Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 76/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2866

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen [X.]: [X.]-Stiftung, vertreten durch den Vorstand [X.] wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 beschlossen: 1. Mit Zustimmung der [X.] wird das [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle [X.]) und b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Un-treue durch überhöhte Abrechnung der Altlasten be-schränkt. Der Angeklagte ist insoweit der Untreue schul-dig. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 2. c) der Urteilsgründe wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die in Fall [X.]) und b) ver-hängte [X.] sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidungen; von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtlichen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung (2. a und b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen. - 3 - [X.] n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen —tateinheitlich begangener Untreue in zwei Fällenfi ([X.] ein Jahr und sechs Mona-te Freiheitsstrafe) sowie wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue ([X.] neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steu-erhinterziehung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt. [X.] hat das [X.] den Angeklagten verurteilt, —an die [X.] [X.] -Stiftung gesamtschuldnerisch neben dem anderweitig Verfolgten [X.] 392.236 • nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 6. August 1996, abzüglich von ihm am 28. September 2001 gezahlter 51.129,18 •, abzüglich vom anderwei-tigen Verfolgten [X.]am 4. März 2003 auf einen Teilbetrag der [X.] von 258.678,41 • nebst den angegebenen Zinsen hieraus gezahlter 226.268,41 • sowie abzüglich weiterer am 11. März 2003 vom an-derweitig Verfolgten [X.]auf diesen Teilbetrag nebst den angegebenen Zinsen hieraus gezahlter 83.287,79 • zu zahlenfi. Die wirksam beschränkte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchreduzierung in Anwen-dung des § 154a Abs. 2 StPO und hat im Übrigen im Umfang ihrer Anfech-tung [X.] die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ficht der Angeklagte nicht an [X.] Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen des [X.] war der Angeklag-te, ein Direktor bei der [X.] in [X.], Vorstandsvorsitzender der [X.]. In dieser Funktion hatte er den anderweitig Verfolgten [X.]

, einen frühpensionierten Oberamtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft [X.], kennen gelernt und als weiteres Vorstandsmitglied für die Stiftung gewinnen können. [X.] hatte sich ab Anfang der achtziger Jahre erfolgreich 2 - 4 - als Bauinvestor etabliert und über diese Tätigkeit Kontakte zu den anderwei-tig Verfolgten [X.]

, dem Inhaber eines größeren [X.]er Bauunter-nehmens, sowie [X.]. und S.

, Geschäftsführern der [X.]

[X.] mbH [X.] ([X.]), geknüpft. Im Zuge der Entwicklung zweier Bauprojekte, an denen unter anderem die [X.] und die [X.] beteiligt waren, ließ [X.]dem [X.] verdeckt Geldzahlungen zukommen, die [X.]

dazu nutzte, Geld- und Sach-zuwendungen an die Geschäftsführer der [X.] auszukehren, damit diese im Gegenzug [X.]s Bauunternehmen bevorzugt beauftragen würden. [X.] war [X.] am überteuerten Ankauf zweier Grundstücke durch die [X.] beteiligt. 3 [X.]nsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Angeklagten im Ge-flecht der Taten des anderweitig Verfolgten [X.] hat das [X.] fol-gende Feststellungen getroffen: 4 1. Zur Umsetzung eines Bauprojekts für die Errichtung von [X.] hatte die [X.] von der H.

-Stiftung ein Hanggrundstück erworben, auf dem früher eine [X.] ansässig war. Aufgrund eines für einen früheren Bauabschnitt eingeholten Bodengutachtens gingen die Beteiligten davon aus, dass nur ein geringes Restrisiko für eine Bodenkon-tamination aus der Zeit des [X.] (so genanntes —[X.]) bestand, da durch die Hanglage des Grundstückes von einem —Aus-waschenfi eventuell vorhandener Altlasten ausgegangen werden könne. Das noch vorhandene [X.] wurde im Kaufvertrag von der erwerben-den [X.] übernommen und sollte von dieser im Rahmen des [X.] an [X.]s Bauunternehmen —durchgereichtfi werden. 5 Nachdem im Zuge der Bauarbeiten an einem früheren [X.] wider Erwarten doch [X.] vorgefunden worden wa-6 - 5 - ren, die von [X.]aufgrund des [X.] kostspielig zu entsorgen waren, kam es zwischen den Beteiligten wegen des Altlastenri-sikos in diesem so genannten vierten Bauabschnitt zu Spannungen. In dieser Situation sagte der anderweitig Verfolgte [X.]

mündlich zu, dass die [X.]- Stiftung [X.] entgegen dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag [X.] zur [X.] zur [X.] und zu [X.]das [X.] werde. Daneben war die Übernahme des [X.] auch [X.] motiviert, dass [X.] die Übernahme für gerechtfertigt hielt, weil der für die [X.] vorteilhafte Kaufpreis im [X.]nblick auf eine von den Kaufvertragsparteien angenommene Altlastenfreiheit zustande gekommen war. Der Angeklagte widersetzte sich der von [X.] ausgesprochenen Über-nahme der Altlasten nicht und erkannte, dass die H.

-Stiftung auf eine sehr günstige [X.] verzichtete.
Als [X.]dann tatsächlich auch in diesem vierten [X.] auf Altlasten stieß, kündigte er gegenüber [X.] aufgrund der zuvor erfolgten Zusicherungen eine Berechnung der Altlastenbeseitigungskosten gegenüber der [X.] an. Der Angeklagte und der anderweitig Ver-folgte [X.] erkannten nunmehr die Gelegenheit, sich Schwarzgeldbeträge zu Lasten der [X.] zu verschaffen, und veranlassten [X.], die Kosten der Altlastenbeseitigung überhöht abzurechnen und ihnen [X.] dem Angeklagten und [X.] [X.] die so —erwirtschaftetenfi Mehrerlöse auszuhändigen. Insgesamt stellte [X.] ca. 560.000 DM mehr in Rechnung, als die Beseitigung der Altlasten tatsächlich kostete. 7 Das [X.] hat dieses Geschehen als zwei in [X.] stehende Fälle der Untreue gewertet. Der Angeklagte hat seine Revision auf die Verurteilung wegen der Übernahme der Altlasten beschränkt und die überhöhte Abrechnung der Altlasten ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen. 8 - 6 - 2. Nach den Vertragsbestimmungen zwischen der [X.] und der [X.] -Stiftung hatte die Stiftung die Kosten der Gestaltung der Außenanlagen des geplanten [X.] zu tragen. Der Angeklagte hatte die Idee entwi-ckelt, einen durch das Gelände fließenden, damals noch verschütteten Bach wieder freizulegen und so das Parkambiente zu verbessern. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte [X.] sannen danach, die öffentliche Hand an den Kosten für die Freilegung des [X.] zu beteiligen. Sie wussten, dass es insbesondere bei der [X.] in [X.] Pläne gab, die Freile-gung von Fließgewässern durch die [X.] finanziell zu unterstützen. Vor diesem [X.]ntergrund erschien es ihnen opportun, den als kritischen —[X.] geltenden [X.] [X.], einen in bescheidenen wirt-schaftlichen Verhältnissen lebenden Sozialwissenschaftler, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Zu diesem Zweck bot [X.] dem Stadtrat [X.]

einen Beratervertrag mit der [X.] an, der mit monatlich 1.000 [X.] werden und [X.]

wirtschaftlich und ideell an die [X.]-Stiftung binden sollte. In dem dann tatsächlich von dem Angeklagten und [X.] un-terschriebenen Beratervertrag wurde der Gegenstand der Beratungstätigkeit mit folgenden Schwerpunktthemen umrissen: —Wohnen ausländischer Mit-bürger im Alter, Wohnformen [X.] Mitbürger im Ausland und Integration von [X.] im [X.] Tatsächlich sollte sich [X.] absprachegemäß, aber nach außen verschleiert, vor allem um die Interessen der Stiftung bei der Frage der Finanzierung der Freilegung des Baches [X.] machen. In der Folgezeit gelang es [X.]

, durch seine Einfluss-nahme in der [X.] und im Rat ein den Interessen auch der [X.] entsprechendes Förderprogramm auflegen zu lassen. Aus diesem Förder-programm wurde die Freilegung des Baches mit 107.000 DM bezuschusst, während [X.]

im Rahmen seines [X.] insgesamt 29.000 DM erhielt. 9 Das [X.] hat dieses Geschehen als Untreue zu Lasten 10 - 7 - der [X.] in Tateinheit mit Bestechung gewertet. [X.] Im Umfang der Anfechtung hat das Urteil keinen Bestand. 11 - 8 - 1. Der [X.] hat das Verfahren hinsichtlich der Übernahme und überhöhten Abrechnung der Altlasten mit Zustimmung der [X.] nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue durch ü-berhöhte Abrechnung der Altlasten beschränkt, weil die bisherigen [X.] den Vorwurf der Untreue durch die Übernahme der Altlasten nicht tragen und die für diese Gesetzesverletzung zu erwartende Strafe nicht be-trächtlich ins Gewicht fällt. Die Verfahrensbeschränkung führt zur Aufhebung der in Fall [X.]) und b) verhängten [X.] sowie der Gesamtstrafe. Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, dass das [X.], welches ausdrücklich die Verwirklichung zweier Untreueakte straferschwerend bei der [X.] berücksichtigt hat, bei zutreffender Bewertung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. 12 2. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist, hat die Revision vollumfänglich Erfolg. 13 a) Die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem Beratervertrag [X.]

hat keinen Bestand, da nach den rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht vorliegt. Insoweit nimmt der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der [X.] Be-zug. 14 b) Auch die Verurteilung wegen Bestechung des Stadtrats [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit finden auch hier die Grundsätze Anwendung, die der [X.] in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 (5 [X.] [X.] zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen) aufgestellt hat: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen [X.] - 9 - ausgehen ([X.] aaO). Solch weitergehende Bestellung zu konkreten Verwal-tungsaufgaben hat das [X.] bei [X.] nicht festgestellt. - 10 - [X.] sich aber die Tätigkeit eines kommunalen Mandats-trägers [X.] wie hier [X.] im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittel-bar der Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen, kommt lediglich eine Strafbarkeit nach § 108e StGB in Betracht. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen, also etwa für die Einflussnahme auf andere Ratsmitglieder und die sonstige Beteiligung an der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene ([X.] aaO). 16 3. Der [X.] hebt die Adhäsionsentscheidungen auf und sieht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab, weil die Anträge auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin namentlich vor dem [X.]ntergrund der hier erfolgten Teilaufhebung und verfah-rensübergreifend erfolgter Anordnung von (Teil-)Gesamtschuldnerschaft zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren folgt nach billigem Er-messen des [X.]s aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. auch [X.]. [X.], [X.] zur StPO und zum [X.], [X.] § 472a Rdn. 3). [X.] der Beteiligten werden nicht erstattet. 17 4. Das neue Tatgericht wird das Geschehen im Fall [X.] mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 108e StGB zu prü-fen und sich dabei an den Maßstäben des Urteils des [X.]s vom 9. Mai 2006 (5 [X.]) zu orientieren haben. 18 Bei der Festsetzung der [X.] in Fall [X.] 2. b) der [X.] wird es zu bedenken haben, dass der [X.] sich auf die überhöht angesetzten [X.] beschränkt. [X.] davon bedarf es keiner Aufhebung von Urteilsfeststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO, [X.] betreffend. Bei der erneuten Bemessung der [X.] auf der Grundlage der somit bestandskräftigen Feststellungen zu 19 - 11 - den persönlichen Verhältnissen wie auch bei der Gesamtstrafbestimmung wird das neue Tatgericht den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat zu bedenken und zu erörtern haben, ob das Verfahren nach Erlass des [X.] Urteils in einer dem Gebot des Art. 6 Abs.1 Satz 1 MRK genügen-den Weise gefördert worden ist; widrigenfalls wird eine konventionswidrige Verzögerung kompensatorisch zu berücksichtigen sein. [X.][X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 76/06

29.06.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 76/06 (REWIS RS 2006, 2866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2866

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