Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 48/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 134

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[X.][X.]/05vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 13 Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsan[X.] vollstreckt. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurück-verwiesen. [X.]: 1.105 • Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen eines titulierten Zahlungsan[X.] aus einem Vertrag über die Liefe-rung eines Grabmals. 1 Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gläubigerin mit der Herstellung und Montage einer so bezeichne-ten [X.] aus [X.] bestehend aus der Grabeinfassung und einem Liegemal mit Beschriftung zum Preis von 1.105 •. Eigentumsvorbehalt war vereinbart. Die Schuldner zahlten nicht. Die Gläubigerin erwirkte über ihren 2 - 3 - Zahlungsanspruch einen Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungsversuche blie-ben erfolglos; die Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab. 3 Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden. Das hat dieser abgelehnt. Die Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht. 4 1. Das Beschwerdegericht führt aus, ein Grabstein sei gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO unpfändbar. Die Vorschrift diene dem Schutz des [X.] und der Totenruhe. Unter den daher nicht zu eng einzugren-zenden Begriff der Bestattung falle auch als abschließende Maßnahme das Aufstellen des Grabsteins, auch wenn das regelmäßig erst mehrere Wochen nach der Beerdigung erfolgen könne. Unerheblich sei, dass die Gläubigerin ih-ren eigenen Werklohnanspruch verfolge und unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe. Einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Gläubigern fehle die gesetzliche Grundlage. Vorbehaltsverkäufer seien nur in den in § 813 Abs. 2 ZPO genannten Fällen bevorzugt. Die Gläubigerin könne ihr Eigentum durch eine Herausgabeklage und entsprechende Vollstreckung durchsetzen. 5 - 4 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das von der Gläubi-gerin gelieferte Grabmal ist nicht unpfändbar. 6 7 a) Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. 8 [X.]) Nach dieser Vorschrift sind unpfändbar die zur unmittelbaren [X.] für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ob hierzu auch [X.] oder Grabmäler (im Folgenden nur noch: Grabstein) gehören, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise bei [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 811 Rdn. 37 und bei [X.]/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 45). Die diese Frage verneinenden Stimmen legen die Vorschrift dahin aus, dass nur solche Gegenstände erfasst seien, die unmittelbar der [X.] selbst zu dienen bestimmt seien, wie etwa der Sarg oder das Leichenhemd (z.B. [X.], [X.] 1991, 1703). Nach der Gegenansicht soll das Wort "unmittelbar" nur den Sinn haben, dass sich ein aktueller [X.] in der Familie des Schuldners ereignet haben müsse, dem die [X.] dienen sollten (z.B. [X.], [X.] 1986, 161, 163). Eine Unter-scheidung zwischen dem Vorgang des [X.] und dem sich anschließen-den [X.]raum des [X.] sei nicht angebracht. Entscheidend sei der [X.] gegenüber dem Grab (z.B. [X.], [X.] 2003, 122). [X.]) Der [X.] entscheidet die Streitfrage dahin, dass Grabsteine nicht unter die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO fallen. 9 (1) Ein Grabstein ist kein Gegenstand, der zur unmittelbaren Verwen-dung für die Bestattung bestimmt ist. Das Wort Bestattung beschreibt einen Vorgang, nämlich alle Handlungen, die notwendig sind, um den Verstorbenen zu bestatten. Alle Gegenstände, die bei diesem Vorgang unmittelbar Verwen-dung finden sollen, sind unpfändbar. Zwischen dem Vorgang der Bestattung und dem Gegenstand, der vom [X.] erfasst sein soll, muss ein [X.] - 5 - rekter Zusammenhang bestehen. Das ist bei einem Grabstein, bis zu dessen Aufstellung geraume [X.] vergehen kann (bei Grabmälern u.U. sogar Jahre, vgl. den vom [X.], [X.] 1990, 90 entschiedenen Fall), nicht der Fall. Er dient nicht der Bestattung, sondern danach dem Andenken des [X.]. 11 (2) Das Verständnis des Wortes "unmittelbar" dahin, dass nur ein Bezug zu einem aktuellen Trauerfall gegeben sein müsse, entfernt sich zu sehr vom Wortlaut der Vorschrift. Dass diese nicht Bestattungsunternehmen, Sargfabri-kanten, Friedhofsgärtner und ähnliche Unternehmen schützen soll, sondern die Familie des Schuldners, in der ein Todesfall zu beklagen ist ([X.]/ Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 45), ergibt sich bereits aus dem Normzweck. Diese Zielrichtung sagt noch nichts darüber aus, auf welche einzelnen [X.] sich der Schutz der Vorschrift erstreckt. (3) Die ausdehnende Auslegung des Wortes "Bestattung" dahin, dass auch der anschließende Zustand des [X.] erfasst werde, ist ebenfalls nicht mehr vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dieser Zustand kann sich über [X.] hinziehen. Er kann nicht mit dem Vorgang der Bestattung gleichgesetzt werden. Hätte der Gesetzgeber einen derart weiten Anwendungsbereich der Norm gewollt, wäre es ein Leichtes gewesen, dies durch eine entsprechende Formulierung klarzustellen. 12 b) Ob sich ein [X.] [X.] außerhalb von § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO aus [X.] ergeben kann (so z.B. [X.], [X.] 1935, 286 = JW 1935, 2072 und [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 811 Rdn. 37), muss der [X.] nicht abschließend entscheiden. Ein derartiges [X.] kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Steinmetz den Grab-stein unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und wegen seines Zahlungsan-13 - 6 - [X.] vollstreckt ([X.], [X.]/[X.] jeweils [X.]O). In diesem Fall müssen Pietätsgesichtspunkte zurücktreten. Der Steinmetz könnte seinen Her-ausgabeanspruch klageweise durchsetzen und nach § 883 ZPO vollstrecken. Der Schuldner könnte sich demgegenüber weder auf ein gesetzliches [X.] noch auf Pietätsgesichtspunkte berufen ([X.]/[X.] [X.]O, § 811 Rdn. 2 und § 883 Rdn. 10; [X.]/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 3, 45). In diesem Fall spielen weder das Andenken des Verstorbenen noch das [X.] eine Rolle. Es besteht kein Anlass, diesen Gesichtspunkten gegenüber einem Steinmetzen, der nicht den [X.], sondern den ebenfalls durch Art. 14 GG geschützten Zahlungsanspruch ver-folgt, Vorrang einzuräumen. Der Schuldner hat diese Situation dadurch, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, selbst herbeigeführt. 3. Danach ist die von der Gläubigerin hergestellte und montierte [X.] grundsätzlich pfändbar. Der [X.] kann jedoch in der Sache nicht abschließend entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Friedhofsverwaltung der Pfändung zugestimmt hat. Ihre Zustimmung ist gemäß § 809 ZPO erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Friedhofsverwaltung 14 - 7 - [X.] an der Grabstätte hat (vgl. [X.], [X.] 1986, 161, 162). Denn jedenfalls hat sie neben den Erben [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.]O, § 811 Rdn. 37, § 809 Rdn. 4). Dressler Kuffer [X.] Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2004 - 3 M 2049/04 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 [X.] -

Meta

VII ZB 48/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 48/05 (REWIS RS 2005, 134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 134

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