Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019, Az. XI ZA 9/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2401

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Gegenstand

Zulassung der Revision: Ungeklärte Fragen bei der Auslegung der Vorschriften über die Verjährung beim Verbraucherdarlehensvertrag


Tenor

Dem Beklagten wird für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt               , [X.], beigeordnet.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirft die Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine ernsthaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen auf (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - [X.], juris, vom 24. Juli 2007 - [X.] 3/07, juris und vom 26. Mai 2009 - [X.], juris). Die Revision hat aber aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen Aussicht auf Erfolg.

Der Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.

Ellenberger     

        

Joeres     

        

Maihold

        

Menges     

        

Schild von Spannenberg     

        

Meta

XI ZA 9/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Frankfurt, 9. Mai 2019, Az: 6 U 170/18, Urteil

§ 497 Abs 3 S 3 BGB, § 543 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019, Az. XI ZA 9/19 (REWIS RS 2019, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2401

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