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Revision in Strafsachen: Formwirksamkeit einer mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur eingereichten Revisionsschrift
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, schweren [X.]s in sieben Fällen und Verabredung zum schweren [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von [X.] angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der [X.] (§ 345 Abs. 1 [X.]) in der durch § 345 Abs. 2 [X.] vorgeschriebenen Form angebracht worden. Sie wurden durch den Verteidiger entsprechend den Vorgaben des hier zur Anwendung kommenden § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 18. Juli 2017 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des [X.] über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in [X.]“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, [X.]) als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen bei der elektronischen Poststelle des [X.]s Zwickau eingereicht.
Nach § 15 [X.], § 1 der „Verordnung der [X.] zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des [X.]“ (SächsGVBl. 2017, [X.]) richtet sich die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Strafgerichten in [X.] bis 31. Dezember 2019 nicht nach § 32a [X.], sondern nach § 41a [X.]. Bis dahin gilt die „Verordnung des [X.] über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in [X.]“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, [X.], 294).
Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage [X.], Beschluss vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; [X.], 47, [X.] f., zu § 77a FGO aF; [X.] NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; [X.], [X.], 2753, 2754; [X.] [X.]/[X.], [X.]., 1. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA [X.], [X.], 822, 823).
Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 [X.] zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ([X.]) und damit auch das in § 4 Abs. 2 [X.] normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15. Mai 2019 - [X.] 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - [X.] KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; [X.], Beschluss vom 7. September 2018 - 2 [X.] 3/18, Rn. 8 ff.; [X.], Beschluss vom 15. August 2018 - 2 [X.] 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: [X.], [X.], 1, 6; [X.] [X.]/[X.], aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a [X.], nicht auch für § 41a [X.]. Etwas Abweichendes ist auch nicht § 1 Abs. 1 SächsEJustizVO zu entnehmen, der zwar ebenfalls auf die [X.] verweist, dies nach seiner Systematik aber nur für den Regelungsbereich des § 32a [X.].
2. Die Revision ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 23. August 2019 unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Sander |
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Schneider |
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König |
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[X.] |
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Köhler |
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Meta
08.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Zwickau, 16. April 2019, Az: 300 Js 9055/18 - 2 KLs
§ 32a StPO vom 17.12.2018, § 41a Abs 1 S 1 StPO vom 18.07.2017, § 41a Abs 2 StPO vom 18.07.2017, § 345 Abs 2 StPO, § 15 StPOEG, § 2 Abs 1 S 1 ElekVerkV SN, § 2 Abs 3 S 1 ElekVerkV SN
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2019, Az. 5 StR 432/19 (REWIS RS 2019, 2914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2914
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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