Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 5 StR 151/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2429

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2004beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Dezember 2003 dahin geändert,daß die in [X.] ab dem 16. November 2000 bis zum31. Januar 2001 erlittene Untersuchungshaft in der [X.] die Strafe angerechnet wird, daß ein Tag der dort vollzo-genen Untersuchungshaft drei Tagen (statt einem und einemhalben Tag) Freiheitsstrafe entspricht; im übrigen erfolgt dieAnrechnung der weiteren bis zum 4. Dezember 2001 in [X.] vollzogenen Untersuchungshaft im Maßstab 1:2(statt 1:1).Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittelszu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; [X.] Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-chen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Ange-klagten fallen der Staatskasse zur Last.[X.] Hinblick auf die im Urteil ausführlich dargelegten Zustände [X.] in den drei Gefängnissen, in denen die Angeklagte unter-gebracht war, ist der vom [X.] gewählte Anrechnungsmaßstab er-messensfehlerhaft. Der Senat hat auf dieser Grundlage entsprechend § 354- 3 -Abs. 1 StPO für die in [X.] vollzogene Untersuchungshaft einen anderenfür die Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 151/04

08.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 5 StR 151/04 (REWIS RS 2004, 2429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2429

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