Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.09.2016, Az. 2 BvR 2453/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 5272

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT WAHLEN BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BUNDESJUSTIZMINISTERIUM RICHTER

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Gegenstand

Art 95 Abs 2 GG bedingt Modifikation des Grundsatzes der Bestenauslese bei Bundesrichterwahl


Leitsatz

1. Die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen.

2. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben bei ihrer Entscheidung die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Der eigentliche Wahlakt unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle.

3. Der zuständige Minister hat sich bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar.

4. Der Minister muss begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert oder wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung im Zusammenhang mit der [X.] 2015.

2

Die Beschwerdeführerin wurde 1997 in das [X.]verhältnis auf Probe berufen. Sie war unter anderem als [X.]in am [X.] tätig und als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den [X.] abgeordnet, bevor sie 2006 zur [X.]in am [X.] befördert wurde. In ihren letzten dienstlichen Beurteilungen wurde sie jeweils mit der höchstmöglichen Stufe beurteilt, sie sei als [X.]in am [X.] ebenso wie als [X.]in am [X.] "vorzüglich geeignet". Der [X.] des [X.]s hielt sie 2014 als [X.]in am [X.] für "besonders geeignet".

3

Der im fachgerichtlichen Verfahren Beigeladene (im Folgenden: [X.]) wurde 2003 in das [X.]verhältnis auf Probe berufen. Er war unter anderem als [X.] am [X.] tätig und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den [X.] abgeordnet. Während einer sich anschließenden weiteren Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das [X.] wurde er 2013 zum [X.] am [X.] befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden seine Leistungen am [X.] mit der höchstmöglichen Stufe bewertet, für das Amt eines [X.]s am [X.] sei er fachlich und persönlich "bestens geeignet". Der [X.] des [X.]s sah den Beigeladenen in einer Stellungnahme aus dem [X.] als "geeignet" an und merkte an, er würde es begrüßen, wenn der Beigeladene Gelegenheit erhielte, noch zwei bis drei Jahre spruchrichterliche Erfahrung am [X.] zu sammeln.

4

Bei der [X.] am 5. März 2015 waren sechs [X.]innen und [X.] für den [X.] zu wählen. Die Beschwerdeführerin wurde wie schon für die Wahl 2014 von der [X.] Justizministerin vorgeschlagen, der Beigeladene von einem gewählten Mitglied des [X.]wahlausschusses nach [X.]. 95 Abs. 2 [X.].

5

Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wurden mit den übrigen vorgeschlagenen Kandidaten in das Verzeichnis der Wahlvorschläge aufgenommen. Das Einladungsschreiben zur Wahl verzeichnete als Anlage unter anderem 32 [X.]. Darin wurde mitgeteilt, wer den jeweiligen Kandidaten vorgeschlagen habe und welche beiden Mitglieder des [X.]wahlausschusses Berichterstatter gemäß § 10 Abs. 3 [X.]wahlgesetz (RiWG) seien. Allen Mitgliedern lagen des Weiteren zu [X.] Kandidaten die Wahlvorschlagsunterlagen vor, in denen tabellarisch die berufliche Biografie dargestellt war und die in Kopie sämtliche dienstlichen Beurteilungen und die Stellungnahme des [X.]s des [X.]s enthielten. Weiter lag den Mitgliedern eine Aufstellung der landsmannschaftlichen Zugehörigkeit der [X.]innen und [X.] beim [X.] vor sowie eine Statistik zur Geschlechtszugehörigkeit.

6

Bei der Wahl am 5. März 2015 wurde der Beigeladene mit 29 Stimmen neben fünf weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zum [X.] am [X.] gewählt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht gewählt. In einer noch am Wahltag veröffentlichten Pressemitteilung des [X.] gratulierte der Minister den Gewählten.

7

Die Beschwerdeführerin legte nach Akteneinsicht durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen die Wahlentscheidung ein und machte geltend, dass nach [X.]. 33 Abs. 2 [X.] sie anstelle des Beigeladenen hätte berücksichtigt werden müssen. Gegen die Wahl der weiteren fünf Gewählten erhob sie keine Einwände. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

8

Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ernennung des Beigeladenen zum [X.] am [X.] lehnte das Verwaltungsgericht ab, die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass [X.]wahlausschüsse bei ihren Entscheidungen an [X.]. 33 Abs. 2 [X.] gebunden seien. Aufgrund des Wahlverfahrens - einer geheimen Abstimmung ohne Angabe von Gründen - sei die gerichtliche Nachprüfung an diesem Maßstab aber erheblich eingeschränkt. Sie erstrecke sich vornehmlich auf eine formelle Prüfung der Auswahlentscheidung. Weder sei jedoch die Entscheidung des [X.]wahlausschusses vorliegend formell fehlerhaft, noch habe die Zustimmung des [X.] begründet werden müssen. In materiell-rechtlicher Hinsicht könne ein Verstoß gegen [X.]. 33 Abs. 2 [X.] - da die Verwaltungsgerichte in [X.] keine eigene Leistungsbewertung vornähmen und der [X.]wahlausschuss seine Auswahlerwägungen nicht offenlegen müsse - nur angenommen werden, wenn die Wahl des Beigeladenen als nicht mehr plausibel erscheine. Dies sei nicht der Fall.

9

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschluss des [X.] sie in ihren Rechten aus [X.]. 33 Abs. 2 und [X.]. 19 Abs. 4 [X.] verletze, und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Neben Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde trägt sie unter anderem vor, dass zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes aus [X.]. 33 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit [X.]. 19 Abs. 4 [X.] die Verpflichtung folge, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Dies gelte auch für den [X.]wahlausschuss sowie den [X.]. In ihrem Recht aus [X.]. 33 Abs. 2 [X.] werde sie überdies durch die Auffassung des [X.] verletzt, es sei nicht feststellbar, dass sie von der Leistungsentwicklung her die bessere Bewerberin gewesen sei. Zwar stünden sie und der Beigeladene in der aktuellen Beurteilung, der Anlassbeurteilung, gleich. In einem solchen Fall müsse aber auf die Leistungsentwicklung in Auswertung der älteren dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen werden. Diese Grundsätze habe das Gericht zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit einer [X.]. 33 Abs. 2 [X.] verkennenden Begründung nicht angewandt.

2. Der Beigeladene verteidigt im Wesentlichen den angefochtenen Beschluss. [X.] äußert er sich insbesondere dazu, dass die Wahlentscheidung des [X.]wahlausschusses nicht begründbar sei und dieser über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge.

Das [X.] hat zahlreiche Stellungnahmen eingeholt. [X.] haben sich insbesondere der [X.], die [X.]regierung, die [X.] von [X.] und [X.], die obersten Gerichtshöfe des [X.] sowie verschiedene Interessen- und Fachverbände von [X.]innen und [X.]n.

Der Präsident des [X.]s als Berichterstatter ist nicht deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen, weil mittelbar die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen, die er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am [X.] erhalten hat, von Bedeutung sind.

Nach § 18 Abs. 1 [X.] ist ein [X.] des [X.]s von der Ausübung seines [X.]amtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist oder war (Nr. 1) oder wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (Nr. 2). Der Begriff "der Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen. Bei der Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] muss es sich regelmäßig um eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder im Ausgangsverfahren handeln. Eine Beteiligung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] liegt auch dann vor, wenn den Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein Verwaltungsakt bildet, für den ein [X.] seinerzeit als Behördenleiter Verantwortung zu tragen hatte (vgl. [X.] 72, 278 <288>).

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von dem Verfahren sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen obliegt die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen Mitarbeiters dem jeweiligen [X.] (§ 13 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des [X.]s vom 15. Dezember 1986 in der bis zum 13. März 2015 geltenden Fassung [[X.]; [X.] 1986 S. 2529]; vgl. nunmehr entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GO[X.] [[X.] 2015 S. 286]). Sowohl bei der (in Vertretung durch den Vizepräsidenten des [X.]s unterzeichneten) dienstlichen Beurteilung für den Beigeladenen vom 22. Juli 2013 als auch bei der dienstlichen Beurteilung vom 10. Dezember 2014 hat der Präsident des [X.]s von einer eigenen Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] (vgl. nunmehr entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO[X.]) abgesehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 41 ff.). Zum anderen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen und räumt selbst ein, aktuell (nur) ebenso gut beurteilt zu sein wie er.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Die Beschwerdeführerin legt dar, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung kollidiere, und setzt sich mit ihr inhaltlich auseinander. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgezeigt, die das [X.] für einen Verstoß gegen das betreffende Grundrecht entwickelt hat (vgl. zu den Anforderungen nur [X.] 130, 1 <21> m.w.[X.]; stRspr).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Zwar ist auch die Berufung von [X.]n an den obersten Gerichtshöfen des [X.] (im Folgenden vereinfachend: [X.]richter) an [X.]. 33 Abs. 2 [X.] zu messen ([X.]). Das durch [X.]. 95 Abs. 2 [X.] vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen (I[X.]). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt der Beschluss des [X.] die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten (II[X.]).

[X.]. 33 Abs. 2 [X.] besitzt eine [X.] Dimension, gewährt aber auch ein grundrechtsgleiches Recht, das sich vor allem durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens verwirklicht (1.). Vom Anwendungsbereich des [X.]. 33 Abs. 2 [X.] sind die Ämter von [X.]richtern nicht ausgenommen (2.).

1. a) Gemäß [X.]. 33 Abs. 2 [X.] hat jeder [X.] nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von [X.]. 33 Abs. 2 [X.] erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. [X.] 139, 19 <49 Rn. 59, 55 f. Rn. 76>; [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31 m.w.[X.]). Dabei dient [X.]. 33 Abs. 2 [X.] zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt [X.]. 33 Abs. 2 [X.] dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.).

b) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob er die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamten- oder richterrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 56 m.w.[X.]).

c) Aus der Verfahrensabhängigkeit des aus [X.]. 33 Abs. 2 [X.] folgenden Anspruchs ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus [X.]. 33 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit [X.]. 19 Abs. 4 [X.] auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 14 m.w.[X.]). Derartige Dokumentationspflichten bestehen auch für Verfahrensabläufe wie (die Begründung für) einen Verfahrensabbruch (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris, Rn. 23, und vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris, Rn. 14).

2. Die Ämter von [X.]richtern sind nicht vom Anwendungsbereich des [X.]. 33 Abs. 2 [X.] ausgenommen. Zwar erfasst die Vorschrift nicht solche Ämter auf [X.], die durch [X.] Wahlen der [X.] oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, [X.]. 33 Rn. 25; [X.], in: Festschrift [X.], 2002, S. 359 <363 ff.>; Classen, [X.], S. 1009 m.w.[X.]). Um derartige Wahlen handelt es sich bei den [X.]en jedoch nicht. Ihnen fehlt bereits das für [X.] Wahlen wesentliche Element, stets nur auf [X.] zu erfolgen (vgl. dazu allgemein [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 53). Das Amt eines [X.]richters ist kein Amt, das organisatorisch oder funktionell zum Bereich der obersten (Staats- oder [X.] gehört. Schließlich stehen auch Zusammensetzung und Zusammenspiel der am Berufungsverfahren beteiligten Organe einer Freistellung von [X.]. 33 Abs. 2 [X.] entgegen. Bereits die Mitglieder des [X.]wahlausschusses gehen nicht allein, noch nicht einmal überwiegend unmittelbar aus einer [X.]n Wahl hervor. Erst recht besteht kein Grund, den zuständigen Minister (im konkreten Fall den [X.]minister der Justiz und für Verbraucherschutz) von einer Bindung an das grundrechtsgleiche Recht des [X.]. 33 Abs. 2 [X.] freizustellen. Die Ämter von [X.]richtern sind - was ihre grundsätzliche Einbeziehung in den Anwendungsbereich von [X.]. 33 Abs. 2 [X.] betrifft - nicht anders gestellt als etwa die Ämter der Vorsitzenden [X.] an [X.]gerichten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris) oder die Ämter der [X.] im Landesdienst.

Nach [X.]. 95 Abs. 2 [X.] entscheidet über die Berufung der [X.] der in Absatz 1 genannten obersten Gerichtshöfe des [X.] der für das jeweilige Sachgebiet zuständige [X.]minister gemeinsam mit einem [X.]wahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom [X.]tag gewählt werden.

1. a) Die Wahl als Berufungsmodus für [X.]richter - die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch in [X.]. 96 [X.] geregelt war - hatte nahezu keine verfassungsrechtlichen Vorbilder. Kontrovers war die Debatte vor allem, soweit es um die Berufung der [X.] des Obersten [X.]gerichtes nach [X.]. 95 Abs. 3 [X.] in der Fassung vom 23. Mai 1949 ging. Die Frage, ob die [X.] wie Beamte zu ernennen oder von einem Ausschuss zu wählen seien, wurde bei den Beratungen des Grundgesetzes erstmals in der 5. Sitzung des [X.] des [X.] am 10. November 1948 erörtert (vgl. [X.], Bd. 1, 1951, [X.] ff.). Zur Begründung eines Wahlausschusses wurde geltend gemacht, es komme darauf an, der Justiz "wieder eine gewisse Vertrauensbasis" zu schaffen, was nicht durch eine "bürokratische Ernennung" durch die [X.]regierung oder dadurch erreicht werden könne, dass sich die [X.] "gewissermaßen aus sich selbst" erneuerten (vgl. zu den Zitaten sowie den folgenden Ausführungen [X.], Bd. 1, 1951, S. 704 f.). Durch die Mitwirkung von Personen, die vom Vertrauen des [X.] getragen seien, werde für die Bestellung der [X.] eine breite und fundierte Basis geschaffen, so dass die Gewählten von vornherein durch die [X.] ihrer Bestellung eine gewisse Autorität mitbrächten. Den fachlichen Gesichtspunkten werde dadurch Genüge getan, dass niemand gegen den Willen des [X.] gewählt werden könne und dass die [X.] an der Wahl mitwirkten.

b) Der erste [X.] nahm die Debatte im Gesetzgebungsverfahren zum [X.]wahlgesetz auf. Die [X.] hatte bereits im Dezember 1949 einen Gesetzentwurf für ein [X.]wahlgesetz eingebracht (BTDrucks 1/327), dem die regierungstragenden Fraktionen von [X.], [X.] und [X.] im Mai 1950 einen eigenen Entwurf entgegensetzten (BTDrucks 1/955). Bei dem daraufhin im Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht erarbeiteten Gesetzentwurf (BTDrucks 1/1088) handelte es sich um eine Synthese dieser beiden Entwürfe. Zu dessen Begründung trug der Berichterstatter in der zweiten und dritten Lesung im Plenum vor, dass "die als dritte Gewalt sachlich und persönlich nur dem Recht und dem Gesetz unterworfene, von den übrigen Gewalten unabhängige Rechtsprechung durch die Auswahl der obersten [X.]richter von der übrigen Beamtenschaft in einem spezifisch politischen Sinne unterschieden, durch die Mitwirkung maßgeblicher politischer Faktoren bei ihrer Berufung mit den [X.]n Grundbedingungen des Verfassungslebens in Einklang gebracht, vor parteipolitischer oder standesmäßiger Einseitigkeit bewahrt und so in ihrer [X.]n Autorität und Legitimation gestärkt werden" solle (von [X.], in: [X.] 1/75, S. 2727 C f.).

c) Durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968 ([X.] S. 657) wurden [X.]. 95, 96 [X.] a.F. geändert. Die Vorschriften über das "Oberste [X.]gericht" ([X.]. 95 [X.] a.F.) wurden aufgehoben. [X.]. 96 Abs. 1 und 2 [X.] a.F. wurde inhaltsgleich und sprachlich nur wenig verändert zu [X.]. 95 [X.]. Die Formulierung "obere [X.]gerichte" wurde in "oberste Gerichtshöfe" geändert und um deren namentliche Erwähnung ergänzt. Das Wahlverfahren wurde eigenständig normiert. Aufgehoben wurde [X.]. 96 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F.

d) Dem Zusammenwirken von Exekutive und Legislative im Rahmen dieses "[X.]" wird eine legitimationsverstärkende Funktion beigemessen (vgl. [X.], Die Verwaltung der [X.], 2006, S. 20; Classen, [X.] Legitimation im offenen Rechtsstaat, 2009, [X.]; [X.], [X.] in [X.] und [X.], 2015, [X.] f.; zweifelnd [X.], NdsVBl. 2003, [X.] <234>; a.[X.], [X.] 2015, [X.] <326> unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte von [X.]. 95 Abs. 3 [X.] a.F.). Das Verfahren soll die verschiedenen politischen Kräfte balancieren (vgl. Zätzsch, [X.]liche Unabhängigkeit und [X.]auswahl in den [X.] und [X.], 2000, [X.] ff.; [X.], Verfassungsfragen der [X.]wahl, 1974, [X.] ff.) und einer Ämterpatronage entgegenwirken (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]. 95 Rn. 127 [Oktober 2011]; krit. dagegen z.B. [X.], in: AK-[X.], 3. Aufl. 2001, [X.]. 95 Rn. 27 m.w.[X.]). Zudem soll sich in dem Verfahren über die [X.]berufung nach [X.]. 95 Abs. 2 [X.] die dem föderativen Staatsaufbau angepasste Justizstruktur widerspiegeln (vgl. [X.], a.a.O.).

2. [X.]. 95 Abs. 2 [X.] gibt danach ein aus zwei Akteuren - dem [X.]wahlausschuss und dem zuständigen [X.]minister - bestehendes System mit kondominialer Struktur sowie das [X.] im Berufungsverfahren vor, dessen nähere Ausgestaltung durch das [X.]wahlgesetz erfolgt. [X.] der Entscheidungen beider Akteure (s. dazu 3.) und [X.] erfordern eine Modifikation der zu [X.]. 33 Abs. 2 [X.] bestehenden dogmatischen Aussagen sowie der materiellen und formellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind.

Dem [X.] trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des [X.]wahlausschusses an [X.]. 33 Abs. 2 [X.] nicht ausreichend Rechnung. Während [X.]. 33 Abs. 2 [X.] auf die eine "'richtige' Antwort" ([X.]/Siehr, [X.], S. 455 <457>) beziehungsweise darauf gerichtet ist, "von oben her" den Besten auszuwählen, zeichnen sich Wahlen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt (vgl. Classen, [X.], S. 1009 <1012>; Tschentscher, [X.] Legitimation der dritten Gewalt, 2006, [X.] f.). An derartigen (Mindest-)Wählbarkeitsvoraussetzungen sind für [X.]richter insbesondere die Anforderungen von § 9 [X.]s [X.]gesetz ([X.]) zu nennen sowie - mangels anderweitiger Bestimmung im Sinne von § 28 Abs. 1 [X.] - die Voraussetzungen des § 10 [X.] für die Ernennung auf Lebenszeit. Schließlich muss das Mindestalter von 35 Jahren erreicht sein (vgl. für den [X.] § 125 Abs. 2 GVG). Der mit der Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten gäbe. Es bliebe (nur) eine auf eine breite Grundlage gestützte Auswahl-, aber keine Wahlentscheidung [X.], [X.]wahlausschüsse und [X.] Legitimation, 2007, [X.] f.; [X.]/Siehr, [X.], S. 455 <457 f.>; [X.], [X.] 2001, S. 465 <467>). Zwar müssen sich auch die Mitglieder des [X.]wahlausschusses von [X.]. 33 Abs. 2 [X.] leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar (vgl. unten Rn. 34).

Für den zuständigen [X.]minister bestehen derartige Besonderheiten nicht. Bei seiner Zustimmungsentscheidung nach § 13 RiWG ist er an [X.]. 33 Abs. 2 [X.] gebunden (vgl. aber unten Rn. 32).

3. Ein erfolgreiches Berufungsverfahren ist von Verfassungs wegen mit einem faktischen Einigungszwang zwischen dem zuständigen [X.]minister und dem [X.]wahlausschuss verbunden. Beide agieren nicht unabhängig voneinander, sondern aufeinander bezogen. Aufgrund dieser geteilten Verantwortung müssen sie bei ihren Entscheidungen die Bindungen, aber auch die verfassungsrechtlichen Freiräume beachten, die für den jeweils anderen Akteur bestehen.

a) Auf Seiten des [X.]wahlausschusses bedeutet dies, dass er die Bindung des zuständigen Ministers an [X.]. 33 Abs. 2 [X.] beachten muss. Das zwischen beiden Organen bestehende institutionelle Treueverhältnis (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2012 - 5 Bs 176/12 -, juris, Rn. 23) verlangt, dass der [X.]wahlausschuss jemanden wählt, dessen Wahl der zuständige Minister zustimmen kann.

b) Der zuständige Minister ist demgegenüber nicht verpflichtet, der Wahl nur dann zuzustimmen, wenn der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden ist. In einem solchen Fall wäre die Einrichtung des [X.]wahlausschusses ihrerseits weitgehend sinnentleert und die politische Verantwortung für die Entscheidung läge entgegen der Intention des [X.]. 95 Abs. 2 [X.] ausschließlich bei der Justizverwaltung (vgl. Tschentscher, [X.] Legitimation der dritten Gewalt, 2006, [X.] f.). Der Minister hat sich daher bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des [X.]. 33 Abs. 2 [X.] nicht mehr nachvollziehbar. Dabei hat der Minister unter anderem auch die Stellungnahmen des [X.]s gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. zu dessen Rolle im Verfahren Bowitz, [X.], [X.] ff.>) sowie die dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten zu berücksichtigen. Er ist zwar weder an eine sich aus dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen ergebende Rangordnung der Kandidatinnen und Kandidaten noch an eine durch den [X.] etwa vorgenommene Reihung oder an die Einstufung einzelner Bewerber als ungeeignet gebunden. Allerdings ist er verpflichtet, alle aus den Stellungnahmen des [X.]s und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls (dazu sogleich Rn. 35) zu begründen beziehungsweise sie sogar zu verweigern.

c) Unter diesen Bedingungen muss der [X.] des [X.]. 33 Abs. 2 [X.] insbesondere dadurch operationalisierbar gemacht werden, dass das Verfahren selbst entsprechend ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird. Dies erfordert, dass der [X.]wahlausschuss sich einen Eindruck verschaffen kann von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten durch Zusammenstellung (unter anderem) ihrer Zeugnisse, dienstlichen Beurteilungen und der sie betreffenden [X.]sstellungnahmen. Die Einhaltung dieser prozeduralen Anforderung muss niedergelegt und nachvollziehbar sein (vgl. zu Dokumentationspflichten oben Rn. 20). Eine verfahrensmäßige Absicherung eines an den Kriterien des [X.]. 33 Abs. 2 [X.] orientierten Berufungsverfahrens erfolgt ferner durch Begründungspflichten. Sie treffen zwar nicht den [X.]wahlausschuss (aa), wohl aber in bestimmten Konstellationen den zuständigen Minister (bb).

aa) Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung (vgl. bereits [X.] 24, 268 <276 f.> sowie im [X.] daran [X.], 319 <323 f.>). Eine Begründungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach [X.]. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Zwar garantiert dieses Grundrecht jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in [X.] ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. [X.] 129, 1 <20> m.w.[X.]). Dabei richtet sich gerichtlicher Rechtsschutz in gestuften Verfahren häufig erst gegen die Endentscheidung (vgl. § 44a VwGO; siehe hierzu [X.], in: [X.]/[X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 44a Rn. 11, 52 m.w.[X.]). Auch im vorliegenden Fall ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (erst) die Entscheidung des [X.]ministers unmittelbarer Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren ist, während es sich bei der Entscheidung des [X.]wahlausschusses um einen nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensschritt handelt (vgl. BVerwGE 70, 270 und BVerwGE 105, 89 <91> m.w.[X.] sowie [X.], [X.] 2015, [X.] <331>). Gleichzeitig sind die verfassungsrechtlichen Modifikationen des subjektiven Rechts zu berücksichtigen, das [X.]. 19 Abs. 4 [X.] nicht gewährleistet, sondern voraussetzt (vgl. [X.] 129, 1 <20 f.> m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus [X.]. 33 Abs. 2 [X.], der bereits nach ständiger Rechtsprechung lediglich zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung führt (vgl. oben Rn. 19), zusätzlich durch den in [X.]. 95 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Wahlmodus eingeschränkt.

bb) Da der zuständige [X.]minister sich - wie dargelegt - die Wahlentscheidung grundsätzlich zu eigen zu machen hat, treffen auch ihn keine umfassenden Begründungspflichten. Erforderlich ist eine Begründung jedoch immer dann, wenn es sich aufdrängt, dass der [X.]wahlausschuss offenkundig relevante Aspekte zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Vorgeschlagenen in einer den Spielraum des [X.]. 95 Abs. 2 [X.] überschreitenden Weise missachtet hat. Eine Begründungspflicht ist insbesondere in zwei Fällen anzunehmen. Zum einen muss der Minister aufgrund des institutionellen Treueverhältnisses begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert, da andernfalls eine Einigung nur schwer möglich wäre (vgl. in dieser Richtung [X.], in: [X.], [X.], 13. Aufl. 2014, [X.]. 95 Rn. 24, und [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 5 [X.]/15 -, juris, Rn. 41). Zum anderen muss der Minister seine Entscheidung dann begründen, wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des [X.]s oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt. Zwar ist aufgrund der fehlenden Bindungswirkung von dienstlichen Beurteilungen oder [X.]sstellungnahmen (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17 m.w.[X.]) die Ernennung von Kandidaten, die mit "ungeeignet" beurteilt worden sind, nicht ohne Weiteres verfassungswidrig (vgl. Rn. 32). Der auch dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes dienende Grundsatz der Bestenauslese erfordert aber, Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und über sie Rechenschaft abzulegen, wenn sie derart weit von grundlegenden Eignungsanforderungen entfernt zu sein scheinen. [X.]. 33 Abs. 2 [X.] unterliegt insoweit zwar Modifikationen, wird von [X.]. 95 Abs. 2 [X.] aber nicht vollständig verdrängt.

Nach diesen Maßstäben wird die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des [X.] nicht in ihren Rechten verletzt.

Die [X.] enthielten in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst sowie den Beigeladenen unter anderem Angaben zu der Dienststellung, den Ergebnissen der juristischen Staatsprüfungen, den Beförderungen, der bisherigen beruflichen Tätigkeit, der wissenschaftlichen Betätigung, den Veröffentlichungen, insbesondere aber auch die bisherigen dienstlichen Beurteilungen sowie die Stellungnahme des [X.]s des [X.]s (vgl. allgemein zum Inhalt Letzterer auch Bowitz, [X.], [X.]>). Damit standen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen den Mitgliedern des [X.]wahlausschusses alle auswahlrelevanten Informationen zur Verfügung.

Die Ernennungsvoraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin ebenso wie beim Beigeladenen erfüllt. Zwar ist die Beschwerdeführerin für das Amt eines [X.]s/einer [X.]in am [X.] aufgrund ihrer obergerichtlichen Erfahrung nach der Stellungnahme des [X.]s besser geeignet. Die Wahl des Beigeladenen bleibt jedoch unter anderem aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen sowie seiner Verwendungen nachvollziehbar. Der [X.]minister der Justiz und für Verbraucherschutz durfte sich die ihrerseits nicht zu überprüfende Wahlentscheidung daher zu eigen machen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen; auch [X.]. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] begründet im vorliegenden Fall - im Hinblick auf das konkrete Wahlergebnis im Übrigen - nicht die Erforderlichkeit einer Begründung der Zustimmungsentscheidung. Allein der Umstand, dass der [X.] des [X.]s es "begrüßt" hätte, wenn der Beigeladene Gelegenheit erhielte, noch zwei bis drei Jahre spruchrichterliche Erfahrung am [X.] zu sammeln, löste noch keine Begründungspflicht aus, da ihn der [X.] gleichwohl bereits als "geeignet" ansah.

Meta

2 BvR 2453/15

20.09.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OVG Lüneburg, 10. Dezember 2015, Az: 5 ME 199/15, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 95 Abs 2 GG, § 13 RiWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.09.2016, Az. 2 BvR 2453/15 (REWIS RS 2016, 5272)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3425 REWIS RS 2016, 5272 BVerfGE 143, 22-37 REWIS RS 2016, 5272

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