Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2813

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Juli 2008 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 280, 437, 439 a) Der Verkäufer mangelhafter [X.] schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 [X.]) nur die Lieferung mangelfreier [X.], das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien [X.] (§ 433 Abs. 1 [X.]); zur Verlegung ersatzweise gelieferter [X.] ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften [X.] bereits verlegt hatte. b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter [X.], die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier [X.] kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. [X.]) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.], Urteil vom 15. Juli 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Mit Vertrag vom 4. November 2004 kaufte der Kläger von der [X.], einer Holzhändlerin für den Haus- und Gartenbereich, 37,83 Quadratmeter zweischichtige, nicht von der [X.] hergestellte Buchenparkettstäbe sowie 24,30 Meter Sockelleisten zum Preis von 1.514,22 •. Er ließ die [X.] von einem Parkettleger im Wohn- und Esszimmer seines Hauses verlegen. [X.] stellte sich heraus, dass sich auf etwa der Hälfte der verlegten Fläche die Buchendecklamelle der [X.] von der darunter liegenden Weichholz-schicht ablöste. In einem vom Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfah-ren stellte der Sachverständige fest, dass dies auf einen Produktionsfehler - die nicht ausreichende Verklebung der beiden Schichten - im Werk des Herstellers zurückzuführen ist. Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2005 forderte der Kläger 1 - 3 - die [X.] auf, bis zum 17. Mai 2005 "den Parkettboden auszutauschen". Dem kam die [X.] nicht nach. 2 Der Sachverständige hatte die Kosten für die Entfernung des Parketts und für die Lieferung und Verlegung neuer [X.] auf 3.666,56 • [X.]. Diesen Betrag machte der Kläger, der die mangelhaften [X.] nicht bezahlt hatte, mit Schreiben vom 15. Juni 2006 gegenüber der [X.] geltend. Die [X.] erstattete dem Kläger die Kosten für die Entfernung und Entsorgung des mangelhaften Parketts einschließlich der erforderlichen [X.] in Höhe von 569,29 •, lehnte aber weitere Zahlungen ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des verbleibenden [X.] in Höhe von 3.097,27 • abzüglich des von ihm nicht gezahlten [X.] (1.514,22 •), das heißt Zahlung von 1.583,05 • nebst Zinsen; hierbei [X.] es sich um die Kosten für die Verlegung neuer, anderweitig zu beschaffen-der [X.]. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.], mit der er die Klageforderung in Höhe eines Betrags von 1.259,70 • nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend ge-machten Kosten, die mit der Verlegung neuen Parketts verbunden seien. Mit 6 - 4 - dem Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, dass diese Aufwendungen nicht von dem Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 [X.] erfasst seien. Bereits durch den Wortlaut des § 439 Abs. 1 Satz 1 [X.] werde klar gestellt, dass die Nacherfüllung auf die Lieferung einer neuen Sache und die Beseiti-gung des Mangels beschränkt sei. Zudem könne ein Käufer im Wege der Nacherfüllung nur das verlangen, was Inhalt seines ursprünglichen Erfüllungs-anspruchs sei. Dementsprechend sei Inhalt des [X.]s ledig-lich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache, so wie sie der Verkäufer ursprünglich geschuldet habe. Die Beseitigung weiterer Schäden sei nicht Gegenstand der Nacherfüllung; anderenfalls könnte der Käu-fer über die Nacherfüllung mehr verlangen, als ihm kaufvertraglich zustehe. Demnach könne der Kläger - wie bereits das Amtsgericht zutreffend aus-geführt habe - die von ihm geltend gemachten Kosten für eine Neuverlegung des Parketts nur verlangen, wenn der Mangel von der [X.] zu vertreten gewesen wäre. Dieses sei nicht der Fall; insoweit sei die Entscheidung des Amtsgerichts vom Kläger nicht angegriffen worden. [X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Verlegung neuer [X.]. 8 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht, wie die Revision meint, [X.] aus der Regelung des § 439 Abs. 2 [X.] über die vom Verkäufer zu tra-genden Kosten der Nacherfüllung. Diese Vorschrift, nach welcher der Käufer Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" durch den Verkäufer hat, setzt voraus, dass sich der Vollzug 9 - 5 - des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 [X.] befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 10 Der Kläger verlangte zwar zunächst Nacherfüllung, indem er die [X.] mit Schreiben vom 26. April 2005 aufforderte, bis zum 17. Mai 2005 den [X.] auszutauschen. Mit seiner Klage macht der Kläger jedoch keinen [X.] gemäß § 437 Nr. 1, § 439 [X.] mehr geltend, sondern einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 [X.] oder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 284 [X.]. Denn die Berechnung des Zahlungsanspruchs in der Klagebegrün-dung geht davon aus, dass der Kläger den bislang nicht gezahlten Kaufpreis für die von der [X.] gelieferten [X.] auch zukünftig nicht mehr zu zahlen hat. Daraus ergibt sich, dass der Kläger an dem Kaufvertrag nicht mehr festhält und Nacherfüllung seitens der [X.] durch Lieferung neuer - mangelfreier - [X.] nicht mehr verlangt. Damit bewegt sich sein Zah-lungsbegehren nicht mehr im Rahmen einer Nacherfüllung gemäß § 439 [X.], die eine fortbestehende Lieferpflicht der [X.] und damit auch eine fortbe-stehende Zahlungspflicht des [X.] voraussetzen würde. Die Lieferung [X.] durch einen Dritten, die der Kläger anstrebt, ist keine Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 [X.]. Für eine Verpflichtung der [X.], die Kos-ten für die Verlegung neuer, nicht von ihr zu liefernder [X.] zu tragen, scheidet § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 und 2 [X.] daher als Anspruchsgrund-lage aus; ein Erstattungsanspruch kann sich insoweit nur aus § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280, 281 oder § 284 [X.] ergeben. 2. Dem Kläger steht wegen der Kosten für die Verlegung neuer, von ei-nem Dritten zu liefernder [X.] auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 [X.]). 11 - 6 - a) Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die [X.] ihre Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 [X.]) verletzt hätte. 12 13 Zwar waren die Voraussetzungen für einen [X.] des [X.] nach § 437 Nr. 1, § 439 [X.] erfüllt, weil die von der [X.] geliefer-ten [X.] mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 [X.]). Dies räumt die [X.] ein. Sie verlangt dementsprechend auch nicht die Bezahlung der mangelhaf-ten [X.]. Nach § 439 Abs. 1 [X.] kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseiti-gung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch eine Ausbesserung der schadhaften [X.] - d.h. eine Erneuerung der Klebeverbindung zwischen den beiden Schich-ten der [X.] - war nicht möglich; davon gehen beide Parteien aus. Die an die [X.] gerichtete Aufforderung des [X.], den Parkettboden auszu-tauschen, war auf die Lieferung neuer - mangelfreier - [X.] gerichtet; dem ist die [X.] innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. 14 Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines [X.] erforderlich gewordenen [X.], der dem Kläger danach zustün-de (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 [X.]), macht dieser jedoch nicht geltend. Er [X.] nicht Ersatz der Anschaffungskosten für neue [X.], sondern be-gehrt, nachdem ihm die [X.] die Kosten für die Entfernung des schadhaf-ten Parketts erstattet hat, nur noch die Kosten für eine erneute Verlegung an-derweitig zu beschaffender [X.]. Ein dahingehender Schadensersatz-anspruch besteht jedoch nicht. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass die [X.] im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 [X.] verpflichtet ge-wesen wäre, neue [X.] nicht nur zu liefern, sondern auch zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dies ist nicht der Fall. 15 - 7 - aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der rechtswissen-schaftlichen Literatur ist allerdings umstritten, ob der [X.] auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für deren Einbau in eine andere Sache umfasst, wenn der Käufer die mangelhafte Sache - vor dem Auftreten des Mangels - ihrer Bestimmung gemäß in eine andere Sache einge-baut hatte. Das [X.] ([X.] 2004, 432) hat dies bejaht und dem Käufer einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Neuverle-gung ersatzweise gelieferter Bodenfliesen zugebilligt (ebenso [X.], Urteil vom 3. April 2007- 3 [X.]/06, juris, mit zustimmender [X.]er-kung von [X.], [X.], 426, und [X.], juris PR-Priv[X.] 2/2008 [X.]. 2; ebenso [X.]/[X.], [X.], Stand 1. Februar 2007, [X.] § 439 [X.]. 18; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Kaufrechts, 2007, [X.]. 621 f.; Terrahe, [X.], 680; Pammler, juris PK-[X.], 3. Aufl., § 439 [X.]. 48). Die Oberlandesgerichte [X.] ([X.] 2006, 77), [X.] (Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v., Revision beim Senat anhängig unter [X.] ZR 304/07) und [X.] (Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07, n.v., Revisionsverfahren [X.] ZR 70/08) sowie das [X.] (Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v., Revisionsverfahren [X.] ZR 157/07) haben es dagegen abgelehnt, den [X.] auf diese Kosten zu erstrecken (ebenso MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 439 [X.]. 13; [X.]/Katerndahl, NJW 2007, 2215; [X.], [X.], 3457; Haedi-cke, [X.] 2006, 55, 59 f.; [X.], [X.], 493, [X.]. 7; [X.], [X.], 140; [X.]/[X.], Kaufrecht, 7. Aufl., [X.]. 439 f.; [X.], [X.], 1648, 1653 f.; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 439 [X.]. 21; [X.], [X.] 2004, 408; ders., NJW 2005, 1889, 1895 f.; [X.], [X.] 2005, 157 f.; AnwKomm-[X.]/[X.], 2005, § 439 [X.]. 27; Rein-king/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 330; [X.], [X.], Beilage zu [X.], [X.]). 16 - 8 - [X.]) Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben in Übereinstim-mung mit der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht angenommen, dass der Verkäufer mangelhafter [X.] als Ersatz-lieferung (§ 439 Abs. 1 [X.]) nur die Übergabe und Übereignung mangelfreier [X.] schuldet und im Zuge der Nacherfüllung auch dann nicht zu deren Verlegung oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet ist, wenn der Käufer die mangelhaften [X.] bereits verlegt hatte. 17 (1) Bei den [X.] aus § 439 Abs. 1 [X.] handelt es sich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 [X.] ([X.]. 14/6040, [X.]1), die allerdings nur so weit gehen, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der [X.] bedingt ist. Bei der in § 439 Abs. 1 [X.] als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzli-chen Formulierung hervorgeht, der [X.] und der ursprüngli-che Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistun-gen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsa-che nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwerti-ge - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wie-derholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der [X.] aus § 433 Abs. 1 [X.] durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat ([X.]. aaO; [X.] 162, 219, 227). 18 - 9 - Danach hatte die [X.] dem Kläger nach dessen Aufforderung, den Parkettboden auszutauschen, lediglich Besitz und Eigentum an neuen - nunmehr mangelfreien - [X.]n zu verschaffen (§ 439 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 433 Abs. 1 [X.]). Die Verlegung der ersatzweise zu liefernden [X.] schuldete sie im Rahmen der vom Kläger verlangten Nacherfüllung [X.] wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung, mit der sie erstmals den [X.] unternommen hatte, ihre Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] zu erfüllen. Ein Anspruch des [X.] auf Schadensersatz statt der Leis-tung wegen der Kosten der Verlegung mangelfreier [X.] lässt sich [X.] nicht damit begründen, dass die [X.] einer im Rahmen der Nacherfül-lung bestehenden Verpflichtung zur Verlegung der ersatzweise zu liefernden [X.] nicht nachgekommen wäre; eine solche Verpflichtung der [X.]n bestand nach § 439 Abs. 1 [X.] nicht. 19 (2) Der dagegen von der Revision vorgebrachte Einwand, durch die Nacherfüllung solle der Zustand hergestellt werden, in dem sich die [X.] befände, wenn sie von Anfang an mangelfrei gewesen wäre, ist - jedenfalls für die hier zu beurteilende Ersatzlieferung - nicht stichhaltig. 20 Mit dem [X.] soll dem Verkäufer eine "letzte" [X.] eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Besei-tigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des [X.] verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden ([X.]. aaO; [X.] aaO). Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch ent-stehen, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.], dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten Erfül-lungsversuch, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern nur im 21 - 10 - Rahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 280 ff. [X.]. 22 Dies gilt nicht nur für einen etwaigen Nutzungsausfall, den der Käufer in der Zwischenzeit durch die Mangelhaftigkeit der [X.] erlitten hat (dazu Senatsurteil vom 28. November 2007 - [X.] ZR 16/07, [X.], 557, zur [X.] in [X.] bestimmt), sondern auch für Kosten, die infolge der [X.] der [X.] zusätzlich entstehen oder vergeblich aufgewendet wurden, zum Beispiel Zulassungs- und Überführungskosten beim Kraftfahr-zeugkauf, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nutzlos geworden sind und für das Ersatzfahrzeug erneut anfallen (vgl. dazu [X.] 163, 381 ff.), oder - wie im vorliegenden Fall - doppelt entstehende Kosten für die Verlegung zunächst der mangelhaften und sodann der mangelfreien [X.]. Solche aufgrund der Mangelhaftigkeit der [X.] nutzlos gewordenen oder zusätz-lich entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand eines Nacherfüllungsan-spruchs nach § 439 Abs. 1 [X.]. Denn die Nacherfüllung bewahrt den Käufer nicht vor jedweden Vermögensnachteilen, die der Käufer einer mangelhaften Sache im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erleidet, sondern ist darauf be-schränkt, die nach § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] vom Verkäufer geschuldete Erfül-lung - wenn auch verspätet - noch zu bewerkstelligen. Über das [X.] hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch gelingt, sind, soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2 [X.] eingreift, nur nach den allgemeinen Regeln über den [X.] oder Aufwendungsersatz auszugleichen (vgl. [X.]. aaO, [X.]5; vgl. auch [X.] 163, 381 ff. zum Ersatz vergeblich aufgewendeter Zulassungs- und Überführungskosten eines mangelhaften Kraftfahrzeugs nach § 284 [X.]). - 11 - (3) Aus der Regelung des § 439 Abs. 2 [X.] über die vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Nacherfüllung ist für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision nichts herzu-leiten. Aus ihr ergibt sich nicht, dass zu den Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift auch die Kosten der Verlegung ersatzweise zu liefernder [X.] gehören würden. § 439 Abs. 2 [X.] hat nur eine Regelung der Aufwendun-gen - insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - zum Gegenstand, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 [X.] durchzuführen, erweitert aber nicht den Leistungsumfang der Nacherfül-lung über den in § 439 Abs. 1 [X.] bestimmten Umfang hinaus. Bei der Ersatz-lieferung mangelfreier [X.] gehört deren Verlegung, wie ausgeführt, nicht zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 [X.]. Denn der Leistungsumfang der nach § 439 Abs. 1, § 433 Abs. 1 [X.] geschuldeten Ersatzlieferung ist auf die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Sache be-schränkt. Da sich die Pflicht der [X.] aus § 439 Abs. 1 [X.] nicht auf die Verlegung mangelfreier [X.] erstreckte, hat sie auch nicht nach § 439 Abs. 2 [X.] die dafür entstehenden Arbeitskosten zu tragen. 23 Die Beschränkung der Kostentragungspflicht nach § 439 Abs. 2 [X.] auf den Leistungsgegenstand der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 [X.] wird auch aus den Gesetzesmaterialien ([X.]. aaO, [X.]) deutlich. Die Regelung des § 439 Abs. 2 [X.] hat die Bestimmung des § 476a Satz 1 [X.] aF übernom-men und entspricht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des [X.] und der Garantien für Verbrauchsgüter - Verbrauchs-güterkaufrichtlinie (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999). Aus § 476a Satz 1 [X.] aF und aus Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geht ebenfalls her-vor, dass die Kostentragungspflicht des Verkäufers - nicht anders als bei § 439 Abs. 1 und 2 [X.] - sich nur auf das bezieht, was der Verkäufer als "[X.] - 12 - serung" (§ 476a Satz 1 [X.] aF) bzw. als "Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des [X.]" (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie) schuldet, und nicht über die in der Nachbesserungsvereinbarung (§ 476a Satz 1 [X.] aF) bzw. in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umschriebene Leistungspflicht des Verkäufers hinausgeht. 25 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher im Falle einer [X.] des [X.] Anspruch auf die unentgeltliche Herstel-lung des vertragsgemäßen Zustands des [X.]; dementsprechend sieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie einen Anspruch auf unentgeltliche Nachbesse-rung oder unentgeltliche Ersatzlieferung vor. Ziel dieser Regelungen ist es, den Verbraucher durch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung so zu stellen, als hätte der Verkäufer das [X.] ursprünglich in [X.] Zustand geliefert ([X.], Urteil vom 17. April 2008 - Rs. - [X.], [X.], 1433, [X.]. 41 - Quelle [X.][X.]; ebenso das dem zugrunde liegende Vorabentschei-dungsersuchen des Senats vom 16. August 2006 - [X.] ZR 200/05, [X.], 3200, [X.]. 22). Daraus folgt aber nur, dass der Verkäufer nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie alle Kosten zu tragen hat, die für die Herstellung des vertragsgemä-ßen Zustands durch Ersatzlieferung notwendig sind, nicht aber, dass der [X.] mehr zu leisten hätte, als zur Herstellung des vertragsgemäßen [X.] erforderlich ist, und sich etwa die Verpflichtung des Verkäufers mangel-hafter [X.] über die Ersatzlieferung mangelfreier [X.] hinaus auch auf deren Verlegung erstreckte, zu welcher der Verkäufer nach dem Kauf-vertrag gerade nicht verpflichtet ist und die deshalb auch nicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gehört. Vergeblich beruft sich die Revision auf das zu § 467 Satz 2 [X.] aF er-gangene Senatsurteil vom 9. März 1983 ([X.] 87, 104 ff.). In dieser Entschei-26 - 13 [X.] hat der Senat die Kosten für die Verlegung mangelhafter Dachziegel als Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 [X.] aF angesehen, die der [X.] dem Käufer bei einer Wandelung des Kaufvertrages nach dieser Bestim-mung verschuldensunabhängig zu erstatten hatte (aaO). Die Vorschrift des § 467 Satz 2 [X.] aF ist jedoch im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ge-strichen worden und hat auch keinen Niederschlag in der Kostenregelung des § 439 Abs. 2 [X.] gefunden. Denn § 439 Abs. 2 [X.] ist, wie ausgeführt, nicht auf § 467 Satz 2 [X.] aF, sondern auf § 476a Satz 1 [X.] aF und auf Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückzuführen ([X.]. aaO, [X.]). Die weite Auslegung des Begriffs der Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 [X.] aF durch den Senat kann deshalb zur Auslegung des Umfangs der [X.] zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 und 2 [X.] nicht herangezogen werden. Vielmehr sind Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 [X.] aF aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr verschul-densunabhängig zu erstatten, sondern jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der Käufer nach § 284 [X.] nur unter den dort genannten Voraussetzungen ersetzt verlangen kann ([X.]. aaO, [X.], 225; [X.] 163, 381, 389 m.w.[X.]). (4) Aus dem Hinweis der Revision auf den Erfüllungsort der Nacherfül-lung ist zugunsten des [X.] nichts herzuleiten. Zwar hat der [X.] zum Werkvertrag entschieden, dass als Erfüllungsort der [X.] (§ 269 [X.]) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (Urteil vom 8. Januar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 724, [X.]. 13, unter Bezugnahme auf [X.], [X.], 449 zum kaufrechtlichen [X.]). Ob dies ohne Einschränkung auch für die Nacherfül-lung beim Kauf beweglicher Sachen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn aus dieser Bestimmung des Erfüllungsortes folgt nicht, dass der Verkäufer an 27 - 14 - diesem Ort im Falle einer Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 [X.] mehr [X.] als die Verschaffung von Besitz und Eigentum an der mangelfreien Sache nach § 433 Abs. 1 [X.] und etwa dazu verpflichtet wäre, neue [X.] - entgegen der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag - nicht nur zu übergeben und zu übereignen, sondern auch zu verlegen. 28 b) Dem Kläger steht wegen der Verlegungskosten ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die [X.] ihre Vertragspflicht, dem Kläger mangelfreie [X.] zu [X.], verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 [X.] i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] für einen Schadensersatzanspruch des [X.] insoweit erfüllt, als die von der [X.] verkauften [X.] mangelhaft waren (§ 434 [X.]). Die [X.] hat [X.] die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) entgegen der Auffassung der Revision nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie hat den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] obliegenden [X.] nach den für das Revisionsverfahren bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Das [X.] hat sich insoweit die tatrichterliche Würdigung des Amtsgerichts, die der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, zu eigen gemacht und darauf Bezug genommen. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vom Berufungsgericht etwa über-gangenen Sachvortrag des [X.] (§ 286 ZPO) zeigt die Revision nicht auf. Danach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass für die [X.] als Händlerin der Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten [X.] nicht erkennbar war. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers musste sich die [X.], wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht gemäß 29 - 15 - § 278 [X.] zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st.Rspr.; vgl. [X.] 48, 118). 30 3. Dem Kläger steht auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 284 [X.] zu. 31 a) Die Kosten für die Verlegung neuer, mangelfreier [X.], deren Ersatz der Kläger nach der Berechnung seiner Klageforderung verlangt, sind keine (vergeblichen) Aufwendungen im Sinne des § 284 [X.]. Denn es handelt sich hierbei nicht um Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung - hier: die Mangelfreiheit der von der [X.] gekauften [X.] - gemacht hat, sondern um Kosten, die erst zukünftig - aufgrund der [X.] Beschaffung mangelfreier [X.] - entstehen. Die Erstattung solcher Kosten kann nur im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 [X.] verlangt werden, sofern die dafür bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind, nicht aber nach § 284 [X.]. b) Um Aufwendungen im Sinne des § 284 [X.] handelt es sich allerdings bei den dem Kläger entstandenen Kosten für die Verlegung der mangelhaften [X.]. Diese Aufwendungen hat der Kläger im Vertrauen auf die Mangel-freiheit der von der [X.] gekauften [X.] gemacht; sie sind infolge der Mangelhaftigkeit der [X.] nutzlos geworden. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. November 2006 auch diese Kosten beziffert und geltend gemacht hat, sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ei-nen Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 [X.] nicht erfüllt. Da der Käufer Aufwendungsersatz nach § 284 [X.] nur anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen kann, müssen die Voraussetzungen eines Schadenser-satzanspruchs nach §§ 280, 281 [X.] vorliegen ([X.]. aaO, [X.], 225). Daran fehlt es, wie unter 2 ausgeführt. 32 - 16 - c) Eine analoge Anwendung des § 284 [X.] auf den Fall, dass die Vor-aussetzungen der §§ 281 bis 283 [X.] nicht erfüllt sind, kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht, weil insoweit keine planwidrige Ge-setzeslücke vorliegt. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde der [X.] vergeblicher Aufwendungen nach § 284 [X.] bewusst von den Vorausset-zungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 [X.] abhängig ge-macht ([X.]. 14/6040, aaO). 33 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 1004/06 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 1 S 217/07 -

Meta

VIII ZR 211/07

15.07.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07 (REWIS RS 2008, 2813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2813

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VIII ZR 70/08

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