Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 4 StR 211/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3495

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 211/14

vom
13. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13.
August 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Magdeburg vom 16.
Dezember 2013 im [X.] aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und die Adhäsionsklägerin selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], davon in einem Fall wegen besonders schwerer [X.] Erpressung,
unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der 1
-
3
-
Einzelstrafen aus dem Urteil
des [X.]s Halle vom 31.
Juli 2012 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionsklägerin

S.

Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zah-
len. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zum Entfallen des [X.]; soweit es sich gegen den Schuld-
und den Strafausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 28.
Mai 2014 unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der von der Adhäsionsklägerin gestellte Feststellungsantrag ist unzuläs-sig. Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vor-trag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, die bereits entstan-denen Schäden und einen Schmerzensgeldanspruch schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 2008

X
ZR
6/06; Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2013

4
StR
471/13,
Rn.
4, [X.], 127; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
256 Rn.
7a mwN). Die Feststellung muss daher entfallen.
Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da ein wirksa-mer Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt werden könnte. Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß §
406 Abs.
1 Satz
3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl.
auch [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2007

3
StR
426/07, [X.], 127).

2
3
-
4
-
Eine Entscheidung gemäß §
473 Abs.
4 StPO kommt angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die Kosten-
und Auslagenentscheidung auf §
472a Abs.
2, §
473 Abs.
1 Satz
1 StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
4

Meta

4 StR 211/14

13.08.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 4 StR 211/14 (REWIS RS 2014, 3495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3495

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