Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. X ZR 45/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2277

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

18. Oktober 2011

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 516
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Über-schuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses [X.] und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zu-wendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht vo-raus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.
[X.], Urteil vom 18. Oktober 2011 -
X [X.] -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18.
Oktober 2011 durch [X.], die Richterin Mühlens und [X.], [X.] und Hoffmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das am 28.
Januar 2010 [X.] Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger macht als Sozialhilfeträger gegen den [X.]n einen über-geleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des [X.]s geltend.
Der [X.] ist der einzige [X.] seiner am 6.
April 2009 verstorbenen Mutter. Diese war Eigentümerin einer mit einem Wohnhaus und Gewerberäu-men bebauten Liegenschaft in O.

.
In dem Wohnhaus wohnten der [X.]
mit seiner Familie, seine Mutter und zunächst auch seine Großmutter. Ab dem Jahre 1976 wurden an den
Gebäuden mehrfach umfangreiche Umbau-
und Renovierungsarbeiten vorgenommen, für die der [X.] und seine Ehefrau die Mutter des [X.]n durch im Einzelnen streitige finanzielle Zuwendungen und Eigenleistungen unterstützten. Die Maßnahmen betrafen sowohl das Wohnhaus als Ganzes wie auch die Wohnräume des [X.]n, die seiner Mut-ter und die Gewerberäume. Der Kläger hat für diese Maßnahmen einen Wert in Höhe von 116.581,65

ei-nen Wert von mindestens 263.486,62

Mit notariellem Vertrag vom 6.
September 2002 übertrug die Mutter des [X.]n die Liegenschaft an ihn, wobei diese Übertragung als "vorweggenommene Erbfolge" bezeichnet wurde, die Mutter sich ein Wohnrecht für die Wohnung im Erdgeschoss vorbehielt und der [X.] sich zu nach Alter und Gesundheit erforderlichen
Pflegeleistungen verpflichtete. Im März 2003 zog die Mutter des [X.]n in ein Pflegeheim. Am 31.
Dezember 2003 verkaufte der [X.] das Grundstück zu einem Kaufpreis von 215.000

gelöscht wurde.
1
2
-
4
-
Der Kläger gewährte der Mutter des [X.]n von April 2005 bis [X.] 2007 Sozialhilfeleistungen in Höhe von 45.325,46

nimmt den [X.] in dieser Höhe aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe des Wertes des übertragenen Grundstücks in Anspruch. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe man-gels Vorliegens
einer Schenkung kein Anspruch auf Rückübertragung des Wer-tes des Grundstücks zu.
Die Unentgeltlichkeit der Übertragung ergebe sich nicht schon
zwingend
aus deren Bezeichnung als "vorweggenommene Erbfolge" im [X.]. Damit werde lediglich ein Motiv für die Übertragung festgehalten, das nichts über die Unentgeltlichkeit der Schenkung aussage.
Das Fehlen von Gegenleistungen könne nicht festgestellt werden. Der Wert des Grundstücks sei

zwischen den Parteien unstreitig

mit dem späteren Verkaufserlös in Höhe von 215.000

die versprochenen Pflegeleistungen seien
davon insgesamt 28.434

e-hen. Hinsichtlich der vom [X.]n vorgenommenen
Investitionen für das Haus sei auch nach dem Vortrag des [X.] von einem Betrag in Höhe von mindestens 116.581,65

3
4
5
6
7
-
5
-
Der Verkaufserlös
habe nur erzielt werden können, weil der [X.] und seine Familie seit 1976 finanzielle
und handwerkliche
Investitionsleistungen erbracht
hätten. Diese Leistungen seien mit Rücksicht auf die Erwartung erfolgt, dass der [X.] das Grundstück eines Tages als einziger [X.] von seiner Mutter erben werde, worüber er sich schon zu Beginn der Arbeiten mit seiner Mutter einig gewesen sei. Wenn die Mutter anderweitig über das Grundstück hätte verfügen wollen, hätte ihm deshalb ein Bereicherungsanspruch wegen [X.] zugestanden.
Vor diesem Hintergrund sei die Zuwendung bei dem [X.] mit einer rechtlich erheblichen Zweck-setzung verknüpft gewesen, die deren Entgeltlichkeit begründe. Eine Zweckset-zung, die durch einen Bereicherungsanspruch geschützt sei, sei auch geeignet, die Entgeltlichkeit der auf diesen Zweck gerichteten Leistungen zu begründen, wenn damit der erstrebte Erfolg eintrete.
Die Leistungen des [X.]n seien nicht mit etwaigen Mietersparnissen in dem gesamten [X.]raum zu verrechnen, weil dem andere Leistungen des [X.]n gegenüber stünden.
Danach verbleibe nach Abzug des Wertes des Altenteils und der zuge-standenen Investitionen allenfalls ein möglicher Wert der Schenkung von 69.984,35

% des [X.] seien. Damit liege auch [X.] gemischte Schenkung vor, denn diese setze voraus, dass der unentgeltliche Charakter überwiege, mithin der Wert der Gegenleistungen weniger als die Hälfte des effektiven Geschenks betrage.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch auf Herausgabe des Wertes der Schenkung nicht versagt 8
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10
11
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-
6
-
werden, denn diese erlauben nicht, das Vorliegen einer Schenkung zu vernei-nen.
Eine Schenkung setzt gemäß §
516 BGB voraus, dass der [X.] dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, diesen damit berei-chert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich [X.].
1.
Mit der Bereicherung des Beschenkten wird ein
objektiver
Tatbe-stand vorausgesetzt, bei dem die Leistung des [X.]s den Wert etwaig ver-sprochener Gegenleistungen
überwiegt (vgl. [X.],
Urteile vom
21.
Mai 1986

IVa
ZR
171/84,
NJW-RR 1986, 1135 unter
II
2; vom 18.
Mai 1990

V
ZR
304/88,
WM 1990, 1790 zu Grundstück
E.
unter 2
b). Hierfür reicht eine bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus. Bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen, womit die Schenkung regelmäßig als gemischte Schenkung anzusehen ist, bedarf es

entgegen dem Berufungsurteil

insbe-sondere nicht eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters des Ge-schäfts gegenüber dem entgeltlichen;
der Wert der geschenkten Zuwendung muss also nicht mindestens das Doppelte etwaiger
Gegenleistungen
betragen.
Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zu
der Frage, unter welchen Voraussetzungen der [X.] bei einer ge-mischten Schenkung aufgrund eines Herausgabeanspruchs die vollständige Herausgabe des Geschenks
in Natur
gegen Rückgewähr der Gegenleistung verlangen kann. Diese Form der Rückabwicklung kann der [X.] nur ver-langen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwen-dung des [X.]s also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (vgl. [X.],
Urteile
vom 27.
November 1952

IV
ZR
146/52,
NJW 1953, 501 [X.]; vom 23.
Mai 1959

V
ZR
140/58,
[X.]Z
30, 120, 123;
vom 3.
Dezem-13
14
15
-
7
-
ber 1971

V
ZR
134/69,
NJW 1972, 247 unter
I
b;
vom 2.
Oktober 1987

V
ZR
85/86,
NJWRR
1988, 584 unter
II
2
a; vom 7.
April 1989

V
ZR
252/87,
[X.]Z
107, 156, 158
f.;
vom 19.
Januar 1999

X
ZR
42/97,
NJW 1999, 1626 unter
I
2
b
aa;
vom 11.
April 2000

X
ZR
246/98,
NJW
2000, 598 unter
1
a). Dieses Kriterium hat indessen nur für
die Rückabwicklung
eine Bedeutung. Überwiegt der unentgeltliche Charakter nicht, kann gleichwohl eine Schenkung vorliegen mit der Folge, dass der [X.] dann mit seinem Herausgabean-spruch nur einen Wertersatz in Höhe der Leistungsdifferenz zwischen Ge-schenk und Gegenleistung verlangen kann (vgl. [X.],
Urteil vom 3.
Dezember 1971

V
ZR
134/69,
NJW 1972, 247 unter
I
b).
2.
Auch der subjektive Tatbestand zum Wissen und zur Einigung in Bezug auf eine (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung setzt nicht voraus, dass bei einer gemischten Schenkung der unentgeltliche Charakter überwiegt.
a)
Dieser Tatbestand ist in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der
Gesamtumstände
des Falls
unter der Beweislast dessen
festzustellen, der sich auf die Schenkung beruft. Bei gemischten Schenkungen ist dabei besonders zu prüfen, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, mithin die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte
(vgl. [X.],
Urteile vom 21.
Juni 1972

IV
ZR
221/69,
[X.]Z
59, 132, 135; vom 18.
Mai 1990

V
ZR
304/88,
WM
1990, 1790 zu Grundstück
E.
unter
2
b; vom 1.
Februar 1995

IV
ZR
36/94,
NJW 1995, 1349 unter
2
b; [X.], 257, 259
f.).
b)
Dass die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde eine Vorweg-nahme der Erbfolge als Motiv angegeben haben, hat dabei

wie
im Berufungs-16
17
18
-
8
-
urteil zutreffend erkannt

keine maßgebliche Bedeutung. Diese Angabe kann sowohl auf dem Verständnis beruhen, eine unentgeltliche Zuwendung vorzu-nehmen wie darauf, die Rechtsfolgen einer Erbschaft durch ein entgeltliches Geschäft vorzeitig herbeiführen zu wollen
(vgl. [X.],
Urteile vom 1.
Februar 1995

IV
ZR
36/94,
NJW 1995, 1349 unter
2; vom 6.
März 1996

IV
ZR
374/94,
NJWRR
1996, 754 unter
II
1
b).
c)
Maßgebliche Bedeutung kommt indessen dem Verhältnis zwi-schen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine
auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende
Diskre-panz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächli-che, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien
(vgl. [X.],
Urteile vom 21.
Juni 1972

IV
ZR
221/69,
[X.]Z
59, 132, 135
f.; vom 1.
Februar 1995

IV
ZR
36/94,
NJW 1995, 1349 unter
2; vom 6.
März 1996

IV
ZR
374/94,
NJWRR 1996, 754 unter
II
2
a).
Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen,
sondern vor allem auch die [X.] zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen
auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinander stehen,
in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können (vgl. [X.],
Urteile vom 27.
Mai 1981

IVa
ZR
132/80,
NJW 1981, 2458 unter
I; vom 23.
September 1981

IVa
ZR
185/80,
[X.]Z
82, 274, 281
f.; vom 18.
Mai 1990

V
ZR
304/88,
WM 1990, 1790 zu Grundstück
E. unter
2
b). Schon deshalb gibt es für dieses Missverhältnis keinen
mathematisch
errechenbaren, allgemein gültigen [X.].
Auch unter diesem Gesichtspunkt trifft daher die Annahme des [X.]s
nicht zu, eine gemischte Schenkung sei nur festzustellen, wenn die Zuwendung des [X.]s den doppelten
Wert der Gegenleistung erreiche.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und
die Sache ist an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Der [X.] kann den Rechtsstreit 19
20
-
9
-
nicht selbst entscheiden, weil noch
Feststellungen zum Umfang der als Schen-kung in Frage stehenden Zuwendung und der Gegenleistungen sowie zu einer Einigung der Vertragsparteien
über die Unentgeltlichkeit dieser Leistungen zu treffen sind.
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Für die Bewertung der dem [X.]n zugewendeten [X.] ist von deren Gesamtwert vorab der Sachwert des seiner Mutter verblie-benen Altenteilsrechts in Form des Wohnrechts abzuziehen. Dieses Wohnrecht stellt
im Gegensatz zu den versprochenen Pflegeleistungen weder eine Gegen-leistung noch eine Auflage dar (vgl. [X.],
Urteil
vom
5.
Februar 1993

V
ZR
181/91,
NJW
1993, 1577 unter
1), sondern mindert von vornherein den Wert des zugewendeten Grundstücks und hat damit
keine Bedeutung für die Entgeltlichkeit dieser Zuwendung.
2.
Als Gegenleistung sind auch bereicherungsrechtliche Anspruchs-grundlagen im Sinne von gefestigten
[X.] zugunsten des [X.] zu
prüfen, die zum [X.]punkt des [X.] noch nicht einen fäl-ligen Anspruch gegen seine Mutter begründet haben müssen, deren Fälligkeit aber mit der Zuwendung vermieden oder erledigt wurde.
Ein solcher [X.] Schutz kann sich aus erbrachten Leistungen mit einer
auf ei-nem übereinstimmenden Willen beruhenden Zwecksetzung ergeben, die im Falle des dauerhaften Ausbleibens
des Erfolgs einen Bereicherungsanspruch wegen [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
2
Fall
2 BGB begründeten. Wenn die als Schenkung zu prüfende Zuwendung zugleich den Zweck der vo-rangegangenen Leistungen des Zuwendungsempfängers erfüllt, wird

wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend erkannt hat

damit das Entstehen eines [X.] vermieden
und
beide Leistungen werden derart 21
22
23
-
10
-
verknüpft, dass die bereicherungsrechtlich geschützte Leistung die Entgeltlich-keit der Zuwendung zu begründen vermag (vgl. [X.],
Urteil
vom
17.
Juni 1992

XII
ZR
145/91,
NJW
1992, 2566 unter
2
b).
Eine solche Verknüpfung kommt insbesondere in Betracht, soweit der [X.] behauptet, Leistungen im Einvernehmen mit seiner Mutter für die [X.] mit dem
Zweck
erbracht zu haben, diese später einmal zu erben, wobei den Kläger die Beweislast für das Ausbleiben solcher zweckgerichteter Leistungen und für ein darauf bezogenes
Einvernehmen trifft.
Der Umfang die-ser Leistungen und
der sich daraus ergebenden Bereicherung unterliegt der tatrichterlichen Schätzung gemäß §
287 Abs.
2 ZPO. Dabei ist für die Berech-nung des bereicherungsrechtlichen Schutzes nicht auf den Wert der
Leistungen zum [X.]punkt ihrer Erbringung, sondern auf den Wert der Bereicherung zu dem abzuschätzenden [X.]punkt des dauerhaften Ausbleibens des bezweckten Er-folgs
abzustellen, mithin auf den nach der Lebenserwartung abzuschätzenden [X.]punkt eines Erbfalls
ohne Vererbung der Liegenschaft an den [X.]n
(vgl. [X.],
Urteil
vom
7.
Oktober 1994

V
ZR
4/94,
NJW
1995, 53 unter
II
4
c mwN). Für die Verknüpfung mit der Zuwendung der Liegenschaft als Geschäft unter Lebenden muss
sodann der Wert dieses bereicherungsrechtlichen Schut-zes auf den [X.]punkt des Übertragungsvertrags abgezinst werden.
3. a)
Soweit der [X.] Leistungen für die Immobilie erbracht hat, die seine eigene Wohnsituation verbessert oder erst ermöglicht haben, ergibt sich aus dieser Zielsetzung kein bereicherungsrechtlicher Schutz, denn mit dem Einzug oder
dem Nutzen dieser Verbesserung ist der angestrebte Erfolg bereits eingetreten (vgl. [X.],
Urteile vom 5.
Oktober 1967

VII
ZR
143/65,
NJW
1968, 245 unter
II
2; vom 10.
Oktober 1984

VIII
ZR
152/83,
NJW 1985, 313 unter
II
a).
24
25
-
11
-
b)
Für den
darüber hinausgehenden
Zweck, die Wohnsituation dau-erhaft zu verbessern und daraus dauerhaft Nutzen zu ziehen, ist zunächst zu prüfen, ob die dauerhafte Nutzung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgte. Regel-mäßig beruht die unentgeltliche dauerhafte Nutzung von Wohnraum auf einem ggf. konkludent geschlossenen Leihvertrag, weil diese vermögenswerte Ge-brauchsüberlassung nach den Interessen der Parteien nicht im rechtsfreien Raum vollzogen sein sollte
(vgl. [X.],
Urteile vom 10.
Oktober 1984

VIII
ZR
152/83,
NJW
1985, 313 unter
I
2; vom 4.
April 1990

VIII
ZR
71/89,
[X.]Z
111, 125, 129; vom 31.
Oktober 2001

XII
ZR
292/99,
NJW
2002, 436 unter
A
II
b; [X.]/[X.], 5.
Aufl. 2010, §
598 BGB Rn.
13). Mit dem Vorliegen eines [X.]ses als Rechtsgrund für die Wohnnutzung [X.] zugleich etwaige
darauf bezogene
Bereicherungsansprüche der Mutter des [X.]n für eine Verrechnung mit dessen Leistungen aus.
Bei Vorliegen eines [X.]ses
liegt es nahe, dass dieses auch Rechtsgrundlage für Leistungen
des
[X.]n an der Immobilie
sein sollte, mit denen er dauerhaft seine Wohnsituation verbessern wollte. Auch wenn das [X.] ihn zu diesen Leistungen nicht verpflichtete, wäre bei einer ein-vernehmlichen Vornahme solcher Leistungen und der Erwartung des [X.], den Nutzen aus diesen Leistungen im Wege der Leihe zu ziehen, dieses [X.] regelmäßig als Rechtsgrund für die
vorgenommenen
Leistun-gen anzusehen (vgl. [X.],
Urteile vom 5.
Oktober 1967

VII
ZR
143/65,
NJW
1968, 245 unter
II
2; vom 10.
Oktober 1984

VIII
ZR
152/83,
NJW 1985, 313 unter
II
b; vom 31.
Oktober 2001

XII
ZR
292/99,
NJW
2002, 436 unter
A
II
b).
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des [X.]ses

wie im Streitfall die Auflassung der Immobilie an
den [X.]n

resultiert daraus [X.] ein Bereicherungsanspruch gemäß §
812 Abs.
1 Satz
2 Fall
1 BGB we-gen Wegfalls des [X.]. Dieser Anspruch berechnet sich aus der vom 26
27
28
-
12
-
Leistungszeitpunkt aus kalkulierten bzw. abzuschätzenden [X.]spanne, für die der Leistende einen Nutzen aus der Verbesserung des Wohnraums hätte zie-hen sollen, und dem Anteil daran, der durch die vorzeitige Beendigung des [X.] weggefallen ist. Dies unterliegt
wie der Umfang der Leistun-gen selbst ebenfalls der tatrichterlichen Schätzung gemäß §
287 Abs.
2 ZPO. Wegen des vorzeitigen Wegfalls des [X.]ses kann
der Leistende ei-nen ratenweisen [X.] in der Höhe verlangen, wie der [X.] aufgrund der Verbesserung des Wohnraums grundsätzlich in der Lage
ist, einen höheren Mietzins zu verlangen (vgl. [X.] NJW 1985, 313 unter II
c; NJW 2002, 436 unter II
2
b; [X.]Z 111, 125, 130
f.; [X.]Z 29, 289, 297
ff.; [X.]Z 71, 243, 250
f.; zuletzt: [X.] NJWRR 2001, 727 unter 4
b).
Wird die Immobilie jedoch wie im Streitfall auf den Leistenden übertra-gen, sollen damit in der Regel auch etwaige Bereicherungsansprüche wegen zweckgerichteter Leistungen auf die Immobilie ausgeglichen sein. In Höhe die-ser
abgezinsten
Anspruchstilgung ist die Übertragung deshalb ebenfalls als
entgeltlich anzusehen. Da diese Anspruchstilgung sich nur aus dem Leistungs-anteil errechnet, der auf den [X.]raum nach dem Wegfall des [X.]ses entfällt, wird mit der Außerachtlassung des auf die [X.] davor entfallenden Leis-tungsanteils zugunsten
des [X.] berücksichtigt, dass der [X.] zuvor mit der Nutzung der von ihm bewohnten Räume auch den Nutzen aus den dafür vorgenommenen Leistungen gezogen hat, ohne einen Mietzins entrichten zu müssen.
4.
Sofern für einzelne Leistungen des [X.]n an der Immobilie festzustellen oder aufgrund der Beweislastverteilung davon auszugehen ist, dass diese sowohl der Verbesserung oder Schaffung des eigenen Wohnraums dienten als auch im Einvernehmen mit der Eigentümerin den Zweck hatten, den damit geschaffenen Vermögenszuwachs eines Tages zu erben, sind die beiden 29
30
-
13
-
sich daraus jeweils ergebenden bereicherungsrechtlichen [X.] in ihrer Höhe nicht zu addieren, sondern

weil sie jeweils auf denselben Leistun-gen beruhen

in ein angemessenes, anteiliges
Verhältnis zueinander zu set-zen, es sei denn für einen
der beiden Zwecke
(Verbesserung des geliehenen Wohnraums, Wertsteigerung für den zu erbenden Nachlass)
hatte die konkrete Leistung bei wertender Betrachtung nur geringe Bedeutung, woraus dann [X.], dass sie deshalb für die Entgeltlichkeit der als Schenkung zu prüfenden Zu-wendung nicht zu berücksichtigen
ist. Dieses anteilige Verhältnis der
beiden bereicherungsrechtlichen
[X.] zueinander ist vom Tatrichter ge-mäß §
287 Abs.
2 ZPO zu schätzen.
Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Vergleich des Gesamtumfangs der durch die Leistungen des [X.]n ur-sprünglich entstandenen
Bereicherung gegenüber der letzten Endes für die Entgeltlichkeit zu berücksichtigenden Gesamthöhe der bereicherungsrechtli-chen [X.] die mietfreie Nutzung der Wohnräume als ein reduzie-render Faktor ihren Niederschlag findet.
5.
Das Verhältnis der Zuwendung der [X.]in im Vergleich zu den eine Entgeltlichkeit begründenden Gegenpositionen sowie die sich daraus errechnende objektive Bereicherung haben
zwar maßgebliche Bedeutung für das Vorliegen einer auffallenden Diskrepanz und die davon abgeleitete Beweis-lastverteilung für den Nachweis eines subjektiven Schenkungswillens. Dieses objektive Verhältnis kann
auch im Übrigen für
die Frage, ob die [X.] sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren, mitbe-rücksichtig werden.
Daneben können aber auch andere Gesichtspunkte für ei-nen solchen Willen zu würdigen sein. Insbesondere können die [X.] subjektiv den Wert der Zuwendung und den Wert sowie die Frage nach ei-nem Rechtsgrund einzelner Gegenpositionen im Rahmen einer Parallelwertung in der [X.] anders bewertet und anders in Rechnung gestellt haben, als dies für die Frage einer objektiven Bereicherung sowie den rechtlichen [X.]
-
14
-
ben einer bereicherungsrechtlichen Schutzposition geboten ist
(vgl. Münch-Komm-BGB/[X.], 5.
Aufl., §
516 Rn.
24; zu §
7 Abs.
1 Nr.
1 [X.]: [X.], 432 unter II
2
a).
[X.]
Mühlens
[X.]

Grabinski
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2009 -
9 [X.]/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2010 -
I-10 U 43/09 -

Meta

X ZR 45/10

18.10.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. X ZR 45/10 (REWIS RS 2011, 2277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2277

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 45/10

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