Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2000, Az. XII ZR 212/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 332

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. November 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 1361, 1573 Abs. 1 und 2, 1574 Abs. 3, 1575, 1578a)Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildungaufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig [X.])Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des [X.] Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines [X.] Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung [X.] in Anspruch genommen wird.[X.], Urteil vom 29. November 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. November 2000 durch [X.] [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 11. Zivilsenats- 3. [X.] für Familiensachen - des [X.] 23. Juli 1998 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, alszum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.] auf Zahlung von [X.] Anspruch.Die Parteien schlossen am 20. Oktober 1992 die Ehe, aus der die am2. April 1993 geborene Tochter [X.] stammt. Im März 1995 erfolgte die Tren-nung, seit dem 25. April 1997 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden.Die elterliche Sorge für [X.] wurde dem [X.] übertragen, bei dem [X.] lebt.- 3 -Die 1972 geborene Klägerin besuchte seit dem 21. August 1995 [X.] [X.], um Glas- und Porzellanmalerin zu wer-den. Daneben war sie aushilfsweise erwerbstätig. Der 1970 geborene [X.] - ohne eine entsprechende Ausbildung - im [X.]. Seit April 1997 hat er eine neue Arbeitsstelle und übt nur noch eineTeilzeitbeschäftigung aus, um ab September 1997 die Fachschule für Sozial-wesen besuchen und im Rahmen von [X.] eine etwa 3-jährigeAusbildung zum Erzieher absolvieren zu können. Am 24. Mai 1996 wurde derSohn [X.] des [X.] geboren, der von seiner Lebensgefährtin stammt.Mit ihrer Klage hat die Klägerin Trennungsunterhalt ab Dezember 1995beansprucht und - unter Berücksichtigung monatlicher Zahlungen des [X.] von 400 [X.] für die [X.] von Dezember 1995 bis April 1996 - bis einschließ-lich Februar 1997 insgesamt 4.539,51 [X.] sowie 380,06 [X.] für März 1997 und202,05 [X.] für April 1997 verlangt.Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat insbesondere [X.] vertreten, daß er unter Berücksichtigung des zu zahlenden Kindes-unterhalts für [X.] und [X.] sowie des Umstandes, daß er [X.] neben [X.] Berufstätigkeit auch betreuen müsse, und im Hinblick auf von ihm zu zah-lende Darlehensraten von monatlich 300 [X.] zu weitergehenden Unterhaltslei-stungen an die Klägerin nicht verpflichtet sei.Das Amtsgericht hat den [X.] verurteilt, für die [X.] von [X.] bis Mai 1996 insgesamt 225,62 [X.] und für Juni 1996 bis März 1997 mo-natlich 380,06 [X.] an Trennungsunterhalt zu zahlen. Die weitergehende [X.] es [X.] -Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen und der Klägerin auf ihre Anschlußberufung unter Zu-rückweisung im übrigen und unter Einbeziehung des Urteils des [X.] Unterhalt zuerkannt: 128 [X.] für Dezember 1995, monatlich95,64 [X.] für Januar bis April 1996, monatlich 380,06 [X.] für Mai 1996 [X.] 1997 und 185 [X.] für die [X.] vom 1. bis 24. April 1997. Mit der zuge[X.]nen Revision erstrebt der [X.] weiterhin die völlige Abweisung der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision führt - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin kön-ne als getrennt lebende Ehefrau von dem [X.] nach § 1361 [X.] Unter-halt verlangen, weil eine Erwerbsobliegenheit in der konkreten Situation wäh-rend der Trennungszeit allenfalls eingeschränkt bestehe, die Klägerin als [X.] mit der Aufnahme des Schulbesuchs vielmehr der Oblie-genheit entsprochen habe, sich nach der Trennung möglichst bald um eineAusbildung zu bemühen, um für die [X.] nach der Scheidung - auch im [X.] des [X.] - finanziell eher unabhängig sein zu können. Neben dieserAusbildung sei eine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterrichtszeiten(montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags von 7.30 Uhr bis12.30 Uhr) auch unter Berücksichtigung der sehr beengten finanziellen Ver-- 5 -hältnisse der Parteien nur in dem Umfang zumutbar gewesen, in dem sie [X.] Übernahme geringfügiger [X.] auch tatsächlich ausgeübt [X.] sei.Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtli-chen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.2. a) Im Ansatz zutreffend ist das [X.] allerdings davonausgegangen, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte während des Getrenntle-bens grundsätzlich nur unter engeren Voraussetzungen darauf verwiesen wer-den kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, als diesgemäß § 1574 Abs. 2 [X.] nach der Scheidung der Fall ist. Nach der [X.] des § 1361 Abs. 2 [X.] ist er nur dann gehalten, einer Erwerbstätig-keit nachzugehen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter [X.] Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehe-gatten erwartet werden kann. Während den im [X.]punkt der Trennung längere[X.] nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in [X.] keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich deren Voraussetzungen mitzunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die [X.] noch eine Frage der [X.] ist, immer mehr den Maßstäben, die nach den§ 1569 ff. [X.] für den nachehelichen Unterhalt gelten ([X.]surteil vom15. November 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 283, 285 [X.]) Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist indessen nach [X.] des Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat zwischen [X.] und der Trennung der Parteien ein [X.]raum von knapp 2 1/2Jahren gelegen. Im Dezember 1995 lag die Trennung der Eheleute acht [X.] zurück. Beide Parteien hatten bereits im Mai 1995 Antrag auf [X.] 6 -der Ehe gestellt. Die Klägerin war im Dezember 1995 23 Jahre alt; gesundheit-liche Beeinträchtigungen hat sie nicht geltend gemacht. Das Kind [X.] lebteseit der Trennung nicht bei der Mutter. Die finanziellen Verhältnisse der [X.] waren beengt: von dem vom Berufungsgericht für Dezember 1995 nach [X.] der berufsbedingten Aufwendungen mit monatlich 2.545 [X.] ermitteltenEinkommen des [X.] mußte eine Darlehensrate von monatlich 300 [X.]gezahlt und die 3-köpfige Familie unterhalten werden. Diese Umstände spre-chen, wie die Revision zu Recht geltend macht, für eine verstärkte Erwerbsob-liegenheit, insbesondere für deren Beginn bereits vor Ablauf des Trennungs-jahres (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-xis 5. Aufl. § 4 [X.]. 18; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl.[X.] IV [X.]. 108 ff.; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1361[X.]. 24 f.; [X.]/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. [X.]. 948; [X.]/Brudermüller [X.] 59. Aufl. § 1361 [X.]. 17; [X.]/[X.] 1361 [X.]. 29, 33 f.; [X.] FamRZ 1997, 1536, 1537). Den Ausführun-gen des [X.]s ist nicht zu entnehmen, daß es bei seiner Beur-teilung, die Klägerin treffe allenfalls eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit,alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Betrachtung einbezogen und zu-treffend gewürdigt hat.c) Das [X.] hat die Klägerin insbesondere deshalb [X.] verpflichtet gehalten, eine über den Umfang geringfügiger [X.]hinausgehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weil sie die Obliegenheit getroffenhabe, sich alsbald nach der Trennung um die Aufnahme einer Ausbildung zubemühen. Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit [X.]) Ob ein getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann,soweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert [X.] 7 -regelt § 1361 [X.] nicht näher. Da ein getrennt lebender Ehegatte im Zweifelunterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er im Falle [X.] stünde, können die Tatbestände über den nachehelichen [X.] für die Anwendung des § 1361 Abs. 1 [X.] liefern ([X.] 25. Februar 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 439, 440 und vom24. April 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 782, 784).Danach kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während des Ge-trenntlebens in Betracht kommen, wenn die Ehe zerrüttet und die [X.] ist, so daß der Ehegatte sich auf die neue Lage einstellen und nachseinen Möglichkeiten um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbslebenbemühen muß. Die Verschärfung des Zumutbarkeitsmaßstabs, welcher derunterhaltsberechtigte Ehegatte unter diesen Umständen im Rahmen von§ 1361 Abs. 2 [X.] unterliegt und die eine weitergehende Annäherung an [X.] des nachehelichen Unterhaltsrechts bewirkt (siehe oben [X.])), kann im Einzelfall dazu führen, daß - wie es § 1574 Abs. 3 [X.] für die[X.] nach der Scheidung vorsieht - der bedürftige Ehegatte sich einer zur Er-langung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausbildung un-terziehen muß ([X.]surteil vom 24. April 1985 aaO S. 784).Bei entsprechender Dauer des Getrenntlebens oder wenn die [X.] Scheidung abzielt, kann der Ehegatte im Interesse seiner wirtschaftlichenSelbständigkeit aber auch dann eine zur Ausübung einer angemessenen [X.] erforderliche Ausbildung aufnehmen, wenn ihn noch keine ent-sprechende Obliegenheit trifft. Denn es kommt den Intentionen, die das [X.] der Eigenverantwortung ausgehende Gesetz beim nachehelichenUnterhalt verfolgt, entgegen und entspricht regelmäßig auch den [X.] Ehepartners, wenn der Ehegatte sich frühzeitig um eine (Wie-- 8 -der-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht ([X.]surteil vom [X.] ist von dem Grundsatz auszugehen, daß während der Tren-nung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur insoweit in Betracht kommt,als er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 1 i.V.m. § 1574 Abs. 3 [X.] be-gründen läßt. Dagegen scheidet ein Unterhaltsanspruch nach den [X.] § 1575 [X.] während der Trennung der Eheleute an sich aus. In beson-ders gelagerten Fällen kann indessen auch ein solcher Anspruch in Fragekommen, etwa wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff aufdie Voraussetzungen des § 1575 [X.] eine Ausbildung aufnimmt, [X.] endgültige Scheitern der Ehe feststeht (vgl. im einzelnen [X.]surteil vom24. April 1985 aaO [X.]) Damit kommt es - von der zuletzt genannten Alternative abgesehen -für das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt maßgeblich daraufan, ob zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit die Aufnahme einerAusbildung erforderlich war. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die unteranderem der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesund-heitszustand des Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen ent-spricht (vgl. für den nachehelichen Unterhalt § 1573 Abs. 2 [X.]). Daß und auswelchen Gründen die Klägerin ohne eine Ausbildung keine nach den vorge-nannten Kriterien angemessene Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, hatdas Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dafür reicht der Hinweis, dieKlägerin habe bisher keine Berufsausbildung erlangt, nicht aus. Gerade dieserUmstand hätte es vielmehr nahelegen können, daß der Klägerin auch die Auf-nahme einer unqualifizierten Tätigkeit - wie sie von ihr im Bereich der Alten-pflege und der Gastronomie aushilfsweise verrichtet worden ist - [X.] 9 -war. Dieser Annahme hätten jedenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse undder in der Ehe erreichte [X.] Status der Ehegatten nicht entgegen gestan-den, denn auch der [X.] ging einer Erwerbstätigkeit ohne eine entspre-chende Berufsausbildung nach.Die Beurteilung, für die Klägerin habe nach der Trennung eine Ausbil-dungsobliegenheit bestanden, wird von den getroffenen Feststellungen danachnicht getragen. Daß die Klägerin im Vorgriff auf die Voraussetzungen des§ 1575 [X.] eine Ausbildung hätte aufnehmen können, weil sie in Erwartungder Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufge-nommen oder abgebrochen hat, ist ebensowenig festgestellt worden.Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da nicht da-von ausgegangen werden kann, daß die Klägerin infolge einer ihr zuzubilligen-den Ausbildung gehindert war, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken, kommtes entscheidend darauf an, ob zu Beginn des [X.]raums der Inanspruchnahmeauf Trennungsunterhalt im Dezember 1995 bereits eine Erwerbsobliegenheitder Klägerin bestand. Nachdem letzteres mangels hinreichender tatrichterlicherBeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann (siehe oben unter 2. b)), läßtsich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt derzeit bereits dem Grunde nachnicht rechtfertigen. Denn es erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen, daß dieKlägerin bei intensiven Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit eine angemes-sene Arbeit hätte aufnehmen und ihren vom Berufungsgericht mit höchstens947 [X.] ermittelten monatlichen Unterhaltsbedarf selbst hätte decken können.Das Berufungsurteil ist deshalb im Umfang der Anfechtung aufzuheben und [X.] insoweit an das [X.] zur Nachholung der erforderlichenFeststellungen zurückzuverweisen.3. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:- 10 -a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die ehelichen Lebensver-hältnisse der Parteien seien von dem tatsächlich erzielten jeweiligen Einkom-men des [X.], der Unterhaltsverpflichtung gegenüber [X.] und - ab Mai1996 - auch gegenüber [X.] sowie bis Dezember 1996 von der [X.] geprägt gewesen. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus im Hinblick dar-auf, daß der [X.] das Kind [X.] neben seiner Erwerbstätigkeit betreue,sei indessen nicht zu berücksichtigen, da nicht vorgetragen worden sei, daßsich die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen [X.]. Einen Betreuungsbonus generell und ohne Berücksichtigung der konkretenBetreuungsmöglichkeiten anzuerkennen sei ebensowenig geboten wie eine nurteilweise Anrechnung des Einkommens des [X.]. Gegen die [X.] besonderen Belastung durch die Sorge für [X.] spreche im übrigen [X.], daß das Kind von der in dem hier maßgeblichen [X.]punkt nicht er-werbstätigen Lebensgefährtin des [X.] betreut worden sei.Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtspre-chung des [X.]s hat das Einkommen aus einer wegen der Betreuung [X.] Kinder über das gebotene Maß hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeitbei der [X.] zwar nicht von vornherein unberücksichtigt zubleiben. Über die Frage der Anrechnung ist vielmehr nach [X.] und Glaubenunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. [X.] es in Einklang, das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung [X.] Berufstätigkeit unter Abzug des Betrages anzusetzen, der für die in-folge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung ei-nes Kindes aufgewendet werden mußte ([X.]surteile vom 19. Mai 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 26. Januar 1983 - [X.]/81 - FamRZ 1983, 569, 570). Die Berücksichtigung eines anrechnungs-freien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden- 11 -Mehreinkommens hat der [X.] auch dann für gerechtfertigt gehalten, wennkeine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau [X.] das Kind aus dessen erster Ehe mitbetreut ([X.]sur-teil vom 29. Juni 1983 - [X.] - S. 14 f. - nicht veröffentlicht). In wel-cher Höhe ein entsprechender Betrag anzusetzen ist, muß der tatrichterlichenEntscheidung überlassen bleiben. Der [X.] hat einen Abzug von monatlich300 [X.] in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des [X.] 13 und 14 Jahre alten Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht bean-standet ([X.]surteil vom 23. April 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 790,791). Von dieser Rechtsprechung ist der [X.] in dem von dem Berufungsge-richt angeführten Urteil vom 7. November 1990 ([X.] - FamRZ 1991,182, 184), das im übrigen nicht einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt betraf,sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil, der nebender Ausübung einer Erwerbstätigkeit minderjährige unverheiratete Kinder be-treut, als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2Satz 2 [X.] neben der Betreuung auch zum Barunterhalt der Kinder herange-zogen werden kann, nicht abgerückt. Vielmehr hat er sich ausdrücklich auf sei-ne bisherige Rechtsprechung bezogen, in dem entschiedenen Fall allerdingsFeststellungen dazu vermißt, in welchem zeitlichen Umfang eine von dem[X.] nur für zumutbar angesehene Teilerwerbstätigkeit des [X.] nach den Besonderheiten der von ihm ausgeübten Arbeit in [X.], um die notwendige Betreuung der acht und zehn Jahre alten Kindersicherzustellen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Daß ein [X.] Alter von 2 1/2 Jahren (Beginn des [X.]raums der Inanspruchnahme [X.]) bzw. von vier Jahren (Ende des [X.]raums) tagsüberdurchgehend der Betreuung bedarf, jedenfalls solange es noch keinen Kinder-garten besucht, liegt auf der Hand. Ohne die Mithilfe seiner - hierzu im [X.] -nis zu der Klägerin nicht verpflichteten - neuen Partnerin hätte der [X.]deshalb keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen können. Daher war ihm [X.] tatrichterlichem Ermessen festzusetzender Freibetrag vorweg zu be[X.]n. Dessen Bemessung, die sich ebenso wie die Ermittlung des einem Unter-haltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 [X.] anrechnungsfrei zu [X.] des Einkommens einer schematischen Beurteilung entzieht, wird im Ein-zelfall davon abhängen, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Ar-beitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren istund ob und gegebenenfalls zu welchen [X.]en das Kind einen Kindergartenbesucht und insofern zeitweise der Betreuung nicht bedarf. Bei Berücksichti-gung aller insoweit maßgebenden Umstände ergibt sich grundsätzlich keineUngleichbehandlung von überobligationsmäßigen Erwerbseinkünften des [X.] und des [X.]) Das der Ermittlung des [X.] der Klägerin nach [X.] ehelichen Lebensverhältnisse für die [X.] ab Januar 1996 zugrundegelegteEinkommen des [X.] bedarf der Überprüfung. Der [X.] hat geltendgemacht, ab Januar 1996 in eine ungünstigere Steuerklasse eingestuft wordenzu sein, weshalb sich sein Einkommen reduziert habe. Gleichwohl gelangt dasBerufungsgericht für die [X.] ab Januar 1996 zu einem um rund 350 [X.] höhe-ren monatlichen Nettoeinkommen des [X.] als für Dezember 1995. Dasist mit den vorgelegten Verdienstbescheinigungen nicht in Einklang zu bringen.c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin seien zunächstmonatliche Einkünfte aus [X.] von 400 [X.] sowie ab April 1996 von120 [X.] anzurechnen. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige [X.] ihre Einkünfte indessen nicht belegt, worauf der [X.] ausdrücklich [X.] hat. Das Berufungsgericht ist auch dem unter Beweis gestellten Vor-- 13 -bringen des [X.], die Klägerin verrichte weitere [X.], nichtnachgegangen. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergeben sollte, daß dieKlägerin keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit traf oder daß sie eine ent-sprechende Stelle nicht hätte finden können und es deshalb auf ihr tatsächli-ches Einkommen ankommen sollte, werden zur Höhe ihres Einkommens [X.] -d) Der [X.] wird in dem weiteren Verfahren Gelegenheit haben, sei-nen Vortrag aus der ersten Instanz, die [X.] habe über denMonat Dezember 1996 hinaus weiterbestanden, sowie die weiteren von [X.] erhobenen [X.] anzubringen.[X.] [X.][X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 212/98

29.11.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2000, Az. XII ZR 212/98 (REWIS RS 2000, 332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 332

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