Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2020, Az. 10 C 25/19

10. Senat | REWIS RS 2020, 4371

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Gegenstand

Informationszugang zu Unterlagen der Werftenförderung


Leitsatz

1. Herr des Geheimnisses hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ist allein der Auftraggeber; ist dieser eine informationspflichtige Stelle, kann er sich nicht auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO berufen.

2. Nach der Rezeptionsnorm des § 3 Nr. 4 IFG kann sich auch aus vor und nach dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes erlassenem Landesrecht ein Informationsversagungsgrund ergeben.

3. An der Vertraulichkeit einer Information besteht das im Rahmen von § 3 Nr. 7 IFG erforderliche objektiv schutzwürdige Interesse, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von nicht anders erlangbaren Informationen durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 25).

4. Wer im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten büromäßig mit Unterlagen umgeht, ist nicht Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG.

5. Eine amtliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird.

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 1. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert vom [X.] Zugang zu Informationen zur [X.] im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung der [X.] und ihren Vorgängergesellschaften. Sie ist ehemalige Hauptgesellschafterin der [X.].

2

Die Klägerin beantragte Zugang zu den Protokollen über Sitzungen und Beratungen des Interministeriellen [X.] und der weiteren Bürgschaftsausschüsse sowie zu von der Beigeladenen zu 2 - einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - erarbeiteten Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichten sowie sonstigen Kommentaren im Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1, das [X.], hatten die Beigeladene zu 2 auch mit der Abwicklung der [X.] beauftragt. Die von der Klägerin begehrten Dokumente sind im Zeitraum von 2009 bis 2012 entstanden.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag überwiegend ab. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufungen der [X.] und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Dem Anspruch auf Informationszugang stehe kein Berufsgeheimnis im Sinne des § 3 Nr. 4 [X.] wegen der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers entgegen. [X.] sich die öffentliche Hand, wie hier, eines Verwaltungshelfers, könne sich die informationspflichtige Behörde ebenso wenig auf die allgemeine Verschwiegenheitspflicht des Berufsstandes berufen wie auf ihre eigene allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beauftragung einheitlich mit dem Beigeladenen zu 1 erfolgt sei. Etwas Anderes folge auch nicht aus § 12 Abs. 1 [X.] M-V, wonach Vorgänge der [X.] der Vertraulichkeit unterliegen. Zum einen erfasse die Vorschrift die hier in Rede stehende [X.] nicht, weil sie erst später erlassen worden sei und nicht rückwirkend gelte. Zum anderen sei es mit der Kompetenzverteilung zwischen [X.] und [X.] unvereinbar, wenn ein vom [X.]esgesetzgeber für seinen Zuständigkeitsbereich eröffneter Informationszugang nachträglich durch Landesrecht wieder verschlossen würde. Auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit dem Bankgeheimnis könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Soweit die Informationen im Schwerpunkt die Kundenbeziehungen der [X.] zu ihren finanzierenden Banken beträfen, habe der Insolvenzverwalter erklärt, dass keine Bedenken gegen die Weitergabe bestünden. Der Anspruch auf Informationszugang werde auch nicht nach § 3 Nr. 3 Buchst. [X.] wegen der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen ausgeschlossen. Einer Vielzahl der noch im Streit befindlichen Dokumente fehle die Qualität vertraulicher Informationen, weil die Beigeladene zu 2 darin lediglich den [X.] sachverständig vor- und aufbereitet habe. Die Beklagte habe zudem nicht dargelegt, dass die begehrten Informationen den Beratungsverlauf in Vertraulichkeit beanspruchender Weise widerspiegelten oder ihre Offenlegung nachteiligen Einfluss auf künftige Beratungsprozesse bei Fördermaßnahmen haben könnte. Auch ein Ausschluss nach § 3 Nr. 7 [X.] greife nicht. Die Beigeladene zu 2 stehe im Lager der [X.] und sei deshalb kein "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei gewahrt, nachdem die Klägerin auf die Angabe von Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen verzichtet habe, soweit es sich dabei nicht um Mitarbeiter der [X.], des Beigeladenen zu 1 oder der Beigeladenen zu 2 handele. Die an der Aufgabenerfüllung beteiligten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2 seien Bearbeitern einer Behörde im Sinne des § 5 Abs. 4 [X.] gleichzusetzen. Weiter sei weder plausibel dargelegt noch erkennbar, dass die begehrten Dokumente schützenswertes geistiges Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 2 oder Dritter enthielten.

4

Zur Begründung ihrer Revision führt die Beklagte aus: Dem [X.] stehe § 3 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit dem Berufsgeheimnis des Wirtschaftsprüfers entgegen. [X.] die öffentliche Hand einen Wirtschaftsprüfer, sei sie wie jeder andere Auftraggeber auf die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses angewiesen. Aufgrund des einheitlichen Mandatsverhältnisses sei das Berufsgeheimnis auch im Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem Beigeladenen zu 1 zu wahren. Das Berufungsurteil sei auch insoweit fehlerhaft, als es § 12 [X.] M-V nicht als Rechtsnorm im Sinne des § 3 Nr. 4 [X.] berücksichtigt habe. Das Berufungsurteil beruhe darüber hinaus auf einer Verletzung von § 3 Nr. 3 Buchst. [X.]. Das Bekanntwerden der begehrten Informationen beeinträchtige die Beratung von Behörden. Überdies sei die Beigeladene zu 2 "Dritte" im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 7 [X.]. Würde die vereinbarte Vertraulichkeit nicht gewahrt, müsste die Beklagte befürchten, dass Wirtschaftsprüfer nicht mehr zur Kooperation mit ihr bereit wären. Das Berufungsurteil verletze auch § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das Interesse der Mitarbeiter der [X.] und der Beigeladenen zu 1 und 2 an einer Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiege das Informationsinteresse der Klägerin. Jedenfalls soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der [X.], der Banken und Kreditversicherer sowie der Nachfolgegesellschaften der [X.] betroffen seien, stehe dem begehrten Informationszugang auch § 6 Satz 2 [X.] entgegen. Die Beklagte sei dem geforderten Mindestmaß an Plausibilisierung nachgekommen. Im [X.] hätten die Betroffenen keine weitergehenden Angaben gemacht.

5

Der Beigeladene zu 1 schließt sich zur Begründung seiner Revision diesen Ausführungen an und führt ergänzend aus: Das Oberverwaltungsgericht habe § 12 Abs. 1 [X.] M-V bundesrechtswidrig nicht als Ausschlussgrund anerkannt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2014 unterfielen die begehrten Informationen dieser Vorschrift.

6

Die Beigeladene zu 2 führt zur Begründung ihrer Revision ergänzend aus: Das Oberverwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 4 [X.] rechtsfehlerhaft verkürzt. Die Beigeladene zu 2 sei von der [X.] und dem Beigeladenen zu 1 aufgrund ihres spezifischen Fachwissens im Werftensegment als Wirtschaftsprüferin eingeschaltet worden. Damit sei der inhaltliche Kernbereich der Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin betroffen, der maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Berufsgeheimnisschutz nach § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO sei. Die angegriffene Entscheidung verletze zudem die Rechte der Beigeladenen zu 2 im Hinblick auf ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Oberverwaltungsgericht verlange von der Beigeladenen zu 2 einen Vortrag, der auf eine Preisgabe der betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinauslaufe.

7

Die Beklagte, der Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 beantragen jeweils,

die Urteile des [X.] vom 1. August 2019 und des [X.] vom 19. Juli 2018 zu ändern und die Klage, soweit das Verfahren nicht als teilweise erledigt eingestellt worden ist, insgesamt abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Verneinung von Anspru[X.]hsauss[X.]hlussgründen na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] (Berufsgeheimnis des Wirts[X.]haftsprüfers; landesre[X.]htli[X.]h geregelte Vertrauli[X.]hkeitspfli[X.]ht) verstößt das Berufungsurteil gegen [X.]re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), stellt si[X.]h aber insoweit aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (1.). Bezügli[X.]h der Ablehnung eines [X.] na[X.]h § 3 Nr. 7 [X.] verstößt das Berufungsurteil ebenfalls gegen [X.]re[X.]ht. Insoweit erweist si[X.]h das Urteil jedo[X.]h weder aus anderen Gründen als im Ergebnis ri[X.]htig, no[X.]h kann der Senat abs[X.]hließend in der Sa[X.]he ents[X.]heiden; dies nötigt zur Zurü[X.]kverweisung (2.). Mit Bezug auf Anspru[X.]hsauss[X.]hlussgründe na[X.]h § 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. b und Nr. 4 [X.] (Bankgeheimnis) sowie § 6 Satz 1 und 2 [X.] steht das Berufungsurteil mit [X.]re[X.]ht in Einklang. Dies gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hutzes personenbezogener Daten na[X.]h § 5 [X.] mit der Maßgabe, dass kein Zugang zu personenbezogenen Daten ni[X.]ht sa[X.]hbearbeitender Büromitarbeiter gewährt wird (3.).

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht auf Anspru[X.]hsauss[X.]hlussgründe na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] berufen kann, und zwar weder wegen eines [X.]s des Wirts[X.]haftsprüfers (a) no[X.]h wegen einer landesre[X.]htli[X.]h geregelten Vertrauli[X.]hkeitspfli[X.]ht (b).

a) Dem [X.] der Klägerin na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die Beklagte ni[X.]ht na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirts[X.]haftsprüfer (Wirts[X.]haftsprüferordnung - [X.]) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 5. November 1975 ([X.] [X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 ([X.] I S. 1403), die Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht der Wirts[X.]haftsprüfer - hier der Beigeladenen zu 2 - entgegenhalten.

Allerdings hält die Begründung des Berufungsgeri[X.]hts insofern der Überprüfung ni[X.]ht stand. Es verneint einen Anspru[X.]hsauss[X.]hluss na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.]s, weil die Beigeladene zu 2 von der [X.] und dem Beigeladenen zu 1 mit der Abwi[X.]klung des [X.] beauftragt worden sei und deshalb der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] unterfalle; daraus leitet es ab, dass eine berufsbedingte Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht des Privaten, dessen si[X.]h die Behörde bediene, den Zugang zu Informationen ni[X.]ht sperren könne. Diese Begründung verletzt revisibles Re[X.]ht. § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] erweitert den Kreis der informationspfli[X.]htigen Stellen um diejenigen Personen des Privatre[X.]hts, derer si[X.]h eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Aufgaben bedient (vgl. zum Ganzen [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 234 f.). Eine Bes[X.]hränkung der gesetzli[X.]hen Anspru[X.]hsauss[X.]hlussgründe - hier desjenigen na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] - ergibt si[X.]h daraus jedo[X.]h ni[X.]ht.

Das Berufungsurteil erweist si[X.]h in dieser Hinsi[X.]ht jedo[X.]h aus anderen Gründen als ri[X.]htig. Ein Anspru[X.]hsauss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht ni[X.]ht, weil si[X.]h die Beklagte als "Herrin des Geheimnisses" ni[X.]ht auf das Berufsgeheimnis der von ihr und dem Beigeladenen zu 1 mandatierten Beigeladenen zu 2 berufen kann.

§ 3 Nr. 4 [X.] überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimniss[X.]hutz den in Bezug genommenen [X.]. Was na[X.]h anderen Vors[X.]hriften geheim gehalten werden muss, bleibt au[X.]h unter der Geltung des [X.] geheim ([X.], Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 [X.] 21.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 2 Rn. 25 und vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 22.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 24 Rn. 12 m.w.[X.]).

§ 3 Nr. 4 [X.] nennt ausdrü[X.]kli[X.]h [X.]. Ein Berufsgeheimnis stellt au[X.]h die Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht von Wirts[X.]haftsprüfern na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Der S[X.]hutzberei[X.]h dieser Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht ist jedo[X.]h personell begrenzt und s[X.]hützt regelmäßig nur den Auftraggeber des Wirts[X.]haftsprüfers ([X.], Bes[X.]hluss vom 5. Juli 2017 - [X.] 325.15 - juris Rn. 31 m.w.[X.]). Ein ges[X.]hütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirts[X.]haftsprüfers selbst besteht in der Regel ni[X.]ht. Anderes kann allenfalls ausnahmsweise angenommen werden, wenn es si[X.]h um hö[X.]hstpersönli[X.]he Wahrnehmungen oder um vertrauli[X.]he Hintergrundinformationen handelt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 43 Rn. 254; zum Berufsgeheimnis des Re[X.]htsanwalts vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 30. November 1989 - [X.] - [X.]Z 109, 260 <269>). Au[X.]h der S[X.]hutz Dritter ist von § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht bezwe[X.]kt, weil der Wirts[X.]haftsprüfer zu [X.] in keinem besonderen Vertrauli[X.]hkeitsverhältnis steht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 43 Rn. 242; zur anwaltli[X.]hen Verpfli[X.]htung zur Vers[X.]hwiegenheit vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 7 [X.] 23.18 - [X.] 404 [X.] Nr. 33 Rn. 30 m.w.[X.]).

Dispositionsbere[X.]htigt hinsi[X.]htli[X.]h der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht des Wirts[X.]haftsprüfers ("[X.]") ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht ges[X.]hützt werden soll (für das [X.] in diesem Sinne [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 7 [X.] 23.18 - [X.] 404 [X.] Nr. 33 Rn. 30 m.w.[X.]; näher [X.], Urteil vom 30. November 1989 - [X.] - [X.]Z 109, 260 <268 f.> m.w.[X.]). Die Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht des Wirts[X.]haftsprüfers stellt si[X.]her, dass si[X.]h der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen vom Wirts[X.]haftsprüfer ohne sein Einverständnis [X.] gegenüber ni[X.]ht offenbart werden.

Demgegenüber ergibt si[X.]h aus der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den vom Wirts[X.]haftsprüfer zur Verfügung gestellten Informationen ni[X.]hts. Deshalb kann si[X.]h die Beklagte als Auftraggeberin der Beigeladenen zu 2 ni[X.]ht auf einen Anspru[X.]hsauss[X.]hluss na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] berufen. Daran ändert ni[X.]hts, dass sowohl die Beklagte als au[X.]h der Beigeladene zu 1 als Auftraggeber der Beigeladenen zu 2 aufgetreten sind. Die Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hützt beide Auftraggeber jeweils nur in ihrem Verhältnis gegenüber der Beigeladenen zu 2.

b) Na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 des [X.] in [X.] ([X.]) vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V [X.]), der die Vertrauli[X.]hkeit der Anträge und des [X.] der [X.] na[X.]h diesem Gesetz regelt, besteht ebenfalls kein Anspru[X.]hsauss[X.]hluss.

Allerdings kann au[X.]h insofern der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung ni[X.]ht gefolgt werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hält § 12 [X.] deshalb ni[X.]ht für eine "Re[X.]htsvors[X.]hrift" im Sinne des § 3 Nr. 4 Alt. 1 [X.], weil eine Informationspfli[X.]ht der [X.]behörden ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h [X.] Landesre[X.]ht geändert werden dürfe. Das verkennt den Begriff der Re[X.]htsvors[X.]hrift. Wie gezeigt, liegt § 3 Nr. 4 [X.] das Regelungskonzept zugrunde, dass na[X.]h dem Informationsfreiheitsgesetz geheim bleibt, was na[X.]h anderen Vors[X.]hriften geheim gehalten werden muss (oben Rn. 16). Deshalb kann si[X.]h au[X.]h aus der Anwendung von Landesre[X.]ht ein Informationsversagungsgrund ergeben, und zwar au[X.]h aus erst später erlassenem Landesre[X.]ht. Darin liegt keine unzulässige dynamis[X.]he Verweisung; die Re[X.]htsfolge des § 3 Nr. 4 [X.] knüpft ni[X.]ht an den Tatbestand anderer Re[X.]htsvors[X.]hriften an, sondern akzeptiert außerhalb des [X.] getroffene gesetzli[X.]he Ents[X.]heidungen und die hierauf beruhenden Einzelakte (vgl. [X.], Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 [X.] 21.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 2 Rn. 25 und - 7 [X.] 22.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 1 Rn. 43 ff.).

Das Berufungsurteil erweist si[X.]h jedo[X.]h au[X.]h in dieser Hinsi[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig. Ein Anspru[X.]hsauss[X.]hlussgrund na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] s[X.]heidet aus, weil si[X.]h - worauf au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ergänzend hinweist - letztere Vors[X.]hrift als Bestandteil der diesbezügli[X.]hen gesetzli[X.]hen Gesamtregelung auss[X.]hließli[X.]h auf das Verfahren der [X.] na[X.]h Maßgabe des am 1. April 2014 in [X.] getretenen [X.]sgesetzes [X.] bezieht (vgl. § 1 Satz 1 [X.]). Für eine tatbestandli[X.]he Erstre[X.]kung au[X.]h auf Sa[X.]hverhalte, die dem Anwendungsberei[X.]h des [X.]sgesetzes [X.] ni[X.]ht unterliegen, sind Anhaltspunkte ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Vorliegend geht es um den Zugang zu Dokumenten, die na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bereits im Zeitraum von 2009 bis 2012, also vor Inkrafttreten des [X.]sgesetzes zum 1. Januar 2014, entstanden sind. Für sol[X.]he Dokumente ist § 12 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht eins[X.]hlägig.

2. Hinsi[X.]htli[X.]h der Ablehnung eines [X.] na[X.]h § 3 Nr. 7 [X.] verstößt das Berufungsurteil ebenfalls gegen [X.]re[X.]ht. Insoweit erweist si[X.]h das Urteil weder aus anderen Gründen als im Ergebnis ri[X.]htig, no[X.]h kann der Senat abs[X.]hließend in der Sa[X.]he ents[X.]heiden; dies nötigt zur Zurü[X.]kverweisung an das Berufungsgeri[X.]ht. Na[X.]h § 3 Nr. 7 [X.] besteht kein Anspru[X.]h auf Informationszugang bei vertrauli[X.]h erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des [X.] an einer vertrauli[X.]hen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang no[X.]h fortbesteht.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht begründet die Verneinung dieses [X.] damit, dass die Beigeladene zu 2 als Verwaltungshelferin na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] im Lager der [X.] stehe und insoweit kein Dritter im Sinne der Vors[X.]hrift sei. Zudem habe sie die Informationen der [X.] ni[X.]ht freiwillig übermittelt, sondern ihre Erarbeitung und Übermittlung vertragli[X.]h ges[X.]huldet.

Diese Begründung verletzt [X.]re[X.]ht. Wie bereits dargelegt, erweitert § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] den Kreis der na[X.]h dem Informationsfreiheitsgesetz materiell informationspfli[X.]htigen Stellen, bes[X.]hränkt aber ni[X.]ht die gesetzli[X.]hen Anspru[X.]hsauss[X.]hlussgründe. Zudem will § 3 Nr. 7 [X.] etwa den Informanten s[X.]hützen, dessen Vertrauenss[X.]hutz der Gesetzgeber besonders in den Bli[X.]k nimmt (vgl. [X.]. 15/4493 S. 11). Au[X.]h er stellt si[X.]h "ins Lager" der Behörde und wird als auf Grundlage eines zivilre[X.]htli[X.]hen Vertrages tätiger Verwaltungshelfer qualifiziert (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2010 - 6 A 5.09 - [X.] 402.7 BVerfS[X.]hG Nr. 13 Rn. 20 f. m.w.[X.]).

Au[X.]h die Überlegung, die Beigeladene zu 2 habe die Informationen wegen des bestehenden Auftragsverhältnisses ni[X.]ht freiwillig übermittelt, vermag ni[X.]ht zu überzeugen. Zum einen ist Freiwilligkeit für si[X.]h genommen kein Tatbestandsmerkmal von § 3 Nr. 7 [X.], zum anderen kann die von der Beigeladenen zu 2 privatautonom eingegangene re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Verpfli[X.]htung, für die Beklagte tätig zu werden, die Freiwilligkeit ihres Verhaltens ni[X.]ht in Zweifel ziehen.

b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind sol[X.]he Informationen vertrauli[X.]h im Sinne des § 3 Nr. 7 [X.], die ni[X.]ht für die Öffentli[X.]hkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertrauli[X.]hkeit zwis[X.]hen der informationspfli[X.]htigen Stelle und dem [X.] voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv s[X.]hutzwürdiges Interesse an der Vertrauli[X.]hkeit erforderli[X.]h. Die Gesetzessystematik und der Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift gebieten eine in diesem Sinne eins[X.]hränkende Auslegung. § 3 [X.] s[X.]hützt ausweisli[X.]h der amtli[X.]hen Übers[X.]hrift besondere öffentli[X.]he Belange. Die in den Nummern 1 bis 8 geregelten Auss[X.]hlusstatbestände sind na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers eng zu verstehen (vgl. [X.]. 15/4493 S. 9). Damit wäre ni[X.]ht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertrauli[X.]h erhoben oder übermittelt wird, für si[X.]h genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden [X.] zum Auss[X.]hluss des [X.] führte. Für ein eins[X.]hränkendes Verständnis spri[X.]ht au[X.]h, dass das Interesse des [X.] an einer vertrauli[X.]hen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehen muss. Die Vertrauli[X.]hkeit soll mithin nur bei einem bere[X.]htigten Interesse ges[X.]hützt sein. Zudem soll ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung ([X.]. 15/4493 S. 11) die vertrauli[X.]h übermittelte Information ni[X.]ht als sol[X.]he, sondern im öffentli[X.]hen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden ges[X.]hützt werden, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, wel[X.]he regelmäßig nur unter der Bedingung der Vers[X.]hwiegenheit zu erlangen sind (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2017 - 7 [X.] 19.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 23 Rn. 24 m.w.[X.]).

Ein objektiv s[X.]hutzwürdiges Interesse an der Vertrauli[X.]hkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Na[X.]hteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördli[X.]hen Aufgabe, wel[X.]he auf die vertrauli[X.]he Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist ([X.], Urteil vom 30. März 2017 - 7 [X.] 19.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 23 Rn. 25 m.w.[X.]). Ein objektiv s[X.]hutzwürdiges Interesse an der Vertrauli[X.]hkeit einer Information besteht im [X.] hieran au[X.]h dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentli[X.]her Aufgaben von hohem Gewi[X.]ht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders ni[X.]ht zu erlangen wären, dur[X.]h mit spezifis[X.]hen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen ist und auf Seiten dieser [X.] ein besonderes [X.] anzuerkennen ist.

Feststellungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsi[X.]htli[X.]h der Beauftragung der Beigeladenen zu 2 hat das Berufungsgeri[X.]ht auf der Grundlage seiner Re[X.]htsauffassung ni[X.]ht getroffen. Ebenfalls fehlen Feststellungen zu dem weiteren Tatbestandsmerkmal des § 3 Nr. 7 [X.], wona[X.]h ein anzuerkennendes [X.] im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang no[X.]h fortbestehen muss. Dies nötigt zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he. Bei der vom Berufungsgeri[X.]ht hierna[X.]h zu treffenden anderweitigen Ents[X.]heidung wird hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob auf Seiten der Beigeladenen zu 2 ein besonderes [X.] anzuerkennen ist, au[X.]h dana[X.]h zu unters[X.]heiden sein, wel[X.]he der übernommenen Aufgaben spezifis[X.]he Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und auf wel[X.]hen Aufgabenberei[X.]h si[X.]h von der Klägerin begehrte Unterlagen beziehen.

3. Mit Bezug auf Anspru[X.]hsauss[X.]hlussgründe na[X.]h § 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. b [X.] (a), § 3 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit dem Bankgeheimnis (b) und § 6 Satz 1 und 2 [X.] ([X.]) steht das Berufungsurteil mit [X.]re[X.]ht in Einklang. Dies gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hutzes personenbezogener Daten na[X.]h § 5 [X.] mit der Maßgabe, dass kein Zugang zu personenbezogenen Daten ni[X.]ht sa[X.]hbearbeitender Büromitarbeiter gewährt wird (d).

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht festgestellt, dass ein Anspru[X.]hsauss[X.]hluss na[X.]h § 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. b [X.] ni[X.]ht gegeben ist. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift besteht der Anspru[X.]h auf Informationszugang ni[X.]ht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträ[X.]htigt werden.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] unterfällt dem S[X.]hutz der Beratung nur der eigentli[X.]he Vorgang der behördli[X.]hen Ents[X.]heidungsfindung als sol[X.]her. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der [X.]. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördli[X.]her Meinungsäußerung und Willensbildung, die si[X.]h inhaltli[X.]h auf die Ents[X.]heidungsfindung beziehen. Der S[X.]hutz gilt dana[X.]h vor allem dem Beratungsprozess als sol[X.]hem, also der Bespre[X.]hung, Berats[X.]hlagung und Abwägung, mithin dem eigentli[X.]hen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber ni[X.]ht ges[X.]hützten [X.] können insbesondere Sa[X.]hinformationen oder guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsa[X.]hengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 [X.] 34.17 - [X.] 404 [X.] Nr. 34 Rn. 13 m.w.[X.]).

In zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht s[X.]hließt es § 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. b [X.] ni[X.]ht auf Dauer aus, amtli[X.]he Informationen zugängli[X.]h zu ma[X.]hen. Der Auss[X.]hluss greift nur, solange die Beratungen von Behörden beeinträ[X.]htigt werden. Mithin wird der Informationszugang grundsätzli[X.]h nur aufges[X.]hoben. Hierbei bildet der Abs[X.]hluss des Verfahrens keine unüberwindbare zeitli[X.]he Grenze. Vielmehr ist maßgebli[X.]h, ob die na[X.]hträgli[X.]he Publizität die offene Willensbildung im Beratungsprozess beeinträ[X.]htigen kann, indem sie eine einengende Vorwirkung ausübt. Dies ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, bei der die informationspfli[X.]htige Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen des Auss[X.]hlussgrundes trägt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 ebenda Rn. 20 m.w.[X.]).

Hierna[X.]h unterfallen die von der Beigeladenen zu 2 erstellten Unterlagen, die na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts nur sa[X.]hverständige Grundlagen der Beratung bzw. den [X.] darstellen, ni[X.]ht dem S[X.]hutzberei[X.]h des § 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. b [X.]. Hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin ebenfalls zur Einsi[X.]htnahme begehrten Protokolle des Lenkungsauss[X.]husses "Unternehmensfinanzierung" stellt das Berufungsgeri[X.]ht fest, die Beklagte habe weder konkret angegeben, dass sie den Beratungsverlauf in Vertrauli[X.]hkeit beanspru[X.]hender Weise im Sinne berats[X.]hlagender Ausführungen widerspiegeln, no[X.]h dargelegt, dass ihr Bekanntwerden lange na[X.]h der Bürgs[X.]haftsents[X.]heidung und dem S[X.]heitern der Sanierung zukünftig mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördli[X.]hen Beratungsprozesses führen werde. Die dieser Würdigung zugrundeliegenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts haben die Revisionen mit keiner Verfahrensrüge angegriffen. Sie sind für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auf dieser Grundlage ist ein Verstoß gegen die vom [X.]verwaltungsgeri[X.]ht entwi[X.]kelten Maßstäbe für die Auslegung des § 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. b [X.] ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

b) Für eine Versagung des [X.] na[X.]h § 3 Nr. 4 [X.] zur Wahrung des Bankgeheimnisses (vgl. hierzu [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 234 m.w.[X.]) ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Zum einen hat das Berufungsgeri[X.]ht bindend festgestellt, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] habe gegen die Weitergabe der begehrten Informationen seinerseits keine Bedenken erhoben. Zudem geht es im Zuge der Inanspru[X.]hnahme der [X.] ni[X.]ht darum, einen na[X.]h dem Bankgeheimnis zur Vers[X.]hwiegenheit verpfli[X.]hteten Geheimnisträger um die Herausgabe einer Information anzugehen oder in eine Vertrauensbeziehung zwis[X.]hen Bank und Kunde einzudringen.

[X.]) Zur Frage eines Anspru[X.]hsauss[X.]hlusses wegen des S[X.]hutzes geistigen Eigentums na[X.]h § 6 Satz 1 [X.] stellt das Berufungsgeri[X.]ht fest, dass die Beklagte als eigene - gegebenenfalls urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte - Werke der Beigeladenen zu 2 in Betra[X.]ht kommende Dokumente oder Teile davon s[X.]hon ni[X.]ht näher bezei[X.]hnet hat. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hutzes von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen na[X.]h § 6 Satz 2 [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht s[X.]hon ni[X.]ht festgestellt, dass die no[X.]h im Streit stehenden Informationen derartige Geheimnisse der Beigeladenen zu 2 enthalten. Jedenfalls könne ni[X.]ht festgestellt werden, dass ihre Offenlegung Rü[X.]ks[X.]hlüsse darauf zuließe. Hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hutzes von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen Dritter bleibe der Vortrag der [X.] vielmehr (zu) paus[X.]hal und ermögli[X.]he keine Zuordnung zu bestimmten Informationen.

Ein Verstoß des Berufungsurteils gegen [X.]re[X.]ht ist au[X.]h insoweit ni[X.]ht zu erkennen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] werden Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse dur[X.]h § 6 Satz 2 [X.] ges[X.]hützt, wenn der Geheimnisträger ein bere[X.]htigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein sol[X.]hes Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives te[X.]hnis[X.]hes oder kaufmännis[X.]hes Wissen zugängli[X.]h zu ma[X.]hen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens na[X.]hteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostis[X.]he Eins[X.]hätzung na[X.]hteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen na[X.]hvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 28 m.w.[X.]; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 [X.] 22.19 - juris Rn. 13 ff. m.w.[X.]). Dies hat das Berufungsgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung zugrunde gelegt.

Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren no[X.]h darauf verweist, die von ihr na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] im Verwaltungsverfahren beteiligten etwaigen betroffenen [X.] hätten keine Angaben gema[X.]ht, die der vom Berufungsgeri[X.]ht verlangten Detailtiefe genügten, geht dies zu ihren Lasten, denn sie ist darlegungspfli[X.]htig.

Gegen einen unverändert fortbestehenden S[X.]hutz von Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnissen spri[X.]ht zudem der Zeitablauf von sieben Jahren seit der Insolvenz der [X.]. Der erforderli[X.]he Wettbewerbsbezug einer Information kann fehlen, wenn die Informationen abges[X.]hlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Ges[X.]häftsbetrieb betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 [X.] 22.19 - juris Rn. 13 m.w.[X.]). Insoweit wird vermutet, dass Informationen na[X.]h Ablauf von fünf Jahren ni[X.]ht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender [X.] ni[X.]ht mehr dem Berufsgeheimniss[X.]hutz unterliegen (vgl. [X.], Urteile vom 10. April 2019 - 7 [X.] 22.18 - [X.] 404 [X.] Nr. 32 Rn. 46 und vom 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 20.19 - [X.] 404 [X.] Nr. 36 Rn. 21; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.]-15/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:464], Baumeister - Rn. 54). Au[X.]h insofern fehlt es na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts an Darlegungen der [X.], die geeignet gewesen wären, die Vermutung zu widerlegen.

d) Mit der Maßgabe, dass ein etwaiger [X.] der Klägerin den Zugang zu personenbezogenen Daten ni[X.]ht sa[X.]hbearbeitender Büromitarbeiter der [X.] sowie der Beigeladenen zu 1 und 2 ni[X.]ht umfasst, wird das Berufungsurteil au[X.]h den Anforderungen an den S[X.]hutz personenbezogener Daten na[X.]h § 5 [X.] gere[X.]ht.

Zutreffend verweist das Berufungsgeri[X.]ht darauf, dass na[X.]h § 5 Abs. 4 [X.] Name, Titel, akademis[X.]her Grad, Berufs- und Funktionsbezei[X.]hnung, Büroans[X.]hrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sind, soweit sie Ausdru[X.]k und Folge der amtli[X.]hen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die in § 5 Abs. 4 [X.] aufgeführten personenbezogenen Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe dur[X.]h einen Bearbeiter stehen, werden grundsätzli[X.]h ni[X.]ht von § 5 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützt, weil sie regelmäßig nur dessen amtli[X.]he Funktion betreffen (vgl. Entwurfsbegründung, [X.]. 15/4493 S. 14) und in diesem Rahmen ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 [X.] 27.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 22 Rn. 14 ff.; vgl. au[X.]h [X.], NJW 2015, 981 <983>).

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 [X.] sind aber ni[X.]ht alle Bediensteten einer informationspfli[X.]htigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Der Begriff der Bearbeitung bezei[X.]hnet nämli[X.]h die Erledigung einer konkreten Aufgabe (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 [X.] 27.15 - [X.] 404 [X.] Nr. 22 Rn. 14 f. m.w.[X.]). Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sa[X.]hbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Ents[X.]heidungs- oder Gestaltungsmögli[X.]hkeiten genügt demgegenüber ni[X.]ht.

Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, dass ein Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 [X.] Amtsangehöriger der informationspfli[X.]htigen Behörde oder sonst Angehöriger einer na[X.]h dem Informationsfreiheitsgesetz des [X.] informationspfli[X.]htigen Stelle ist. Anknüpfungspunkt für den Informationszugang ist vielmehr, dass personenbezogene Daten von Bearbeitern als Ausdru[X.]k und Folge einer konkreten amtli[X.]hen Tätigkeit in Unterlagen enthalten sind, die bei einer na[X.]h dem Informationsfreiheitsgesetz informationspfli[X.]htigen Stelle vorliegen (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 105 m.w.[X.]). Eine amtli[X.]he Tätigkeit im au[X.]h na[X.]h § 5 Abs. 4 [X.] maßgebli[X.]hen funktionellen Sinne (zum funktionellen Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 [X.] 23.17 - [X.] 404 [X.] Nr. 31 Rn. 15 m.w.[X.]) übt ein Bearbeiter au[X.]h dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedo[X.]h im behördli[X.]hen Auftrag tätig wird. Ungea[X.]htet des § 5 Abs. 4 [X.] gilt zudem na[X.]h § 5 Abs. 3 [X.], dass das Informationsinteresse des Antragstellers das s[X.]hutzwürdige Interesse des [X.] am Auss[X.]hluss des [X.] in der Regel dann überwiegt, wenn si[X.]h die Angabe auf Name, Titel, akademis[X.]hen Grad, Berufs- und Funktionsbezei[X.]hnung, Büroans[X.]hrift und -telekommunikationsnummer bes[X.]hränkt und der Dritte - ni[X.]ht notwendigerweise im behördli[X.]hen Auftrag - als Guta[X.]hter, Sa[X.]hverständiger oder in verglei[X.]hbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

Na[X.]h allem trifft die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts zu, dass der na[X.]h § 5 [X.] gebotene S[X.]hutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, wenn auf zugängli[X.]h zu ma[X.]henden Unterlagen auf eine S[X.]hwärzung von Namen, Büroans[X.]hrift und dienstli[X.]her bzw. ges[X.]häftli[X.]her E-Mail-Adresse von Bearbeitern der [X.], des Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 verzi[X.]htet wird. Zu weitgehend ist es allerdings, diesen Verzi[X.]ht auf deren sämtli[X.]he Mitarbeiter unter Eins[X.]hluss sol[X.]her Mitarbeiter zu erstre[X.]ken, die ohne eigene Ents[X.]heidungs- bzw. Gestaltungsmögli[X.]hkeiten die Bearbeiter ledigli[X.]h büromäßig unterstützen. Hinsi[X.]htli[X.]h guta[X.]hterli[X.]her oder sa[X.]hverständiger Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2 kommt zudem die Regelung des § 5 Abs. 3 [X.] zum Tragen.

Meta

10 C 25/19

15.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. August 2019, Az: OVG 12 B 34.18, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 IFG, § 1 Abs 1 S 3 IFG, § 3 Nr 3 Buchst b IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 3 Nr 7 IFG, § 5 Abs 4 IFG, § 6 S 1 IFG, § 6 S 2 IFG, § 43 Abs 1 S 1 WiPrO, § 12 Abs 1 WerftFöG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2020, Az. 10 C 25/19 (REWIS RS 2020, 4371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4371

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