Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2008, Az. AnwZ (B) 18/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4246

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 18/08 vom 28. April 2008 in dem Verfahren wegen [X.]eiladung zu einer Wahlanfechtung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwälte Dr. Frey, [X.] und Prof. Dr. [X.] ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des [X.]eiladungspetenten gegen den [X.]e-schluss des [X.] in der [X.] vom 28. November 2007 über die Zurück-weisung des [X.]eiladungsantrags wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten von dem [X.]eiladungspeten-ten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihm nicht zu erstatten. Gründe: [X.] Auf der Kammerversammlung am 22. Mai 2007 wurde der [X.]eiladungspe-tent in den Vorstand der Antragsgegnerin gewählt. Diese Wahl ficht der [X.] an. Der [X.]eiladungspetent hat seine [X.]eiladung zu diesem Wahlan-fechtungsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.]eiladungspetenten. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 3 1. Dem [X.]eiladungspetenten ist zwar einzuräumen, dass die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die [X.]eiladung in berufsrechtlichen Ver-fahren nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind. Der [X.] hat dies für das Zulassungsverfahren ([X.]GHZ 171, 69, 71; [X.]eschl. v. 13. Oktober 2006, [X.] ([X.]) 87/05, unveröff.) und für die Wahl zum [X.] beim [X.]undesgerichtshof entschieden ([X.]eschl. v. 28. Juli 2006, [X.] 1/06 und [X.] 2/06, beide unveröff.). Für die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gilt nichts anderes. Richtig ist auch, dass die [X.]eiladung des Gewählten im verwaltungsgerichtlichen Wahlanfech-tungsverfahren als Fall der notwendigen [X.]eiladung anerkannt ist ([X.]VerwGE 80, 228, 229; [X.]VerwG, NVwZ 1982, 243; [X.], NVwZ-RR 1991, 420, 421; [X.], [X.]eschl. v. 17. Februar 1997, 4 [X.], veröff. bei juris). 2. Gegen die Ablehnung einer [X.]eiladung durch den [X.] ist aber die sofortige [X.]eschwerde nicht statthaft ([X.], [X.]eschl. v. 27. Novem-ber 2006, [X.] ([X.]) 102/05, [X.], 44, insoweit in [X.]GHZ 171, 69 nicht ab-gedruckt). In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in [X.] ist eine sofortige [X.]eschwerde gegen Entscheidungen des [X.]s nach § 91 Abs. 6 Satz 1 [X.]RAO nur zulässig, wenn der [X.] sie zugelassen hat. Das gilt auch für prozessuale Zwischen-entscheidungen. An der Zulassung fehlt es hier. Die [X.] der soforti-gen [X.]eschwerde ergibt sich deshalb auch nicht aus § 223 [X.]RAO, der ebenfalls eine Zulassung des Rechtsmittels durch den [X.] verlangt (Abs. 3 Satz 1). Auch aus den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach § 91 Abs. 7 i. V. m. § 40 Abs. 4 [X.]RAO sinngemäß gelten, lässt sich die [X.] der [X.]eschwerde nicht 4 - 4 - herleiten. Entscheidungen der [X.]e in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das [X.] im ersten Rechtszug entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, V Z[X.] 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidun-gen des beim [X.] angesiedelten [X.]s (vgl. zur Zurückweisung eines [X.]efangenheitsantrags: [X.], [X.]eschl. v. 26. Mai 1997, [X.] ([X.]) 6/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 203, 204; [X.]eschl. v. 31. März 2006, [X.] ([X.]) 119/05, [X.]RAK-Mitt. 2006, 174 [X.].). Die Rechtslage unterscheidet sich damit im Ergebnis auch nicht von der Rechtslage im Verwaltungsprozess. [X.] die Zurückweisung einer [X.]eiladung wäre zwar im Verwaltungsprozess die [X.]eschwerde gegeben ([X.], NJW 1977, 1308; [X.]/[X.], VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 38). Das gilt aber nach § 146 VwGO nur im [X.] vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Zurückweisung eines [X.]eiladungs-antrags durch das - dem [X.] im Instanzenzug entsprechende - Oberverwaltungsgericht wäre dagegen nach § 152 VwGO eine [X.]eschwerde ebenfalls ausgeschlossen. 3. Die erfolgte Zurückweisung der beantragten [X.]eiladung hindert den [X.] nicht, einem erneuten Antrag auf [X.]eiladung zu entsprechen. 5 - 5 - II[X.] 6 Über das unzulässige Rechtsmittel kann der [X.] ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). [X.][X.] [X.]

Frey Wüllrich [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.02.2008 - [X.] 8/07 -

Meta

AnwZ (B) 18/08

28.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2008, Az. AnwZ (B) 18/08 (REWIS RS 2008, 4246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4246

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