Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, Az. 4 StR 149/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8670

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Gegenstand

Sicherungsverfahren: Wirksamkeit der Erteilung einer Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels durch den Betreuer des Beschuldigten


Leitsatz

Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen.

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die von dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten eingelegte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Beschuldigten.

2

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.], da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

3

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

4

Die Revision des Beschuldigten ist nicht wirksam zurückgenommen worden.

5

1. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 hat der Pflichtverteidiger des Beschuldigten auf Anweisung von dessen Betreuer die Rücknahme der Revision erklärt. Zuvor war durch Beschluss des [X.] vom 31. Mai 2016 unter ausdrücklichem Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Vertretung in Strafsachen erweitert worden.

6

2. Die Erklärung der Revisionsrücknahme entfaltet mangels ausdrücklicher Ermächtigung des Beschuldigten zur Rücknahme gemäß § 302 Abs. 2 [X.] keine Wirksamkeit. Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. [X.] zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter die gemäß § 302 Abs. 2 [X.] erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme einer vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Revision nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen.

7

a) Gemäß § 296 Abs. 1 [X.] hat der Beschuldigte unabhängig von der nach zivilrechtlichen Vorschriften zu bestimmenden Geschäftsfähigkeit und unter Umständen selbst bei fehlender Verhandlungsfähigkeit (vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., § 296 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 296 Rn. 5; weitergehend [X.] in SK-[X.], 4. Aufl., § 296 Rn. 7; Hoch in Satzger/Schluckebier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 296 Rn. 10) die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen. Von dieser kann er eigenständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Gebrauch machen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 302 Abs. 2 Rücknahme 10; BayObLGSt 1964, 85, 87). Für den Beschuldigten kann der Verteidiger nach § 297 [X.] in den durch den erklärten entgegenstehenden Willen des Beschuldigten gezogenen Grenzen Rechtsmittel einlegen. Die Vorschrift des § 297 [X.] begründet die gesetzliche Vermutung, wonach die Rechtsmitteleinlegung im Auftrag und mit Willen des Beschuldigten erfolgt (vgl. [X.], NStZ 1997, 52, 53; [X.], 209, 211; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 297 Rn. 1; [X.] aaO § 297 Rn. 1; [X.] aaO § 297 Rn. 2; [X.] aaO § 297 Rn. 2). Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 [X.] aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig wird (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 1972 - 3 StR 282/71, [X.] 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom 13. Juni 2006 - 4 [X.], [X.], 210; vom 9. August 1995 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; [X.] aaO § 302 Rn. 87; [X.] in Strafverteidigung in der Praxis, 4. Aufl., § 11 Rn. 20). Dem entspricht, dass das Gesetz für die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger nicht nur wie in § 302 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Zustimmung, sondern gemäß § 302 Abs. 2 [X.] die ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten verlangt (vgl. [X.] aaO § 302 Rn. 47).

8

b) Ein Recht, für den Beschuldigten von dessen Rechtsmittelbefugnis aus § 296 Abs. 1 [X.] Gebrauch zu machen, räumt die Strafprozessordnung dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nicht ein. Das Gesetz verleiht dem gesetzlichen Vertreter in § 298 Abs. 1 [X.] vielmehr die eigenständige Befugnis, selbst unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Rechtsmittel einzulegen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der gesetzliche Vertreter besser im Stande ist, eine den wahren Interessen des unter Vertretungsmacht stehenden Beschuldigten gerecht werdende Entscheidung zu treffen (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1957 - 2 StR 583/56, [X.]St 10, 174, 176; [X.] aaO § 298 Rn. 1; [X.] aaO § 298 Rn. 1; [X.] aaO § 298 Rn. 1). Die eigenständige Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Vertreters lässt das sich aus § 296 Abs. 1 [X.] ergebende Recht des Beschuldigten, selbst unabhängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters Rechtsmittel einzulegen, indes unberührt (vgl. [X.] aaO § 298 Rn. 6; [X.] aaO § 298 Rn. 1). Die Befugnisse des Beschuldigten aus § 296 Abs. 1 [X.] und des gesetzlichen Vertreters aus § 298 Abs. 1 [X.] stehen selbständig nebeneinander, so dass Erklärungen des Beschuldigten und des gesetzlichen Vertreters jeweils nur für das eigene Rechtsmittel Wirkungen entfalten (vgl. [X.] aaO § 298 Rn. 7; [X.] aaO § 298 Rn. 8 f.; [X.] aaO § 298 Rn. 12; [X.] in [X.] § 298 Rn. 2 [Stand: November 2008]). Aus dem Nebeneinander voneinander unabhängiger Rechtsmittelbefugnisse folgt, dass der gesetzliche Vertreter - von Fällen einer neben § 298 [X.] möglichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch den Beschuldigten abgesehen (vgl. [X.] aaO § 298 Rn. 9; [X.] aaO § 298 Rn. 2; [X.], [X.], 5. Aufl., § 298 Rn. 1; Hoch aaO § 298 Rn. 2; [X.] in KK-[X.], 7. Aufl., § 298 Rn. 3; [X.] aaO § 298 Rn. 4; [X.] aaO) - keine Rechtsmittelerklärungen für den Beschuldigten abgeben kann. Er ist daher weder befugt, ein vom Beschuldigten selbst eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, noch kann er die nach § 302 Abs. 2 [X.] erforderliche Ermächtigung für eine Rücknahme durch den Verteidiger des Beschuldigten erteilen (a.A. - nicht tragend - offenbar [X.], Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13, [X.], 469).

9

c) Diese aus der den Vorschriften der §§ 296 ff. [X.] zugrunde liegenden Regelungssystematik abzuleitende Beschränkung der Befugnisse des gesetzlichen Vertreters wird zudem dadurch bestätigt, dass der gesetzliche Vertreter seinerseits für die Rücknahme seines Rechtsmittels in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 3 [X.] bzw. gemäß § 55 Abs. 3 JGG der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (vgl. [X.] aaO § 298 Rn. 8; [X.] aaO § 298 Rn. 13; [X.] aaO § 298 Rn. 14; [X.] aaO § 298 Rn. 3; [X.] aaO § 298 Rn. 5; Hoch aaO § 298 Rn. 8; [X.] aaO § 298 Rn. 2; a.[X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 298 Rn. 2), die dieser nur selbst erteilen kann. Auch die Zustimmung nach § 303 Satz 1 [X.] obliegt dem Beschuldigten persönlich (vgl. [X.], NJW 1951, 933, 934; [X.], [X.] 1969, 269), nicht dem gesetzlichen Vertreter (vgl. [X.] aaO § 303 Rn. 7).

Sost-Scheible                            [X.][X.]

                         Mutzbauer                         [X.]

Meta

4 StR 149/16

06.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 22. Dezember 2015, Az: 2 KLs 22/15

§ 296 StPO, §§ 296ff StPO, § 298 StPO, § 302 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, Az. 4 StR 149/16 (REWIS RS 2016, 8670)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2675 REWIS RS 2016, 8670

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