Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 289/06 Verkündet am: 1. Februar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 31; HPflG § 2; BGB § 242 Cd; AVBWasserV §§ 10, 35 a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Haus-anschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlusslei-tung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft. b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversor-gung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausan-schlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerich-teten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - LG Stuttgart AG Leonberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2005 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Leonberg wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemein-schaft L. Straße 16 in W. . Versichert waren unter ande-rem Leitungswasserschäden. Die beklagte Stadt betreibt im Gemeindegebiet unter dem Namen "Städtisches Wasserwerk" als Eigenbetrieb die öffentliche Wasserversorgung auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 3. Juni 1997. 1 - 3 - Am 13. Oktober 2001 brach die Hausanschlussleitung auf dem versicher-ten Anwesen. Die Wohnungsverwaltung ließ daraufhin Aushub- und Wiederein-füllarbeiten zur Behebung des Rohrbruchs mit einem Kostenaufwand von 9.107,74 DM (= 4.656,70 •) durchführen. Diesen Betrag erstattete ihr die Kläge-rin. Die Reparatur der Leitung selbst erfolgte durch die Beklagte, deren durch Kostenbescheid vom 19. Dezember 2001 auf 533,29 DM festgesetzte Aufwen-dungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt wurden. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin gemäß § 67 VVG Rück-griff gegen die Beklagte wegen der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten 4.656,70 •. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für die Anschlusslei-tung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin. Die Beklagte beruft sich außerdem auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Grundstückseigen-tümerin entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen lauten: 3 § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Vertei-lungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er be-ginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüs-se), sind Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers (§ 17). (3) Grundstücksanschlüsse werden vom "Städtischen Wasser-werk" hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. – - 4 - § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat dem "Städtischen Wasserwerk" zu erstatten: 1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Ver-änderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüs-se. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2). – § 17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksan-schluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des "Städti-schen Wasserwerks" - ist der Anschlussnehmer verantwort-lich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritter vermie-tet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben die-sem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestim-mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik er-richtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errich-tung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das "Städtische Wasserwerk" oder ein vom "Städtischen Wasserwerk" zugelassenes Installationsunternehmen erfol-gen. Das "Städtische Wasserwerk" ist berechtigt, die Ausfüh-rung der Arbeiten zu überwachen. – - 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. 5 I. Das Berufungsgericht bejaht einen auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte aus § 2 HPflG. Inhaber der schadensstiftenden Rohrleitung sei gemäß § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) die Beklagte. Diese übe hierüber die tatsächliche Sachherrschaft aus und sei damit alleinige "Herrin der Gefahr". Durch das austretende Wasser sei auch das Eigentum der Anschlussnehmerin beschädigt worden und ihr ein Vermögensschaden ent-standen. 6 Hiergegen könne sich die Beklagte nicht auf eine unzulässige Rechts-ausübung wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Versi-cherungsnehmerin der Klägerin berufen. Eine solche Rückgriffsforderung sei vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen und durch die ordentlichen Ge-richte nicht verbindlich zu klären. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs sei da-her kompetenzwahrend auf die Erfolgsaussichten einer auf die Wasserversor-7 - 6 - gungssatzung gestützten Rückforderungsklage zu beschränken. Diese Prüfung führe zu einem für die Beklagte negativen Ergebnis. So habe das Verwaltungs-gericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Dezember 2003 (10 K 308/02) entschieden, dass die Gemeinde nach Zahlung an die Versicherung, gestützt auf die auch hier streitgegenständliche Wasserversorgungssatzung, nicht beim Anschluss-nehmer Rückgriff nehmen könne. Andernfalls würde nämlich die bundesrechtli-che Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 HPflG sowie die in § 7 HPflG normierte Beschränkung eines Haftungsausschlusses unterlaufen. Die Kammer teile die-se Rechtsauffassung. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung sei ohne Erfolg geblieben (VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2006 - 2 S 566/04). II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Um-fang stand. 8 1. Im Ausgangspunkt zu Recht nimmt das Landgericht an, dass nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG die Beklagte der Versicherungsnehme-rin der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat das infolge des Wasserrohrbruchs austretende Wasser das Grundstückseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft beschädigt. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass im Bereich der Schadens-stelle die beklagte Stadt und nicht die Versicherungsnehmerin Inhaberin der Hausanschlussleitung war. 9 - 7 - a) Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104; Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 45 m.w.N.). Bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, hängt es wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Un-ternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt, somit die haftungsrechtliche Ver-antwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschluss-nehmers beginnt (Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48). 10 b) Für den Streitfall weist das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung der Wasserversorgungssatzung der Beklagten und der bundesrechtlichen Vor-schriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser die Verfügungsgewalt über den Hausanschluss der Beklagten zu. Das kann der Senat trotz § 545 Abs. 1 ZPO nicht nur, soweit das Berufungsgericht die gemeindlichen Satzungsregelungen an Bundesrecht gemessen hat, son-dern in vollem Umfang nachprüfen. Die Satzung der Beklagten gilt zwar nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart hinaus. Sie beruht aber un-streitig auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg für das gesamte Bundesland und wird, wie das Berufungsgericht in anderem Zusam-menhang feststellt, inhaltsgleich auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karls-ruhe verwendet. In solchen Fällen bewusster und gewollter Übereinstimmung sind nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorschriften mit Rang unter dem Bundesrecht revisibel (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87 - WM 1988, 1211, 1212 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - Um-druck S. 5 Rn. 9, z.V.b.; für Musterberufsordnungen BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. März 11 - 8 - 2003 - III ZR 135/02 - NJW-RR 2003, 1175; s. auch BGHZ 161, 145, 147 und BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - VersR 1997, 1540). c) In der Sache ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzung der Beklagten den Übergabepunkt auf die Grenze zum Grundstück des Anschluss-nehmers legen und hierdurch die Verantwortlichkeit für den Bereich danach dem Anschlussnehmer übertragen will. Nur diejenigen Teile des Hausanschlus-ses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen, sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WVS Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Satz 2 der Bestimmung zufolge Teil der Anlage des Anschluss-nehmers, für dessen ordnungsgemäße Unterhaltung dieser gemäß § 17 Abs. 1 WVS verantwortlich sein soll. Die in den §§ 12, 17 Abs. 2 und 19 WVS be-stimmten einzelnen Zutritts- und Kontrollrechte des Städtischen Wasserwerks, auf die das Berufungsgericht verweist, treten gegenüber dieser ausdrücklichen Regelung zurück und gewährleisten insbesondere nicht ohne weiteres eine tat-sächliche Sachherrschaft des Städtischen Wasserwerks ohne oder möglicher-weise gegen den Willen des besitzenden Grundstückseigentümers. 12 d) Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn bei einem sol-chen Verständnis würde die Satzung der Beklagten, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, gegen die vorrangige bundesrechtliche Verordnung über Allge-meine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser verstoßen. Nach deren § 10 Abs. 3 gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversor-gungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhal-ten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen o-der vornehmen lassen. Das gilt § 35 AVBWasserV zufolge auch dann, wenn 13 - 9 - das Versorgungsverhältnis - wie hier - öffentlich-rechtlich geregelt ist, und lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungs-rechtlich im Ganzen auch als Inhaber der Hausanschlüsse anzusehen ist (e-benso OLG Naumburg, Urteil vom 17. November 1998 - 9 U 135/98 - juris Rn. 23; Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48 m.w.N.; wohl auch OLG Zweibrücken, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1988, 29). e) Zu dem nach § 2 Abs. 1 HPflG ersatzfähigen Schaden gehören die notwendigen und vorliegend allein geltend gemachten Aufwendungen des Ge-schädigten zur Beseitigung der Schadensursache, hier der Kosten der von Sei-ten der Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten zum Aushub und zur Wiederverfüllung des Grabens. Angesichts dieser Rechtslage kann of-fen bleiben, inwieweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch au-ßerdem auf das zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis stützen ließe (s. dazu etwa BGHZ 17, 191, 192 f., 195; 59, 303, 305 f.). 14 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch für den Fall, dass sie hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten für die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (öf-fentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage ihrer Wasserver-sorgungssatzung. Diesen Gegenanspruch, der im Rahmen des Arglisteinwands auch vom Zivilgericht uneingeschränkt zu prüfen ist, kann sie nach den §§ 404, 412 BGB auch der Klägerin entgegenhalten. Er führt dazu, dass die der Klage zugrunde liegende Schadensersatzforderung gemäß § 242 BGB aus dem Ge-sichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod sta-15 - 10 - tim redditurus est; vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 52 m.w.N.) nicht durchsetzbar ist. a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS hat der Anschlussnehmer dem Städti-schen Wasserwerk unter anderem die Kosten für die Unterhaltung der notwen-digen Hausanschlüsse zu erstatten. Dies gilt lediglich nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2), bezieht sich daher gerade auf den hier in Rede stehenden Leitungsabschnitt zwischen der Grundstücksgrenze und der Hauptabsperrvorrichtung. Zu solchen Unterhaltungsaufwendungen gehören auch die zur Erhaltung der Rohrleitung in gebrauchsfähigem Zustand und zur Beseitigung von Schäden erforderlichen Kosten (vgl. VGH Kassel NVwZ 1988, 754; KStZ 1998, 179; OVG Münster NWVBL 1993, 419, 420; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 1999, § 10 KAG NW Rn. 23; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand Oktober 2006, § 42 Anm. 3.2.4). Von einem solchen Sachverhalt ist hier auszugehen. Dafür, dass die Beklagte den Wasserrohrbruch auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin verschuldet hätte und deswegen keine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorläge, besteht nach dem Parteivorbringen kein Anhalt. 16 b) Eine dahingehende gemeindliche Satzungsregelung widerspricht zwar gleichfalls den bundesrechtlichen Vorgaben in § 10 AVBWasserV. Nach dessen Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserversorgungsunternehmen ausschließlich be-rechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebs-führung notwendigen Kosten für die Erstellung sowie für von ihm veranlasste Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Vorschrift schließt da-mit für sich gesehen eine Kostenerstattung für reine Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus. 17 - 11 - § 15 Abs. 1 WVS ist aber deswegen nicht unwirksam. Denn § 35 AVB-WasserV nimmt, wie schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwGE 82, 350, 354 ff.), Satzungsbestimmungen dieses Inhalts von der dort geregelten Anpassungspflicht aus. Nach § 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten und bis zum 1. Januar 1982 anzupassen (Absatz 2). Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 Halbs. 2 AVBWasserV aber nicht für "gemeinderechtliche Vorschriften zur Re-gelung des Abgabenrechts". Hierunter fallen nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat teilt, auch die Kostener-stattungsansprüche des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts (BVerwG aaO). Die gesetzlich zugelassene Ausnahme erfasst entgegen der Revisions-erwiderung auch erst nachträglich in Kraft getretene gemeinderechtliche Nor-men wie die hier maßgebende Satzung der Beklagten aus dem Jahre 1997 so-wie § 10a des ihr zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481; jetzt § 42 KAG vom 17. März 2005, GBl. S. 206). An einer entsprechenden Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft durch den früheren § 27 AGBG ist nicht zu zweifeln (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 306). 18 c) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 WVS auf das Streitverhältnis ste-hen schließlich, anders als das Berufungsgericht meint, die Regelungen des § 2 Abs. 1 und des § 7 HPflG als Normen des Bundesrechts nicht entgegen. Bun-desrecht bricht zwar nach Art. 31 GG Landesrecht einschließlich des zum Lan-desrecht zählenden Rechts der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften. Das setzt aber voraus, dass diese Normen zumindest teilweise miteinander kol-lidieren: Beide Vorschriften müssen, die Kollisionsnorm hinweggedacht, auf ei-19 - 12 - nen Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen, nämlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, führen (BVerfGE 36, 342, 363; 98, 145, 159; März in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 40 m.w.N.). Eine solche Kollision besteht hier, anders als im Verhältnis zu der oben erörterten Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen, nicht. Die unterschiedlichen Bestimmungen betreffen nicht denselben Lebens-sachverhalt. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG regelt (unter anderem) Schadensersatz-pflichten des Anlageninhabers durch die Wirkungen von seiner Anlage ausge-hender Flüssigkeiten. Mit einem solchen Vorgang befasst sich § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung aber nicht. Die Vorschrift enthält auch keinen nach § 7 HPflG unzulässigen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung. Sie knüpft vielmehr an von dem Städtischen Wasserwerk getragene Kosten für die Herstellung oder Unterhaltung der Hausanschlüsse an und begründet dafür einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Richtig ist allein, dass es bei wörtlicher Anwendung beider Regelungen auf den Streitfall im Ergebnis zu ei-nem Wertungswiderspruch kommt, weil sie Reparaturkosten an der Anschluss-leitung letztlich unterschiedlichen Schuldnern zuweisen - einerseits der Beklag-ten als Inhaberin der Rohrleitung und andererseits dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer - und so einen Kreislauf von Regressen zu begründen scheinen. Ein normativer Gegensatz dieser Art ist aber nicht schlicht nach Art. 31 GG durch einen Vorrang des Bundesrechts, sondern, wenn sonstige Kon-fliktregeln wie die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff., 28 Abs. 2 GG nicht greifen, auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere dem Sinn und Zweck der konkurrierenden Bestimmungen, aufzulösen (vgl. auch März in v. Mangoldt/Klein/Starck, aaO, Art. 31 Rn. 42). - 13 - Für die vorliegende Fallgestaltung führt dies zu einer endgültigen Belas-tung der Grundstückseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Klägerin mit den Reparaturaufwendungen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für die Hausanschlüsse beruhen, jedenfalls soweit es um den hier interessierenden Leitungsabschnitt innerhalb des angeschlossenen Privatgrundstücks geht, grundsätzlich auf einem Sonderinteresse des Anschlussnehmers (vgl. hierzu OVG Münster NVwZ-RR 1996, 599, 600; Dietzel in Driehaus, aaO, § 10 Rn. 30, 32, 37). Die Regelung des § 10 Abs. 3 AVBWasserV soll lediglich die techni-sche Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens sicherstellen (VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 675, 676). Die Gemeinde hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Bei-trags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten. Das gilt auch dann, wenn Anlass für die ausgeführten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbruch mit der Haftungsfolge des § 2 Abs. 1 HPflG war, sofern dieses Schadensereig-nis ohne Verschulden der Gemeinde eingetreten ist und der dem Anschluss-nehmer dadurch entstandene Schaden - wie hier - nicht über die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen hinausgeht. Insoweit überlagert das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und der Gemeinde und die durch deren Wasserversorgungssatzung vorgenommene Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung die mit den Regeln des Haftpflichtgesetzes erfolgte allgemeine zivilrechtliche Pflichtenzuweisung. Einer abweichenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und des Verwaltungsge-richts Karlsruhe in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen wä-re nicht zu folgen. 20 - 14 - 3. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen. 21 Schlick Streck Wurm Kapsa Dörr Vorinstanzen: AG Leonberg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 C 444/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 5 S 320/05 -
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. III ZR 289/06 (REWIS RS 2007, 5437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5437
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 490/13 (Bundesgerichtshof)
III ZR 490/13 (Bundesgerichtshof)
Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem Einfamilienhaus aufgrund einer Rissbildung der Wasserzuleitung zwischen Wanddurchführung und …
III ZR 307/05 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 23/11 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 17/07 (Bundesgerichtshof)