Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. XII ZB 27/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2096

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[X.][X.]/07
vom 11. September 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein ZPO § 121 Abs. 2 Im [X.] ist dem Beklagten, dem Prozesskosten-hilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen [X.] regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden [X.]s) ein Rechtsanwalt beizuordnen. [X.], Beschluss vom 11. September 2007 - [X.] 27/07 - KG [X.]

AG [X.]/[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - [X.] - [X.]/[X.] zurück-verwiesen.
Gründe: [X.] Der Beklagte wird von der Klägerin auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des [X.] in Anspruch genommen. Das [X.] be-willigte ihm Prozesskostenhilfe, wies seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch mit der Begründung ab, eine anwaltliche Vertretung sei im vorliegenden [X.] nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1472 f. veröffentlicht ist, zurück. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Beiordnung seines [X.] Rechtsanwalts weiter. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 3 1. Der von der Rechtsbeschwerde formulierte Antrag, dem Beklagten un-ter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des [X.]s und des [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war umzudeuten. [X.] ist dem Beklagten bereits bewilligt. Wie der Rechtsbeschwerdebe-gründung eindeutig zu entnehmen ist, richtet sich die Rechtsbeschwerde allein gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes und damit gegen die Beschwer des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss. 2. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde die vom Beschwerdegericht auch schon früher ([X.], 201 f.) und nach seiner Darstellung in [X.] Rechtsprechung vertretene Auffassung, im [X.] sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den als Vater in Anspruch [X.] nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, jedenfalls nicht, solange das einzuholende [X.] - wie hier - noch nicht vorliege. 4 Insoweit führt das Beschwerdegericht aus, bis dahin brauche der [X.] nichts weiter zu veranlassen, als seiner Verpflichtung aus § 372a Abs. 1 ZPO nachzukommen und an der Begutachtung mitzuwirken. Auch gewährten ihm das Verbot eines Versäumnisurteils (§ 612 Abs. 4 ZPO) und die in Kindschafts-sachen geltende Amtsermittlungspflicht (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO) hinrei-chenden Schutz. Zwar komme es für die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich sei, auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf den Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache sowie auf die Person 5 - 4 - des Antragstellers und insoweit vor allem auf seine Gewandtheit. Besondere Umstände, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderten, lägen hier aber derzeit nicht vor. Dies gelte auch für den im Annexverfahren begehrten Regel-unterhalt, zumal der Beklagte etwaige Einwendungen wegen § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO erst mit einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend machen könne. Schließlich gebiete auch die dem klagenden Kind durch das Jugendamt gewährte Vertretung und Beratung keine Beiordnung eines Rechtsanwalts aus Gründen der Waffengleichheit. 3. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen und folgt vielmehr der in Rechtsprechung und Literatur wohl herrschenden Meinung (vgl. [X.], 230 f.; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 121 [X.]. 6 m.N.; [X.] ZPO 22. Aufl. § 121 [X.]. 11 m.N.; [X.] in [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 121 [X.]. 5; [X.]/[X.]/[X.] und Beratungshilfe 4. Aufl. [X.]. 547 m.N.). 6 Auch im [X.] darf die mittellose [X.] nicht schlechter gestellt werden als eine [X.], die die Kosten des Rechtsstreits auf-bringen kann ([X.] FamRZ 2002, 531, 532). 7 Jedenfalls dann, wenn die [X.]en des Vaterschaftsfeststellungsverfah-rens - wie hier - entgegengesetzte Ziele verfolgen, legt bereits die existentielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe. Dies gilt erst recht, wenn damit eine Klage auf Zahlung des [X.] verbunden ist. Denn in einem Verfahren mit so weit reichender Bedeutung würde auch eine bemittelte [X.] sich in der Regel eines Anwalts bedienen. 8 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheint im [X.] aber auch deshalb geboten, weil es sich um ein vom allgemei-nen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt. Gerade mit 9 - 5 - seinem Hinweis, der Beklagte brauche nichts weiter zu tun als seiner Verpflich-tung nach § 372a ZPO nachzukommen, verkennt das Beschwerdegericht, dass der Schutz des Beklagten insoweit allein durch die Möglichkeit gewährleistet ist, die Untersuchung zu verweigern und über die Rechtmäßigkeit dieser Weige-rung nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 f. ZPO ein Zwischenurteil herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2006 - [X.] ZR 210/04 - [X.], 686, 688 = [X.] 166, 283 ff.). Diese Möglichkeit ist aber einem juristischen Laien regelmäßig nicht bekannt. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass das [X.] sich - nach der Entscheidung des [X.] - bei der Vernehmung der [X.] mit der Angabe begnügt hat, sie habe mit dem Beklagten mehrmals "in der gesetzlichen Empfängniszeit" verkehrt, ohne nach weiteren Zeitangaben oder Umständen zu fragen, und mit der [X.] sodann entgegen § 404 Abs. 2 ZPO statt eines persönlich zu beauftragenden (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 404 [X.]. 1a) öffentlich bestellten Sachverständigen eine GmbH beauftragt hat. Dies als problematisch zu erkennen und daraus gegebe-nenfalls rechtliche Konsequenzen zu ziehen, wird dem Beklagten ohne rechtli-chen Beistand ebenfalls kaum möglich sein. 10 Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde weiter darauf hin, dass [X.] für die Instanz und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte zu ge-währen ist. Nichts anderes gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist die Erforderlichkeit im Zeitpunkt des [X.] des Prozesskostenhilfegesuchs im Wege der Prognose zu beurteilen. Sie kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine noch durchzuführende Beweisaufnahme könne zu dem Ergebnis führen, dass die Vaterschaft des [X.] ausgeschlossen wird, und dessen anwaltliche Vertretung sich dann als nicht erforderlich erweisen werde. 11 - 6 - 4. Der Senat hält es für sachdienlich, die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts und die Bedingungen seiner Beiordnung dem erstinstanzlichen Tatrichter zu überlassen, und sieht deshalb davon ab, selbst darüber zu [X.]. Die Sache wird deshalb zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - [X.] - zurückverwiesen. 12 Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: AG [X.]-[X.]/[X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 15 F 3854/06 - KG [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 WF 7/07 -

Meta

XII ZB 27/07

11.09.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. XII ZB 27/07 (REWIS RS 2007, 2096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2096

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