Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 19 W (pat) 16/12

19. Senat | REWIS RS 2013, 7333

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Elektrischer Winkelstecker" – Anheimgabe des Beitritts der Präsidentin des DPMA wegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung – zur Unterzeichnung und Ausfertigung eines von der Patentabteilung im Einspruchsverfahren als elektronisches Dokument erstellten Beschlusses


Leitsatz

„Elektrischer Winkelstecker“

Anheimgabe des Beitritts der Präsidentin des DPMA wegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Ausfertigung eines von der Patentabteilung im Einspruchsverfahren als elektronisches Dokument erstellten Beschlusses.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 19 566

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 18. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

Der Präsidentin des [X.] wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

Gründe

I.

1

Auf die am 1. Mai 2002 eingereichte Patentanmeldung ist mit Erteilungs-Beschluss vom 2. April 2009 das Patent 102 19 566 mit der Bezeichnung „Elektrischer Winkelstecker“ erteilt und die Erteilung am 30. Juli 2009 veröffentlicht worden.

2

Hiergegen haben

3

1. die [X.] in [X.] ([X.]), am 20. Oktober 2009 und

4

2. die [X.] in [X.] ([X.]I), am 26. Oktober 2009

5

beim Patentamt Einspruch eingelegt.

6

Durch den am Ende der Anhörung vor der [X.] am 30. März 2011 verkündeten Beschluss ist das Patent beschränkt aufrechterhalten worden.

7

Im Zuge der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und [X.]ebrauchsmuster im [X.] ([X.]) zum 1. Juni 2011 (vgl. Mitteilung Nr. 9/10 der Präsidentin des [X.] vom 29. November 2010, [X.] 2010, 417) ist das weitere Einspruchsverfahren vor dem Patentamt ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in elektronischer Form durchgeführt und die Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 30. März 2011 (vgl. in der [X.] und der Hierarchischen Übersicht der elektronischen Patentakte die [X.] zu dem Titel „Niederschrift – Signiert“ mit Datumsangabe 29. Juli 2011) sowie der schriftlich begründete Beschluss der [X.] mit Erstellungs-Datum vom 20. September 2011 als elektronische Dokumente erstellt worden.

8

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011, eingegangen beim [X.] am 14. Oktober 2011, hat die [X.]I gegen den Beschluss des [X.] vom 20. September 2011 Beschwerde eingelegt. Der [X.] ist dem [X.] am 12. Dezember 2011 im Original als Papierdokument zusammen mit einem Papierausdruck der [X.] übermittelt worden.

9

Der Zugriff auf die elektronische Patentakte bzw. auf [X.]en mit Kopien der entsprechenden Dateien der Patentakte ist dem [X.] ([X.]) seit Ende September 2012 möglich. Die Dateien sind dabei mehrfach unter verschiedenen [X.]esichtspunkten geordnet einsehbar. In dem „Volldokument, tabellarisch ([X.])“ sind die [X.]nteile chronologisch geordnet, in der „[X.] Übersicht“ nach Titeln der Dokumente und in der „Hierarchischen Übersicht“ thematisch nach Verfahrensarten bzw. -abschnitten. Die „[X.]“ enthält [X.]runddaten und Vorgangsdaten der [X.] zu einem bestimmten Datum. Die vor dem 1. Juni 2011 in Papier geführten Aktenteile sind mit Datum 31. Mai 2011 gescannt und in elektronische Dokumente übertragen worden.

Auf Hinweis des [X.]s haben die Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden zu [X.] und der Patentinhaberin aus ihrer Anwaltsakte Dokumente zur [X.]erichtsakte eingereicht, die ihnen vom [X.] im Rahmen der Zustellung des Beschlusses übermittelt worden sind.

[X.].

1. Die Beschwerde der Einsprechenden [X.] hält der [X.] für statthaft und auch sonst für zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Wie den zu den [X.]erichtsakten eingereichten Unterlagen aus den Anwaltsakten zu entnehmen ist, sind der Einsprechenden zu [X.] vom [X.] Dokumente zugestellt worden, von denen zumindest eines den Anschein der Ausfertigung eines von den Mitgliedern der [X.] elektronisch signierten Beschlusses erweckt. Damit liegt, ungeachtet möglicher Formmängel, ein beschwerdefähiger Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 [X.] vor.

Dieser Beschluss ist der Einsprechenden zu [X.] ausweislich des in der elektronischen Patentakte als gescanntes elektronisches Dokument befindlichen [X.]ses am 26. September 2011 zugestellt worden (s. in der [X.] und der Hierarchischen Übersicht die [X.] zu dem Titel „[X.]“ mit der Datumsangabe 28. September 2011). Die innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.] am 14. Oktober 2011 eingegangene Beschwerde und die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt eingegangene Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 PatKost[X.]) sind folglich, ungeachtet möglicher Mängel oder auch der Unwirksamkeit der Zustellung (s. unten Punkt 2.2.3.), in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

2. Der [X.] erachtet es als angemessen, der Präsidentin des [X.] gemäß § 77 Satz 1 [X.] anheimzugeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Im Hinblick darauf, dass das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt, in dem der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der [X.] ergangen ist, ab Juni 2011 in elektronischer Form durchgeführt worden ist, ergeben sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der elektronischen Signierung und Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Dokuments, wobei die Beschwerdeentscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die elektronischen Verfahren vor dem [X.] haben könnte.

2.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob ein nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß elektronisch signierter Beschluss der [X.] als elektronisches Dokument und damit eine Urschrift des Beschlusses in den [X.]n vorhanden ist.

2.1.1. Der in der mündlichen Anhörung am 30. März 2011 verkündete und damit wirksame Beschluss (§ 59 Abs. 4 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.], [X.], 8. Aufl., § 47 Rdn. 9 m. w. N.) der [X.] über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents 102 19 566 ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses setzt eine [X.] voraus, die analog § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von den Mitgliedern der [X.], die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist. Als elektronisches Dokument wird ein Beschluss gemäß § 5 Abs. 2 [X.] unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person bzw. Personen eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird. „Elektronische Signaturen“ i. S. d. § 2 Nr. 1 [X.] sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. „Fortgeschrittene elektronische Signaturen“ sind elektronische Signaturen nach § 2 Nr. 1 [X.], die besondere Anforderungen gemäß § 2 Nr. 2 [X.]) [X.] erfüllen. Eine solche Urschrift des Beschlusses, die von den Mitgliedern der [X.], welche über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents entschieden haben, elektronisch signiert ist, existiert nach Auffassung des [X.]s in der elektronischen Patentakte nicht.

2.1.1.1. In der elektronischen Patentakte, auf die das [X.] dem [X.] gemäß § 8 Abs. 1 und 2 [X.] den Zugriff gewährt hat, befindet sich in der [X.] sowie der Hierarchischen Übersicht über alle [X.]nteile (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]) viermal der Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ (einmal mit Datumsangabe 14. September 2011 und dreimal mit der Datumsangabe 22. September 2011) sowie dreimal der Titel „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ (jeweils mit Datumsangabe 21. September 2011). Der [X.] geht dabei davon aus, dass der unbeschränkte Zugriff gemäß der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf alle elektronischen Teile der [X.] eingeräumt wurde, also kein weiterer elektronischer Akteninhalt vorhanden ist, der dem [X.] nicht zugänglich ist.

Von den zu den genannten Titeln jeweils aufrufbaren [X.]en enthalten die drei mit der Datumsangabe 22. September 2012 und die drei mit der Datumsangabe 21. September 2011 je zwei Beschlusstexte, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittelbelehrungen und zwei Niederschriften über die Anhörung, im Folgenden auch [X.] genannt. Die Doppel der Beschluss-[X.] in den [X.]en mit Datumsangabe 21. September 2011 und 22. September 2011 enthalten verschiedene Adressierungen, woraus geschlossen werden kann, dass für jeden der drei Verfahrensbeteiligten (Patentinhaberin, [X.] und [X.]I) jeweils eine der drei [X.]en mit den darin enthaltenen [X.]n bestimmt ist. Die [X.] zum Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit Datumsangabe 14. September 2011 enthält nur einen Beschlusstext als einziges Datei-Dokument. Das Adressfeld in dem [X.] ist dort mit Platzhaltern (${FormularDaten.iAdresszeile 1 bis 9}) gefüllt. Alle Beschluss-[X.] enthalten jeweils oben in der Kopfzeile die Angabe „[X.]“ und am Ende des rechten Blocks die Datums-Angabe „ERSTELLT AM 20. September 2011“. Am Schluss unter dem Beschlusstext steht die Bezeichnung „[X.]“, darunter die drei Namen mit Titeln „Dipl.-Ing. [X.] Dipl.-Phys. [X.]… Dipl.-Ing. [X.]“, wiederum darunter links das Siegel des [X.] sowie unter dem Siegel den Satz „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“

In dem jeweils ersten Beschluss-[X.]n der [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung“ vom 22. September 2011 befindet sich rechts neben dem Siegel des [X.] die Angabe

„signiert: 21.09.2011 [X.],

21.09.2011 [X.],

21.09.2011 [X.]…“.

In den jeweils zweiten Beschluss-[X.]n dieser [X.]en fehlt diese Angabe. Auch die jeweils ersten Beschluss-[X.] der [X.]en vom 21. September 2011 „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ enthalten die Angabe „signiert:“ mit den drei Namen, allerdings ohne Datum. In den jeweils zweiten Beschluss-[X.]n dieser [X.]en fehlen wiederum die [X.]. Das [X.] der [X.] „Beschluss Aufrechterhaltung“ vom 14. September 2011 enthält überhaupt keinen solchen Signierhinweis.

Zu jeder der drei [X.]en vom 21. September 2011 mit dem Titel „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ sind in der [X.] und der Hierarchischen Übersicht jeweils drei [X.] (SI[X.]-1, SI[X.]-2, SI[X.]-3) aufrufbar, die das Ergebnis der Signaturprüfung, das signierte Dokument sowie sonstige Details der Signatur, des Zertifikats und der Signaturprüfung anzeigen. Die [X.] SI[X.]-1 und SI[X.]-3 weisen eine qualifizierte elektronische Signatur von [X.], die Signatur-Datei SI[X.]-2 eine qualifizierte elektronische Signatur von [X.] aus. [X.] ist bei [X.] drei Signaturen der 21. September 2011. Klickt man in den drei [X.] den Button „Dokument anzeigen“ an, werden je zwei Beschlusstexte, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittelbelehrungen und zwei Niederschriften über die Anhörung angezeigt, die mit den [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ vom 21. September 2011 übereinstimmen. Den drei [X.]en vom 22. September 2011 und der [X.] vom 14. September 2011 mit dem Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ sind keine Signaturdateien zugeordnet.

2.1.1.2. Soweit es sich bei den vorhandenen Signaturen nicht, wie § 5 Abs. 2 [X.] vorsieht, um „fortgeschrittene“, sondern um „qualifizierte elektronische Signaturen“ handelt, ist dies unschädlich, da eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 [X.] eine fortgeschrittene elektronische Signatur mit weiteren Sicherheitsmerkmalen ist.

2.1.1.3. Problematisch erscheint allerdings, dass die elektronischen Signaturen nicht, wie in § 5 Abs. 2 [X.] gefordert, jeweils „an das elektronische Dokument“ bzw. an die zu signierende Datei selbst „angebracht“ worden sind. Vielmehr wurde offensichtlich pro Signatur eine eigenständige – separate - Signaturdatei erstellt, die mit der signierten Datei lediglich logisch - über eine Hashfunktion - verbunden ist (i. S. d. § 2 Nr. 1 2. Alternative [X.]). Damit kann dem einzelnen, vom [X.] als signiert übermittelten Dateien technisch nicht unmittelbar entnommen werden, ob diese Datei signiert bzw. mit wie vielen Signaturen diese Datei versehen worden ist. Theoretisch ist es daher möglich, dass zu den Dateien noch weitere [X.] erstellt wurden. Um diesen Problemen vorzubeugen, schreibt § 5 Abs. 2 [X.] vor, die Signatur am elektronischen Dokument, also an der zu signierenden Datei anzubringen, was sinngemäß einer elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 1 1. Alternative [X.] entspricht, wonach die Daten (der elektronischen Signatur) den anderen (zu signierenden) elektronischen Daten beigefügt werden.

2.1.1.4. Fehlerhaft ist auf jeden Fall, dass die elektronischen Signaturen nicht von [X.] drei Mitgliedern der [X.], Dipl.-Ing. Z…, Dipl.-Phys. [X.]… und Dipl.-Ing. H1…, stammen, die ausweislich der Niederschrift und der am Ende des [X.] angegebenen Namen an der Entscheidung über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mitgewirkt haben. Dipl.-Ing. Z… hat zweimal und dafür [X.]. [X.]… nicht signiert. Zwar kann bei einem verkünde en wirksamen Beschluss, wie dem vorliegenden, eine fehlende Unterschrift nachgeholt oder eine falsche entspr. § 319 ZPO berichtigt werden, nach der Rechtsprechung des B[X.]H jedoch nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung (vgl. B[X.]H NJW 2006, 1881 (Nr. 14)). Da hier die Fünf-Monats-Frist seit der Verkündung des Beschlusses am 30. März 2011 längst abgelaufen ist, ist von einem Begründungsmangel auszugehen (vgl. B[X.]H NJW 2006, 1881 (Nr. 14)).

2.1.1.5. Aus Sicht des [X.]s bestehen aber auch noch aus einem weiteren [X.]rund Bedenken an einer gültigen elektronischen Signierung des Beschlusses. Betrachtet man die Dokumente, die ausweislich der [X.], respektive der Signaturdateien als einzige Signaturen aufweisen, also die drei [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ vom 21. September 2011, erscheint es problematisch, dass die Signaturen nicht an ein einzelnes bestimmtes ([X.] angebracht bzw. mit einem solchen logisch verbunden sind, sondern dass jeweils ein ganzes Konvolut von [X.]n (je zwei Beschlüsse, zwei Anlagenverzeichnisse, zwei Rechtsmittelbelehrungen und zwei Niederschriften über die Anhörung) mit den Signaturen versehen ist, mithin mehrere herkömmlich in Papier als Dokumente angesehene Schriftstücke gemeinsam elektronisch signiert worden sind. Zur Beurteilung, ob diese Art der Signierung den Anforderungen des § 5 Abs. 2 [X.] an die Form der Unterzeichnung eines elektronischen Dokuments des Patentamts, hier eines elektronischen Beschluss-Dokuments, genügt, können auch die allgemeinen Vorschriften des B[X.]B zum Schriftformerfordernis (§ 126 B[X.]B) bzw. zu der die Schriftform ersetzenden elektronischen Form (§ 126a B[X.]B) herangezogen werden. Danach hat die elektronische Signatur mit einem Signaturschlüssel Identitätsfunktion. Es soll der Aussteller der Urkunde bzw. des Dokuments identifiziert und eine unzweideutige Verbindung zwischen dem Dokument und dem Aussteller hergestellt werden (vgl. [X.], B[X.]B, 72. Aufl., § 126a Rdn. 5). Letztes erscheint hier im Hinblick auf die gemeinsame Signierung eines Bündels von mehreren Dokumenten nicht gewährleistet.

Zwar gilt auch für elektronische Dokumente der [X.]rundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde. Eine Urkunde bzw. ein Dokument kann danach zwar aus mehreren Blättern oder Texten bestehen. Erforderlich ist insoweit aber, dass sich die Zusammengehörigkeit der Blätter oder Texte und damit die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Nummerierung, aus dem inhaltlichen Zusammenhang, einer Bezugnahme in der Haupturkunde auf ergänzende Urkunden oder aus vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (vgl. [X.], a. a. [X.], § 126a Rdn. 7, § 126 Rdn. 4). Ausgehend hiervon lässt sich nach Auffassung des [X.]s das signierte Konvolut von [X.]n nicht als eine einheitliche Urkunde bzw. ein einheitliches (Beschluss-)Dokument im Rechtssinn ansehen. Vielmehr handelt es sich um mehrere einzelne separate Dokumente, die nicht, jedenfalls zum Teil nicht zusammengehören.

Schon der Umstand, dass die einzelnen [X.] jeweils doppelt enthalten sind, steht dem entgegen. Bei den jeweiligen [X.] kann es sich um die elektronischen Original-Dokumente und jeweils eine Kopie der Originale handeln. Hierfür spräche, dass nur das jeweils erste [X.] am Ende den Hinweis auf die – vermeintlich – signierenden Personen enthält, und der zweite nicht. Auch die Annahme von Originalen und Original-Zweitschriften wäre denkbar. In keinem dieser möglichen Fälle aber stellen die jeweils doppelt vorhandenen Dokumente zusammen ein einheitliches Dokument dar, das gemeinsam unterzeichnet bzw. elektronisch signiert werden könnte. Zulässig ist vielmehr nur, wie auch bei Dokumenten in Papierform, jeweils ein Exemplar eines einheitlichen Dokuments elektronisch zu signieren (bzw. bei Papierdokumenten zu unterzeichnen), wenngleich zu diesem Dokument u. U. mehrere Texte gehören können. Eine elektronische Sammelsignierung mehrerer, nicht zusammengehörender Urkunden oder Dokumente bzw. doppelt vorhandener Urkunden oder Dokumente ist in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 5 Abs. 2 [X.], § 130b ZPO, § 126a B[X.]B) nicht vorgesehen.

Ferner ist fraglich, ob die in den [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ enthaltenen [X.] „Beschluss, Anlagenverzeichnis, Rechtsmittelbelehrung und Niederschrift“ zusammen als jeweils ein einheitliches Beschluss-Dokument zu bewerten sind. Mag noch die Rechtsmittelbelehrung, auf die in dem Beschlusstext Bezug genommen wird, als ein zu dem Beschluss gehörendes Dokument angesehen werden, so erscheint dies bereits bei dem Anlagenverzeichnis zweifelhaft, da ein Bezug darauf im Beschluss fehlt. [X.]roße Bedenken hat der [X.], dass die Niederschrift über die Anhörung vom 30. März 2011 mit dem Beschluss ein zusammengehörendes einheitliches Dokument bildet. Zum Einen fehlt ein entsprechender Hinweis in dem [X.], der erkennen ließe, dass die Niederschrift über die Anhörung zum Inhalt des Beschlusses gemacht werden solle. Auch der Umstand, dass der schriftlich niedergelegte Beschluss die Begründung des in der Anhörung verkündeten und in der Niederschrift protokollierten [X.] enthält, verbindet die Niederschrift mit den schriftlichen Beschluss nicht zu einem einheitlichen Dokument. Insoweit ist in dem schriftlichen Beschluss der Tenor vollumfänglich wörtlich wiedergegeben, so dass es zu seiner Ergänzung nicht des Protokolls bedarf. Zum Anderen stellt die Niederschrift ein eigenes Dokument dar, das als solches gemäß §§ 59 Abs. 4 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO von anderen Personen als der Beschluss, und zwar von dem Vorsitzenden und ggfls. einem hinzugezogenen Schriftführer zu unterzeichnen bzw. als elektronisches Dokument elektronisch gemäß § 5 Abs. 2 [X.] zu signieren ist. In der [X.] findet sich auch ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt signiertes elektronisches Niederschrift-Dokument unter dem Titel „Niederschrift – Signiert“ (mit Datumsangabe 29. Juli 2011), ungeachtet dessen, dass auch an der ordnungsgemäßen Signierung dieses Dokuments Zweifel bestehen. Demzufolge beinhaltet das jeweils in den Signaturdateien zu den [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ als signiert ausgewiesenes Dokument zumindest mit dem Beschluss und der Niederschrift zwei als solche separat zu unterzeichnende und dementsprechend als elektronische Dokumente separat elektronisch zu signierende, ersichtlich nicht zusammengehörende Dokumente. Auch unter diesem [X.]esichtspunkt sind die Signaturdateien nach Meinung des [X.]s nicht eindeutig logisch – nur - mit dem zu unterzeichnenden bzw. zu signierenden [X.] verbunden.

Eine eindeutige Zuordnung eines bestimmten Datei-Dokuments, und zwar speziell eines bestimmten [X.]s, zu den signierenden Personen ist damit nicht zuverlässig möglich. Aus der Verknüpfung der Signaturdateien jeweils mit einem ganzen Konvolut von [X.]n ergibt sich nicht eindeutig, ob die signierenden Personen nur ein [X.], und wenn, welches, oder auch andere in dem Paket enthaltene [X.] oder das ganze Paket an [X.]n signieren wollten.

2.1.2. Doch selbst wenn man - ungeachtet der dargelegten Bedenken - eine gültige elektronische Signierung der an die drei Beteiligten bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten adressierten Beschlüsse unterstellen wollte, ergeben sich weitere Probleme. Es würden sich dann nämlich drei bzw. sogar sechs [X.]en, und nicht nur eine, in der [X.] befinden. Insoweit ist bereits sehr fraglich, ob es mehrere Urschriften eines Beschlusses überhaupt geben kann. Die Zulässigkeit von [X.] wäre [X.]falls zu bejahen, wenn die mehrfach vorhandenen und signierten Beschluss-[X.] in ihrem Inhalt vollständig übereinstimmten. Denn andernfalls könnte wegen des sich widersprechenden Erklärungsinhalts keiner der Beschlüsse Wirkung entfalten.

2.1.2.1. Vorliegend unterscheiden sich die einzelnen Beschluss-[X.] in den drei [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ hinsichtlich der für die drei Beteiligten jeweils abweichenden Adressaten im Adressfeld auf der ersten Seite (und damit korrespondierend dem (internen) Zeichen der Adressaten im rechten Block der Kopfzeile), sowie ferner dadurch, dass von den jeweils doppelt enthaltenen Beschluss-[X.]n das eine am Schluss Angaben zur Signierung aufweist, das andere nicht.

Die abweichenden Adressdaten wären nur dann als unschädlich anzusehen, wenn sie nicht zum Inhalt des Beschlusses gehörten. Dies ist nach Ansicht des [X.]s aber nicht der Fall, da nach der analog anzuwendenden Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Beschluss sowohl die Bezeichnung der Beteiligten als auch ihrer Verfahrensbevollmächtigten beinhaltet (vgl. auch [X.], a. a. [X.], § 47 Rdn. 12). Hier sind zwar die Patentinhaberin im Rubrum und die beiden Einsprechenden zumindest im Sachverhalt aufgeführt. Die Bevollmächtigten der Beteiligten ergeben sich jedoch nur (indirekt) aus ihrer Bezeichnung im Adressfeld der jeweiligen Beschluss-[X.]. Die Bezeichnung der verschiedenen Adressaten in den Adressfeldern ist folglich als die Bezeichnung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten dem Inhalt des Beschlusses zuzurechnen und nicht lediglich eine notwendige Formalität für die Zustellung. Insoweit bestehen Bedenken von übereinstimmenden mehreren [X.]en auszugehen.

Ferner gehören zwar die offenbar als Vorbereitung auf den Ausfertigungsvermerk i. S. d. § 6 [X.] gedachten [X.] am Ende der jeweils ersten Beschluss-[X.] als an sich erst nachträglich auf der Beschlussausfertigung anzubringende Angaben nicht zum Inhalt einer [X.]. [X.]leichwohl oder gerade deshalb stiften sie in diesem Zusammenhang Verwirrung und verhindern insbesondere eine eindeutige Bestimmung der [X.]. Denn der Umstand, dass jeweils ein [X.] in den drei [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ einen Hinweis auf eine Signierung enthält, das jeweils andere nicht, wirft die Frage auf, ob nur das jeweils erste [X.] die signierte Urschrift darstellen soll und das zweite lediglich eine Kopie davon oder ob es sich umgekehrt verhält oder ob jeweils beide [X.] sein sollen. Auch hier zeigt sich im Übrigen wieder die oben unter Punkt 2.1.1.5. erörterte Problematik, dass bei der hier geschehenen Signierung jeweils eines Konvoluts von doppelt vorhandenen mehreren [X.]n eine eindeutige Zuordnung der elektronischen Signaturen zu einem bestimmten Datei-Dokument nicht möglich ist.

Folglich enthält die elektronische Patentakte nach Ansicht des [X.]s weder ein bestimmtes, elektronisch signiertes, elektronisches [X.]-Dokument, noch mehrere übereinstimmende elektronisch signierte elektronische [X.], die die Funktion von Urschriften erfüllen könnten.

2.1.2.2. An dieser Stelle weist der [X.] darauf hin, dass es ihm unverständlich ist, warum nicht das – eine - [X.] der [X.] „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit Datumsangabe 14. September 2011, ggfls. textlich ergänzt um ein Rubrum, in dem die Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet sind, von den Mitgliedern der [X.] elektronisch signiert worden, bzw. wieso in dem beim Patentamt für das Einspruchsverfahren programmierten Workflow nicht an dieser Stelle die elektronische Signierung des Beschlusses vorgesehen ist. Ausweislich des in der [X.] und der Hierarchischen Übersicht unter dem Titel „[X.] Protokoll zur [X.] Einspruchsverfahren“ mit Datumsangabe 21. September 2011 aufrufbaren Protokolls hatten am 20. September 2011 alle an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der [X.] dieses [X.] mitgezeichnet, und damit die eigentliche Urschrift des Beschlusses erstellt. Jedoch wurde dieses [X.] bzw. diese [X.] nicht signiert, sondern, wie oben beschrieben, drei für die Ausfertigung des Beschlusses und die Zustellung an die Beteiligten vorbereitete [X.] mit mehreren darin enthaltenen [X.]n.

2.2. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob korrekte Ausfertigungen erstellt wurden und die Zustellung an die Beteiligten wirksam erfolgt ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Eine Ausfertigung ist die amtliche Abschrift eines Beschlusses, die an die Stelle der Urschrift tritt. Die Ausfertigung muss mit der in den Akten verbleibenden Urschrift übereinstimmen (vgl. [X.], a. a. [X.], § 47 Rdn. 12; Busse, [X.], 7. Aufl., § 47 Rdn. 51). Ausfertigungen eines elektronisches Dokuments können von einem Ausdruck erteilt werden (vgl. § 2 [X.] i. V. m. §§ 317 Abs. 3, 298 ZPO). In den Ausdruck sind (insoweit abweichend von § 298 ZPO) nach § 6 [X.] folgende Angaben aufzunehmen: 1. der Name der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat, 2. der Tag, an dem die Signatur angebracht wurde, sowie 3. der Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.

2.2.1. Eine korrekte Ausfertigung scheitert vorliegend nach Auffassung des [X.]s – wie oben unter Punkt 2.1. ausgeführt - bereits an dem Fehlen eines gültig elektronisch signierten elektronischen [X.]-Dokuments. Von einer nicht vorhandenen Urschrift können auch keine Ausfertigungen erteilt werden.

2.2.2. Doch selbst wenn man den Beschluss-[X.]n in den drei [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ die Funktion von Urschriften unterstellt, ergeben sich Mängel in den Ausfertigungen.

Wie den von den Beteiligten eingereichten Unterlagen aus den Anwaltsakten ihrer Verfahrensbevollmächtigten entnommen werden kann, sind ihnen die jeweiligen in den [X.]en „Beschluss Aufrechterhaltung“ mit Datumsangabe 22. September 2011 enthaltenen [X.] zugestellt worden. Zwar weisen zumindest die darin enthaltenen jeweils ersten Beschluss-[X.] Angaben nach § 6 Nr. 1 und 2 [X.] auf. Bei den jeweils zweiten Beschluss-[X.]n fehlen Angaben nach § 6 Nr. 1 und 2 [X.] völlig (s. oben Punkt 2.1.1.1.).

Jedoch sind auch die Angaben in den ersten Beschluss-[X.]n insoweit unzutreffend, als, wie oben unter Punkt 2.1.1.4. ausgeführt, nicht alle drei an der Entscheidung mitwirkenden und am Schluss des [X.] aufgeführten Mitglieder der [X.] signiert haben, sondern [X.]… nicht und dafür [X.] zweimal. Dies rührt möglicherweise daher, dass diese Angaben, jedenfalls zum Teil, schon vor der Signierung in die Beschluss-[X.] aufgenommen (die Namen der Personen, die – vermeintlich - signiert haben, sind bereits am Ende der jeweils ersten Beschluss-[X.] der [X.]en „[X.] – Signiert“ mit Datum 21. September 2011 enthalten, s. oben Punkt 2.1.1.4.) und anschließend - anscheinend - ungeprüft nur noch um das [X.] ergänzt worden sind. Ein solches Verfahren widerspräche Sinn und Zweck einer Ausfertigung und der Bestimmung des § 6 Nr. 1 und 2 [X.], wonach zum Zeitpunkt der Erstellung des Ausdrucks eine Prüfung hinsichtlich des [X.]punkts und der Personen, die das Dokument signiert haben, zu erfolgen hat und erst danach die entsprechenden Angaben in den Ausdruck bzw. das auszudruckende Dokument aufzunehmen sind.

Außerdem fehlt bei [X.] Beschluss-[X.]n die Angabe nach § 6 Nr. 3 [X.]. Der am Ende der Beschluss-[X.] jeweils befindliche Satz „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ genügt dem nicht. Er bezieht sich soweit ersichtlich darauf, dass das elektronisch erstellte Beschluss-Dokument als solches elektronisch signiert ist bzw. sein soll und deshalb ohne – handschriftliche – Unterzeichnung gültig ist, nicht jedoch darauf, dass die von dem Ausdruck der elektronischen [X.] erteilte Ausfertigung nicht unterschrieben wird. Insoweit ist auch die Vorschrift des § 20 [X.]V über die Form der Ausfertigungen heranzuziehen, die durch § 6 [X.] nicht verdrängt, sondern nur in Bezug auf die Ausfertigung elektronischer Dokumente ergänzt bzw. modifiziert wird. Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz [X.]V werden Ausfertigungen von Beschlüssen (in Papierform) von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Nach Absatz 2 Satz 2 steht der Unterschrift (derjenigen Person, die die Ausfertigung hergestellt hat) ein Namensabdruck zusammen mit dem Abdruck des Dienstsiegels des [X.]s gleich. Darauf bezieht sich offenbar die Bestimmung des § 6 Nr. 3 [X.], nach der ein Hinweis in das ausgefertigte elektronische Dokument (d. h. den Ausdruck) aufzunehmen ist, dass die

2.2.3. Mängel in der Ausfertigung können die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben, soweit durch diese die Rechtsmittelmöglichkeit der Beteiligten beeinträchtigt wird (vgl. [X.], a. a. [X.], § 127 Rdn. 114; B[X.]H NJW 1977, 297). Es stellt sich also die Frage, ob die aufgezeigten Mängel in den zugestellten Ausfertigungen dazu führen, dass die Beteiligten eine vorhandene Beschwer nicht erkennen können und deshalb ihre Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, beeinträchtigt ist. Dies ist nach Auffassung des [X.]s der Fall, soweit die Ausfertigungen den unrichtigen Anschein erwecken, es gebe eine von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der [X.] ordnungsgemäß elektronisch signierte elektronische [X.]. Die Beteiligten können infolgedessen nämlich nicht ersehen, dass eine solche signierte [X.] möglicherweise nicht vorhanden ist, bzw. dass sie nicht oder nicht von [X.] an der Entscheidung mitwirkenden Personen signiert worden ist und deshalb ggfls. ein Begründungsmangel vorliegt, der die Entscheidung angreifbar macht.

3. Wegen der nach Auffassung des [X.]s vorliegenden schwerwiegenden Verfahrensmängel bei der Begründung und schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3 [X.] aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.

4. Für den Fall des Beitritts wird der Präsidentin des [X.] eine Äußerungsfrist von 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt.

Meta

19 W (pat) 16/12

18.03.2013

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 126a BGB § 315 Abs 1 ZPO § 313 Abs 1 ZPO § 317 Abs 3 ZPO § 298 ZPO § 2 Nr 1 SigG § 2 Nr 2 SigG § 2 Nr 3 SigG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 19 W (pat) 16/12 (REWIS RS 2013, 7333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7333


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 19 W (pat) 16/12

Bundespatentgericht, 19 W (pat) 16/12, 19.02.2014.

Bundespatentgericht, 19 W (pat) 16/12, 18.03.2013.


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