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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zulassung der Revision: Ungeklärte Fragen bei der Auslegung der Vorschriften über die Verjährung beim Verbraucherdarlehensvertrag
Dem Beklagten wird für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt , [X.], beigeordnet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirft die Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine ernsthaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen auf (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - [X.], juris, vom 24. Juli 2007 - [X.] 3/07, juris und vom 26. Mai 2009 - [X.], juris). Die Revision hat aber aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.
Ellenberger |
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Joeres |
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Maihold |
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Menges |
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Schild von Spannenberg |
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Meta
22.10.2019
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG Frankfurt, 9. Mai 2019, Az: 6 U 170/18, Urteil
§ 497 Abs 3 S 3 BGB, § 543 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019, Az. XI ZA 9/19 (REWIS RS 2019, 2401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2401
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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