Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 2 ARs 387/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9073

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 387/12
2 AR 324/12
vom
15. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

[X.].: [X.] Staatsanwaltschaft Verden
[X.].: [X.]/12 [X.]/[X.]
[X.].: 6 AR 31/12 [X.] [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15.
Januar 2013
beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.]/[X.] vom 16.
Juni 2009 beziehen,
und für die Überwachung der Führungsaufsicht ist das [X.].

Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 3.
Dezember 2012 ausgeführt:
"Der Bundesgerichtshof ist
als gemeinsames oberes Gericht nach §
14 StPO zur Entscheidung des [X.] der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte [X.]/[X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) berufen.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen wegen der Strafaus-setzung zur Bewährung aus dem Strafverfahren 4
Ls
502
Js
1245/09 (15/09) ist nach der zulässigen und bindenden Abgabe durch das Amts-gericht [X.]/[X.] durch Beschluss vom 16.
April 2012 (Bl.
42 d.A.) gemäß §
462a Abs.
2 Satz
2 StPO das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige [X.].
Gleiches gilt, soweit das [X.]/[X.] die Überwachung der Führungsaufsicht abgegeben hat. Durch die Aussetzung der Voll-streckung der Unterbringung in
einer Erziehungsanstalt in dem genann-ten Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß §
67b Abs.
2 StGB Führungs-aufsicht eingetreten. Nach §
68a Abs.
3 StGB ist das Gericht in die Überwachung der Führungsaufsicht eingeschaltet ([X.] §
68a Rn.
22); es hat eine gegenüber der [X.]

hier das Landgericht Münster

übergeordnete Stellung ([X.] aaO). Die Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung der Führungsaufsicht ergibt sich aus den §§
463 Abs.
1 und Abs.
6 i.V.m. 453, 462a StPO (vgl. [X.] 1
-
3
-
aaO), somit auch aus §
462a Abs.
2 Satz
2 StPO. Die Abgabe auch der Überwachung der Führungsaufsicht durch das Amtsgericht [X.]/[X.] war danach zulässig und für das [X.] bin-dend."
Dem schließt sich der Senat an.

Becker

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

2

Meta

2 ARs 387/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 2 ARs 387/12 (REWIS RS 2013, 9073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9073

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