Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.04.2020, Az. 25 W (pat) 560/18

25. Senat | REWIS RS 2020, 53

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MyEnergieMaster" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 014 697.6

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 29. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 14. Juni 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Waren der [X.] „Computerprogramme in Form von [X.]“ angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 14. August 2018 hat die Markenstelle für [X.] des [X.]s durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die unter dem Aktenzeichen 30 2018 014 697.6 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist aufgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung ein sprach- und werbeüblich gebildetes Kompositum sei, das sich erkennbar aus drei Wörtern der [X.] zusammensetze. Diese drei Wörter („My“ = mein; „[X.]“ = „Energie“; [X.]“) seien auch im inländischen Sprachgebrauch gebräuchliche Wörter bzw. Wortbildungselemente (wie z.B. in dem Wort „Showmaster“). Insbesondere sei die Wortkombination „[X.]“ bereits in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen. Weiterhin werde der Begriff „Master“ in der Werbung im Sinne eines Qualitätshinweises verwendet, um ein Gerät oder Produkt als besonders gut und exklusiv anzupreisen. Insofern verstehe der inländische Verkehr das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit lediglich als eine herkunftsneutrale Sachaussage im Hinblick auf ein Computerprogramm, das dem individuell bestimmten oder individuell konfigurierten Verbrauch von Energie diene. Auch die Voranstellung des Wortes „My“ führe zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Werbung solche subjektbezogenen Aussagen üblich seien. Der Begriff „My“ werde häufig dazu verwendet, auf ein individuelles, auf den jeweiligen Verbraucher abgestimmtes Produktangebot hinzuweisen. Auch die Binnengroßschreibung sei ein werbeübliches Stilmittel und führe nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.

5

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass das [X.] die Feststellungslast für das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse trage. Vorliegend habe die Markenstelle jedoch bloße Mutmaßungen geäußert, die für eine Zurückweisung der Anmeldung nicht genügten. Um zu dem von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung zu gelangen, sei es erforderlich, diese in ihre Bestandteile zu zerlegen, um diese in einem nächsten Schritt einzeln zu analysieren. Hierfür seien eine Reihe von gedanklichen Zwischenschritten und Schlussfolgerungen erforderlich. Eine analysierende Betrachtungsweise sei jedoch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens unzulässig. Das angemeldete Zeichen bestehe aus drei einzelnen Wörtern, die atypisch zusammengesetzt seien, nämlich ohne Trennung und mit Binnengroßschreibung. Schon dieser Umstand müsse für sich genommen zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen. Weiterhin sei der Begriff „Energie“ mehrdeutig, da er auf der einen Seite „Entschiedenheit“ bzw. „Tatkraft“ bedeuten könne und andererseits in der Physik die Fähigkeit eines Stoffes, Körpers oder Systems bezeichne, Arbeit zu verrichten. Bei Kenntnis aller möglichen Bedeutungen könne der Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht unmittelbar verstanden werden. Dem inländischen Durchschnittsverbraucher könne zudem grundsätzlich nicht unterstellt werden, der [X.] derart mächtig zu sein, dass er die angemeldete Bezeichnung verstehen werde. Im Übrigen reiche ein Minimum an Unterscheidungskraft aus, um die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens zu bejahen.

6

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

7

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 14. August 2018 aufzuheben.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 19. Februar 2020 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

9

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht für die beanspruchten Waren der [X.] das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält ([X.] [X.], 522 Rn. 9 – [X.] schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – [X.]!).

Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Sie besteht aus den durch die Binnengroßschreibung problemlos erkennbaren drei [X.] Begriffen „My“ mit der Bedeutung „mein, meines“, „[X.]“ mit der Bedeutung „Energie“ und „Master“ mit der ursprünglichen Bedeutung „Meister“ bzw. „Lehrer“. Die Wortkombination „[X.]master“ wird außerdem vom inländischen Verkehr ohne Weiteres im Sinne von „Steuerungsgerät im Zusammenhang mit (elektrischer) Energie“ verstanden. Zumindest dem insoweit auch angesprochenen und für sich genommen ausreichend maßgeblichen Fachverkehr ist der Begriff „Master“ aus der Computertechnik bekannt. Bei einer hierarchischen Steuerung nimmt ein Teilnehmer die Rolle des „Masters“ ein, der als einziger das Recht hat, unaufgefordert auf die gemeinsame Ressource zuzugreifen. Die anderen Teilnehmer werden als „Slave“ bezeichnet. Darüber hinaus wird der Begriff „[X.]master“ bereits vielfach zur Bezeichnung von Steuerungsgeräten benutzt (auf die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin mit dem Hinweis vom 19. Februar 2020 übersandt worden sind, wird Bezug genommen). Teilweise werden diese Bezeichnungen zwar durchaus auch kennzeichenmäßig verwendet. Jedoch zeigen die zahlreichen Verwendungen und der Umstand, dass die Bezeichnung nie in Alleinstellung als Marke benutzt wird, dass der Verkehr insoweit an die Benutzung des Begriffs im Sinne eines Sachhinweises gewöhnt ist. Steuerungen in dem Bereich der Regulierung (elektrischer) Energie sind häufig softwarebasiert und werden teilweise auch in Form von [X.] angeboten.

Damit kann die Bezeichnung „My[X.]“ im Zusammenhang mit Steuerungsgeräten bzw. einem Steuerungssystem in Bezug auf (elektrische) Energie mit dem besitzanzeigenden Fürwort „my“ in der werbeüblichen Art und Weise auf ein auf die Kundenwünsche zugeschnittenes „Energiesteuerungsmanagement“ hinweisen. Denn das Wort „my“ ist ein in der Werbung beliebtes Werbewort um auf ein individuelles, auf die konkreten Kundenwünsche zugeschnittenes Produkt hinzuweisen (vgl. dazu die ständige Rspr. des [X.]: 30 W (pat) 529/17 – [X.], 25 W (pat) 546/14 – myProtection; 25 W (pat) 21/13 – [X.]; 33 W (pat) 544/10 – myimmo; 25 W (pat) 3/10 – Myfruit; die genannten Entscheidungen sind auf der Homepage des [X.] öffentlich zugänglich). Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem [X.] Personalpronomen „Mein“ aus (vgl. [X.] 30 W (pat) 539/14 – [X.]; 29 W (pat) 21/16 – mein [X.]; 33 W (pat) 509/12 – [X.]; die Entscheidungen sind auf der Homepage des [X.] öffentlich zugänglich).

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Computerprogrammen in Form von [X.] handelt es sich bei der Wortkombination „My[X.]“ somit um einen Sachhinweis auf den Inhalt und Zweck der [X.], der sich dem Verkehr ohne analysierende Betrachtungsweise ohne weiteres erschließt, wobei es entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht mehrerer Gedankenschritte bedarf, um den Sinngehalt zu verstehen. Insoweit liegt jedenfalls ein enger beschreibender Zusammenhang der angemeldeten Bezeichnung mit den so bezeichneten Waren auf der Hand. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen [X.] nicht zu gering zu veranschlagen ist, der zum einen einfache gedankliche Schlussfolgerungen ziehen kann und der zum anderen daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen und Wortkombinationen (auch aus unterschiedlichen Sprachen, insbesondere auch mit Wortkombinationen aus [X.] Begriffen) konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Soweit die Anmelderin einwendet, dass bei der Frage des Verständnisses der angemeldeten Bezeichnung auf den Wissenstand des in [X.] lebenden Publikums abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass bereits ein produktbeschreibendes Verständnis bei dem für sich genommen ausreichenden relevanten Fachverkehr genügt, um das Schutzhindernis zu bejahen. Gerade im Bereich der Software ist die [X.] aber die maßgebliche Fachsprache.

Meta

25 W (pat) 560/18

29.04.2020

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.04.2020, Az. 25 W (pat) 560/18 (REWIS RS 2020, 53)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 53

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 570/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MyFuel" – fehlende Unterscheidungskraft


25 W (pat) 569/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MyDevice" – fehlende Unterscheidungskraft


25 W (pat) 504/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MyLocation" – fehlende Unterscheidungskraft


25 W (pat) 503/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MyMode" – fehlende Unterscheidungskraft


25 W (pat) 567/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "My Cell" – fehlende Unterscheidungskraft


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.