Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 4 StR 294/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5900

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310817B4STR294.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/17

vom
31. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines
Unglücksfalls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31.
August 2017 ge-mäß §§
44, 45 Abs.
2 Satz
3, §
346 Abs.
2, §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 16.
Mai 2017 wird dem [X.] wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird der vorbezeichnete Beschluss des [X.] aufgehoben.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
März 2017 sowie der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen.
4.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos-ten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 JGG).

-
3
-
Gründe:
I.
Das [X.] hat den
Angeklagten mit Urteil vom 22.
März 2017 von den Vorwürfen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung und der Beleidigung freigesprochen, weil er im jeweiligen Tatzeitpunkt im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Es hat indes unter Einbeziehung des Urteils vom 18.
März 2016, durch das der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt und die Verhängung einer Ju-gendstrafe gemäß §
27 JGG vorbehalten
worden war, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit am 21.
April 2017 beim [X.] eingegangenem Schreiben hat

Das [X.] hat die Begehren des Angeklagten als Revision gegen das Urteil vom 22.
März 2017 und als Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgelegt. Es hat beide Rechtsmittel durch Beschluss vom 16.
Mai 2017, dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt am 19.
Mai 2017, als unzulässig verworfen.
Der Beschluss enthielt

auszugsweise

folgende Rechtsmittelbeleh-rung:
1
2
3
4
-
4
-

ach Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe auf Entscheidung des Revisions-

Dem Angeklagten wurde der Beschluss unter dem 18.
Mai 2017 formlos übersandt, ohne dass sich das Datum des Zugangs nachvollziehen lässt. Die Übersendung erfolgte unter dem Hinweis, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten erfolgt sei. Eine gesonderte Belehrung über die fristauslösende Wirkung der Zustellung an den Verteidiger erfolgte nicht.
Gegen die Verwerfung seiner Begehren durch das [X.] wendet sich der Angeklagte persönlich mit mehreren im Zeitraum vom 30.
Mai bis zum 8.

n-

II.
Der Senat hat über die Anträge des Angeklagten wie aus der Beschluss-formel ersichtlich entschieden.
Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 7.
Juli 2017 dazu das Folgende ausgeführt:

44, 45 Abs.
2 Satz
3 [X.] von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des §
346 Abs.
2 [X.] zu gewähren.
5
6
7
8
9
-
5
-
Er hat die Frist des §
346 Abs.
2 Satz
1 [X.] versäumt, weil er nicht in-nerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist, die durch Zustellung an den Verteidiger am 19.
Mai 2017 in Lauf gesetzt worden war (§
145a Abs.
1 [X.]), auf die Entscheidung des [X.] angetragen hat.
Die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es indes, dem [X.] Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des §
346 Abs.
2 [X.] zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer ist in einem psychiatrischen Krankenhaus die Freiheit entzogen. Er wird als psychisch Kranker angesehen, der psychi-atrischer Behandlung bedarf, und der aus diesem Grund für die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht verantwortlich war. Er leidet [X.] an einer Intelligenzminderung, die nach den Feststellungen des [X.] den Grad eines Schwachsinns im Sinne des §
20 [StGB] aufweist (UA S.
10). Diese Umstände begründen eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. [X.], Urteil vom 1.
September 2016

24062/13, juris Rn.
39).
Unter Berücksichtigung dessen vermindern die besonderen Umstände des Einzelfalles das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Die formalistisch im Beschluss vom 16.
Mai 2017 ergangene Belehrung über die Möglichkeit eines Antrags nach §
346 Abs.
2 [X.] war für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dessen bestehender Intelli-genzminderung möglicherweise irreführend. Sie spricht davon, dass der Verurteilte gegen den Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung auf Entscheidung des [X.] antragen kann. Im [X.] zur Übersendung des Beschlusses vom 18.
Mai 2017 (SA Bd.
VI, Bl.
925) ist lediglich
der Hinweis erfolgt, dass der Beschluss dem Verteidiger förmlich zugestellt worden sei. Ein besonderer Hinweis da-rauf, dass diese Zustellung für den Lauf der im Beschluss vom 16.
Mai 2017 dargelegten Rechtsmittelfrist maßgeblich ist, erging nicht.
-
6
-
Es kann
indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie den Rechtsbegriff der Zustellung und die Wirkungen des §

-iserlangung zu wahren habe, zumal er an einer Intelligenzminderung im Grade des Schwachsinns leidet. Für diese Annahme spricht insbesondere der Inhalt seines Schreibens vom 24.
Mai 2017 (SA Bd.
VI, Bl.
907). Darin führt er an, dass er den Beschluss vom 16.
Mai 2017 erhalten habe und wisse, gen.
Die besondere Schutzbedürftigkeit wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt verteidigt wurde. Der Verteidiger hat seine Aufgabe nach Erlass des Beschlusses vom 16.
Mai 2017 und dessen Zustellung am 19.
Mai 2017 faktisch nicht mehr wahrgenommen. Er hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt noch über die für den Lauf der Rechtsmittelfrist relevanten Wirkungen der am 19.
Mai 2017 erfolgten Zustellung belehrt (vgl. Vermerk vom 7.
Juli 2017, SA Bd.
VI, Bl.
920). Ebenso wenig hat er seinerseits Initiative ergriffen, die Rechtsmittelfrist des §
346 Abs.
2 [X.] zu wahren. Zwar muss ein
Verteidiger nicht proprio motu Rechtsmittel einlegen. Er kann dies nur, wenn es dem Wil-len des Beschuldigten nicht zuwiderläuft (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl. 2017, §
297 Rn.
3 mwN). Spätestens durch Zustellung des Beschlusses vom 16.
Mai 2017 hatte der Verteidiger jedoch Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich das Urteil des [X.] vom 22.
März 2017 anfechten wolle. Dies hätte Anlass dazu geboten, die Belange des Beschwerdeführers erneut zu eru-ieren und dessen Rechte, zumindest durch Beratung und Belehrung, zu wahren. Dies ist unterblieben (vgl. Vermerk vom 7.
Juli 2017, SA Bd.
VI, Bl.
920), sodass eine Verteidigung, die im Hinblick auf die bei dem Ange-klagten bestehende Intelligenzminderung sowie dessen Unterbringung besonderer Fürsorge bedurfte, effektiv nicht stattfand.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von dem ihm formlos übersandten Beschluss des [X.] vom 16.
Mai 2017 erst am 24.
Mai 2017 Kenntnis erlangt hat. Eine Re-konstruktion des Postlaufs ist nicht möglich (vgl. Vermerk vom 7.
Juli 2017, SA Bd.
VI, Bl.
920). Der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem der Beschluss am 19.
Mai 2017 zugestellt worden ist, hat den [X.] eigenen Angaben zufolge von dem Beschluss zu keinem Zeit--
7
-
punkt in Kenntnis gesetzt (vgl. Vermerk vom 7.
Juli 2017, SA Bd.
VI, Bl.
920).
Eigener, unverschuldet irrtümlicher Vorstellung nach hätte der [X.] in diesem Fall durch sein am 30.
Mai 2017 beim [X.] eingegangenes Schreiben die Frist des §
346 Abs.
2 [X.] gewahrt.
Zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht gebieten diese Umstände unter Berücksichtigung der Garantien des Art.
6 Abs.
1 MRK die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen. Die dargelegten besonderen Umstände fallen zwar nicht in die
alleinige Verantwortung des [X.]. Dies steht der Ge-währung einer Wiedereinsetzung indes nicht entgegen (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 1.
September 2016

24062/13, juris Rn.
43). Sie vermindern das Ausmaß des [X.], das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist, der sich nicht nur mit einer rechtlich wie persönlich schwierigen Lage, mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, konfron-tiert sah, sondern darüber hinaus auch nicht mehr aktiv von einem [X.] unterstützt wurde, in einem solchen Maße, dass die Versagung einer Wiedereinsetzung das Recht des Beschwerdeführers auf
Zugang zu einem Gericht in seinem Kerngehalt beeinträchtigen würde (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 1.
Sep-tember 2016

24062/13, juris Rn.
43).
Da den im Zeitraum vom 30.
Mai bis zum 8.
Juni 2017 bei Gericht einge-gangenen Schreiben des Beschwerdeführers (SA Bd.
VI, Bl.
904
ff.) [X.] Begehren um gerichtliche Überprüfung des Beschlusses vom 16.
Mai 2017 hinreichend entnommen werden kann, hat er den nach §
346 Abs.
2 [X.] erforderlichen Antrag, wenn auch formal verspätet, gestellt, mithin die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
Infolge der zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [hat] der Senat auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §
346 Abs.
2 [X.] über den Beschluss des [X.] vom
16.
Mai 2017, durch den das Gesuch des Angeklagten um Gewährung von [X.] in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] -
8
-
vom 22. März 2017 und das gegen dieses Urteil selbst gerichtete Rechtsmittel als unzulässig ver.
Der Beschluss ist aufzuheben. Wegen des zugleich mit dem [X.] gestellten Wiedereinsetzungsantrags war das [X.] zu einer
Verwerfung der Revision gemäß §
346 Abs.
1 [X.] nicht mehr be-fugt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
März 2014

4
StR
553/13, juris Rn.
3; vom 18.
Dezember 2012

3
StR
461/12, juris Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
346 Rn.
16). Auch die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemäß §
46 Abs.
1 [X.] dem [X.] entzogen.
Das Revisionsgericht ist damit berufen, in eigener Zuständigkeit sowohl über das Wiedereinsetzungsgesuch (§
46 Abs.
1 [X.]) als auch die Zu-lässigkeit des als Revision auszulegenden Rechtsmittels zu entscheiden (§
349 Abs.
1 [X.]).
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft, aber im Übrigen unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§
341 Abs.
1 [X.]) versäumt. Diese begann für das in
Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil am [X.], dem 22.
März 2017, und endete damit am 29.
März 2017 um 24:00
Uhr. Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem erstmals das Begehren um Anfechtung des Urteils zum Ausdruck gebracht wurde, ging erst am 21.
April 2017 beim [X.] Düsseldorf ein.
Ein auf Wiedereinsetzung gerichteter Antrag muss indes Angaben nicht nur über die versäumte Frist und die Gründe enthalten, auf Grund derer die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden konnte, sondern auch den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegen. Diese Angaben sind [X.] und müssen innerhalb der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorgebracht werden ([X.] NStZ-RR 1996, 338), woran es vorliegend gänzlich fehlt. Einer Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bedarf es nicht ([X.], Beschluss vom 13.
Mai 1997

1
StR
142/97).
-
9
-
Bezogen auf die versäumte Frist zur Einlegung der Revision aus §
341 Abs.
1 [X.] sind auch keine Umstände gegeben, die zur Gewährung
einer Wiedereinsetzung von Amts wegen Anlass geben. Der [X.] wurde durch den Vorsitzenden des Tatgerichts in Anwesenheit seines Verteidigers und der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestell-ten [X.] über die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Rechtsmittels der Revision belehrt (vgl. SA Bd.
VI, Bl.
901 sowie PB Bl.
11).
Im Nachgang der Urteilsverkündung erörterten der Verteidiger des [X.]s und dessen [X.] den Inhalt und die Folgen der ergangenen Entscheidung sowie die Möglichkeit der Anfech-tung erneut mit dem Beschwerdeführer, ohne dass das Ansinnen formu-liert wurde, Rechtsmittel einzulegen (vgl. Vermerk vom 7.
Juli 2017, [X.], Bl.
920).
Dies führt zur Verwerfung der entgegen §
341 Abs.
1 [X.] verspätet eingelegten Revision als unzulässig gemäß §
349 Abs.
1 [X.] durch das nach §
46 Abs.
1 [X.] zur Entscheidung über den [X.] berufene Revisionsgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezem-ber 2012

3
StR
461/12, juris Rn.

Dem schließt sich der Senat an. Mit Blick darauf, dass den Eltern des Verurteilten das Sorgerecht entzogen, Rechtsanwältin N.

für die Dauer von
dessen Minderjährigkeit zur [X.] bestellt worden war und die Zustellung des [X.] des [X.]s vom 16.
Mai 2017 auch an diese erfolgt ist, bemerkt der Senat mit Blick auf §
37 Abs.
2 [X.] le-diglich ergänzend:
Abgesehen davon, dass ein Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter nicht per se als empfangsberechtigt
im Sinne von §
37 Abs.
2 [X.] anzusehen ist (vgl. LR-[X.]/Graalmann-Scheerer, 27.
Aufl., §
37 Rn.
105; [X.]/
[X.], §
37 Rn.
3, jeweils mwN), war die [X.] von Rechts-10
11
-
10
-
anwältin N.

durch
Eintritt der Volljährigkeit des Verurteilten bereits am
11.
April 2017 erloschen.
Sost-Scheible
Rin[X.] Roggenbuck ist urlaubs-abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Franke
Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 294/17

31.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 4 StR 294/17 (REWIS RS 2017, 5900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5900

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 294/17

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