Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2238

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Juli 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.]ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, derenAusspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraus-setzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zustellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkreteVerletzungsformen umschrieben werden.- 2 -[X.] § 16 Abs. 1a)Wird ein [X.] zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem ur-heberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Verviel-fältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.b)Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technischeSchutzmaßnahmen im [X.] öffentlich zugänglich macht, ermöglicht [X.] bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. [X.] deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand ge-schaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von [X.](auch in der Form von [X.]) erleichtert wird.[X.] § 15a)Nach § 15 [X.] (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das aus-schließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zuerlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in demumfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 [X.] enthalten.b)Durch das Setzen eines [X.] auf eine vom Berechtigten öffentlich zu-gänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk,wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht [X.] 3 -[X.] § 87ba)Das Setzen von [X.] auf Artikel, die vom Berechtigten im [X.] alsBestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, [X.] vorbehaltene [X.])[X.] aus § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] wird nicht ver-letzt, wenn aus [X.]ungs- und [X.]schriftenartikeln, die in einer Datenbankgespeichert sind, durch einen [X.]-Suchdienst einzelne kleinere Be-standteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen ei-nen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre.Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematischim Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Datenbank zugreift.UWG § 1Ein [X.]-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel,auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind,handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter [X.] Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch [X.] den [X.] Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzerso an den Startseiten der [X.]auftritte, unter denen diese zugänglich [X.] sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des [X.] widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, [X.], die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigtenWerbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von [X.] ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich [X.] -wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich [X.]er Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnah-men für Nutzer erleichtern.[X.], [X.]eil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00 -OLG Köln LG Köln- 5 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Juli 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin mitder Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 statt alsunbegründet als unzulässig abgewiesen wird.Von Rechts [X.]:Im Verlag der Klägerin erscheinen die [X.]ung "[X.]" und [X.] "[X.]". Einzelne darin veröffentlichte Beiträge nimmt die Klägerin auchin ihr [X.]-Informationsangebot auf.Die Beklagten, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, bietenim [X.] unter der Adresse "www.paperboy.de" einen Suchdienst für [X.], insbesondere [X.]ungsnachrichten, an. Der [X.]" wertet die Website (d.h. den [X.]auftritt als die Gesamtheit derunter einer [X.]adresse in das [X.] gestellten Webseiten) von [X.] aus. Weit überwiegend handelt es sich dabei umdie Webangebote von [X.], darunter auch von "[X.]" und"[X.]", aber auch um [X.]en von Unternehmen und Organisationen,Staatsorganen, Behörden und politischen Parteien. In die Suche werden nurtagesaktuelle Informationen einbezogen. Aus diesem Material weist "[X.]"auf Anfrage diejenigen [X.]en in Form einer Auflistung nach, dieden vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte) vorgegebenen [X.]. Zugleich werden aus der betreffenden [X.] Stichworteund, zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der[X.] näher zu kennzeichnen.Ein Beispiel ist folgender Hinweis auf eine Webseite des "[X.]]: [X.] - [X.], 25. Februar 1999, 02.39 Uhr [X.]: Es krachte gewaltigKanzler kontra [X.] exp Bonn - [X.] war hart, [X.] markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweitenInvestoren Vorgängerregierung Schieflage [X.] Kampf759 Wörter, 5550 [X.] beiden Aussagen "[X.]: Es krachte gewaltig" und "[X.] [X.]" geben wörtlich Überschriften des nachgewiesenen [X.]. Dem Artikel entstammen weiter der Satz "[X.] war hart,die Wortwahl markig", der Satzteil "Regierung und Opposition schenkten [X.] zweiten" sowie die Worte "Investoren Vorgängerregierung Schieflage UnionFDP Kampf".- 7 -In der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die [X.] angegeben (im Beispiel: "[K. Express]: [X.] - News"). [X.] ist als ein [X.] (elektronischer Verweis) ausgestaltet, über den [X.] die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch [X.] kann die Datei mittels des im Computer des Nutzers eingerichteten [X.] (eines Programms, das im [X.] den Zugang zu [X.] und deren Betrachtung ermöglicht) automatisch abgerufen, in den Compu-ter geladen und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst"[X.]" führt das Anklicken des [X.] den Nutzer nicht auf die Start-seite (Homepage) der Website des Informationsanbieters, sondern als sog.Deep-Link unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite, auf der sich das [X.] befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an den Werbeeintragungen,die sich auf der Startseite des [X.]auftritts befinden, vorbeigeleitet.Die Beklagten bieten weiter an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstel-lung aller tagesaktuellen [X.]en zu Suchworten, die von ihm [X.] werden, per E-Mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung [X.] als "persönliche Tageszeitung".Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Suchdienst "[X.]" ihre Rechtean dem Online-Angebot von "[X.]" und "[X.]" verletze. Die von ihr aufdiese Weise in das [X.] gestellten Artikel seien urheberrechtlich schutzfähi-ge Werke sowie Teile von Datenbanken, die nach § 87a [X.] geschützt seien.Mit der Nutzung der unter den Adressen "www.handelsblatt.com" und"www.dm-online.de" zugänglichen Datenbanken sei sie nur einverstanden,wenn dazu die von ihr selbst eingerichteten Suchmaschinen (etwa "Handels-blatt Topix") verwendet würden. Die Übermittlung von Teilen einzelner Artikel anden Nutzer des [X.] sei ebenso rechtswidrig wie die [X.] unmittelbaren Aufrufs des Volltextes der Artikel durch [X.]. DasSuchdienstangebot von "[X.]" und die Herstellung der "persönlichen [X.]" seien zudem als unlautere Ausbeutung einer fremden Leistung,Rufausbeutung und Behinderung wettbewerbswidrig. Die Werbung mit der Be-zeichnung "Ihre persönliche Tageszeitung" sei schließlich auch irreführend, weilder Nutzer durch die E-Mail-Übermittlung lediglich Hinweise auf [X.] erhalte, auf die er mittels [X.] zugreifen könne.Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unter[X.], wie auf ihren - in den Antrag in Form von Ausdrucken aufgenommenen -Webseiten1.im Geschäftsverkehr das [X.]-Informationssuchsystem fürtagesaktuelle Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu [X.] und/oder dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen,soweit sich dies auf die Presseobjekte der Klägerin "[X.]"und/oder "[X.]" bezieht, und/oder2.die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/oder anbieten zu lassen.Auf einer der im Antrag wiedergegebenen Webseiten, deren Inhalt sichauch aus dem Berufungsurteil (S. 3-12) ergibt, wird "[X.]" wie folgt vorge-stellt:"[X.] ... Ihre persönliche Tageszeitung[X.] ist ein Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten.Mit [X.] können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von [X.] der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderenIhre persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden morgenals e-mail zugestellt wird, so daß Ihnen garantiert nichts mehr über [X.] -Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehenwird.Dieser Service ist kostenlos.[X.] ist ein Service des [X.], [X.] Wirbieten Lösungen für Inter- und [X.] den übrigen in den Antrag aufgenommenen Webseiten handelt essich um die Startseite (Homepage) von "[X.]", die lediglich den [X.] den anderen Webseiten eröffnet, eine Seite mit Hinweisen zum richtigen Su-chen mit Hilfe des [X.], eine Liste der ausgewerteten Quellen (derenZahl mit "zur [X.] 302" angegeben wird), eine Webseite mit der Aufforderung,weitere auszuwertende Quellen mitzuteilen, eine Zusammenstellung andererSuchmaschinen und Verzeichnisse sowie eine Webseite, auf der angegebenwird, wie sich der Nutzer eine "persönliche Tageszeitung" einrichten könne.Die Beklagten haben ein rechtswidriges Handeln in Abrede gestellt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Es liege zwar keine Urhe-berrechtsverletzung vor, wohl aber ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Ge-sichtspunkt des sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses.Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landge-richtliche [X.]eil teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wiefolgt neu gefaßt:Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom [X.] jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden [X.] bis zur Höhe von 500.000 [X.], ersatzweise Ordnungshaft, oderOrdnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,- 10 -die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nach-folgenden Seiten 3 bis 12 dieses [X.]eils wiedergegeben [X.]/oder anbieten zu lassen.Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die wei-tergehende Berufung zurückgewiesen ([X.], 97).Gegen dieses [X.]eil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die [X.] waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. [X.] beantragt, das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufzuheben,soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit die Berufung der [X.] zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den - im Revisionsverfahren allein noch zubeurteilenden - Klageantrag zu 1 abgewiesen, weil das Informationssuchsystem"[X.]" weder unter urheberrechtlichen noch unter [X.] zu beanstanden sei.Der Klägerin stünden auch dann keine Unterlassungsansprüche aus [X.] zu, wenn unterstellt werde, daß jedenfalls einzelne derArtikel aus "[X.]" und "[X.]" urheberrechtlich geschützte Werke [X.] angenommen werde, daß der im [X.] zugängliche geordnete Bestandeiner Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus beiden Presseerzeugnissen eineDatenbank im Sinne des § 87a [X.] sei.- 11 -Wenn "[X.]" für seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle[X.]en aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechteverletzt. Die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung betroffener Werkewürden dadurch schon deshalb nicht berührt, weil nicht dargetan sei, daß beider Angabe einzelner Sätze, Satzteile oder Stichworte auch nur in [X.] schutzfähige Werkteile übernommen worden seien.Eine solche Wiedergabe von Ausschnitten aus den einzelnen [X.] auch nicht in etwaige Rechte der Klägerin an einer Datenbank ein, weilsie weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufe noch dieberechtigten Interessen der Klägerin an der Datenbank unzumutbar beeinträch-tige.[X.]liche Nutzungsrechte der Klägerin würden auch nicht [X.] verletzt, daß der Suchdienst "[X.]" nicht jeweils auf die Startseite(Homepage) des [X.]auftritts (der Website) der Klägerin, sondern durch[X.] unmittelbar auf den gesuchten Beitrag verweise. Da die [X.] die Nutzer aufgerufen würden, komme insoweit nur eine Haftung der [X.] als Störer oder Anstifter in Betracht. Eine solche Haftung sei [X.] gegeben, weil die Nutzer nicht rechtswidrig handelten. Die [X.] würden nicht im Sinne des § 17 [X.] verbreitet. Wenn ein einzelnerBeitrag durch den Nutzer vorübergehend im Arbeitsspeicher seines [X.] werde, sei dies zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 [X.],diese sei aber nicht rechtswidrig, weil sie nur zum eigenen Gebrauch vorge-nommen werde und daher von der [X.]sschranke des § 53 [X.] ge-deckt sei.- 12 -Die Nutzung der tagesaktuellen [X.]en sei weiterhin keinrechtswidriger Eingriff in das - unterstellte - Recht der Klägerin als Herstellerineiner Datenbank aus § 87b [X.], weil durch den Abruf einzelner, allenfalls [X.] Beiträge jedenfalls nicht nach Art und Umfang wesentliche Teile der [X.] der Klägerin genutzt würden. Die Datenbank werde von den Nutzern,auch wenn diese wiederholt auf sie zugreifen sollten, nicht systematisch ver-vielfältigt.Die tägliche Auflistung der jeweils aktuellen [X.]en gemäßden vom Nutzer bestimmten Suchworten und die E-Mail-Übermittlung dieserListe an den Nutzer als "persönliche Tageszeitung" greife ebenfalls nicht [X.] der Klägerin an den einzelnen Artikeln oder der Datenbank ein. [X.] letztlich nichts anderes als bei der Beurteilung der Vorgänge bei den ein-zelnen Suchabfragen.Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie [X.] "[X.]", die einen gefundenen Beitrag abrufen wollten, durch die Ver-wendung von [X.] an der Werbung vorbeiführten, die sich auf den"überschlagenen" Webseiten befinde. Dabei könne offenbleiben, ob die Kläge-rin dies technisch verhindern könne. Der Nutzer habe ein Interesse daran,schnell und ohne als Umweg empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitetzu werden. Dieses Interesse müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen,nehme sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge im [X.] ein Mediumfür ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch, bei dem ein möglichst unmittelbarerund schneller Zugriff auf die Fülle der dort zugänglichen Informationen im [X.] Interesse liege. Die Minderung ihrer Werbeeinnahmen wiege für dieKlägerin nicht schwer genug, um das Vorgehen der Beklagten wettbewerbswid-- 13 -rig zu machen. Die Klägerin könne zudem ihre Werbeeinblendungen weitge-hend auf die Webseiten mit den Beiträgen verlagern.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] haben kei-nen Erfolg.Der Klageantrag zu 1 ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsge-richts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nichthinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel istauch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ([X.]Z 144, 255,263 - Abgasemissionen).Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, [X.] sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis [X.] die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was [X.] verboten ist (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 144, 255, 263 - Abgasemissionen;[X.], [X.]. [X.]/00, [X.], 1088, 1089 = [X.], 1269- Zugabenbündel; [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, Umdruck S. 7 - Erbenermitt-ler, jeweils m.w.[X.]). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 nicht.Es ist Sache des [X.], mit seinem Klageantrag den Umfang seinesUnterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu be-stimmen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Klageantrag zu 1 ist unbestimmt,weil die Zielrichtung, die er nach seinem Wortlaut hat, in Widerspruch zu seinerBegründung steht (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 12.10.1995 - I ZR 191/[X.] -GRUR 1996, 57, 60 = [X.], 13 - Spielzeugautos). Der Antrag umschreibt- entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht Verletzungshandlungen (kon-krete Verletzungsformen), deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlautrichtet er sich vielmehr lediglich gegen die - durch Wiedergabe [X.] dargestellte - konkrete Art und Weise, wie der Suchdienst "Paper-boy" im [X.] öffentlich angeboten und beworben wird, soweit sich dies aufdie Presseerzeugnisse "[X.]" und "[X.]" bezieht. Um ein solches Verbotgeht es der Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren jedoch nicht. Nach derKlagebegründung sollen den Beklagten verschiedene Handlungen, die sie [X.] ihres [X.] begehen, als rechtswidrig verboten werden. [X.] konkreten Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zuentnehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beanstandungen der Klä-gerin damit zusammenhängen, daß der Suchdienst der Beklagten [X.]auf Artikel setzt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer [X.]auftritte ins Netzgestellt worden sind. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Wege der Ausle-gung den Gegenstand des Klageantrags anhand seiner Begründung zu konkre-tisieren.Ein Verbot der verschiedenen Handlungen, die nach der Klagebegrün-dung als Eingriffe in Rechte der Klägerin aus dem [X.]sgesetz oder alswettbewerbswidrig beanstandet werden, hätte zudem - wie auch die Entschei-dungsgründe des Berufungsurteils deutlich machen - jeweils sehr unterschiedli-che tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen. Bei einer derartigen Sachla-ge hätten die verschiedenen Handlungen, die Gegenstand des [X.] sollen, in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen um-schrieben werden müssen. Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordertinsbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welcheprozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine [X.] 15 -gung danach ausrichten zu können (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 3.4.2003 - I ZR1/01, [X.], 896, 899 - Reinigungsarbeiten, für [X.]Z vorgesehen).II[X.] Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, [X.] Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an [X.] zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu ge-ben, das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Be-stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch[X.]Z 135, 1, 8 - Betreibervergütung; [X.], [X.]. v. [X.] - XII ZR 332/97,NJW 2000, 2280, 2281; [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, [X.], 77, 78 =[X.], 85 - Rechenzentrum, jeweils m.w.[X.]). Denn der Klägerin stehenkeine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsan-sprüche zu. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten und desunstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen.1. Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1 [X.] zur Ver-hinderung von Eingriffen in ihre Vervielfältigungsrechte an den Beiträgen ausdem "[X.]" und aus "[X.]", die sie im [X.] - nach den [X.] Berufungsgerichts kostenlos - öffentlich zugänglich gemacht hat, [X.]) Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, daß es [X.], Nutzern von "[X.]" in dem dargelegten Umfang [X.] Artikeln ihrer Presseerzeugnisse zu übermitteln. Dies gilt schon deshalb,weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß durch die Art und Weise, wie"[X.]" [X.]en nachweist, selbständig urheberrechtlich schutz-fähige Werkteile genutzt werden könnten. Aus diesem Grund kann auch [X.] der "persönlichen Tageszeitung", die lediglich eine [X.] 16 -stellung derartiger Hinweise auf tagesaktuelle [X.]en ist, keinenurheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.b) Die Beklagten greifen durch das Setzen von [X.] auch dannnicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfunghergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen [X.] wird dasWerk nicht im Sinne des § 16 [X.] vervielfältigt (vgl. [X.],[X.], 2. Aufl., § 16 [X.]. 22; [X.] in [X.]/Vassilaki/[X.], [X.], 2002, [X.]. 29; [X.], [X.] 2001, 693, 698; [X.], [X.], 195, [X.] ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den [X.] mit einer anderen in das [X.] eingestellten Datei. Erst wenn der [X.] den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrecht-lich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen.c) Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, daß sie Nutzern von"[X.]" durch [X.] ermöglichen, unmittelbar den Volltext nachgewie-sener Artikel aus "[X.]" und "[X.]" abzurufen und zu vervielfältigen.Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten [X.] durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat dieKlägerin nicht dargetan.Die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einenStörer auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist,daß er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines [X.] hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (vgl. [X.],[X.]. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, [X.], 313, 315 = [X.], 325 - Architektenwettbewerb; [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, [X.], 902, 904- 17 -= [X.], 1050 - [X.]), kann dahinstehen. Gleiches gilt für [X.], unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von "Pa-perboy" gesetzten [X.] Presseartikel abruft, an diesen bestehende urhe-berrechtliche Befugnisse verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswid-riges Handeln der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch[X.] den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Be-rechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne techni-sche Schutzmaßnahmen im [X.] öffentlich zugänglich macht, ermöglichtdadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. [X.] seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach [X.] rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereit-hält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustandgeschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von [X.](auch in der Form von [X.]) erleichtert wird (vgl. dazu auch [X.],Haftung für Informationen im [X.], 2002, [X.] ff.; [X.], NJW-CoR 1997,224; [X.], [X.], 195, 202). Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen einesvom Berechtigten selbst im [X.] öffentlich bereitgehaltenen Werkes wirddurch [X.] Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht,als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnetwird. Auch ohne [X.] kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im [X.] öf-fentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform [X.]), die Bezeichnung ihres Fundorts im [X.], genannt wird.Ein [X.] verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der [X.] gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Ab-ruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld [X.] und das Betätigen der Eingabetaste.- 18 -Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hin-sichtlich der Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von [X.] zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können(§ 53 [X.]). Ebenso kann offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk [X.] seines [X.]auftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschwei-gend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf [X.] notwendig verbunden sind (vgl. zu dieser Frage [X.] in [X.]/[X.], Werbung und Vertrieb im [X.], 2003, [X.] ff. m.w.[X.]).d) Die Frage, ob das Setzen eines [X.] in der Form eines [X.] dann eine urheberrechtliche Störerhaftung begründen kann, wenn [X.] solche Links auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzen-de aber solche Sperren umgeht, kann offenbleiben. Die Klägerin hat nicht be-hauptet, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zu-griff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer [X.]auftritte anwende. Die Revisionträgt zwar vor, ein Zugang zu den einzelnen von der Klägerin zum Abruf bereit-gehaltenen Artikeln sei dem gewöhnlichen Nutzer nur über die Startseite ihrer[X.]auftritte möglich. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin [X.] einen unmittelbaren Abruf von Artikeln mit Hilfe von [X.] getroffenhat. Der Umstand, daß Nutzer, denen kein [X.] zur Verfügung gestelltwird, den Weg über die Startseiten der [X.]auftritte der Klägerin gehenmüssen, wenn sie die URL als genaue Fundstelle der dort gesuchten Dateiennicht kennen, ist kein technisches Hindernis für den unmittelbaren Zugriff. [X.] über die Startseite kann einem Nutzer bereits durch eine - innerhalboder außerhalb des [X.]s veröffentlichte - Fundstellenangabe, die einenunmittelbaren Aufruf der Datei ermöglicht, erspart werden.- 19 -2. Die Klägerin kann einen auf das Vorliegen von [X.] Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 [X.] auch nicht auf eineVerletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an der Zugäng-lichmachung von Artikeln aus "[X.]" und "[X.]" stützen, weil das Setzeneines [X.] auf eine Webseite mit einem urheberrechtlich geschütztenWerk nicht in solche Rechte eingreift.a) Nach § 15 [X.] steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, dieöffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten.Dieses Recht ist als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unkör-perlicher Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 [X.] enthal-ten. Dabei wird allerdings die Frage, welche konkreten Nutzungshandlungendurch dieses Recht erfaßt werden, unterschiedlich beurteilt. Nach der einenAnsicht ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur als Recht andem öffentlichen Bereithalten von Werken zur Abrufübertragung zu verstehen,nach anderer Ansicht nur als Recht an der Abrufübertragung selbst, nach einerdritten Ansicht als ein Verwertungsrecht, das sowohl ein Bereithaltungsrecht alsauch ein Abrufübertragungsrecht umfaßt und sich damit - ähnlich wie das [X.] (§ 17 [X.]) - auf zwei verschiedene Verwertungshandlungenbezieht (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. [X.] 15 [X.]. 2; [X.]/[X.]/Heerma, [X.], § 15 [X.]. 12 ff.; Schrik-ker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 [X.]. 22 ff.; [X.], Urheber- und Urheber-vertragsrecht, 2. Aufl., [X.]. 415 ff.; [X.], Handbuch des [X.]s,2. Aufl., [X.]. 286 ff.; Völker in [X.]/[X.]/Völker, Handbuch [X.]und [X.], 2002, [X.] ff., jeweils m.w.[X.]). Eine nähere Erörterung dieserFragen kann hier jedoch unterbleiben, weil die beanstandeten Handlungen [X.] nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, gleichgültig aufwelche Nutzungshandlungen dieses bezogen wird, eingegriffen [X.] 20 -b) Wer einen [X.] auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglichgemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, [X.] keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich aufdas Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert(vgl. [X.], Die privilegierten Provider, 2001, [X.] f.; [X.], Die Haftungfür [X.]sverletzungen im [X.] nach [X.] und amerikani-schem Recht, 1999, S. 53 f.; [X.], Sind [X.] rechtmäßig?, 2003,S. 148 f.; [X.], [X.], 599, 602; dies., [X.], 195, 202; [X.],M[X.] 2001, 9, 14 [X.]. 77; [X.], ZUM 2003, 540, 541 f.; ebenso [X.] [X.] 2003, 35 f. - [X.], mit zustimmender Anmerkung [X.]/Krü-ger; a.[X.], [X.], 363, 373). Er hält weder das geschützte [X.] öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf [X.]. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das [X.] gestellt hat,entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird [X.] mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des [X.] ge-löscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue [X.] der Webseite im [X.] noch nicht kennt, wird der [X.] dem Werk durch den [X.] zwar erst ermöglicht und damit das Werk [X.] zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf [X.] oder eine Webseite in der Fußnote einer [X.] nicht an-ders.c) Die Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22.5.2001 zur [X.] Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in [X.], [X.] L 167 vom [X.] = [X.]. 2001,745), die bis zum 22. Dezember 2002 umzusetzen war (vgl. nunmehr den Ge-- 21 -setzesbeschluß des Deutschen [X.]es vom 11.4.2003, [X.] für ein Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsge-sellschaft), hat die urheberrechtliche Beurteilung von [X.], wie sie hier [X.] stehen, nicht verändert (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2003, 37; [X.], [X.], 540, 541 f.; a.A. [X.] in [X.]/Vassilaki/[X.] aaO [X.]. 33 ff.; [X.], [X.] 2003, 33, 34). Nach Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Urhebern das ausschließli-che Recht zu gewähren, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlichder öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitglie-dern der Öffentlichkeit von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl zugänglich sind, zuerlauben oder zu verbieten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Werknutzungender öffentlichen Wiedergabe. Das Setzen eines [X.] ist keine Wiederga-be in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des [X.] eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.3. Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Beklagten mit ihremSuchdienst "[X.]" auch nicht die Rechte, die der Klägerin nach ihrer Be-hauptung als Datenbankhersteller zustehen.a) Zu den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b [X.] gehörtnach weit überwiegender Ansicht schon nach geltendem Recht neben [X.] das Recht, die Datenbank öffentlich zugänglich zu ma-chen (vgl. [X.], [X.] im [X.] und eu-ropäischen Recht, 2000, S. 307 f.; a.[X.], ZUM 2001, 839, 841 f.). Der In-halt dieses Rechts wird nach der noch geltenden Rechtslage - wie bei dem ent-sprechenden Recht des Urhebers (vorstehend unter 2.) - unterschiedlich beur-teilt. Teilweise wird es als Abrufübertragungsrecht verstanden (vgl. Schrik-ker/[X.] aaO § 87b [X.]. 5 f., 20; Lührig in [X.]/[X.]/Völker aaO- 22 -S. 136 f.; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 87b [X.]. 1; [X.],[X.], 14, 28) und teilweise als ein Recht, das ein Abrufübertragungs-recht und ein Bereitstellungsrecht umfaßt (vgl. [X.]/[X.]/Thum aaO§ 87b [X.]. 38 ff.; [X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 87b[X.]. 5). Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der geltend gemachteUnterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b [X.]) aus den nachstehenddargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann.b) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Artikel, die [X.] der [X.]auftritte von "[X.]" und "[X.]" öffentlich zugänglichgemacht werden, Bestandteile von Datenbanken sind. Mit dem Setzen von [X.] zu diesen Artikeln nehmen die Beklagten jedenfalls keine Nutzungs-handlungen vor, die einem Datenbankhersteller vorbehalten sind.aa) Das Setzen von [X.], die den Nutzern von "[X.]" ermög-lichen, unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter§ 87b [X.] fallende Nutzungshandlung (a.A. [X.] in [X.]/Vassilaki/[X.]aaO [X.]. 68). Die oben (unter II[X.] 1. und 2.) dargelegten Gründe, aus denendas Setzen eines [X.] keine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist,gelten hier entsprechend.bb) Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2[X.] nicht verletzt, wenn - wie hier - aus [X.]ungs- und [X.]schriftenartikeln, diein einer Datenbank gespeichert sind, einzelne kleinere Bestandteile an Nutzerübermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf [X.] für sie sinnvoll wäre. Darin liegt keine unter § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.]fallende [X.] 23 -Der Suchdienst "[X.]" geht zwar bei seiner Auswertung von [X.] - auch denen von "[X.]" und "[X.]" - im Sinne des § [X.]. 1 Satz 2 [X.] "wiederholt und systematisch" vor. Die beanstandetenHandlungen laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenban-ken nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen Nutzern auseingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitge-teilt werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der [X.] wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Auch durch [X.]e Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die mitgeteiltenArtikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken (vgl. dazuauch Schricker/[X.] aaO § 87b [X.]. 22; [X.]/[X.] aaO § 87b[X.]. 8; [X.], [X.]. 1999, 819, 833; vgl. weiter - zu Art. 7 Abs. 5 [X.] - [X.], Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1992,S. 213 f.). Dies gilt hier auch, soweit die Beklagten solche ArtikelbestandteileNutzern mit den von ihnen als "persönliche Tageszeitung" bezeichneten [X.] zu bestimmten Themen übermitteln.c) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von "[X.]"durch Abruf aus der Vielzahl von Datenbanken, die ausgewertet werden, [X.] und systematisch gerade die Datenbanken von "[X.]" und "[X.]"in einer Weise benutzen, die deren normaler Auswertung zuwiderläuft. Nachden Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der [X.] Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht die Ansicht vertreten, [X.] Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handeln, wennihr Suchdienst Nutzern durch [X.] ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zu-zugreifen, die im Rahmen der [X.]auftritte von "[X.]" und "[X.]" öf-fentlich zugänglich [X.] 24 -Im Hinblick darauf, daß die beanstandeten Handlungen urheberrechtlichunbedenklich sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn siewegen des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidriganzusehen wären (vgl. [X.]Z 134, 250, 267 - [X.]; 140, 183, 189 - Elektronische Pressearchive; 141, 13, 27 - Kopienversanddienst; vgl. weiter[X.]/[X.]/Thum aaO Vor § 87a ff. [X.]. 29). Solche Umstände sindhier nicht gegeben.Durch das Setzen von [X.] auf Artikel aus "[X.]" und "[X.]"übernehmen die Beklagten keine Leistung der Klägerin. Sie erleichtern - wiedargelegt - nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit bereits ohnehin zu-gänglich sind. Mit ihrem Suchdienst, der eine Vielzahl von [X.]auftrittenauswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese wäre [X.] nicht möglich, wenn nicht Unternehmen wie die Klägerin ihre Informati-onsangebote im [X.] öffentlich zugänglich machen würden, die Beklagtenbieten aber der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen durch diegemeinsame Erschließung dieser Informationsquellen. Die Herkunft der nach-gewiesenen Artikel wird nicht verschleiert. Entgegen der Ansicht der [X.] deshalb die Nutzer von "[X.]" nicht irregeführt; ebensowenig wirdder gute Ruf von [X.] wie der Klägerin ausgebeutet.Die Beklagten handeln auch nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienstdurch [X.] den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm nachgewiesenenArtikel ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der [X.]auftritte derKlägerin vorbeiführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wider-spricht dies zwar dem Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie [X.] erzielen kann, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zu-- 25 -nächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikelim [X.] selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, daßnur der umständliche Weg über die Startseiten ihrer [X.]auftritte gegangenwird und die Möglichkeiten der [X.]technik ungenutzt bleiben (vgl. dazuauch [X.], [X.], 599, 607; [X.], [X.] 2001, 693, 702 f.; vgl. weiter[X.] OGH [X.] 2003, 35, 36 - [X.]; a.A. [X.] in [X.]/Vassila-ki/[X.] aaO [X.]. 103). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewie-sen, daß die Klägerin, wenn sie das [X.] für ihre Angebote nutzt, auch [X.] in Kauf nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse ander Funktionsfähigkeit des [X.]s für die Durchsetzung ihrer Interessen erge-ben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von [X.] (gerade in der Form von [X.]) wäre die sinnvolle Nutzung derunübersehbaren Informationsfülle im [X.] praktisch ausgeschlos-sen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des [X.], die gerade auchauf der [X.]technik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, [X.] deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hy-perlinktechnik zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlich-keit nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von [X.]ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, [X.] lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter In-formationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für [X.] erleichtern (vgl. dazu auch [X.] aaO S. 199 f., 208).Im übrigen kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat,ihre Werbeeinblendungen auch auf die "tieferliegenden" Webseiten mit den ein-zelnen Artikeln verlagern und so eine Beeinträchtigung ihrer Werbeeinnahmenzumindest abmildern, falls es ihr nicht - wie die Beklagten behaupten - möglich- 26 -sein sollte, den unmittelbaren Zugriff auf ihre Artikel mit Hilfe von [X.]mit technischen Mitteln zu verhindern.[X.] Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil war danach mitder Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründetals unzulässig abgewiesen wird. Der Abweisung des Klageantrags zu 1 als [X.] statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerin [X.] eingelegt hat (vgl. [X.]Z 144, 255, 264 - Abgasemissionen, m.w.[X.]).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

Meta

I ZR 259/00

17.07.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 (REWIS RS 2003, 2238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2238

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 39/08 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung durch Umgehung einer vom Berechtigten eingerichteten …


I ZR 39/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 46/12 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes …


I ZR 46/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 11/16 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.