Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2010, Az. 30 W (pat) 14/10

30. Senat | REWIS RS 2010, 1415

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Pneumologikum Frankfurt" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 075 612.8

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 11. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

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[X.] [X.]

3

ist am 1. Dezember 2008 für die Dienstleistungen

4

"Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen im Bereich der Medizin, des Gesundheits- und [X.], [X.] und Forschungsdienstleistungen im Bereich der Medizin des Gesundheits- und [X.] soweit in Klasse 42 enthalten; Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege für Menschen und Tiere"

5

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

6

Die Markenstelle für Klasse 44 des [X.] hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Es handle sich bei der angemeldeten, [X.] gebildeten Marke erkennbar um die Kombination der Bezeichnung "[X.]" mit der geografischen Ortsangabe "[X.]". Der Begriff "[X.]" stelle die Suffix-Ableitung des Wortes "Pneumologie" dar, welches das "Teilgebiet der Medizin, das sich mit der Lunge und den Lungenkrankheiten befasse", bezeichne. Derartige Nomensuffixbildungen seien gerade in der Wissenschafts- und der [X.] ausgesprochen häufig insbesondere zur Bildung von Fachbegriffen für universitäre und ausseruniversitäre (natur-)wissenschaftliche, technische und medizinische Einrichtungen, Institute, Lehrstühle, Studiengänge etc. Das Wort "[X.]" reihe sich somit nahtlos ein in die Vielzahl bereits bestehender "-ikum"-Begriffe und sei daher in den Augen des angesprochenen (Fach-)Publikums nicht ungewöhnlich oder besonders fantasievoll. "[X.]" weise als geografische Angabe in Verbindung mit dem Begriff "[X.]" auf den Standort der Einrichtung hin. Üblicherweise würden insbesondere medizinische Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Kliniken oder Zentren in Verbindung mit Ortsangaben näher präzisiert. Vor diesem sprachlichen Hintergrund würden breite Verkehrskreise der angemeldeten Gesamtkombination in Bezug auf die hier in Frage stehenden Dienstleistungen lediglich den beschreibenden Hinweis auf eine medizinische Einrichtung (mit Sitz) in [X.] mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Pneumologie entnehmen. Bei den beanspruchten Dienstleistungen handle es sich um typische Tätigkeiten, die von einer solchen medizinischen Einrichtung für Pneumologie ausgeführt würden bzw. von einer solchen Einrichtung angeboten werden könnten. Das gelte sowohl für die medizinischen und veterinärmedizinischen Dienstleistungen als auch für wissenschaftliche, [X.] und Forschungsdienstleistungen.

7

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Begriff "Pneumologie" gehöre nicht zum üblichen Sprachgebrauch, da üblicherweise die Bezeichnung Lungenheilkunde verwendet werde. Auch die Kombination von Fachbezeichnungen medizinischer Schwerpunktbereiche mit der Endung "-ikum" finde sich nicht im [X.]. Die Endung ergebe sich aus dem [X.] Ursprung der medizinischen Begriffe und ihrer entsprechenden Deklination nicht aber aus der Anfügung eines [X.] "-ikum". Bei "[X.]" handle es sich dagegen um eine Wortneuschöpfung als Kombination aus einem medizinischen Fachbegriff und dem Suffix "-ikum". Es sei auf den allgemeinen Verkehr abzustellen, der darin nicht nur einen allgemeinen beschreibenden Begriff, sondern vielmehr eine spezielle und konkrete Einrichtung sehe. In Verbindung mit der Ortsangabe werde der Verkehr nicht nur irgendeine [X.] in [X.] sehen, sondern die spezielle Praxis des Anmelders erkennen. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht beschreibend. Der Anmelder weist auf Voreintragungen hin wie "[X.]", "[X.] [X.]", "[X.]" und "[X.]".

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Der Anmelder beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 [X.] ist, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Dies gilt auch für Wörter toter Sprachen wie etwa des [X.], wenn die Wörter in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen sind oder auf dem Sektor der Waren, für die sie angemeldet sind und die sie beschreiben, die betreffende tote Sprache als Fachsprache verwendet wird, was insbesondere für die Bereiche der Medizin, Chemie und Botanik gilt (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 334 m. w. N.). Dabei ist für die Beurteilung der beschreibenden Bedeutung von [X.] nicht nur auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Vielmehr ist ein derartiger beschreibender Charakter in gleicher Weise rechtlich relevant, wenn er auch nur von einem relativ kleinen Kreis von Fachleuten erkannt wird (vgl. [X.] 2007, 527 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 327).

Auch [X.] kann der [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehen, wenn sie [X.] gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl. [X.] [X.], 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.], 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.], 735, 736 - Test it). Dabei nimmt der Verkehr Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen regelmäßig in der Form auf, wie sie ihm entgegentreten und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können, so dass die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. [X.] [X.], 162, 164 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort oder einer Wortfolge mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht ([X.] GRUR Int. 2004, 410, 413 - [X.]; [X.] GRUR Int. 2004, 500, 507 - [X.] Postkantoor).

Dabei spielt es keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind. Es ist auch unerheblich, wie groß die Zahl der Mitbewerber ist, für die eine beschreibende Verwendung in Betracht kommt, weil beschreibende Angaben und Zeichen jedermann zur freien Benutzung verfügbar bleiben müssen (vgl. [X.] GRUR Int. 2004, 410, 413 - [X.]; [X.] GRUR Int. 2004, 500, 507 - [X.]-Postkantoor).

Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können".

2. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination "[X.] [X.]" vor. Die angemeldete Marke ist eine Zusammensetzung aus dem Begriff "[X.]" sowie der Ortsangabe "[X.]". Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; [X.], 229, 230 - BioID).

a) Bei dem [X.] "[X.]" handelt es sich um eine Ableitung unter Verwendung des Fachbegriffs "Pneumologie" (= "ein Teilgebiet der Medizin, das sich mit der Lunge und den Erkrankungen der Lunge befasst; Lungenheilkunde" - vgl. [X.] - [X.] Universalwörterbuch, 6. Aufl. [X.] 2006 - CD-ROM; [X.].) bzw. des entsprechenden Adjektivs "pneumologisch" sowie des [X.] "-ikum". Entgegen der Ansicht des Anmelders handelt es sich dabei um eine [X.]e Wortbildung. Bei der sog. Suffigierung von Adjektiven zu Nomen (= Substantiven) wird ein Adjektivstamm mit einem Suffix zu einem neuen Nomen verbunden. [X.]. [X.] wie das Suffix "-ikum" verbinden sich im Allgemeinen mit fremdsprachlichen Adjektiven zu neuen Nomen. Das Suffix "-ikum" leitet vor allem von Adjektiven auf "-isch" ab, dabei wird das "-isch" vor "-ik" gestrichen z. B. Antibiotikum, Charakteristikum, Toxikum, Physikum, Technikum, Klinikum (vgl. dazu z. B. Wortbildung, Regeln, Suffigierung unter www.canoo.net…).

Wie die Markenstelle anhand von Beispielen zutreffend festgestellt hat, sind derartige Ableitungen nicht nur im Bereich der medizinischen Terminologie als Fachbegriffe für Heilmittel üblich, sondern werden insbesondere zur Bezeichnung für wissenschaftliche, technische und medizinische Einrichtungen verwendet (z. B. Klinikum, Physikum, Polytechnikum, Botanikum, [X.], [X.], Biologikum). Bekannt ist auch die Bezeichnung "[X.]" für eine Spezialklinik zur Behandlung von Hautkrankheiten (vgl. dazu die dem Anmelder übermittelten Rechercheunterlagen zu "[X.]" unter wikipedia.org, vgl. [X.]. 47 d. A.). Das Wort "[X.]" reiht sich in die obengenannten vergleichbar gebildeten Ableitungen" mit dem Bestandteil "-ikum" ein und ist daher naheliegend als "[X.], Einrichtung für Lungenheilkunde" zu verstehen. Da die Bedeutung der Bestandteile nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen ist, sondern stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu sehen ist (vgl. [X.] GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt), die im vorliegenden Fall sämtlich den Bereich der Wissenschaft und Medizin betreffen, steht die Bedeutung "Einrichtung für Lungenheilkunde" hier im Vordergrund. Es handelt sich damit um eine ohne weiteres beschreibende Sachangabe zu Art, Erbringungsort oder Bestimmung der so gekennzeichneten Dienstleistungen.

Ergänzend lässt sich feststellen - wie aus einem dem Anmelder übersandten Ergebnis einer Internetrecherche ersichtlich - , dass eine gewisse Übung besteht, medizinische Einrichtungen, Behandlungszentren und Krankenhäuser, die sich auf eine bestimmte Fachrichtung spezialisiert haben, sowie Facharztpraxen mit dem  aus dem jeweiligen medizinische Fachgebiet abgeleiteten Begriff zu bezeichnen, wie z. B. Orthopädikum, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Kardiologikum.

b) Die Angabe "[X.]" bezeichnet den Namen der fünftgrößten Stadt [X.]. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung zur Feststellung eines Freihaltebedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung ist es insbesondere nicht erforderlich festzustellen, ob die konkrete Absicht von Mitbewerbern besteht, in der Stadt [X.] eine weitere "Einrichtung für Lungenheilkunde" mit den beanspruchten Dienstleistungen zu eröffnen. Insoweit ist es ausreichend, dass es bei der Größe des Stadtgebietes [X.] und dessen wirtschaftlicher Bedeutung (vgl. [X.] GRUR 2003, 882 - [X.]) als möglich erscheint, dass sich eine weitere Einrichtung für Lungenheilkunde mit den genannten Dienstleistungen ansiedeln kann. Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Der Bestandteil "[X.]" gibt einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen bzw. auf eine in [X.] tätige Einrichtung.

c) Die aus beschreibenden Bestandteilen [X.] zusammengesetzte Wortfolge "[X.] [X.]" in ihrer Gesamtheit enthält damit keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. [X.] [X.], 229, Rdn. 29 - BioID).

Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung "[X.] [X.]" als eine in [X.] gelegene medizinische Einrichtung zu verstehen, die sich im weitesten Sinne mit der Lunge bzw. mit der Erforschung, dem Erkennen und der Behandlung von Lungenkrankheiten beschäftigt.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung "[X.] [X.]" die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Dienstleistungen handelt, die unter dem Dach einer in [X.] ansässigen Einrichtung für Lungenheilkunde angeboten oder erbracht werden bzw. hierfür bestimmt sind oder dort Verwendung finden.

Selbst wenn der Begriff "[X.] [X.]" auf eine Wortschöpfung durch den Anmelder zurückzuführen wäre, so ist er doch [X.] gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. [X.] [X.], 578, 580 - [X.]).

Entgegen der Ansicht des Anmelders bedarf es - soweit die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist - für die Begründung des [X.] wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. [X.] a. a. O. SPA II; [X.]/[X.] a. a. O. § 8 Rdn. 240 m. w. N.).

Der Anmelder kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht auf eine seiner Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Denn selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt; einer vorgängigen Amtspraxis kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. [X.] GRUR 1997, 527, 528 - [X.]; [X.] [X.]PMZ 1998, 248, 249 - Today; [X.], 578 - [X.]; [X.], 1093, 1095 - [X.]; [X.] a. a. O. - BioID; [X.] [X.] 2009, 478, 484 [Nr. 57] - American Clothing/[X.]; [X.] 2007, 160 - Papaya; [X.] 51, 157 - Linuxwerkstatt; [X.] 51, 163 - Volksflat).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden [X.] sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe darstellt. Sie wird von den angesprochenen Verkehrskreisen deshalb auch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst, so dass auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken fehlt.

Meta

30 W (pat) 14/10

11.11.2010

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2010, Az. 30 W (pat) 14/10 (REWIS RS 2010, 1415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1415

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