [X.] ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer [X.]chaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (§§ 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. [X.], 1672, 1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die [X.]en der Anfechtungsklage vorliegend eventuell falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden Umständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann [X.] folglich nichts für sich herleiten ([X.]/[X.] aaO § 1600 e Rdn. 87; [X.] FamRZ 2006, 1602; [X.], 1672, 1673). e) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Va-ter, die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat. Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 [X.], Abs. 2 BGB anfechtungsbe-rechtigten Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das Nichtbestehen der [X.]chaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der [X.]chaft des [X.] 19 - 11 - (§ 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das El-ternrecht eines am Verfahren nicht als [X.] beteiligten dritten Mannes betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Eltern-pflichten wahrnehmen möchte (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1600 e Rdn. 87). Der (weitere) [X.]chaftsprätendent muss das die [X.]chaftsfest-stellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO un-eingeschränkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststel-lungswirkung des § 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ver-fassungsrechtlich geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Ei-nem im Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 [X.], Abs. 2 BGB nicht als [X.] beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist deshalb rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist - entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. 3. Vorliegend greift das der [X.]chaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des [X.] ein. Als potentiel-ler biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Famili-engericht - nicht beschwert. [X.] konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb auch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht begonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung [X.] Urteil vom 24. November 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Beru-fung ist unzulässig. 20 Die rechtlichen Interessen des nicht als [X.] am Verfahren betei-ligten biologischen [X.] sind im [X.] ausreichend durch die 21 - 12 - Möglichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht [X.] 76, 299, 302 ff. = [X.], 559, 560; [X.] 83, 391, 395 = [X.], 692, 693; [X.] 92, 275, 276 ff. = [X.], 61; [X.] Urteil vom 29. Oktober 1981 - [X.] - [X.], 47, 48; [X.] FamRZ 1984, 810, 811). [X.] hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklag-ten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine entsprechende Umdeu-tung des beim [X.] am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwalts-schriftsatzes des [X.] kommt indessen nicht in Betracht, denn das [X.] ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -

Meta

XII ZB 68/04

04.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZB 68/04 (REWIS RS 2007, 3080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3080

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