Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. III ZR 289/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5437

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Februar 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Art. 31; [X.] § 2; [X.] § 242 [X.]; [X.] §§ 10, 35 a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Haus-ans[X.]hlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die [X.] als Betreiberin des [X.]), au[X.]h soweit die Ans[X.]hlusslei-tung innerhalb des [X.] verläuft. b) Die [X.] ist bei öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Regelung der [X.] bere[X.]htigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für [X.] den [X.] aufzuerlegen (ebenso [X.], 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspru[X.]h kann sie bei einem Bru[X.]h der Ans[X.]hlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten geri[X.]h-teten, auf § 2 Abs. 1 [X.] gestützten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des Grundstü[X.]kseigentümers na[X.]h [X.] und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesre[X.]hts gemäß Art. 31 [X.] steht dem ni[X.]ht entgegen. [X.], Urteil vom 1. Februar 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 1. Februar 2007 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2005 [X.] Urteil des Amtsgeri[X.]hts [X.] wird zurü[X.]kgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Re[X.]htsmittelzüge zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand Die Klägerin ist [X.] der [X.] 16 in [X.]. Versi[X.]hert waren unter ande-rem Leitungswassers[X.]häden. Die beklagte [X.] betreibt im [X.]gebiet unter dem Namen "[X.]" als Eigenbetrieb die öffentli[X.]he Wasserversorgung auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 3. Juni 1997. 1 - 3 - Am 13. Oktober 2001 bra[X.]h die Hausans[X.]hlussleitung auf dem versi[X.]her-ten Anwesen. Die Wohnungsverwaltung ließ daraufhin Aushub- und Wiederein-füllarbeiten zur Behebung des Rohrbru[X.]hs mit einem Kostenaufwand von 9.107,74 DM (= 4.656,70 •) dur[X.]hführen. Diesen Betrag erstattete ihr die Kläge-rin. Die Reparatur der Leitung selbst erfolgte dur[X.]h die Beklagte, deren dur[X.]h [X.] vom 19. Dezember 2001 auf 533,29 DM festgesetzte Aufwen-dungen von der Wohnungseigentümergemeins[X.]haft gezahlt wurden. 2 Im vorliegenden Re[X.]htsstreit nimmt die Klägerin gemäß § 67 [X.] Rü[X.]k-griff gegen die Beklagte wegen der an ihre Versi[X.]herungsnehmerin geleisteten 4.656,70 •. Die Parteien streiten um die Verantwortli[X.]hkeit für die Ans[X.]hlusslei-tung auf dem Grundstü[X.]k der Versi[X.]herungsnehmerin. Die Beklagte beruft si[X.]h außerdem auf einen Kostenerstattungsanspru[X.]h gegen die [X.] entspre[X.]hend ihrer Wasserversorgungssatzung. Die entspre[X.]henden Satzungsbestimmungen lauten: 3 § 14 Haus- und Grundstü[X.]ksans[X.]hlüsse (1) Der Hausans[X.]hluss besteht aus der Verbindung des Vertei-lungsnetzes mit der Anlage des Ans[X.]hlussnehmers. Er be-ginnt an der Abzweigstelle des [X.] und endet mit der Hauptabsperrvorri[X.]htung. (2) Diejenigen Teile des Hausans[X.]hlusses, die in öffentli[X.]hen Verkehrs- und Grünflä[X.]hen verlaufen ([X.]), sind Teil der öffentli[X.]hen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Teil der Anlage des Ans[X.]hlussnehmers (§ 17). (3) Grundstü[X.]ksans[X.]hlüsse werden vom "[X.]" hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. – - 4 - § 15 Kostenerstattung (1) Der Ans[X.]hlussnehmer hat dem "[X.]" zu erstatten: 1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Ver-änderung und Beseitigung der notwendigen [X.]. Dies gilt ni[X.]ht für den Teil des Hausans[X.]hlusses (Grundstü[X.]ksans[X.]hluss), der in öffentli[X.]hen Verkehrs- und Grünflä[X.]hen verläuft (§ 14 Abs. 2). – § 17 Anlage des Ans[X.]hlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Erri[X.]htung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstü[X.]ksan-s[X.]hluss - mit Ausnahme der Messeinri[X.]htungen des "[X.]" - ist der Ans[X.]hlussnehmer verantwort-li[X.]h. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritter vermie-tet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben [X.] verantwortli[X.]h. (2) Die Anlage darf nur unter Bea[X.]htung der Vors[X.]hriften dieser Satzung und anderer gesetzli[X.]her oder behördli[X.]her Bestim-mungen sowie na[X.]h den anerkannten Regeln der Te[X.]hnik er-ri[X.]htet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die [X.] der Anlage und wesentli[X.]he Veränderungen dürfen nur dur[X.]h das "[X.]" oder ein vom "[X.]" zugelassenes Installationsunternehmen erfol-gen. Das "[X.]" ist bere[X.]htigt, die Ausfüh-rung der Arbeiten zu überwa[X.]hen. – - 5 - Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Ents[X.]heidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht bejaht einen auf die Klägerin übergegangenen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Wohnungseigentümergemeins[X.]haft gegen die Beklagte aus § 2 [X.]. Inhaber der s[X.]hadensstiftenden Rohrleitung sei gemäß § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) vom 20. Juni 1980 ([X.] I S. 750, 1067) die Beklagte. Diese übe hierüber die tatsä[X.]hli[X.]he Sa[X.]hherrs[X.]haft aus und sei damit alleinige "Herrin der Gefahr". Dur[X.]h das austretende Wasser sei au[X.]h das Eigentum der Ans[X.]hlussnehmerin bes[X.]hädigt worden und ihr ein Vermögenss[X.]haden ent-standen. 6 Hiergegen könne si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht auf eine unzulässige Re[X.]hts-ausübung wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspru[X.]hs gegen die Versi-[X.]herungsnehmerin der Klägerin berufen. Eine sol[X.]he Rü[X.]kgriffsforderung sei vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht geltend zu ma[X.]hen und dur[X.]h die ordentli[X.]hen Ge-ri[X.]hte ni[X.]ht verbindli[X.]h zu klären. Die Prüfung eines Re[X.]htsmissbrau[X.]hs sei [X.] kompetenzwahrend auf die Erfolgsaussi[X.]hten einer auf die [X.] - 6 - gungssatzung gestützten Rü[X.]kforderungsklage zu bes[X.]hränken. Diese Prüfung führe zu einem für die Beklagte negativen Ergebnis. So habe das [X.] mit Urteil vom 10. Dezember 2003 (10 K 308/02) ents[X.]hieden, dass die [X.] na[X.]h Zahlung an die Versi[X.]herung, gestützt auf die au[X.]h hier streitgegenständli[X.]he Wasserversorgungssatzung, ni[X.]ht beim [X.] Rü[X.]kgriff nehmen könne. Andernfalls würde nämli[X.]h die bundesre[X.]htli-[X.]he Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 [X.] sowie die in § 7 [X.] normierte Bes[X.]hränkung eines Haftungsauss[X.]hlusses unterlaufen. Die Kammer teile die-se Re[X.]htsauffassung. Die gegen das verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Urteil eingelegte Berufung sei ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 22. Februar 2006 - 2 S 566/04). I[X.] Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in vollem [X.] stand. 8 1. Im Ausgangspunkt zu Re[X.]ht nimmt das [X.] an, dass na[X.]h dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Beklagte der Versi[X.]herungsnehme-rin der Klägerin zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet ist. Na[X.]h den tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen hat das infolge des Wasserrohrbru[X.]hs austretende Wasser das Grundstü[X.]kseigentum der Wohnungseigentümergemeins[X.]haft bes[X.]hädigt. Dem Berufungsgeri[X.]ht ist ferner darin zuzustimmen, dass im Berei[X.]h der [X.] die beklagte [X.] und ni[X.]ht die Versi[X.]herungsnehmerin Inhaberin der Hausans[X.]hlussleitung war. 9 - 7 - a) Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, wer die tatsä[X.]hli[X.]he Herrs[X.]haft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderli[X.]hen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - [X.]/87 - NJW 1989, 104; Filthaut, [X.], 7. Aufl., § 2 Rn. 45 m.w.[X.]). Bei Ans[X.]hlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, hängt es wesentli[X.]h von den Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Un-ternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt, somit die haftungsre[X.]htli[X.]he Ver-antwortli[X.]hkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des [X.]s beginnt (Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48). 10 b) Für den Streitfall weist das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend in Anwendung der Wasserversorgungssatzung der Beklagten und der bundesre[X.]htli[X.]hen Vor-s[X.]hriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser die Verfügungsgewalt über den Hausans[X.]hluss der Beklagten zu. Das kann der Senat trotz § 545 Abs. 1 ZPO ni[X.]ht nur, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die gemeindli[X.]hen Satzungsregelungen an Bundesre[X.]ht gemessen hat, son-dern in vollem Umfang na[X.]hprüfen. Die Satzung der Beklagten gilt zwar ni[X.]ht über den Bezirk des [X.] hinaus. Sie beruht aber un-streitig auf einer Mustersatzung des [X.]tags [X.] für das gesamte Bundesland und wird, wie das Berufungsgeri[X.]ht in anderem Zusam-menhang feststellt, inhaltsglei[X.]h au[X.]h im Bezirk des [X.] verwendet. In sol[X.]hen Fällen bewusster und gewollter Übereinstimmung sind na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h Vors[X.]hriften mit Rang unter dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1988 - [X.] - [X.], 1211, 1212 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [X.] - [X.] Rn. 9, z.[X.].; für Musterberufsordnungen [X.], Urteil vom 13. Juni 1996 - [X.] - NJW 1997, 799, 800 m.w.[X.]; Senatsurteil vom 20. März 11 - 8 - 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1175; s. au[X.]h [X.] 161, 145, 147 und [X.], Urteil vom 14. Juli 1997 - [X.] - [X.], 1540). [X.]) In der Sa[X.]he ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzung der Beklagten den Übergabepunkt auf die Grenze zum Grundstü[X.]k des [X.]s legen und hierdur[X.]h die Verantwortli[X.]hkeit für den Berei[X.]h dana[X.]h dem Ans[X.]hlussnehmer übertragen will. Nur diejenigen Teile des Hausans[X.]hlus-ses, die in öffentli[X.]hen Verkehrs- und Grünflä[X.]hen verlaufen, sind na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 WVS Teil der öffentli[X.]hen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Satz 2 der Bestimmung zufolge Teil der Anlage des [X.]s, für dessen ordnungsgemäße Unterhaltung dieser gemäß § 17 Abs. 1 WVS verantwortli[X.]h sein soll. Die in den §§ 12, 17 Abs. 2 und 19 WVS be-stimmten einzelnen Zutritts- und Kontrollre[X.]hte des [X.], auf die das Berufungsgeri[X.]ht verweist, treten gegenüber dieser ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelung zurü[X.]k und gewährleisten insbesondere ni[X.]ht ohne weiteres eine tat-sä[X.]hli[X.]he Sa[X.]hherrs[X.]haft des [X.] ohne oder mögli[X.]her-weise gegen den Willen des besitzenden Grundstü[X.]kseigentümers. 12 d) Hierauf kommt es indes ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Denn bei einem sol-[X.]hen Verständnis würde die Satzung der Beklagten, wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig erkennt, gegen die vorrangige bundesre[X.]htli[X.]he Verordnung über Allge-meine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser verstoßen. Na[X.]h deren § 10 Abs. 3 gehören Hausans[X.]hlüsse zu den Betriebsanlagen des [X.]sunternehmens und stehen vorbehaltli[X.]h abwei[X.]hender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden auss[X.]hließli[X.]h von diesem hergestellt, unterhal-ten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Ans[X.]hlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausans[X.]hluss vornehmen [X.] vornehmen lassen. Das gilt § 35 [X.] zufolge au[X.]h dann, wenn 13 - 9 - das [X.] - wie hier - öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h geregelt ist, und lässt insgesamt nur den S[X.]hluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungs-re[X.]htli[X.]h im Ganzen au[X.]h als Inhaber der Hausans[X.]hlüsse anzusehen ist ([X.], Urteil vom 17. November 1998 - 9 U 135/98 - juris Rn. 23; Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48 m.w.[X.]; wohl au[X.]h OLG Zweibrü[X.]ken, Re[X.]ht und Steuern im Gas- und Wasserfa[X.]h 1988, 29). e) Zu dem na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] ersatzfähigen S[X.]haden gehören die notwendigen und vorliegend allein geltend gema[X.]hten Aufwendungen des Ge-s[X.]hädigten zur Beseitigung der S[X.]hadensursa[X.]he, hier der Kosten der von [X.] der Grundstü[X.]kseigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten zum Aushub und zur Wiederverfüllung des Grabens. Angesi[X.]hts dieser Re[X.]htslage kann of-fen bleiben, inwieweit si[X.]h der geltend gema[X.]hte S[X.]hadensersatzanspru[X.]h au-ßerdem auf das zwis[X.]hen dem Grundstü[X.]kseigentümer und der [X.] in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage bestehende öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he S[X.]huldverhältnis stützen ließe (s. dazu etwa [X.] 17, 191, 192 f., 195; 59, 303, 305 f.). 14 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgeri[X.]hts hat die Beklagte jedo[X.]h für den Fall, dass sie hierna[X.]h der Ans[X.]hlussnehmerin die aufgewandten Kosten für die Reparatur der Ans[X.]hlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (öf-fentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen) Erstattungsanspru[X.]h auf der Grundlage ihrer Wasserver-sorgungssatzung. Diesen Gegenanspru[X.]h, der im Rahmen des [X.] au[X.]h vom Zivilgeri[X.]ht uneinges[X.]hränkt zu prüfen ist, kann sie na[X.]h den §§ 404, 412 [X.] au[X.]h der Klägerin entgegenhalten. Er führt dazu, dass die der Klage zugrunde liegende S[X.]hadensersatzforderung gemäß § 242 [X.] aus dem Ge-si[X.]htspunkt einer unzulässigen Re[X.]htsausübung (dolo agit, [X.], quod [X.] - 10 - [X.] est; vgl. nur [X.]/Heinri[X.]hs, [X.], 66. Aufl., § 242 Rn. 52 m.w.[X.]) ni[X.]ht dur[X.]hsetzbar ist. a) Na[X.]h § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS hat der Ans[X.]hlussnehmer dem Städti-s[X.]hen Wasserwerk unter anderem die Kosten für die Unterhaltung der notwen-digen Hausans[X.]hlüsse zu erstatten. Dies gilt ledigli[X.]h ni[X.]ht für den Teil des Hausans[X.]hlusses (Grundstü[X.]ksans[X.]hluss), der in öffentli[X.]hen Verkehrs- und Grünflä[X.]hen verläuft (§ 14 Abs. 2), bezieht si[X.]h daher gerade auf den hier in Rede stehenden Leitungsabs[X.]hnitt zwis[X.]hen der Grundstü[X.]ksgrenze und der Hauptabsperrvorri[X.]htung. Zu sol[X.]hen [X.] gehören au[X.]h die zur Erhaltung der Rohrleitung in gebrau[X.]hsfähigem Zustand und zur Beseitigung von S[X.]häden erforderli[X.]hen Kosten (vgl. [X.] NVwZ 1988, 754; [X.] 1998, 179; [X.] 1993, 419, 420; [X.] in [X.], Kommunalabgabenre[X.]ht, Stand März 1999, § 10 [X.] NW Rn. 23; [X.], [X.] für [X.], Stand Oktober 2006, § 42 [X.]. 3.2.4). Von einem sol[X.]hen Sa[X.]hverhalt ist hier auszugehen. Dafür, dass die Beklagte den Wasserrohrbru[X.]h auf dem Grundstü[X.]k der Ans[X.]hlussnehmerin vers[X.]huldet hätte und deswegen keine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorläge, besteht na[X.]h dem Parteivorbringen kein Anhalt. 16 b) Eine dahingehende gemeindli[X.]he Satzungsregelung widerspri[X.]ht zwar glei[X.]hfalls den bundesre[X.]htli[X.]hen Vorgaben in § 10 [X.]. Na[X.]h dessen Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserversorgungsunternehmen auss[X.]hließli[X.]h be-re[X.]htigt, vom Ans[X.]hlussnehmer die Erstattung der bei wirts[X.]haftli[X.]her Betriebs-führung notwendigen Kosten für die Erstellung sowie für von ihm veranlasste Veränderungen des Hausans[X.]hlusses zu verlangen. Die Vors[X.]hrift s[X.]hließt [X.] für si[X.]h gesehen eine Kostenerstattung für reine Unterhaltungsmaßnahmen an der Ans[X.]hlussleitung aus. 17 - 11 - § 15 Abs. 1 WVS ist aber deswegen ni[X.]ht unwirksam. Denn § 35 [X.] nimmt, wie s[X.]hon das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht ents[X.]hieden hat ([X.], 350, 354 ff.), Satzungsbestimmungen dieses Inhalts von der dort geregelten Anpassungspfli[X.]ht aus. Na[X.]h § 35 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] sind Re[X.]htsvors[X.]hriften, die das [X.] öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entspre[X.]hend zu gestalten und bis zum 1. Januar 1982 anzupassen (Absatz 2). Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] aber ni[X.]ht für "gemeindere[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften zur [X.] des Abgabenre[X.]hts". Hierunter fallen na[X.]h der Re[X.]htsauffassung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts, die der erkennende Senat teilt, au[X.]h die Kostener-stattungsansprü[X.]he des gemeindli[X.]hen Wasserversorgungsre[X.]hts (BVerwG aaO). Die gesetzli[X.]h zugelassene Ausnahme erfasst entgegen der Revisions-erwiderung au[X.]h erst na[X.]hträgli[X.]h in [X.] getretene gemeindere[X.]htli[X.]he Nor-men wie die hier maßgebende Satzung der Beklagten aus dem Jahre 1997 so-wie § 10a des ihr zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes des Landes [X.] in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481; jetzt § 42 [X.] vom 17. März 2005, GBl. [X.]). An einer entspre[X.]henden Ermä[X.]htigung des Bundesministers für Wirts[X.]haft dur[X.]h den früheren § 27 [X.] ist ni[X.]ht zu zweifeln (vgl. [X.] NVwZ 1982, 306). 18 [X.]) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 WVS auf das [X.] ste-hen s[X.]hließli[X.]h, anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, die Regelungen des § 2 Abs. 1 und des § 7 [X.] als Normen des Bundesre[X.]hts ni[X.]ht entgegen. Bun-desre[X.]ht bri[X.]ht zwar na[X.]h Art. 31 [X.] Landesre[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h des zum Lan-desre[X.]ht zählenden Re[X.]hts der kommunalen Selbstverwaltungskörpers[X.]haften. Das setzt aber voraus, dass diese Normen zumindest teilweise miteinander kol-lidieren: Beide Vors[X.]hriften müssen, die Kollisionsnorm hinweggeda[X.]ht, auf [X.] - 12 - nen Sa[X.]hverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu vers[X.]hiedenen Ergebnissen, nämli[X.]h zu unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]htsfolgen, führen ([X.]E 36, 342, 363; 98, 145, 159; März in v. Mangoldt[X.]/Star[X.]k, [X.], 5. Aufl., Art. 31 Rn. 40 m.w.[X.]). Eine sol[X.]he Kollision besteht hier, anders als im Verhältnis zu der oben erörterten Verordnung über [X.], ni[X.]ht. Die unters[X.]hiedli[X.]hen Bestimmungen betreffen ni[X.]ht denselben Lebens-sa[X.]hverhalt. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt (unter anderem) S[X.]hadensersatz-pfli[X.]hten des Anlageninhabers dur[X.]h die Wirkungen von seiner Anlage ausge-hender Flüssigkeiten. Mit einem sol[X.]hen Vorgang befasst si[X.]h § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung aber ni[X.]ht. Die Vors[X.]hrift enthält au[X.]h keinen na[X.]h § 7 [X.] unzulässigen Haftungsauss[X.]hluss oder eine Haftungsbes[X.]hränkung. Sie knüpft vielmehr an von dem [X.] getragene Kosten für die Herstellung oder Unterhaltung der Hausans[X.]hlüsse an und begründet dafür einen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]h. Ri[X.]htig ist allein, dass es bei wörtli[X.]her Anwendung beider Regelungen auf den Streitfall im Ergebnis zu ei-nem Wertungswiderspru[X.]h kommt, weil sie Reparaturkosten an der Ans[X.]hluss-leitung letztli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]huldnern zuweisen - einerseits der Beklag-ten als Inhaberin der Rohrleitung und andererseits dem Grundstü[X.]kseigentümer als Ans[X.]hlussnehmer - und so einen Kreislauf von [X.] zu begründen s[X.]heinen. Ein normativer Gegensatz dieser Art ist aber ni[X.]ht s[X.]hli[X.]ht na[X.]h Art. 31 [X.] dur[X.]h einen Vorrang des Bundesre[X.]hts, sondern, wenn sonstige [X.] wie die Kompetenzvors[X.]hriften der Art. 70 ff., 28 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht greifen, auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere dem Sinn und Zwe[X.]k der konkurrierenden Bestimmungen, aufzulösen (vgl. au[X.]h März in v. Mangoldt[X.]/Star[X.]k, aaO, Art. 31 Rn. 42). - 13 - Für die vorliegende Fallgestaltung führt dies zu einer endgültigen Belas-tung der Grundstü[X.]kseigentümerin und Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin mit den Reparaturaufwendungen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für die Hausans[X.]hlüsse beruhen, jedenfalls soweit es um den hier interessierenden Leitungsabs[X.]hnitt innerhalb des anges[X.]hlossenen [X.] geht, grundsätzli[X.]h auf einem Sonderinteresse des Ans[X.]hlussnehmers (vgl. hierzu [X.] NVwZ-RR 1996, 599, 600; [X.] in [X.], aaO, § 10 Rn. 30, 32, 37). Die Regelung des § 10 Abs. 3 [X.] soll ledigli[X.]h die te[X.]hni-s[X.]he Verantwortli[X.]hkeit des [X.] si[X.]herstellen ([X.] NVwZ-RR 1998, 675, 676). Die [X.] hat deswegen ein bere[X.]htigtes Interesse daran, mit diesen Kosten ni[X.]ht über das allgemeine [X.] und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstü[X.]ke zu belasten. Das gilt au[X.]h dann, wenn Anlass für die ausgeführten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbru[X.]h mit der [X.] des § 2 Abs. 1 [X.] war, sofern dieses S[X.]hadensereig-nis ohne Vers[X.]hulden der [X.] eingetreten ist und der dem [X.] dadur[X.]h entstandene S[X.]haden - wie hier - ni[X.]ht über die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen hinausgeht. Insoweit überlagert das öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he S[X.]huldverhältnis zwis[X.]hen dem Ans[X.]hlussnehmer und der [X.] und die dur[X.]h deren Wasserversorgungssatzung vorgenommene Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung die mit den Regeln des Haftpfli[X.]htgesetzes erfolgte allgemeine zivilre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]htenzuweisung. Einer abwei[X.]henden Re[X.]htsansi[X.]ht des Verwaltungsgeri[X.]htshofs Mannheim und des Verwaltungsge-ri[X.]hts Karlsruhe in den vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten Ents[X.]heidungen wä-re ni[X.]ht zu folgen. 20 - 14 - 3. Da weitere Feststellungen ni[X.]ht erforderli[X.]h sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden und das klageabweisende Urteil des Amtsgeri[X.]hts wiederherstellen. 21 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 8 C 444/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 24.05.2006 - 5 [X.]/05 -

Meta

III ZR 289/06

01.02.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. III ZR 289/06 (REWIS RS 2007, 5437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5437

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