Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. VII ZR 129/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4472

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 22. Juli 2010 [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 133 B, 157 D Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentli-chen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten [X.] wegen erhöhter [X.] aufgrund einer sich aus einem verzögerten Vergabeverfahren ergebenden Veränderung der Bauzeit. 1 Die [X.] schrieb Bauarbeiten für einen Straßenneubau ([X.] der [X.]) aus. Das Los war in mehrere Abschnitte unterteilt; bei Teil 1a und b sollte Beginn der Bauarbeiten der 1. April 2003 sein; das Ende war auf den 17. Oktober 2003 festgelegt. Bei Teil 2 war als Beginn der Arbeiten 2 - 3 - der 1. April 2004 vorgesehen; die Arbeiten sollten endgültig spätestens am 18. Juni 2004 fertiggestellt sein. Als Bindefrist für die abzugebenden Angebote war der 25. März 2003 vorgesehen. Die Klägerin gab unter dem 27. Januar 2003 ein Angebot ab, das unter anderem Nebenangebote enthielt, nach denen die Ausführung beider Lose im [X.] erfolgen sollte. 3 Die [X.] beabsichtigte zunächst, den Zuschlag einer Konkurrentin der Klägerin zu erteilen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Verga-benachprüfungsverfahren, das Erfolg hatte. Daraufhin beabsichtigte die [X.], der Klägerin den Zuschlag zu erteilen, wogegen die Konkurrentin das Nach-prüfungsverfahren einleitete, was erfolglos blieb. Während dieser Verfahren hatte die [X.] ständig um [X.] gebeten, die von der Klägerin auch erklärt worden waren, zuletzt bis zum 17. November 2003. Am 10. November 2003 erhielt die Klägerin den Zuschlag. Im Zuschlagsschreiben heißt es u.a.: "1. aufgrund Ihres o.a. Angebotes erteile ich Ihnen hiermit den Auftrag – zu den in Ihrem Angebot – aufgeführten Einheits-preisen und Bedingungen. 2. Ihre Nebenangebote ... Nr. 3 (Bauausführung innerhalb eines Kalenderjahres), Nr. 4 (Verschiebung der Bauausführung des 2. Bauabschnittes in direktem Anschluß an die Abschnitte 1a und b), [X.] (Bauzeitverkürzung Bauabschnitt 1a) und [X.] (Bauzeitverkürzung Bauabschnitt 1b) habe ich berücksichtigt und kommen zur Ausführung. ... - 4 - 5. Wie bereits besprochen sind beide Bauabschnitte (1a + b und 2) im [X.] durchzuführen. Die Bezahlung des [X.] findet entsprechend ihrem [X.] im Januar 2005 statt. 6. Spätester Baubeginn ist der 29.3.2004. – 11. Der Vertrag gilt mit diesem Zuschlagsschreiben als geschlos-sen. Eine urkundliche Festlegung ist nicht vorgesehen. 12. Den Empfang dieses Auftrages bitte ich [X.] schriftlich zu bestätigen und [X.] den tatsächlichen Baubeginn ebenfalls schriftlich mitzuteilen." Unter dem 24. November 2003 antwortete die Klägerin wie folgt: 4 "[X.] bestätigen wir hiermit den Empfang ihres [X.]. Bezugnehmend auf den voraussichtlichen tatsächlichen Baube-ginn verweisen wir auf das mit ihrer sehr geehrten Frau S. am 29.10.2003 geführte Gespräch, in welchem festgelegt wurde, dass im Rahmen einer gemeinsamen Bauanlaufberatung im Februar 2004 der tatsächliche Baubeginn festgelegt werden soll." Am 12. Februar 2004 fand u.a. mit den Vertretern der Parteien eine ge-meinsame Bauanlaufbesprechung statt. In dem hierüber gefertigten Vermerk heißt es: 5 - 5 - "1. Allgemeines Folgende Bauzeiten werden aufgrund der Verlängerung der Zu-schlagsfrist und unter Berücksichtigung der Nebenangebote für das Erd- und Deckenlos vertraglich vereinbart: Abschnitt 1a: – [X.] bis 29.7.2004 Abschnitt 2: – [X.] bis 18.10.2004 Abschnitt 1b: – [X.] bis 14.7.2004" Mit Schreiben vom 21. April 2004 meldete die Klägerin erstmals Mehr-kosten für Zement und Stahl an. 6 Die für die [X.] handelnde Behörde erklärte nach monatelangen Auseinandersetzungen der Parteien über die Mehrforderung mit Schreiben vom 2. Dezember 2004, dass sie dem Grunde nach verzögerungsbedingte [X.] für Dübel, Anker sowie Zement für die Bauabschnitte 1a und b zu vergüten habe, soweit sich diese aufgrund einer Verschiebung des Baubeginns um 3 ½ Monate ergeben hätten. Dabei legte sie als Verschiebung den [X.]raum von der Zuschlagserteilung bis zum Baubeginn, also vom 10. November 2003 bis zum 1. März 2004 zugrunde, weil nach der Ausschreibung die Bauabschnitte 1a und b unmittelbar nach dem Zuschlag hätten begonnen werden sollen. 7 Die Klägerin hat zunächst 601.347,34 • nebst Zinsen eingeklagt. Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 414.973,10 • nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen haben beide [X.] Berufung eingelegt. Die Klägerin hat nach Klagerücknahme im Übrigen in der Berufungsinstanz zuletzt noch einen Anspruch in Höhe von insgesamt 8 - 6 - 558.063,68 • nebst Zinsen geltend gemacht und diesen nur noch auf erhöhte Zementpreise gestützt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen, die der [X.]n hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die [X.] zur Zahlung von [X.] • nebst Zinsen verurteilt und diesen Anspruch auf ein deklara-torisches Anerkenntnis gestützt. Es hat die Revision zugelassen und zur [X.] ausgeführt, dass es sich bei der Ausgangsfrage, ob und unter wel-chen Voraussetzungen einem Bieter bei verzögerter Vergabe ein Anspruch auf hierdurch entstandene Mehrkosten zustehe, wenn im Zuschlagsschreiben aus-drücklich neue Bauzeitenregelungen angesprochen werden, um eine Rechts-frage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageanspruch in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe [X.]. Die [X.] möchte mit ihrer Revision, die sie hilfsweise als [X.] verstanden wissen möchte, Klageabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe: Revision und [X.] führen zur Aufhebung des [X.]. 9 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 1308 veröffentlicht ist, hält einen Mehrvergütungsanspruch nur für gegeben, soweit die [X.] diesen mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 dem Grunde nach 10 - 7 - anerkannt habe. Ein allgemeiner und damit weitergehender Mehrvergütungsan-spruch wegen der verzögerten Vergabe bestehe hingegen nicht. 11 Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Grundsätze des Ur-teil des Senats vom 11. Mai 2009 ([X.] ZR 11/08, [X.] 181, 47) angenommen, dass sich das Angebot der Klägerin vom 29. Januar 2003 bis zum Zuschlag durch die [X.] inhaltlich nicht verändert habe, insbesondere nicht hinsicht-lich der angebotenen Bauzeiten und der Preise. Dieses Angebot habe die [X.] jedoch nicht unverändert angenommen, es mithin abgelehnt und gemäß § 150 Abs. 2 BGB mit ihrem Zuschlagsschreiben vom 10. November 2003 ein neues Angebot unterbreitet. [X.] ein Auftraggeber das Angebot des [X.] auf Abschluss eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, dass eine neue Bauzeit festgelegt werde, gelte das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluss des Vertrages. Ziffer 6 des Zuschlagsschreibens enthalte die Festlegung eines neuen Baubeginns bis spätestens 29. März 2004 sowie Ziffer 5 die Bestimmung, beide Bauabschnitte seien im [X.] durch-zuführen. Diese Änderungen gegenüber dem Ursprungsangebot und damit der Umstand, dass die [X.] ein neues Angebot auf Abschluss eines Bauvertra-ges unterbreitet habe, sei für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar gewe-sen. Die [X.] habe der Vorgabe des § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/[X.] entspro-chen, den Bieter aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. Denn sie habe in Ziffer 12 des Zuschlagsschreibens vom 10. November 2003 die Klägerin aufgefordert, den Empfang dieses Auftrags schriftlich zu bestätigen und den tatsächlichen Baubeginn mitzuteilen. Es könne dahinstehen, ob das Schreiben der Klägerin vom 24. November 2003 lediglich eine Empfangsbestätigung hinsichtlich des Zu-schlagsschreibens vom 10. November 2003 oder eine Annahmeerklärung bein-halte. In jedem Fall habe die Klägerin das neue Angebot der [X.] durch 12 - 8 - die Aufnahme der Arbeiten konkludent angenommen. Das neue Angebot der [X.] habe das Ursprungsangebot der Klägerin indes nur hinsichtlich der Bauzeit, nicht jedoch hinsichtlich der ursprünglichen Angebotspreise geändert. In einem solchen Falle komme eine ergänzende Vertragsauslegung nach den Maßstäben des [X.] vom 11. Mai 2009 ([X.] ZR 11/08, aaO) nicht in Betracht. Denn der auf der Basis des neuen Angebotes zustande gekommene Vertrag enthalte keine Regelungslücke. Das neue Angebot enthalte neue [X.], basiere aber hinsichtlich der Preise auf dem Ursprungsangebot des [X.]. An diesem Ergebnis ändere das Schreiben der Klägerin vom 21. April 2004 nichts. Dies stelle lediglich ein Angebot auf eine Vertragsände-rung dar, das die [X.] nicht angenommen habe. 13 [X.] der Klägerin rechtfertige sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der grundsätzlich anzunehmenden Kooperationspflicht der Parteien eines Bauvertrages. [X.] stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die [X.] das Vergabeverfahren schuldhaft verzögert hätte. Denn jedenfalls sei eine möglicherweise zu bejahende Pflicht-verletzung der [X.] für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich. Im Rahmen des Vertragsschlusses sei es der Klägerin nämlich unbenommen gewesen, neue [X.] geltend zu machen, worauf die [X.] sich [X.] auch hätte einlassen müssen. 14 Der Klägerin stehe aber ein Anspruch auf verzögerungsbedingte Mehr-kosten für Zement für die Bauabschnitte 1a und b für die [X.] vom 10. November 2003 bis 29. Februar 2004 einschließlich zu. Dieser Anspruch rechtfertige sich aufgrund des von der [X.] abgegebenen Anerkenntnis-15 - 9 - ses aufgrund des Schreibens des [X.]-Amtes vom 2. Dezember 2004. Dieses Schreiben beinhalte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB. Es könne nicht anders verstanden werden, als dass es ein Teilan-erkenntnis dem Grunde nach für die geltend gemachten Kosten für Dübel, An-ker sowie Zement für die Bauabschnitte 1a und b enthielt, allerdings beschränkt auf die [X.] von der Zuschlagserteilung bis zum Baubeginn. Nachdem die Mehrkosten für Dübel und Anker nicht mehr im Streit seien, sei dieser der Klä-gerin zustehende Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 [X.] VOB/B zu berechnen. Hinsichtlich des Zements stehe der Kläge-rin danach ein Anspruch auf Zahlung von noch [X.] • zu. Der Zulieferer [X.] habe gegenüber der Klägerin Mehrkosten im Vergleich zu seinem Angebot vom 24. Januar 2003 sowie der hierauf beruhenden Kalkulation der Klägerin für gelieferten Zement geltend gemacht. Dies sei zwar erst nach Ablauf des hier interessierenden [X.]raums vom 10. November 2003 bis 29. Februar 2004 [X.]. Die Klägerin sei aber nicht in der Lage gewesen, nach dem 10. November 2003 ein Mehrpreisverlangen der Firma [X.] erfolgreich abzuwehren. Denn selbst wenn das Angebot der Firma [X.] vom 24. Januar 2003 an die Klägerin nicht insgesamt freibleibend gewesen sei, sei eine etwaige Bindung der Firma [X.] sowohl nach dem Inhalt des Angebotes selbst als auch nach dem übereinstimmenden Willen der künfti-gen Vertragsparteien jedenfalls für Zementlieferungen für den ersten [X.] allenfalls dann gewollt gewesen, wenn diese im [X.] stattfinden würden. Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, den [X.] unter Berücksichtigung der entstandenen Mehrkosten gemäß § 287 ZPO abzüglich einer von der [X.] bereits geleisteten Zahlung auf insgesamt [X.] • geschätzt. - 10 - II. 16 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Revision der Klägerin 17 Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrages. Seine An-sicht beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der von den Parteien im Rah-men des Vergabeverfahrens abgegebenen Willenserklärungen. Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, aner-kannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil [X.] unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften au-ßer Acht gelassen worden ist ([X.], Urteile vom 6. November 2009 - [X.], [X.], 228; vom 10. September 2009 - [X.] ZR 255/08, [X.], 1908 = NZBau 2009, 781 = [X.] 2010, 94 jeweils m.w.[X.]). So liegt der Fall hier. Damit ist der Senat an das Auslegungsergebnis nicht gebunden; da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann er die Ausle-gung selbst vornehmen. a) Noch zu Recht ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den vom Senat im Urteil vom 11. Mai 2009 ([X.] ZR 11/08, [X.] 181, 47) entwickel-ten Grundsätzen davon ausgegangen, dass die einfache Bindefristverlängerung durch einen Bieter nur die Bedeutung hat, dass das ursprüngliche [X.] inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot gemäß § 148 BGB, zugleich Bindefrist nach § 19 Nr. 3 VOB/[X.], ver-längert werden soll. Aussagen dazu, was vertraglich zu gelten hat, wenn die 18 - 11 - Ausführungsfristen der Ausschreibung und des Angebots nicht mehr [X.] werden können, sind damit nicht verbunden. Insbesondere ändert der Bieter hiermit nicht sein Angebot hinsichtlich der Ausführungstermine ab (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 26. November 2009 - [X.] ZR 131/08, [X.], 455 = NZBau 2010, 102 = [X.] 2010, 245). 19 b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die [X.] habe das hiernach unveränderte Angebot der Klägerin vom 29. Januar 2003 mit ihrem Zuschlagsschreiben vom 10. November 2003 nicht unverändert ange-nommen. Zwar ist der Ausgangspunkt des [X.] zutreffend, dass die als bindend verstandene Festlegung einer vom Angebot abweichenden Bauzeit in der Annahmeerklärung nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Antrags verbunden mit einem neuen Angebot gilt ([X.], Urteil vom 24. Februar 2005 - [X.] ZR 141/03, [X.] 162, 259, 268 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.] ZR 11/08, aaO [X.]. 33 m.w.[X.]). Jedoch leidet die Auslegung des Zuschlagsschreibens dahin, dass dieses eine neue Bauzeit verbindlich [X.] wolle, mithin nur mit dieser Änderung das Angebot der [X.], an [X.]. Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen, die Interessen der Parteien in seine Erwägungen zur Auslegung nicht genügend einbezogen und den Grundsatz einer im Zweifel vergaberechtskonformen Auslegung nicht hinreichend berücksichtigt. 20 aa) Das Berufungsgericht hat ausschließlich auf den Wortlaut der [X.]. 5 und 6 des Zuschlagsschreibens abgestellt und ohne nähere Begründung hierin die Festlegung einer veränderten Bauzeit gesehen. Es hat versäumt, die [X.]. 1 und 11 des Zuschlagsschreibens bei der Auslegung zu berücksichtigen. Es [X.] sich damit auseinandersetzen müssen, wie deren Wortlaut mit dem Wortlaut 21 - 12 - der [X.]. 5 und 6 des Schreibens in [X.] zu bringen ist. Denn nach der [X.] sollte der Klägerin "hiermit" der Auftrag zu den im "Angebot vom 28.01.2003 aufgeführten – Bedingungen" erteilt werden. Letzteres spricht [X.] gegen eine Änderung der dort vorgesehenen Bauzeit. Gleiches gilt für die Formulierung, dass der Auftrag "hiermit" erteilt sei, was der Notwendigkeit einer Annahmeerklärung durch die Klägerin entgegensteht. Noch ausdrücklicher [X.] sich diese Sichtweise in [X.]1 des Schreibens, wonach der Vertrag mit [X.] als geschlossen gelten solle und eine urkundliche Festlegung nicht vorgesehen sei. Demgegenüber lässt der Wortlaut der [X.] des Schreibens jedenfalls zu, hierin nur einen Hinweis auf die tatsächlich notwendig werdende Verschiebung der Bauzeit in das [X.] zu sehen, nachdem das Zuschlagsschreiben erst am 11. November 2003 erging und die verbleibende [X.] im [X.] ersicht-lich nicht ausreichte, das Bauvorhaben durchzuführen. Die [X.] des [X.] nennt lediglich einen Termin als spätesten Baubeginn. Angaben zu Dauer und Fertigstellungsterminen fehlen. Der Wortlaut steht einem Verständnis des-halb nicht entgegen, dass eine neue verbindliche Bauzeit mit dem [X.] noch nicht genannt worden sein soll. 22 Entgegen der Auffassung des [X.] spricht der Wortlaut der [X.]2 des Schreibens nicht für eine Änderung des Angebots der Klägerin. Denn die Vorgabe des § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/[X.] wird hiermit nicht erfüllt. Die [X.] bat lediglich um eine Bestätigung des "Empfangs dieses Auftrages". Dies ist gerade keine Aufforderung, eine rechtsgeschäftliche Erklärung dazu abzugeben, ob man mit Änderungen des Angebotes einverstanden sei. Auch die Aufforderung, den tatsächlichen Baubeginn schriftlich mitzuteilen, deutet nicht auf den Wunsch nach einer rechtsgeschäftlichen Erklärung hin, sondern 23 - 13 - beinhaltet dem Wortlaut nach zunächst nur die Mitteilung einer tatsächlichen Handlung. 24 Indem das Berufungsgericht den Inhalt und Wortlaut des [X.]s nicht insgesamt gewürdigt und zueinander in Beziehung gesetzt hat, hat es sich den Blick dafür verstellt, dass die Erwähnung der Termine und Zei-ten in den [X.]. 5 und 6 nicht nur eine Bedeutung im Sinne einer vertraglichen Vorgabe der Bauzeit haben kann. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, dass es sich insgesamt um die vorbehaltlose und unveränderte Annahme des Ange-bots der Klägerin durch die [X.] handelt, gekoppelt mit dem gleichzeitigen Vorschlag einer Einigung über eine neue Bauzeit. Zu diesem Verständnis führt eine interessengerechte Auslegung der Erklärung. [X.]) Das Berufungsgericht hat die Interessen der im öffentlichen [X.] nach VOB/A ausschreibenden beklagten Auftraggeberin nicht [X.]. Ein Zuschlag in einem solchen Verfahren ist nämlich regelmäßig so auszulegen, dass er sich auch auf wegen [X.]ablaufs obsolet gewordene [X.] und Termine bezieht ([X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.] ZR 11/08, aaO, [X.]. 37 zu Fällen, in denen im Zuschlagsschreiben keine Äußerungen zur Bau-zeit enthalten sind). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - zwar eine neue Bau-zeit angesprochen wird, das Zuschlagsschreiben insgesamt aber nicht eindeu-tig ergibt, dass der Vertrag nur zu bestimmten veränderten zeitlichen [X.] geschlossen werden soll. 25 Im Rahmen des auch für den modifizierten Zuschlag geltenden § 150 Abs. 2 BGB sind die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Sie er-fordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem [X.] des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Erklärt der Vertragspartner seinen vom 26 - 14 - Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande ([X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.] ZR 11/08, aaO, [X.]. 35; Urteil vom 18. November 1982 - [X.] ZR 223/80, [X.], 252, 253). 27 (1) Der Zuschlag auf das unveränderte Angebot mit den wegen [X.]ab-laufs bereits obsolet gewordenen Fristen und Terminen ist die einzige Möglich-keit, das wesentliche Ziel des Vergabeverfahrens, es mit einem Vertragsschluss zu beenden, mit Sicherheit zu erreichen. Ginge man von einer Annahme unter Abänderungen aus, hätte es der Bieter in der Hand zu entscheiden, ob das bis dahin ordnungsgemäß durchgeführte Vergabeverfahren letztlich vergeblich war; er wäre an sein Angebot gerade im Widerspruch zu den erklärten [X.] faktisch nicht mehr gebunden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass es möglicherweise nie zu einem Vertragsschluss kommt. Denn bei jedem mangels Vertragsschluss neu durchgeführten Vergabeverfahren könnten erneut Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren eintreten, die wieder dieselben Folgen hätten. An einem solchen Ergebnis kann niemand interessiert sein; es muss tunlichst vermieden werden (vgl. [X.], [X.], 199, 201). Deshalb entspricht es im Zweifel dem Interesse beider Parteien, dass mit dem Zuschlag der Vertrag zwischen ihnen bindend zustande kommt. Dieses Interesse des Auftraggebers zeigt sich auch in der wiederholten Aufforderung an die Bieter, Zustimmungserklärungen zur Bindefristverlängerung, die über die ursprünglich ins Auge gefassten Ausführungsfristen hinausgehen, abzugeben. Dies belegt, dass der Auftraggeber in einem solchen Verfahren ein gewichtiges Interesse an einem sicheren, von ihm durch den Zuschlag bestimmten Vertragsschluss mit dem Bieter hat, dessen Angebot sich im Vergabeverfahren als das wirtschaft-lichste erwiesen hat. Würde der Auftraggeber am Ende eines solchen Vergabe-verfahrens lediglich eine abändernde Annahme aussprechen, mit der er die wunschgemäß aufrecht erhaltene Bindung des Bieters gerade lösen würde, - 15 - handelte er im Widerspruch zu den zuvor geäußerten Wünschen auf [X.]. Damit muss und kann ein Bieter im Zweifel nicht rechnen. 28 (2) Auch der Bieter hat ein Interesse am Zustandekommen des [X.] bereits mit dem Zuschlag, weil er ansonsten das im Hinblick auf die Ausfüh-rungsfristen neue Angebot des Auftraggebers (ohne Preisänderungen) nicht vorbehaltlos annehmen, sondern nur abgeändert, also als erneutes Angebot im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB akzeptieren dürfte, wollte er sich die Möglichkeit erhalten, Preisänderungen geltend zu machen. Er könnte dann nicht sicher sein, dass der Auftraggeber sich mit einem solchen Ansinnen auf Preisanpas-sung einverstanden erklären wird. Damit bliebe letztlich - zumindest vorüberge-hend - der Abschluss eines wirksamen Bauvertrages offen. (3) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, seine Auslegung stehe mit dem [X.]/[X.] im Einklang, weil die Vorschrift nicht für die [X.] nach dem Zuschlag gelte. Jedenfalls im [X.]punkt der Erklärung des Zuschlags gegenüber dem Bieter ist der Auftraggeber an das Nachverhandlungsverbot noch gebunden, weil anderenfalls der hiermit verbun-dene Schutz des [X.] und der Bieter im [X.] wäre ([X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.] ZR 11/08, aaO, [X.]. 39). Etwas Anderes ergibt sich nicht aus § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/[X.]. Denn diese Rege-lung erlaubt einen veränderten Zuschlag nur dann, wenn nicht gegen das Nachverhandlungsverbot verstoßen wird ([X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.] ZR 11/08, aaO, [X.]. 40 m.w.[X.]). 29 Da dem Auftraggeber nicht unterstellt werden kann, gegen das [X.] verstoßen zu wollen, kann in einem Zuschlag, der das ur-sprüngliche Angebot akzeptiert, auch wenn er eine neue Bauzeit erwähnt, grundsätzlich keine Anfrage nach Veränderung der angebotenen Ausführungs-30 - 16 - frist, weder mit gleich bleibender noch veränderter Vergütungsvereinbarung, gesehen werden. 31 (4) Damit ergibt die interessengerechte Auslegung unter Berücksichti-gung des gesamten Inhalts des Zuschlagsschreibens vom 10. November 2003, dass die [X.] das Angebot der Klägerin unverändert auch hinsichtlich der Bauzeiten angenommen hat. Die Angaben zur neuen Bauzeit, die wegen der inzwischen abgelaufenen alten Bauzeit gefunden werden musste, stellt bei inte-ressengerechter Auslegung keine vergaberechtlich unzulässige Neuverhand-lung anderer Vertragsbedingungen dar, sondern einen Hinweis der [X.] darauf, welche neue Bauzeit sie aufgrund der veränderten Umstände für [X.] erachtet. Denn der Abschluss eines Vertrages zu Bedingungen, die eine Bauzeit vorsehen, die zum [X.]punkt des Abschlusses bereits verstrichen ist, enthält zugleich die Einigung darüber, dass die Parteien den Vertrag zwar be-reits bindend schließen, über neue, dem eingetretenen [X.]ablauf Rechnung tragende Fristen jedoch noch eine Einigung herbeiführen wollen ([X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.] ZR 11/08, aaO, [X.]. 44). Vorschläge des Auftraggebers, die eine solche nachträgliche Einigung herbeiführen sollen, müssen nicht in [X.] getrennten Erklärung erfolgen. Vielmehr können sie bereits zusammen mit dem Vertragsschluss abgegeben werden, weil zum [X.]punkt des Zugangs die-ses Vorschlags die durch den Vertragsschluss entstandene Notwendigkeit einer Neuverhandlung und Bestimmung der Ausführungsfristen bereits besteht. Diese sind noch verhandelbar. Die Parteien sind nach dem Vertrag verpflichtet, sich über eine neue Bauzeit zu einigen. Dies haben sie am 12. Februar 2004 aus-drücklich getan. c) Zugleich mit der Bauzeit ist jedoch auch der vertragliche Vergütungs-anspruch anzupassen. Die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten 32 - 17 - Leistungszeit, weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des Auftragnehmers hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2008 - [X.], [X.], 505 = [X.] 2008, 614). Deshalb hat die durch ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit auch zur Folge, dass die Parteien sich über eine Anpassung der Vergütung verständigen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.] ZR 11/08, aaO, [X.]. 49). Zu einer solchen Einigung ist es hier nicht gekommen. Damit existiert eine zu fül-lende Regelungslücke. Diese ist dahin zu schließen, dass der vertragliche [X.] in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 [X.] VOB/[X.] ist. Diese Vorschrift haben die Parteien mit der Einbeziehung der VOB/B als angemessene Regel bei einer durch den Auftraggeber veranlassten Änderung der Grundlagen des Preises vereinbart. Ihre Grundsätze führen auch im Falle der Verschiebung der Bauzeit aufgrund eines verzögerten Vergabever-fahrens im Rahmen der berechtigten Interessen der Parteien zu angemessenen Lösungen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.] ZR 11/08, aaO, [X.]. 49-58). d) Der Rechtsprechung des Senats stehen keine europarechtlichen Vor-gaben des Vergaberechts entgegen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist nicht veranlasst. Das hat der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tag ([X.] ZR 213/08, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) näher ausgeführt. Darauf wird verwiesen. 33 2. [X.] der [X.] Das Rechtsmittel der [X.] ist als zulässige [X.] zu behandeln. 34 Das Berufungsgericht hat die Revision für die [X.] nicht zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung. Jedoch folgt aus den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die 35 - 18 - Zulassung der Revision auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkt sein sollte, der durch das Zuschlagsschreiben der [X.] vom 10. November 2003 zu-stande gekommen ist. Nur bei diesen Ansprüchen stellt sich die vom [X.] als grundsätzlich erachtete Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Mehrkosten bei verzögerter Vergabe entstehen kann, wenn in einem Zuschlagsschreiben ausdrücklich neue Bauzeitenregelungen angespro-chen werden. Diese Beschränkung ist zulässig. Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränkt werden (st. Rspr., [X.], Urteil vom 17. November 2009 - [X.], NJW 2010, 1144, [X.]. 6 m.w.[X.]). Um einen solchen handelt es sich hier. Die Verurteilung der [X.] beruht auf einem Schuldanerkenntnis und somit auf einem anderen Streitgegenstand. Das Rechtsmittel der [X.] kann entsprechend ihrer Erklärung [X.] hilfsweise als [X.] behandelt werden. Diese ist zulässig. Denn sie betrifft einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfass-ten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Das Schuldanerkenntnis der [X.] betrifft Teile der von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten aus Vertrag. 36 Die [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils auch insoweit, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Die Ermittlung der Höhe eines Mehrvergütungsanspruchs aufgrund des Aner-kenntnisses der [X.] dem Grunde nach ist nicht frei von [X.]. 37 a) Zu Unrecht rügt die [X.] allerdings, dass das [X.] angenommen hat, dass die Klägerin im [X.] den für die [X.] erforderlichen Zement nicht mehr zu den Preisen habe [X.] - 19 - ziehen können, die sie ihrer Kalkulation und ihrem Angebot zugrunde gelegt hatte und die auf dem Angebot der Firma [X.] vom 24. Januar 2003 beruhten. 39 Das Berufungsgericht lässt es offen, ob das Angebot der Firma [X.] vom 24. Januar 2003 freibleibend war oder eine Bindung der Firma [X.] enthielt. Die Feststellung des [X.], jedenfalls sei eine etwaige Bindung für Zementlieferungen für den ersten Bauabschnitt allenfalls dann gewollt gewe-sen, wenn diese im [X.] stattfanden, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Diese Feststellung beruht auf der Vorgeschichte und dem Inhalt des Angebotsschreibens in Verbindung mit dem Ergebnis der Be-weisaufnahme zu der Frage, welche Vorstellungen die Mitarbeiter der Klägerin und der Firma [X.] hinsichtlich des Angebots der Firma [X.] hatten. aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtlich eingeschränkte Überprüfung ergibt kei-nen Rechtsfehler. 40 [X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] ist das Berufungsge-richt bei seiner Auslegung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegan-gen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht fälschlich angenommen hat, die Klägerin habe bei der Firma [X.] nach einer Angebotsbindefrist von exakt drei Monaten und nicht mindestens drei Monaten nachgefragt. 41 Die [X.] vermag auch nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Beweisaufnahme keine rechtlich erheblichen Erkenntnisse erbracht habe. Das Berufungsgericht hat aus den Be-kundungen der Zeugen Rückschlüsse auf das gemeinsame Verständnis der Klägerin und der Firma [X.] darüber, dass der Zement für den Bauabschnitt 1 nur für eine Lieferung im [X.] zu dem genannten Preis angeboten worden war, gezogen. Soweit die [X.] hiergegen Einwände erhebt, nimmt 42 - 20 - sie lediglich eine eigene, abweichende Würdigung vor, ohne Rechtsfehler des [X.] aufzuzeigen. 43 Auch soweit die [X.] meint, der Wortlaut des Angebots-schreibens der Firma [X.] sei derart eindeutig, dass es auch Zementlieferungen für den Bauabschnitt 1 im [X.] umfasst habe, setzt sie nur ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des [X.], ohne dass Rechts-fehler geltend gemacht würden. [X.]) Schließlich kann der [X.] auch nicht darin gefolgt wer-den, die Auslegung des Angebots der Firma [X.] könne darüber hinaus [X.] uneingeschränkt überprüft werden, weil es sich erkennbar um ein for-mularmäßiges Schreiben gehandelt habe, das zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sei. Es kann dahinstehen, ob das hinsichtlich einzelner Klauseln zutrifft. Es gilt jedenfalls offensichtlich nicht für die hier ent-scheidende Frage, ob die Firma [X.] hiermit auch die Lieferung des für den [X.] benötigten Zements erst im [X.] bindend angeboten hat. 44 b) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht jedoch dem von der Klä-gerin an die Firma [X.] im [X.] gezahlten Preis für Zement denjenigen Preis gegenüber, den die Firma [X.] am 24. Januar 2003 angeboten hatte, um die nach dem Anerkenntnis der [X.] auszugleichenden verzögerungsbedingten Mehrkosten für Zement für die Bauabschnitte 1a und b zu ermitteln. Das [X.] geht selbst zutreffend davon aus, dass das Anerkenntnis nur Mehrkosten für die [X.] vom 10. November 2003 bis 29. Februar 2004 ein-schließlich, nämlich vom Zuschlag bis zum Baubeginn umfasste. Um diese zu ermitteln, hätte es demnach eine Differenz zu den Kosten bilden müssen, die am 10. November 2003 bei einem Baubeginn unmittelbar nach Zuschlag ange-fallen wären. Feststellungen dazu, ob es sich dabei um die Preise handelt, die 45 - 21 - im Angebot der Firma [X.] vom 24. Januar 2003 enthalten waren, fehlen jedoch. Das Berufungsgericht lässt es gerade offen, ob und wie lange diese Preise für die Firma [X.] bindend waren und bis wann die Klägerin sie für Lieferungen im [X.] hätte durchsetzen können. III. 46 Da sowohl für den Anspruch aus dem Bauvertrag als auch für einen An-spruch aus dem deklaratorischen Anerkenntnis, auf den es nur hilfsweise an-kommen dürfte, noch Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Zu den Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 10. September 2009 ([X.] ZR 152/08, [X.], 1901 = NZBau 2009, 771 = [X.] 2010, 89). - 22 - Sofern es noch darauf ankommt, wird das Berufungsgericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erneut zu prüfen haben. Durch die Ent-scheidung des Senats ist der Begründung des [X.], mit der der Anspruch abgewiesen worden ist, der Boden entzogen. 47 [X.] [X.] Eick

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 11 O 397/05 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 14 U 62/08 -

Meta

VII ZR 129/09

22.07.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. VII ZR 129/09 (REWIS RS 2010, 4472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4472

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