Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 233/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3607

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 233/13
vom
7.
August
2013
in der
Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
August
2013
durch den Vorsitzenden [X.] Dose,
die [X.]in [X.] und die [X.]
Schilling, Dr. Nedden-Boeger
und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
April 2013 aufge-hoben.
Die Beschwerde des
Betroffenen gegen den Beschluss des Amts-gerichts [X.]
vom 20.
Februar 2013
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 1.386

Gründe:
I.
Das Amtsgericht bestellte am 28.
Juni 2011 den Beteiligten als Betreuer für den Betroffenen mit dem
Aufgabenkreis der Wahrnehmung seiner Rechte in einem [X.] einschließlich etwaiger Folge-
und Rechtsmittelverfahren
längstens bis zum 27.
Juni 2013.
Der Rechtsstreit wurde durch einen am 20.
Juli 2011 geschlossenen Vergleich beendet. Am 21.
November 2011
zeigte der Betreuer dem Amtsgericht an, dass das Verfahren abgeschlossen und der Vergleich erfüllt sei. Zugleich
regte er die Aufhebung seiner Betreuung an, da seine Aufgabe erledigt sei. Erst mit Beschluss vom 31.
Januar 2013
hob das Amtsgericht die Betreuung auf.

1
-
3
-
Für die [X.] vom 2.
April bis 1.
Oktober 2012 hat der Betreuer die Fest-setzung seiner vom
Betroffenen zu erstattenden pauschalen Betreuervergütung gemäß §§
4, 5 [X.] beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung des [X.] antragsgemäß festgesetzt. Auf
die Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] den Beschluss aufgehoben und
den Antrag auf Betreuervergütung für den beantragten
[X.]raum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zuge-lassene
Rechtsbeschwerde des Betreuers.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
1.
Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Im maßgeblichen Antragszeitraum vom 2.
April 2012 bis 1.
Oktober 2012 habe der Betreuer keinerlei Betreuungstätigkeit geleistet. Sein [X.] habe die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen in einem bestimmten Rechtsstreit umfasst, welcher durch Abschluss eines Vergleichs am 20.
Juli 2011 beendet worden sei. Danach habe der Betreuer keine Mühewaltung mehr entfaltet und dies sei ihm auch nicht mehr möglich gewesen.
Im Unterschied zu einer fehlerhaften oder einer zu lange aufrechterhaltenen Bestellung, bei der der Betreuer weiterhin tätig werde, sei hier schon die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit des Betreuers ausgeschlossen gewesen.
2.
Diese Ausführungen halten einer
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer des
Betroffenen für die Wahr-nehmung von dessen
Rechten
in einem [X.] bis zur Aufhebung der Betreuung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 31.
Januar 2013
einen 2
3
4
5
6
-
4
-
Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
2 und 3 [X.]. §§
1 Abs.
2, 4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2, 5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 und 3
[X.]. Der Anspruch ist somit für den geltend gemachten [X.]raum vom 2.
April bis 1.
Oktober 2012
begründet.
a) Wie der [X.] bereits entschieden hat,
steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung gemäß §§
1 Abs. 2, 4, 5 [X.] i.V.m. §
1908
i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer
tätig geworden ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen ([X.]sbeschluss vom 11.
April 2012

XII
ZB 459/10

FamRZ 2012, 1051 Rn.
22).
Mit der Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz, deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von den zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlasten, ist ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem ge-schaffen worden. Die in §
5 [X.] anhand einer Mischkalkulation zwischen auf-wändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze ste-hen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest (BT-Drucks.
15/2494 S.
33). Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden [X.]raum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom [X.] unterstellten Umfang tätig geworden ist ([X.]sbeschlüsse
vom 11.
April 2012

XII
ZB 459/10

FamRZ 2012, 1051 Rn.
23 und vom 28.
Mai 2008

XII
ZB 53/08

FamRZ 2008, 1611 Rn.
30).
Der Vergütungsanspruch besteht in
dem durch §
5 [X.] pauschal fest-gelegten Umfang für den gesamten [X.]raum der Betreuung. Diese endet ge-7
8
9
-
5
-
mäß §
1908
d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach [X.] und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzun-gen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT-Drucks.
11/4528, S.
155). [X.] ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Be-treuung und der Aufhebung der
Betreuung eine gewisse noch mit dem pau-schalen Stundenansatz nach §
5 [X.] zu vergütende [X.]spanne liegt, die auf gerichts-
oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Vorausset-zungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich
vorliegen, zurückzuführen ist ([X.]sbeschlüsse
vom 11.
April 2012

XII
ZB 459/10

FamRZ 2012, 1051 Rn.
24
und vom 14.
Dezember 2011

XII
ZB 489/10

FamRZ 2012, 295 Rn.
11
ff.).
Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die gemäß §
1908
d Abs.
1 [X.]. §
23
c Abs.
2 [X.], §
19 Abs.
1 Satz
1 Ziff.
1 RPflG dem [X.] vorbehaltene Aufhe-bung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfol-gen können.
b) Auch
eine analoge Anwendung des §
6 [X.], der für die dort ge-nannten Sonderfälle eine Berechnung der Vergütung nach tatsächlich aufge-wandtem und erforderlichem [X.]aufwand zulässt, kommt nicht zur Anwendung. Denn §
6 [X.] ist als eng begrenzte Ausnahmevorschrift einer analogen
An-wendung nicht zugänglich (vgl. [X.]sbeschluss vom 11.
April 2012

XII
ZB
459/10

FamRZ 2012, 1051
Rn.
14).
c) Ebenso musste der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfah-ren auch keine Ermittlungen zur Feststellung eines etwaigen treuwidrigen Ver-10
11
12
-
6
-
haltens des Beteiligten zu
1 durchführen
([X.]sbeschluss vom 11.
April 2012

XII
ZB 459/10

FamRZ 2012, 1051 Rn.
26).

Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 20.02.2013 -
31 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.04.2013 -
7 [X.]/13 -

Meta

XII ZB 233/13

07.08.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 233/13 (REWIS RS 2013, 3607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3607

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