Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2021, Az. AK 3 und 4/21, AK 3/21, AK 4/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8863

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Gegenstand

Gründung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung: "Goyim Partei Deutschland" als kriminelle Vereinigung


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

[X.]     wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 24. Juni 2020 (3 [X.] 223/20).

2

[X.]egenstand des ihn betreffenden Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich seit Januar 2018 in [X.].   und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen [X.] beteiligt, deren Zweck und deren Tätigkeit auf die [X.]gehung von [X.]traftaten nach § 130 [X.]t[X.]B (Volksverhetzung) gerichtet sei, und zu den Rädelsführern der [X.] gehört, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 [X.]atz 1 Alternative 2, Abs. 2, Abs. 5 [X.]atz 1 und 2 [X.]t[X.]B in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 [X.]t[X.]B.

3

Der [X.]schuldigte [X.]wurde am 16. Juli 2020 in [X.] festgenommen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 24. Juni 2020 und dort in Auslieferungshaft verbracht. [X.]eit seiner Überstellung in die [X.] am 26. August 2020 befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die [X.]echsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 [X.] endet für den [X.]schuldigten [X.]somit am 26. Februar 2021. Die erlittene Auslieferungshaft ist bei der [X.]rechnung nicht zu berücksichtigen, weil sie eine Zwangsmaßnahme nach ausländischem Recht darstellt, auf deren Vollzug [X.] [X.]hörden und [X.]erichte keinen Einfluss haben ([X.], [X.], 27. Aufl., § 121 Rn. 30 mwN; [X.], 8. Aufl., § 121 Rn. 8 mwN; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 121 Rn. 7 mwN). Der [X.] ist gleichwohl nicht daran gehindert, die [X.] bereits jetzt anzuordnen. Der [X.]punkt der Entscheidung nach § 122 [X.] braucht nicht genau mit dem Fristende übereinzustimmen (vgl. [X.] aaO, § 122 Rn. 49 mwN; [X.]/[X.] aaO, § 122 Rn. 14).

4

[X.]egenstand des den [X.]schuldigten [X.]betreffenden Haftbefehls vom 24. Juni 2020 (3 [X.] 224/20) ist der Vorwurf, er habe mit unbekannten Mittätern im August 2016 eine [X.] gegründet, deren Zweck oder Tätigkeit auf die [X.]gehung von [X.]traftaten nach § 130 [X.]t[X.]B gerichtet sei, und habe dieser [X.] seither als Rädelsführer angehört, "strafbar als Vergehen der [X.]ründung einer kriminellen [X.] in einem besonders schweren Fall gemäß § 129 Abs. 1 [X.]atz 1 Alt. 1, Abs. 2, Abs. 5 [X.]atz 1 und [X.]atz 2 [X.]t[X.]B in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b), Abs. 3 [X.]t[X.]B".

II.

5

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen bei beiden [X.]schuldigten vor.

6

1. Die [X.]schuldigten sind der ihnen jeweils zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

7

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts von folgendem [X.]achverhalt auszugehen:

8

Der [X.]schuldigte [X.]gründete im August 2016 im [X.] unter Nutzung mehrerer Aliasprofile ("Fakeaccounts") auf "[X.]" die [X.]ruppe "[X.]" (im Folgenden: [X.]) mit der URL                                     . Es gelang ihm, fortan über diese [X.]bsite eine große Zahl von [X.]-Nutzern anzusprechen, die seine judenfeindliche [X.]esinnung teilten und mit ihm gemeinsam die [X.]eite mit antisemitischen, volksverhetzenden Inhalten bestückten.

9

Der vom [X.]schuldigten [X.]initiierte [X.]-Auftritt der [X.] war Teil eines internationalen antisemitischen Online-Netzwerks, das Hetze gegen [X.] Mitbürger betreibt, zu [X.]ewalt gegen diese aufruft und eine "judenfreie [X.]esellschaft" als ihr Ziel nennt. Der Auftritt der Organisation bestand zur Tatzeit aus der [X.]bsite der sogenannten [X.] ([X.]) und weiteren 18 "[X.], die unter anderem in [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], den [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] zu verorten waren. Alle diese Online-[X.]eiten zeigten - meist auf [X.] oder in der jeweiligen Landessprache - judenfeindliche Inhalte. Daneben existierten im [X.] "[X.]oyim"-Themenseiten, auf denen zum [X.]ispiel antisemitisches Liedgut, Filme und [X.]chriften verbreitet wurden. Hierzu gehörten die [X.]bsites "       ", "        ", "                 ", "                 ", "              " und "        ". Die optische Aufmachung der anderen Online-Auftritte des Netzwerks entsprach derjenigen der [X.]. Das gilt insbesondere für das Logo, welches ein eckiges großes "[X.]" zeigt, das einem Hakenkreuz ähnelt. Die [X.]eiten sind zum Teil noch im [X.] abrufbar, zum Teil inzwischen gesperrt. [X.]r sie ins Netz stellte und betrieb, ist bisher weitgehend unbekannt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es der [X.]schuldigte [X.]selbst war.

Als Online-Plattform diente sämtlichen "[X.]oyim"-[X.]ruppen das in der [X.] beheimatete kostenlose [X.]oziale Netzwerk "[X.]". Auf "[X.]" können sich Nutzer registrieren und ein sog. Profil anlegen. Die Plattform bietet die Möglichkeit, mit anderen Teilnehmern - derzeit gibt es über 100 Millionen aktive Nutzer - Informationen auszutauschen, beliebige [X.]dien wie Links, [X.] oder Fotos hochzuladen und zu teilen oder sich in [X.] zu engagieren. Die Nutzer können [X.]ruppen gründen oder neue [X.]eiten einstellen. In diesem Fall besitzen sie die Administratorenrechte, die sie dazu befähigen, die entsprechende [X.]eite zu verwalten. In der Regel sind die Inhalte der "[X.]"-[X.]eiten für jedermann im [X.] einsehbar. Registrierte Nutzer können die in den [X.]ruppen eingestellten Inhalte kommentieren, dort eigene [X.]iträge "posten", [X.]ruppen als Mitglied beitreten oder [X.]eiten abonnieren.

Der Online-Auftritt der [X.] war von [X.]ginn an und durchgehend darauf ausgerichtet, im [X.] Raum systematisch in großem Umfang judenfeindliche Propaganda und [X.] [X.]edankengut zu verbreiten. Hierzu stellten der [X.]schuldigte [X.], identifizierte und bislang nicht namentlich bekannte Mittäter sowie ab spätestens Januar 2018 der [X.]schuldigte B.     Hunderte Bilder, Dokumente, Kommentare und [X.] auf der [X.]eite ein, die den [X.] leugnen oder verharmlosen, [X.] Verbrechen befürworten oder andere - [X.] zutiefst herabwürdigende - Äußerungen enthalten. Die [X.]iträge waren geeignet, antisemitischen Hass zu schüren, zumal sie zum Teil zur Tötung von oder zur [X.]ewalt gegen [X.]nschen [X.]n [X.]laubens aufriefen. Viele "Posts" enthielten überdies Propagandamittel und Kennzeichen der [X.] und der [X.]. [X.]gen der Einzelheiten und zahlreicher [X.]ispiele wird auf die Haftbefehle vom 24. Juni 2020 und die Anträge des [X.] vom 11. Januar 2021 [X.]zug genommen.

Die Organisation der [X.] war - neben den parallelen Länder- und Themengruppen, von denen weitgehend unbekannt ist, wer sie betrieb - dadurch gekennzeichnet, dass der [X.]schuldigte [X.]als "Kopf" der [X.]ruppe agierte. Er verfügte über ein abgeschlossenes [X.]tudium im IT-[X.]reich und damit die erforderlichen technischen Kenntnisse. Im Laufe der [X.] versammelte er mehrere [X.]leichgesinnte um sich, denen er die Administratorenrechte an der [X.]n "[X.]"-[X.]eite verlieh und mit denen er gemeinsam einen [X.]roßteil des Inhalts auf der [X.]bsite einstellte. [X.]o verhielt es sich mit dem [X.]schuldigten B.    , mit dem er seit zumindest 2016 im Austausch stand und dem er spätestens im Januar 2018 die Administratorenrechte für die [X.]eite einräumte. Fortan verwendeten beide für ihre Tätigkeit auf "[X.]" bis zu ihrer Festnahme überwiegend den [X.], der als Logo das besagte eckige, schwarze "[X.]" auf [X.] [X.]rund führte. [X.]ie benutzten für die [X.]iträge aber auch ihre privaten Profile. Mit ihren zahlreichen hochgeladenen "Posts" waren sie es, die den inhaltlichen Auftritt und das Erscheinungsbild der [X.] maßgeblich prägten.

Darüber hinaus nahmen die [X.]schuldigten in der [X.]ruppe koordinierende Funktionen wahr. [X.]o forderte [X.]die Nutzer seit dem 29. April 2017 dazu auf, die [X.] bei der "Verfassung eines Parteiprogramms" zu unterstützen. Ab 2018 versuchten beide [X.]schuldigte, Nutzer dazu zu bewegen, sich als Editoren oder Archivare für die [X.]ruppe zu betätigen. Ferner stellten sie Links zu den [X.]eiten anderer "[X.]oyim"-[X.]ruppen bereit und eröffneten ein Diskussionsforum sowie spezielle Rubriken für Fotoalben, Audiodateien, [X.] und Dokumente, die von den Nutzern mit antisemitischen Inhalten bestückt werden konnten und sollten. Dabei nahmen sie die Einstellungen teilweise so vor, dass nur registrierte Nutzer Zugang zu besonders inkriminiertem Material erhielten.

Zu den weiteren Administratoren gehörte der bisher nicht identifizierte "              " alias "               " und "          ". Ebenfalls tonangebend in den "[X.]oyim"-[X.]ruppenchats war "            ", eine bisher nicht namentlich identifizierte Person, die mit dem [X.]schuldigten [X.]zudem einen Privatchat führte, der 730 Nachrichten umfasste. [X.], tragende Rollen für die [X.] nahmen ferner die Mitbeschuldigten              [X.].       und       Ba.    ein, die mit einer Vielzahl von besonders drastischen [X.]iträgen und Aktivitäten auf der [X.]-[X.]eite sowie im Netzwerk auffielen und zu den [X.]schuldigten [X.]und B.     auch individuellen Kontakt pflegten.

Unterhalb [X.] schloss sich eine Vielzahl weiterer Personen der [X.] an, die auf der [X.]-[X.]eite in unterschiedlichem Ausmaß eigene antisemitische Inhalte hochluden oder entsprechende [X.]iträge anderer Teilnehmer positiv kommentierten. In vielen Fällen registrierten sich diese aktiven Nutzer für jedermann sichtbar auf der [X.]bsite mit ihren Klarnamen als Mitglieder der [X.], indem sie der "Community" beitraten. Dies trifft weitgehend auf die Mitbeschuldigten      [X.]     ,     M.     ,           [X.],       E.      ,      [X.],     [X.],      [X.].        und      [X.].   zu.

[X.]itere bisher unbekannte Nutzer engagierten sich mit Tausenden antisemitischen [X.]iträgen unter [X.] auf der [X.]-[X.]eite, ohne ihre Identität aufzudecken. Wiederum andere Personen - zuletzt zählte die [X.]eite von ihnen über 400 - registrierten sich auf der [X.]-[X.]bsite als "Mitglieder" der [X.]ruppe, ohne eigene [X.]iträge hochzuladen.

[X.]chließlich gab es Nutzer, die die [X.]iträge zur Kenntnis nahmen und ihrerseits mit anderen "teilten", ohne sichtbare [X.]puren auf der [X.]eite zu hinterlassen. [X.]kannt ist dies von dem User mit dem Profil "         ", der vom [X.]schuldigten [X.]erstellte und auf der [X.]-[X.]eite hochgeladene "[X.]mes" (Bild-Text-Kombinationen) über seinen eigenen "[X.]"-Account verbreitete und mit [X.]auch persönlich in Kontakt stand.

b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der [X.]ründung, der [X.]truktur und der Zielsetzung der [X.], des Verhaltens der [X.]schuldigten sowie desjenigen der Mitbeschuldigten stützt sich auf eine Vielzahl von [X.]weismitteln, insbesondere die Ermittlungen im frei zugänglichen [X.]reich des [X.]s, dort vor allem auf der Plattform "[X.]", und die Auswertung einer Fülle von Daten auf bei den [X.]schuldigten sichergestellten [X.]peichermedien.

Der dringende Tatverdacht stützt sich inzwischen auch auf die Einlassungen der [X.]schuldigten. Der [X.]schuldigte [X.]hat in Vernehmungen vom 10. Dezember 2020 und 15. Januar 2021 einen [X.]roßteil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt. [X.]oweit er unter anderem bestritten hat, dass es ein internationales Netzwerk der "[X.]oyim" gegeben habe, legen die Ermittlungen derzeit anderes nahe. [X.]r sich hinter den ausländischen "[X.]oyim"-[X.]ruppen verbarg und inwieweit die personelle Verflechtung der [X.]schuldigten [X.]und B.     mit internationalen Nutzern, den Mitbeschuldigten und weiteren inländischen [X.] tatsächlich und zu welchem [X.]punkt existierte, ist derzeit jedoch noch nicht abschließend ermittelt.

[X.]    , der sich selbst als Nationalsozialisten bezeichnet, hat in mehreren Briefen und [X.]tellungnahmen gegenüber dem Ermittlungsrichter beim [X.] und dem [X.] ebenfalls den äußeren [X.]achverhalt teilweise eingeräumt. [X.]oweit er den organisierten Zusammenschluss der [X.] verneint hat, stehen dem die Ermittlungsergebnisse entgegen.

[X.]gen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in den Haftbefehlen und den Zuschriften des [X.] vom 11. Januar 2021 [X.]zug genommen. [X.]lege für einen besonders in ersteren beschriebenen Zusammenschluss [X.]"mit mindestens zwei weiteren bisher noch nicht namentlich bekannten Mittätern im August 2016 zu einer aus mindestens drei Personen bestehenden [X.]ruppe namens ... [X.] ..., um ... die ... '[X.]'-[X.]eite zu betreiben", sind den Ermittlungsakten, deren Aufbau und [X.]truktur sich nicht ohne [X.]iteres erschließt, allerdings derzeit nicht zu entnehmen.

c) Danach gründete der [X.]schuldigte [X.]mit hoher Wahrscheinlichkeit als Rädelsführer eine kriminelle [X.] und beteiligte sich anschließend ebenfalls als Rädelsführer an dieser (§ 129 Abs. 1 [X.]atz 1, Abs. 2, Abs. 5 [X.]atz 2, § 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B), während dem [X.]schuldigten B.     jedenfalls die [X.]e [X.]teiligung an der kriminellen [X.] zur Last liegt (§ 129 Abs. 1 [X.]atz 1, Abs. 2 [X.]t[X.]B). Im Einzelnen:

aa) Die [X.] stellte nach den Ermittlungsergebnissen einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im [X.]inne von § 129 Abs. 2 [X.]t[X.]B dar. Die Zwecke der [X.] waren auf das [X.]treiben der [X.]-[X.]eite auf "[X.]" und deren regelmäßige und massive [X.]stückung mit antisemitischen, volksverhetzenden Inhalten im [X.]inne des § 130 [X.]t[X.]B gerichtet. Diese Taten begründen eine erhebliche [X.]efahr für die öffentliche [X.]icherheit (zu den Maßstäben s. B[X.]H, [X.]schluss vom 31. Mai 2016 - 3 [X.], juris Rn. 6).

Die [X.] verfügte zwar über einen eher geringen Organisationsgrad, zumal die [X.]teiligten untereinander lediglich über das [X.] kommunizierten und zu keinem [X.]punkt eine konkrete Rollen- und Aufgabenverteilung festlegten. Die [X.]sonderheit einer "[X.]ruppe" in [X.] Netzwerken - so auch der [X.] - besteht vielmehr gerade darin, dass sie in gewisser [X.]ise unverbindlich ist und keine besonders ausgestalteten Regeln kennt. Nach der Neufassung des [X.]sbegriffs durch das [X.]esetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/[X.] des Rates vom 24. Oktober 2008 zur [X.]kämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (B[X.]Bl. I [X.]. 2440) sind [X.]trukturmerkmale wie Führungspersonal, fest abgestimmte Regularien und eine Unterordnung unter den gemeinsamen Verbandswillen jedoch nicht mehr erforderlich. Entscheidend für das Vorliegen einer [X.] nach § 129 Abs. 2 [X.]t[X.]B nF ist nur noch ein koordiniertes Zusammenwirken, um ein gemeinsames, über die [X.]gehung der konkreten [X.]traftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, wobei nach der [X.]esetzesbegründung eine rudimentäre Organisationsstruktur ausreicht (vgl. BT-Drucks. 18/11275, [X.]. 11; ferner B[X.]H, [X.]schluss vom 22. März 2018 - [X.]tB 32/17, N[X.]tZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 [X.]tR 585/17, B[X.]H[X.]t 63, 138 Rn. 22; [X.]schluss vom 5. [X.]eptember 2019 - AK 49/19, juris Rn. 11). Diese [X.]rkmale sind bei der [X.] erfüllt. Wie dargestellt kommunizierten die [X.]schuldigten vielfach untereinander und mit den weiteren [X.]teiligten, um sich über das Vorgehen auf den "[X.]oyim"-[X.]ruppenseiten auszutauschen und abzustimmen.

Die Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 Nr. 3 [X.]t[X.]B liegen nicht vor. Die Vorschrift soll eine Doppelbestrafung vermeiden, wenn das Ziel der [X.] auf die [X.]gehung von [X.] nach den §§ 84 bis 87 [X.]t[X.]B gerichtet ist (LK Krauß, [X.]t[X.]B, 12. Aufl., § 129 Rn. 87 mwN; MüKo[X.]t[X.]B/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 74 mwN). Dass die [X.] auch Propagandamittel und Kennzeichen der [X.] und der [X.] ins Netz stellte, reicht hierfür allerdings nicht aus (vgl. MüKo[X.]t[X.]B/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 75 mwN). Denn ein weiterer - hier sogar der maßgebliche - Zweck der Organisation war die Verbreitung antisemitischer Hetze und damit die [X.]gehung verschiedener [X.] des § 130 [X.]t[X.]B, nicht der §§ 86 f. [X.]t[X.]B.

bb) [X.]ründer im [X.]inne von § 129a Abs. 1 [X.]t[X.]B sind solche Personen, die den [X.]ründungsakt führend und richtungsweisend bewirken (B[X.]H, Urteil vom 19. Mai 1954 - 6 [X.]tR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in B[X.]H, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 [X.]tR 427/77 ([X.]), B[X.]H[X.]t 27, 325, 327 wiedergegeben). Dies setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus. Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der [X.]ründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der [X.] weiterführender und richtungsweisender [X.]itrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den [X.]iträgen anderer [X.]ründer von untergeordneter [X.]deutung ist (B[X.]H, [X.]schlüsse vom 5. [X.]eptember 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 [X.]tR 263/05, [X.], 1603, 1604). Diese Voraussetzungen sind beim [X.]schuldigten [X.]mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob bereits vor seiner Erstellung der [X.]n [X.]-[X.]eite ein internationales "[X.]oyim"-Netzwerk existierte, an das er mit seinen Aktivitäten anknüpfte, oder ob er die späteren Mitstreiter beim [X.]treiben der [X.]n und gegebenenfalls der internationalen [X.]bsites erst im Nachhinein rekrutierte.

Als Mitglied beteiligt sich, wer die [X.] nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.], von innen fördert und damit eine [X.]tellung innerhalb der Organisation einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (B[X.]H, [X.]schlüsse vom 28. Juni 2018 - [X.]tB 11/18, N[X.]tZ-RR 2018, 369, 370 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt das Handeln beider [X.]schuldigter. Ob sich daneben - wie die Haftbefehle nahelegen - jeder Nutzer, der sich online auf der [X.]-[X.]eite als "Mitglied" registrierte beziehungsweise durch einen Mausklick seinen [X.]itritt zur "Community" erklärte, auch im [X.]inne des § 129 Abs. 1 [X.]t[X.]B [X.] an der Organisation beteiligte, bedarf hier keiner Entscheidung.

Rädelsführer im [X.]inne des § 129a Abs. 4 [X.]t[X.]B ist, wer in der [X.] dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender [X.]ise für sie betätigt (B[X.]H, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 [X.]tR 243/11, B[X.]H[X.]t 57, 160 Rn. 8 ff.; [X.]schluss vom 12. November 2015 - AK 36/15, N[X.]tZ-RR 2016, 170, 171; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.]tR 236/17, juris Rn. 140). Diese Voraussetzung ist beim [X.]schuldigten [X.]mit hoher Wahrscheinlichkeit in [X.]zug auf beide [X.] des § 129 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]t[X.]B erfüllt (dazu, dass sich die [X.] auch auf das [X.]ründen bezieht, s. B[X.]H, [X.]schlüsse vom 10. Januar 2006 - 3 [X.]tR 263/05, [X.], 1603 Rn. 16; vom 3. [X.]eptember 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19). Als Initiator und Einrichter der [X.]b-site rief der [X.]schuldigte die [X.] unter hohem zeitlichen Einsatz an organisatorisch und inhaltlich leitender [X.]telle ins Leben. Damit gründete er die [X.] nicht lediglich als einfacher Täter, sondern als Rädelsführer. Anschließend blieb der [X.]schuldigte die zentrale Figur der [X.]ruppe, weshalb auch seine [X.]teiligung als Mitglied als rädelsführerschaftlich einzuordnen ist.

Das [X.]ründen einer kriminellen [X.] nach § 129 Abs. 1 [X.]t[X.]B steht zu der weiteren Tatbestandsalternative der [X.]en [X.]teiligung an der [X.] jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die [X.]teiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das [X.]ründen der [X.] anschließt (B[X.]H, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.]tR 277/09, B[X.]H[X.]t 54, 216 Rn. 58; [X.]schluss vom 5. [X.]eptember 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).

cc) Auch der [X.]schuldigte B.     beteiligte sich [X.] an der [X.]. Ob er in Anbetracht des Umfangs seines Engagements und dem von ihm genutzten [X.] tatsächlich - wie es ihm der Haftbefehl zur Last legt - eine maßgebende Rolle im [X.]inne eines Rädelsführers nach § 129 Abs. 5 [X.]atz 2 [X.]t[X.]B spielte, bedarf im Rahmen der [X.]entscheidung keiner abschließenden [X.]wertung.

dd) Die [X.]schuldigten haben sich darüber hinaus hochwahrscheinlich wegen weiterer, jeweils in Tateinheit mit [X.]er [X.]teiligung an einer kriminellen [X.], untereinander jedoch in Tatmehrheit stehender Delikte der Volksverhetzung in verschiedenen [X.] nach § 130 [X.]t[X.]B, der [X.]ewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]t[X.]B, des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]t[X.]B und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]t[X.]B strafbar gemacht (zum Konkurrenzverhältnis vgl. B[X.]H, [X.]schluss vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, B[X.]H[X.]t 60, 308 Rn. 32 ff.; OL[X.] [X.]tuttgart, Urteil vom 8. Februar 2018 - 5-2 [X.]tE 21/16, juris Rn. 1601 ff.), soweit sie selbst jeweils für die Öffentlichkeit sichtbar antisemitische [X.]iträge auf der [X.]-[X.]eite einstellten, ohne dass insoweit entscheidend ist, ob sie bei dem konkreten [X.]teiligungsakt als Rädelsführer agierten (vgl. B[X.]H, [X.]schluss vom 31. Mai 2016 - 3 [X.], juris Rn. 18). [X.]chließlich kommt eine [X.]ihilfe zur Volksverhetzung dadurch in [X.]tracht, dass die [X.]schuldigten durch die [X.]reitstellung und Pflege der [X.]seite das Hochladen antisemitischer Inhalte durch Mitbeschuldigte oder andere Nutzer förderten (vgl. B[X.]H, [X.]schluss vom 5. Juni 2019 - 3 [X.]tR 337/18, juris Rn. 11).

ee) Dieser rechtlichen Würdigung des [X.]achverhalts steht die abweichende [X.]urteilung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 24. Juni 2020 betreffend den [X.]schuldigten [X.]("[X.]ründung einer kriminellen [X.] im besonders schweren Fall") nicht entgegen. Die Haftprüfung ist zwar grundsätzlich auf den im Haftbefehl erhobenen Vorwurf beschränkt (vgl. B[X.]H, [X.]schlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 9; vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22). Das [X.] ist aber an einer anderen rechtlichen Würdigung der im Haftbefehl geschilderten prozessualen Tat - auch auf verdichteter Tatsachengrundlage (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 20. Oktober 2016 - AK 53/16, juris Rn. 8) - nicht gehindert (B[X.]H, [X.]schluss vom 6. Dezember 2017 - [X.], N[X.]tZ-RR 2018, 53, 54).

Der [X.]rundsatz der [X.]pezialität nach § 83h IR[X.], der ohnehin nur ein Vollstreckungs- und kein Verfahrenshindernis bildet (B[X.]H, [X.]schluss vom 15. Februar 2017 - 2 [X.]tR 162/16, juris Rn. 5 mwN; vgl. in [X.]zug auf Haftbefehle aber auch [X.]/[X.]/Rackow/[X.]yer, [X.] in [X.]trafsachen, 2. Aufl., § 83h IR[X.] Rn. 1052), steht einer anderen rechtlichen Würdigung des [X.]achverhalts ebenfalls nicht entgegen (Eu[X.]H, Urteil vom 1. Dezember 2008 - [X.]/08, N[X.]tZ 2010, 35, 38; B[X.]H, [X.]schluss vom 22. Juli 2003 - 5 [X.]tR 22/03, B[X.]HR IR[X.] § 72 [X.]pezialitätsgrundsatz 1; vgl. ferner B[X.]H, [X.]schluss vom 24. [X.]eptember 2010 - 1 [X.]tR 373/10, N[X.]tZ 2011, 470 f.).

2. Für beide [X.]schuldigte besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Es ist wahrscheinlicher, dass sie sich - sollten sie auf freien Fuß gelangen - dem [X.]trafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden.

Die [X.]schuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die sich für jeden einzelnen "Post" und damit pro Einzelfall in einem [X.]trafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewegt, vgl. § 129 Abs. 1 [X.]t[X.]B für den [X.]schuldigten B.    , § 129 Abs. 5 [X.]atz 1 und 2 [X.]t[X.]B für den [X.]schuldigten [X.]. [X.]i ersterem sind seine besonders intensive [X.]e [X.]teiligung sowie der Umstand in Rechnung zu stellen, dass er außerdem in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren am 11. Dezember 2019 durch das Amtsgericht [X.]rlin-Tiergarten zu einer [X.]esamtfreiheitstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde. [X.]i letzterem gilt jeweils eine [X.] von sechs Monaten.

Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen bei beiden [X.]schuldigten keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.

[X.]     lebte vor seiner Inhaftierung extrem zurückgezogen. Er verließ seine Wohnung nach seiner eigenen Darstellung fast nur für Einkäufe und Arztbesuche. Einer Arbeit geht er seit Jahrzehnten nicht mehr nach. An seinen Wohnort [X.].   bindet ihn demnach nichts. Dem stehen belastbare Kontakte gegenüber, die der [X.]schuldigte im In- und Ausland in die rechtsradikale [X.]zene pflegt. [X.]o erhielt er in der jüngeren Vergangenheit das Angebot, im [X.] oder in [X.] unterzutauchen. Ein Mitstreiter aus [X.] wollte ihm im Zusammenhang mit dem [X.]rliner [X.]trafverfahren bei [X.] behilflich sein. Der [X.]schuldigte verfügt auch über Barmittel, die ihm eine Flucht erleichtern könnten. [X.]gen der Einzelheiten wird auf den Antrag des [X.] vom 11. Januar 2021 verwiesen. Das [X.]chreiben an den Ermittlungsrichter des [X.] vom 18. Dezember 2020, in dem der [X.]schuldigte geltend macht, er habe das bei ihm aufgefundene [X.]eld nur für einen Kameraden verwahrt und verwende es derzeit für den Erhalt seiner Mietwohnung, was schwerlich mit [X.] in Einklang zu bringen sei, hat dem [X.] ebenso vorgelegen wie seine [X.]tellungnahme vom 19. Januar 2021.

Der [X.]schuldigte [X.]verfügt weder in [X.] noch in [X.] über gefestigte familiäre Bindungen oder eine berufliche [X.]schäftigung. Das Verhältnis zu seinen Eltern beschreibt er als zutiefst zerrüttet. Die [X.]ziehung zu seiner ehemaligen Freundin ist ebenfalls beendet. Auch dieser [X.]schuldigte lebte in den vergangenen Jahren sehr zurückgezogen. Er ist erwerbsunfähig und bezieht eine entsprechende Rente. [X.]earbeitet hat er seit vielen Jahren nicht mehr. Nach seiner eigenen Darstellung hat er in [X.] nichts zu verlieren. Zu [X.] weist er seit langem keine [X.]züge mehr auf. Familiär bedingt besitzt der [X.]schuldigte Kontakte in den [X.], wo er auch bereits zweimal war. Er spricht [X.] sowie sehr gutes [X.] und ist seit längerem darum bemüht, einen [X.] Pass zu erlangen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Möglichkeit der Flucht in den [X.] realistisch.

[X.]niger einschneidende Maßnahmen im [X.]inne des § 116 [X.] sind für beide [X.]schuldigte nicht erfolgversprechend.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die besondere [X.]chwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Das Verfahren ist bisher mit der gebotenen [X.]schleunigung geführt worden.

[X.]im [X.] ist eine Vielzahl von Polizeibeamten vornehmlich mit der Auswertung der zahlreichen bei den [X.]schuldigten und den Mitbeschuldigten sichergestellten Datenträger befasst. Insgesamt stehen hierbei 198 [X.]peichermedien mit einem Datenumfang von 55 Terabyte in Rede. Außerdem sind Rechtshilfeersuchen bzw. Europäische Ermittlungsanordnungen an [X.], die [X.], [X.]chweden und [X.] adressiert worden. Die Ermittlungen sind bereits relativ weit vorangeschritten; die [X.] hat erklärt, ihren zeitnahen Abschluss und eine zügige Anklageerhebung zu planen.

4. [X.]chließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft bei beiden [X.]schuldigten nicht außer Verhältnis zu der [X.]deutung der [X.]ache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden [X.]trafe (§ 120 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]).

[X.]                    [X.]rg                   Erbguth

Meta

AK 3 und 4/21, AK 3/21, AK 4/21

09.02.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: AK

§ 129 Abs 1 S 1 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 129 Abs 3 StGB, § 129 Abs 5 S 2 StGB, § 129a StGB, § 130 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2021, Az. AK 3 und 4/21, AK 3/21, AK 4/21 (REWIS RS 2021, 8863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8863

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