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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:22. Januar 2004Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 648a, 643, 645 Abs. 1a)§ 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht,eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages(Mängelbeseitigung) fordert.b)Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahmedie Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zuverweigern.c)Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648aAbs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur [X.] mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenndie Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf [X.] wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in [X.] 2 -sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 [X.] Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte [X.] der Anspruch auf Ersatz des [X.] zu.d)Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der [X.] dem Verlangen auf Zahlung des vollen [X.] das gesetzliche Lei-stungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheitnicht gestellt hat.[X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 -OLGNaumburgLGHalle- 3 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Januar 2004 durch [X.] Dressler und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2003 insoweitaufgehoben, als die Minderung des [X.] wegen etwaigerMängel nicht berücksichtigt worden ist.Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Im übrigen wird die Revision verworfen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 2. August 2000 mit [X.] am Vorhaben "[X.]". Die [X.]/B wurde vereinbart.Nach der Abnahme durch ein für den Beklagten tätiges Ingenieurbüro stellte dieKlägerin die Schlußrechnung. Mit der im Juli 2001 erhobenen Klage hat dieKlägerin zuletzt Zahlung von 63.278,76 DM) nebst Zinsen [X.]. Der Beklagte verteidigte sich unter anderem mit Mängelrügen. Mit- [X.] vom 12. Februar 2002 forderte die Klägerin den Beklagten auf, biszum 26. Februar 2002 eine Sicherheit in Höhe von 63.278,76 ellen. [X.] vom 8. März 2002 setzte die Klägerin dem Beklagten unter [X.] die gesetzlichen Folgen eine Nachfrist bis zum 13. März 2002. Der [X.] unter dem 21. März 2002 eine Bürgschaft, die die Klägerin als ver-spätet zurückwies und zurückgab.Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin63.278,76 e-klagten stehe kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln zu. Die [X.] mit einer Vertragsstrafe sei unbegründet. Ein [X.] nach § 2 Nr. 3 [X.]/B stehe dem Beklagten nicht zu. Die Berufung [X.] geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat zum Teil Erfolg. In diesem Umfang führt sie zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Im übrigen ist sie zu verwerfen.[X.] Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Ausführungen des Landge-richts. Zur Problematik des § 648a BGB führt es ergänzend aus, die [X.] dieser Regelung nach der Abnahme sei nicht ausgeschlossen. Mit [X.] -lauf der Frist aus dem Schreiben vom 12. Februar 2002 habe dem Beklagtenein Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr zugestanden. Die Klägerin habeihren Vergütungsanspruch einredefrei geltend machen können. Das [X.] nicht unbillig. Sei der Besteller wirtschaftlich nicht in der Lage, eine Sicher-heit auf Kosten des Werkunternehmers beizubringen, so müsse der Verzöge-rung durch eine Beweisaufnahme nach der Intention des [X.] werden. Bringe der Besteller die Sicherheit bei, lebe sein Leistungsver-weigerungsrecht wieder auf.Der Werkvertrag sei nach Ablauf der Frist aus dem Schreiben [X.] März 2002 gekündigt worden. Es könne dahinstehen, ob es sich [X.] eine Kündigung handele oder nur um eine Beendigungsform des Werkver-trages, auf die die Kündigungsvorschriften analog anzuwenden seien. Nach dergesetzlichen Regelung scheine sich die Höhe der Vergütung nach dem [X.] Vorleistung zu richten. Nach der vom Berufungsgericht geteilten Auffassungdes [X.] erfolge die Abrechnung jedoch nach den [X.] § 649 BGB. Es bleibe bei einem Anspruch des Bestellers auf eine mangel-freie Leistung, wie auch bei dem Nachbesserungsanspruch des [X.]. In welcher Form die behaupteten Mängel im Rahmen des [X.] Berücksichtigung fänden, könne offen bleiben. Die Klägerinhabe die Mängel bestritten. Der Beklagte sei deshalb auf den Weg des § [X.] zu verweisen und müsse die Klägerin zunächst in Verzug setzen. [X.] stehe es ihm frei, die Mängel beseitigen zu lassen und den Ersatz [X.] zu verlangen. Die Gegenansprüche des Beklagten in Geldkönnten dann dem Anspruch der Klägerin im Wege der Aufrechnung entgegen-gehalten werden.Die Frage der Anwendbarkeit des § 648a BGB nach der Abnahme seistreitig. Dies gelte ebenso für die Fragen des Zurückbehaltungsrechts in einfa-- 6 -cher Höhe der behaupteten Mängelbeseitigungskosten trotz Unterlassens [X.] einer Sicherheit und der Berücksichtigung der behaupteten [X.] einer Abrechung nach den Grundsätzen des § 649 BGB. Die Revision [X.] zuzulassen.II.Die Revision verfolgt ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagtenwegen der behaupteten Mängel. Ferner bekämpft sie das Berufungsurteil, so-weit der [X.] und ein Anspruch auf Preisanpassung nach§ 2 Nr. 3 Abs. 2 [X.]/B verneint worden sind.[X.] Revision ist unzulässig, soweit sich der Beklagte dagegen wendet,daß der Anspruch auf Preisanpassung und der zur Aufrechnung gestellte [X.] verneint worden sind. Das Berufungsgericht hat die Revi-sion zur Klärung der Fragen zugelassen, welche Rechte sich daraus ergeben,daß der Besteller eine nach Abnahme geforderte Sicherheit nach § 648a [X.] stellt, sich aber gegenüber dem Werklohnanspruch wegen Mängeln aufein Leistungsverweigerungsrecht beruft. Damit ist die Zulassung beschränkt aufden davon betroffenen selbständig abtrennbaren Teil des [X.].Es handelt sich um einen Teil des Streitgegenstandes, auf den der [X.] selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. [X.], Urteil vom 3. [X.] - [X.], [X.]Z 101, 276, 278), indem er mit ihr lediglich sein Lei-stungsverweigerungsrecht wegen Mängeln verfolgt. Einwendungen gegen die- 7 -Werklohnforderung, die sich nicht aus den behaupteten Mängeln ergeben, sindder Überprüfung in der Revision entzogen. Zur Überprüfung steht deshalb auchnicht mehr, ob die Abnahme tatsächlich erfolgt ist.[X.] Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Kläge-rin den Werklohnanspruch ungeachtet der Mängelrügen durchsetzen kann. [X.] hat lediglich einen Werklohnanspruch, der um den Minderwert zu kür-zen ist, der sich aus etwa vorhandenen Mängeln ergibt.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.].Der Unternehmer eines Bauwerks kann grundsätzlich auch nach der [X.] für die von ihm zu erbringende Vorleistung einschließ-lich der dazugehörigen Nebenforderungen in der Weise verlangen, daß er [X.] zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der [X.], daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Er darfnach fruchtlosem Fristablauf die Leistung verweigern. Das folgt aus § 648aAbs. 1 Satz 1 BGB.a) Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Unternehmer berechtigt,die weitere Leistung zu verweigern, wenn er zu Recht eine Sicherheit binnenangemessener Frist unter Androhung der Leistungsverweigerung gefordert [X.] die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Regelung differenziert nicht zwischendem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach der Abnahme. Sie gilt auch fürdie Zeit nach der Abnahme, wenn der Besteller noch Erfüllung des [X.]. Denn auch insoweit hat der Unternehmer noch eine Vorleistung [X.] des Gesetzes zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, daß die [X.] -stungspflicht des Unternehmers mit der Abnahme endet und er dann grund-sätzlich Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen [X.] kann ([X.], Urteil vom 4. Juni 1973 - [X.], [X.]Z 61, 42, 44).Denn § 648a Abs. 1 BGB stellt nicht auf die Vorleistungspflicht in diesem Sinneab, sondern auf vertraglich geschuldete Vorleistungen im wirtschaftlichen Sin-ne. Das hat der [X.] bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er Vorlei-stungen im Sinne des Gesetzes auch dann als gegeben angenommen hat,wenn die Leistungen bereits erbracht, jedoch noch nicht bezahlt sind ([X.] 9. November 2000 - [X.], [X.]Z 146, 24, 32).b) Der Unternehmer ist nach der Abnahme genötigt, wirtschaftlich dieVorleistung in Form der Mängelbeseitigung zu erbringen, weil er ohne sie [X.] nicht durchsetzen kann ([X.], Urteil vom 4. Juni 1973- [X.], [X.]Z 61, 42, 46; Urteil vom 22. März 1984 - [X.]/82,[X.] 1984, 395, 398 f.). Der Schutzzweck des § 648a Abs. 1 BGB gebietet es,dem Unternehmer das Leistungsverweigerungsrecht auch für den Fall einzu-räumen, daß der Besteller nach der Abnahme noch Erfüllung des [X.]. § 648a BGB bezweckt, dem Unternehmer eine möglichst einfache undflexible Möglichkeit zu verschaffen, sich vor dem Risiko einer ungesichertenWerkleistung zu schützen (vgl. [X.]. 12/1836, [X.]). Dieses Risiko [X.] darin, daß der Unternehmer eine Vergütung für die erbrachten Leistungennicht erhält und seinen Anspruch möglicherweise infolge einer Insolvenz [X.] auch nicht mehr durchsetzen kann. Es besteht auch dann, wenn [X.] nach der Abnahme den Werklohn noch nicht voll bezahlt hat und [X.] von der Nacherfüllung des Vertrages abhängig macht ([X.], [X.], 210, 215 ff.; [X.], [X.], 14 ff., jeweils m.w.[X.]) Etwas anderes kann entgegen einer Meinung in der [X.] Literatur (vgl. [X.], [X.], 242 ff.; [X.], Jahrbuch Baurecht 2002,- 9 -143, 147 ff., jeweils m.w.N.; [X.], [X.], 97; [X.],NJW-RR 2001, 806) nicht daraus hergeleitet werden, daß der [X.] § 648a Abs. 5 BGB das Recht hat, den Vertrag aufzuheben. Mit dieserRegelung hat der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der [X.] nur vor der Abnahme eine Sicherheit verlangen kann. Richtig ist, daßeine Aufhebung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt, wenn die [X.] erklärt worden ist ([X.], Urteil vom 6. Februar 1975 - [X.], [X.]1975, 280, 281). Gleichwohl kann dem Gesetzgeber mit der Formulierung des§ 648a Abs. 5 BGB nicht unterstellt werden, daß er nur das Sicherungsverlan-gen vor der Abnahme regeln wollte. Das durch § 648a Abs. 1 BGB eingeräumteLeistungsverweigerungsrecht hat auch nach Abnahme Bedeutung. Im übrigenist § 648a Abs. 5 BGB nach der Abnahme sinngemäß anzuwenden, vgl. dazuunten 2. b).2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des [X.], dieKlägerin könne den Werklohn uneingeschränkt verlangen, weil die [X.] Sicherheit gestellt habe. Diese Auffassung läßt sich mit § 648a BGB nichtvereinbaren.a) Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer keinen Anspruch auf Sicher-heit verschafft ([X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.], [X.]Z 146,24, 28). Vielmehr hat er ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die [X.] verweigern, wenn die zu Recht beanspruchte Sicherheit nicht gestellt wird.Außerdem hat der Unternehmer das Recht, dem Besteller zur Nachholung [X.] eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,daß er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf der Fristgestellt werde, § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB. Nach Ablauf der Fristgilt der Vertrag als aufgehoben, § 643 Satz 2 BGB. Damit hat der Gesetzgeberdem Unternehmer eine Möglichkeit verschafft, sich von dem Vertrag mit der- 10 -Wirkung zu lösen, daß er die bis zur Aufhebung des Vertrages noch nicht er-brachten Leistungen nicht mehr erbringen muß. Auf diese Weise erhält [X.] auch die Berechtigung, die Werkleistung abschließend abzurech-nen. So wird der Schwebezustand (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 11) aufgelöst,der dadurch entsteht, daß der Unternehmer einerseits die weitere Leistungmangels Sicherheit nicht erbringen muß, andererseits dann aber auch die Vor-aussetzungen für die Abnahme des Werkes und damit für die Fälligkeit [X.] nicht schafft. Der Gesetzgeber hat für den Fall, daß der [X.] die Vertragsaufhebung wählt, die Rechtsfolgen dahin geregelt, daß [X.] nur der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 645 Abs. 1BGB zusteht und der Anspruch auf Ersatz des [X.] nach [X.] des § 648a Abs. 5 BGB. Ein auf Vertragserfüllung gerichteter Anspruchauf Zahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung steht dem [X.] im Falle der Vertragsaufhebung demnach grundsätzlich nicht zu.b) An dieser gesetzlichen Systematik ändert sich nichts, wenn der [X.] die Leistung des Unternehmers abgenommen hat. In diesem Fall wirdder Vergütungsanspruch des Unternehmers allerdings fällig, § 641 Abs. 1Satz 1 BGB. Der Besteller hat jedoch auch nach der Abnahme noch den [X.]. Wegen dieses Anspruchs stehtihm ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des mindestens Dreifachen derfür die Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten zu, § 641 Abs. 3 BGB.Der fällige Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Vergütung ist grund-sätzlich nur durchsetzbar, wenn die Nacherfüllung erfolgt ist. Verlangt der Un-ternehmer vor der Mängelbeseitigung Sicherheit nach § 648a BGB, entsteht dergleiche Schwebezustand wie bei einem Sicherungsverlangen vor der Abnahme.Er ist in gleicher Weise [X.] 11 -Dem Unternehmer steht in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5BGB in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB das Recht zu, sich von seiner [X.] nach der Abnahme dadurch zu befreien, daß er eineNachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbunden mit der Ankündigung, [X.] (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Mit [X.] ist er von der Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, befreit (vgl. [X.], [X.], 210, 220). Er kann auf diese Weise die endgültige Abrech-nung herbeiführen, auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinnge-mäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648a Abs. 5 Satz [X.] steht ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vertraglich verein-barte Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweitdie Leistung erfüllt, das heißt mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatzdes [X.] nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB. [X.], daß der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge einesMangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die [X.] ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert [X.], ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die [X.], um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.], [X.], 533= [X.] 2003, 186, 187 = NZBau 2003, 214 = [X.] 2003, 356).Zu Unrecht begründet das Berufungsgericht seine abweichende [X.] mit der Rechtsprechung des [X.]s. Der [X.] hat entschieden, daß [X.] der Vergütung gemäß § 645 Abs. 1 BGB nach den zu § 649 Satz [X.] entwickelten Grundsätzen zu erfolgen hat ([X.], Urteil vom [X.], [X.], [X.], 631 = [X.] 1999, 202 = NJW 1999, 2036= [X.] 1999, 194). Daraus ergibt sich nichts dazu, wie abzurechnen ist, wennder Besteller eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht stellt. Soweit das [X.] den Besteller auf die Möglichkeit verweisen will, die [X.] -gen für auf Geldzahlung gerichtete Mängelansprüche schaffen zu können,übersieht es im übrigen, daß der Besteller den Unternehmer nicht in Verzugsetzen kann, solange dieser die Mängelbeseitigung zu Recht deshalb verwei-gert, weil ihm keine Sicherheit gestellt worden ist.Im Ergebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eineMinderung herbeizuführen. [X.] er hingegen diese Minderung nicht, sondern dievolle Vergütung, muß er es hinnehmen, daß der Besteller das gesetzliche Lei-stungsverweigerungsrecht geltend macht.c) Der [X.] kann nicht anderen Lösungsvorschlägen folgen, die ein Lei-stungsverweigerungsrecht des Bestellers verneinen oder ihm ein Leistungsver-weigerungsrecht teils in mindestens dreifacher Höhe, teils in einfacher Höhe [X.] einräumen. Sie entfernen sich von der dargestelltenSystematik des Gesetzes und benachteiligen entweder den Unternehmer oderden Besteller unangemessen.aa) Würde dem Unternehmer der uneingeschränkte Anspruch auf [X.] eingeräumt (so [X.], [X.], 210, 215 ff.; [X.],[X.], 14, 17 f.; [X.], [X.], 218), führte das dazu,daß er die volle Vergütung erhielte, obwohl seine Leistung mangelhaft ist. [X.] Ergebnis ist entgegen der Auffassung des [X.] unangemes-sen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Besteller habe es in [X.], die Sicherheit zu stellen, um dieses Ergebnis zu vermeiden. Denn das [X.] zwingend. Der Besteller kann aus unterschiedlichsten Gründen gehindertsein, eine Sicherheit zu stellen, z.B. wenn seine Kreditlinie überzogen ist (vgl.[X.], Jahrbuch [X.], 143, 155; [X.], [X.] 1999, 1233, 1235) [X.] er insolvent geworden ist. In diesen Fällen könnte er eine Nacherfüllungnicht mehr herbeiführen, so daß letztlich die volle Vergütung für ein dauerhaft- 13 -mangelhaftes Werk bezahlt werden müßte. Dem Interesse des [X.] vielmehr in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Systematik ausreichendRechnung getragen, wenn er sich von seiner Verpflichtung lösen und die ge-minderte Vergütung verlangen kann.bb) Würde es dem Unternehmer lediglich gestattet sein, die [X.] um Zug gegen Mängelbeseitigung zu verlangen (so [X.], [X.] 1999,1233, 1234 ff. m.w.N.; [X.], [X.], 1859), so wäre er [X.], eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, um seine Vergütungdurchsetzen zu können. Das soll nach der Wertung des [X.] nicht möglich sein. Vielmehr muß der Unternehmer die Möglichkeiterhalten, den reduzierten Werklohn ohne Mängelbeseitigung durchzusetzen,wie sich ebenfalls an dem Beispiel belegen läßt, daß der Besteller insolventgeworden ist. Denn dann stünde jedenfalls im Regelfall fest, daß der [X.] auch nach vollständiger Erfüllung des Vertrages nicht die volle Vergü-tung erhält. Dieses Ergebnis wäre gleichfalls untragbar. Das bedeutet, daß [X.], wonach dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe desmindestens Dreifachen oder des Einfachen der Mängelbeseitigungskosten zu-steht (vgl. [X.], [X.] 1999, 1233, 1235; [X.] 2003, 19; [X.] 2002, 128; [X.] [X.], 1274; [X.], [X.]2001, 421), nicht in Betracht kommen, wenn der Unternehmer das nicht akzep-tiert. Ihm muß die Wahl bleiben, ob er den vollen Werklohn durchzusetzen willoder ob er die geminderte Vergütung in Anspruch nimmt. Hat er eine angemes-sene Nachfrist gesetzt und ist diese fruchtlos abgelaufen, kann er allerdings nurnoch die geminderte Vergütung geltend machen.cc) Die Lösung, wonach dem Unternehmer die volle Vergütung zusteht,er diese jedoch nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung, diese wiederumZug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch den Besteller durchsetzen kann- 14 -(vgl. [X.]/[X.], [X.], 1633, 1634 ff.; [X.], [X.],1859), wird aus den dargestellten Gründen ebenfalls der Regelung des § [X.] nicht gerecht. Mit einem entsprechenden Urteil wäre der Weg dahin eröff-net, daß der Unternehmer den vollen Werklohn ungeachtet der Mängel erhält.Denn er könnte unter den Voraussetzungen der §§ 294 ff. BGB den [X.] feststellen lassen und dann den vollen Werklohn voll-strecken, § 274 Abs. 2 BGB. In gleicher Weise könnte er vollstrecken, wenn [X.] einem Urteil fruchtlos zur Sicherheitsleistung aufgefordert hat ([X.], [X.], 1859).3. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsurteil keinen [X.]) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des [X.], dieKlägerin habe durch Ablauf der Nachfrist aus dem Schreiben vom 8. März 2002den Vertrag auch insoweit aufgehoben, als sie von der Verpflichtung zur Besei-tigung der Mängel frei geworden ist. Zu Unrecht meint die Revision, es sei ein-hellige Auffassung, daß der Besteller jederzeit die Sicherheit stellen und damitdie Voraussetzungen für sein Leistungsverweigerungsrecht schaffen könne.Diese Möglichkeit hat der Besteller nur, soweit sein Erfüllungsanspruch in [X.] Vertragsaufhebung nach § 643 BGB nicht untergegangen [X.] 15 -b) Damit kann die Klägerin nur noch den sich aus § 645 Abs. 1 BGB er-gebenden Anspruch geltend machen. Der von den Vorinstanzen mit63.278,76 e-nen Minderwert zu kürzen. Da jegliche Feststellungen zu einem Minderwert [X.], ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen.DresslerHausmannKuffer[X.]Bauner
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZR 68/03 (REWIS RS 2004, 4898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4898
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