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PDF anzeigen[X.] StR 33/02vom12. März 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 18. Oktober 2001 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision [X.], mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Straf-ausspruch Erfolg.Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] kann hingegen, wie der [X.] in seiner [X.] einzelnen ausgeführt hat, nicht bestehen [X.] 3 -Das [X.] hat nach Anhörung zweier Sachverstiger nicht aus-schließen können, daß die Steuerungsfigkeit des Angeklagten zum [X.] einer mittelgradigen narzißtischen Persönlichkeitsstörung undeiner starken affektiven Erregungfl im Sinne des § 21 StGB erheblich einge-schrkt war. Bei der [X.] und bei der Bemessung der [X.] es sodann zum Nachteil des Angeklagten bercksichtigt, daß er fidie Tataus völlig nichtigem Anlaß begangen hatfl. Zudem hat das [X.] die fier-hebliche kriminelle Energie bei der Tatbegehungfl zu Lasten des Angeklagtengewertet, der nach den Feststellungen seiner Lebensgefrtin zchst [X.] versetzt, ihr sodann mit einem metallenen [X.] auf den Kopf geschlagen und sie schließlich noch [X.] mitden Hwrgt hat. Diese Erwwie auch die [X.] - Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, beider Zumessung der Strafe fr einen Tter, dessen Steuerungsfigkeit zur [X.] erheblich vermindert war, [X.], wie den Anlaß fr die Bege-hung der Tat oder eine rohe und brutale Tatausfrung, [X.]. Der Tatrichter muß sich aber der Frage stellen, ob und inwieweit dieseErschwerungsgrrade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation [X.] beruhen, die zur Anwendung des § 21 StGB gefrt hat. Kommt dies [X.], so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten [X.] angelastet werden (st. Rspr., vgl. nurBGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).Der Senat vermag zwar in Anbetracht der im rigen gegebenen Tatum-stszuschließen, daß die Verneinung eines minder schweren Falls(§ 213 StGB) durch das [X.] auf den beanstandeten Erwe-ruht. Er kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß- 4 -sich diese auf die Bemessung der [X.] erkannten Freiheitsstrafe zumNachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.Tepperwien Maatz [X.]
Meta
12.03.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. 4 StR 33/02 (REWIS RS 2002, 4151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4151
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