Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2011, Az. 4 BGs 1/11

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2011, 10063

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Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
4 BGs
1/11
3 [X.]-4
BESCHLUSS

vom
26. Januar 2011
In dem Ermittlungsverfahren
gegen

M.

wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch
u.a.

Die Anträge
des Verteidigers Rechtsanwalt R.

vom 24. November 2010 und des Verteidigers Rechtsanwalt E.

vom 20. Dezember 2010 auf gerichtliche Entscheidung über die durch den [X.] erfolgte Versagung einer vollständigen Akteneinsicht werden

zurückgewiesen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
I.
Der Verteidiger Rechtsanwalt E.

hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010, der Verteidiger Rechtsanwalt R.

mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 bei 1
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2
-
dem [X.] die Verteidigung des Beschuldigten angezeigt und Einsicht in die Akten beantragt. Daraufhin übersandte der [X.] den Verteidigern gemäß § 147 Abs. 3 [X.] jeweils eine Ablichtung des Gutachtens

.

zur Einsichtnahme. Eine weiter
gehende Aktensicht lehnte der [X.] unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 [X.] ab.
Der Beschuldigte ist am 11. Oktober 2010 aufgrund eines Haftbefehls des Internationalen
Strafgerichtshofs in [X.] vom 28. September 2010 in [X.] festgenommen worden und befindet sich seitdem dort in Auslieferungshaft für den [X.].
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2010 zeigte Rechtsanwalt E.

die Bestellung von Rechtsanwalt Prof. Dr. G.

, [X.]

, als weiteren Verteidiger des Beschuldigten an und beantragte im eigenen sowie in dessen Namen beim [X.] (erneut) eine vollständige Akteneinsicht. Das Bundesamt
für Justiz fragte daraufhin bei der Anklagebehörde des [X.]s an, ob die Bewilligung der beantragten Akteneinsicht den Untersuchungszweck des dortigen Verfahrens gefährden würde.
Mit Verfügung vom 3. November 2010 lehnte der [X.] das vorstehend genannte Akteneinsichtsersuchen aus den Gründen des § 147 Abs. 2 [X.] ab. Durch die Gewährung einer über die bisher erfolgte Akteneinsicht hinausgehende Einsichtnahme werde der
Untersuchungszweck im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren vor dem [X.] gefährdet. Wegen der mit der Inhaftierung des Beschuldigten zusammenhängenden Fragen
verwies der [X.] den Verteidiger darauf, bei der Anklagebehörde des [X.]s um Akteneinsicht nachzusuchen.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2010 hat Rechtsanwalt R.

gemäß §
147 Abs. 5 Satz 2 [X.] eine gerichtliche Entscheidung über die seitens des 2
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[X.]s erfolgte Ablehnung einer Akteneinsicht nach §
147 Abs. 1 [X.] beantragt. Diesem Antrag hat sich Rechtsanwalt E.

mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angeschlossen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 hat der [X.] gemäß § 153 f Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 [X.] in Verbindung mit §
153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] im Hinblick auf das von der Anklagebehörde des [X.]s betriebene Ermittlungsverfahren von der Verfolgung der dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten abgesehen, soweit er verdächtig ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gemäß §§ 7, 8, 9 und 11 des Völkerstrafgesetzbuchs ([X.])
in Verbindung mit § 4 [X.] begangen zu haben. Hinsichtlich des [X.] der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129a, 129b StGB hat der [X.] gemäß §
153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] von der weiteren Verfolgung abgesehen.
Rechtsanwalt R.

fragte daraufhin am 10. Dezember 2010 telefonisch beim [X.] an, ob nunmehr eine weiter gehende Akteneinsicht gewährt werde. Der [X.] lehnte dies mit Verfügung vom selben Tage mit der Begründung ab, das hiesige Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sei zwar mittlerweile eingestellt worden, die beantragte Akteneinsicht könne aber
(neben der vom [X.] gemäß seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2011 weiterhin bejahten Gefährdung des Untersuchungszwecks des hiesigen Verfahrens für den Fall
einer möglichen Wiederaufnahme der Ermittlungen) den Untersuchungszweck des Verfahrens vor dem [X.] gefährden. Nach dem Kenntnisstand des [X.]s habe der [X.] noch keine Akteneinsicht gewährt, so dass dessen Entscheidung über eine Akteneinsicht nicht vorgegriffen werden solle. Ein Recht des Beschuldigten auf eine weiter
gehende als die bisher gewährte Akteneinsicht bestehe auch nicht gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 [X.], da der Beschuldigte sich nicht im vorliegenden 6
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4
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Ermittlungsverfahren, sondern aufgrund des Haftbefehls des [X.]s in Haft befinde und daher eine Einsicht in die für den Erlass dieses Haftbefehls und die [X.] maßgeblichen Akten nach den Verfahrensregeln
des [X.]s zu erfolgen habe.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte die Anklagebehörde des [X.]s auf die oben genannten Anfrage des [X.] mit, die von den Verteidigern beantragte Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens könne den Untersuchungszweck des beim [X.] geführten Verfahrens gefährden.
Wie der [X.] in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2011 mitgeteilt hat, verfügt die Anklagebehörde des [X.]s noch nicht über alle Informationen aus dem vorliegenden Verfahren, so dass hieraus sich ergebende weitere Ermittlungsansätze nach der Einschätzung des [X.]s durch eine vorzeitige Akteneinsicht an die Verteidiger des Beschuldigten zunichte gemacht würden.
Mit Schriftsätzen vom 3. Januar 2011 hat Rechtsanwalt R.

gegen die oben genannte Verfügung des [X.]s vom 3.
Dezember 2010 Verfassungsbeschwerde zum [X.] erhoben
(2 BvR 1/11)
und zugleich beantragt, den [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wieder aufzunehmen.
Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.] haben die Verteidiger des Beschuldigten im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der
Auffassung
des [X.]s sei ihnen gemäß §
147 Abs. 1 [X.] Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.] lägen vor. Zum einen sei das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten durch die oben 8
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erwähnte
Verfügung des [X.]s vom 3. Dezember 2010 -
jedenfalls im Hinblick darauf, dass [X.] mit dem vor dem [X.] geführten Verfahren bestehe, und der Grundsatz ne bis in
idem

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abgeschlossen. Zudem befinde sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß; insoweit reiche auch eine Haft in anderer Sache aus.
Dies gelte insbesondere im Falle einer Identität der [X.]. In der Nichtgewährung vollständiger Akteneinsicht liege insoweit auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 3 Buchst. a und b [X.].
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch begründet. Ohne die begehrte Akteneinsicht sei der Beschuldigte gehindert, die ihm gemäß Art. 6 [X.] zustehenden Rechte wahrzunehmen. So bedürfe es der Akteneinsicht, um zum einen überprüfen zu können, ob der [X.] zuständig und das Verfahren vor diesem zulässig sei,
und zum anderen,
ob mit dem Absehen von einer Verfolgung der Tat gemäß § 153f [X.] ein Verstoß
gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vorliege.
Die Verfahrensvorschrift des § 153f [X.] habe einen Doppelcharakter; sie sei eine [X.], regele aber auch -
jedenfalls in Verbindung mit Art. 17 des [X.] [X.]s vom 17. Juli 1998 ([X.] 2000 II
S. 1394, in [X.] getreten für die [X.] am 1. Juli 2002, [X.] [X.]; im Folgenden: [X.]) die Zuständigkeit des Gerichts.
Letzteres sei, da §
153f [X.] der Staatsanwaltschaft ein Ermessen einräume, verfassungsrechtlich problematisch, weil
auf diese Weise die Frage der Zuständigkeit eines Gerichts in die Hände der Exekutive gelegt werde. Dies verstoße selbst im Falle einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Staatsanwaltschaft gegen die verfassungsrechtliche Garantie [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG), zumal der Beschuldigte dadurch
beschwert sei, dass die nach dem [X.] Statut vorgesehenen abstrakten Strafandrohungen höher seien als die des [X.] und des StGB. Eine Verfahrenseinstellung nach 12
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§ 153f [X.] sei daher verfassungswidrig. Die Rechtsprechung des [X.]s zur soge
Bezug auf die erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafgerichte ([X.] 9, 223; 22, 254) ändere hieran nichts.
Das vorliegende Verfahren sei fortzuführen und demzufolge das Verfahren vor dem [X.] unzulässig. Gegen die Zulässigkeit des seitens des [X.]s erfolgten [X.] von der Verfolgung gemäß §
153f [X.] spreche zudem der Inhalt der mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 vorgelegten schriftlichen Erklärung des Beschuldigten
vom 28. Dezember 2010, sich einem Strafverfahren in der [X.] freiwillig stellen und einer Auslieferung hierher nicht widersprechen zu wollen.
Die beantragte Akteneinsicht sei auch für die Prüfung der Zuständigkeit des [X.]s und der Zulässigkeit des
Verfahrens vor diesem erforderlich. Da die gegen den Beschuldigten in den Verfahren des [X.]s und vor dem [X.] erhobenen Tatvorwürfe jedenfalls teilweise identisch seien, fehle es an der Zuständigkeit des [X.]s und stelle die Fortführung des Verfahrens vor diesem einen Verstoß gegen den [X.] aus Art. 10 der Präambel und Art. 1 in Verbindung mit Art. 17 bis 20 des [X.] Statuts dar. Der Beschuldigte wende sich, was ihm gemäß Art. 19 Abs. 2 Buchst. a des [X.] Statuts als Person, gegen die ein Haftbefehl gemäß Art. 58 des [X.] Statuts ergangen sei, zustehe, gegen die Gerichtsbarkeit des [X.]s und gegen die Zulässigkeit der Sache. Hierzu bedürfe er der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren.
Der [X.] hält die Anträge auf gerichtliche Entscheidung bereits für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet.
Insoweit wird auf den Inhalt der (den
Verteidigern jeweils zur Kenntnis gebrachten) Stellungnahmen des [X.]s vom 2. Dezember 2010 und vom 5. Januar 2011 verwiesen.
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II.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.] sind unstatthaft und daher unzulässig. Sie sind im Übrigen auch unbegründet.
1. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet gemäß § 147 Abs.
5 Satz 1 Halbs. 1 [X.] im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft, hier mithin der [X.]. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.] gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 [X.] zuständige Gericht beantragt werden, wenn die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen in der Akte vermerkt hat, die Einsicht in privilegierte Unterlagen nach § 147 Abs. 3 [X.] versagt wird oder der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Im Übrigen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Akteneinsicht verweigert, regelmäßig nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 -
3
StB 22/08, [X.], 145 unter [X.]). Zuständig für die vorliegend beantragte gerichtliche Entscheidung ist der Ermittlungsrichter des [X.] (§
162 Abs. 1
Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
2. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind nicht statthaft, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.] fehlt.
a) Der Abschluss der Ermittlungen (§ 169a [X.]) ist in der Akte nicht vermerkt
(§ 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 [X.]). Ein
solcher Vermerk ist gemäß §
169a [X.] erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft erwägt, öffentliche Klage zu erheben. Hier sind die Ermittlungen indes nicht abgeschlossen. Vielmehr hat der [X.] vor deren Abschluss -
im Hinblick auf 16
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das von der Anklagebehörde des [X.] betriebene Ermittlungsverfahren -
von der Verfolgung des Beschuldigten gemäß § 153 f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit §
153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] abgesehen, soweit er verdächtig ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gemäß §§ 7, 8, 9 und 11 des Völkerstrafgesetzbuchs ([X.]) in Verbindung mit § 4 [X.] begangen zu haben, und hat im Übrigen (siehe oben) gemäß §
153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] von der weiteren Verfolgung abgesehen.
Die Anwendung des § 153f [X.] in Verbindung mit §
153c [X.] setzt nicht voraus, dass Ermittlungen zum Abschluss gebracht sind (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 153c Rn. 3 mwN; vgl. auch [X.], [X.], 53. Aufl. §
169a Rn. 1). Die
Entscheidung, gemäß § 153f [X.] von der Verfolgung abzusehen,
erwächst auch nicht in Rechtskraft (vgl. [X.], aaO, §
153c Rn. 1); eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens ist vielmehr -
ohne Verstoß gegen den von der Verteidigung insoweit angeführten -
jedenfalls bis zu einem vollständigen Abschluss -
durch Sachentscheidung -
des Verfahrens vor dem [X.] möglich, so dass auch insoweit nicht von einem Abschluss der Ermittlungen auszugehen ist. Im Falle einer Wiederaufnahme wäre nach der zutreffenden Einschätzung des [X.]s der Untersuchungszweck des vorliegenden Verfahrens durch die Gewährung von Akteneinsicht gefährdet.
b) Die Versagung der Akteneinsicht durch den [X.] betrifft hier auch nicht die in § 147 Abs. 3 [X.] genannten Niederschriften und Gutachten
(§ 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 [X.]).
Das eingeholte Sachverständigengutachten ist den Verteidigern übersandt worden. Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten als Beschuldigter
des vorliegenden Verfahrens liegen ebenso wenig vor wie richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger des Beschuldigten die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen.
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c) Auch die Voraussetzung der dritten Alternative des § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.], dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß
befindet, ist hier nicht gegeben. Zwar befindet sich der Beschuldigte in Haft. Die Inhaftierung ist jedoch nicht für das vorliegende Verfahren, sondern aufgrund des Haftbefehls des [X.]s
für das dortige Ermittlungsverfahren erfolgt. Dies erfüllt entgegen der Auffassung der Verteidigung den Tatbestand des §
147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 [X.]
nicht.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 [X.] auch dann zulässig ist, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft befindet ([X.], [X.], 11; [X.], 369; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 147 Rn. 160b; wohl auch [X.], aaO, § 147 Rn. 39). Dieser Auffassung ist jedoch, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, nicht zu folgen
(ebenso [X.], 613;
KK-Laufhütte, aaO, §
147 Rn. 26, wonach
es bei einer
Inhaftierung in anderer Sache des -
hier nicht gegebenen -
Vorliegens eines (noch)
nicht vollzogenen Haftbefehls in der Sache bedarf, auf die sich das Akteneinsichtsgesuch bezieht).
Zwar enthält der Wortlaut der genannten Vorschrift keine Ausführungen zum Grund, weshalb sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Gesetzessystematik des §
147 [X.] und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass mit dem Tatbestandsmerkmal eschuldigte nicht auf aufgrund des Verfahrens
gemeint ist, in dessen Akten die Einsichtnahme begehrt wird.
aa) Die in § 147 Abs. 5 Satz 2 [X.] vorgesehene Möglichkeit, gegen die Versagung der Akteneinsicht unter bestimmten Voraussetzungen eine 22
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-
gerichtliche Entscheidung beantragen zu können, ist durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 -
StVÄG 1999, [X.] 2000 I
S.
1253) eingefügt worden. Dabei war im Gesetzentwurf der Bundesregierung die oben erwähnte 3. Alternative des §
147 Abs. 5 Satz 2 [X.] noch nicht enthalten (BT-Drucks. 14/1484, [X.] und 21 f.). Sie wurde auf Anregung des Rechtsausschusses des [X.] (BT-Drucks. 14/2595, [X.]) in den Gesetzentwurf aufgenommen und ist in dieser Fassung auch verabschiedet worden. Zur Begründung hat
der Rechtsausschuss des [X.] ausgeführt, die auf der Grundlage eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls behördlich verwahrten Personen

Satz 2 sei insofern § 83 Abs. 3 [X.] nachgebildet

hätten ein rechtlich anzuerkennendes besonderes Interesse daran, dass dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt werde. Dem sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. Eine nennenswerte Verfahrensverzögerung sei nicht zu befürchten, da in den betroffenen Fällen seitens der Staatsanwaltschaft grundsätzlich [X.] im Hinblick auf die Rechtsbehelfe der Haftprüfung bzw. der Beschwerde (§ 117 Abs. 1 und 2, §
126a Abs. 2 [X.]) geführt würden (BT-Drucks. 14/2595, S. 28).
Diese Begründung zeigt, dass es dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 [X.] darum ging, die Rechtsposition des Beschuldigten zu stärken, der eine Einsichtnahme in die Akten
des Verfahrens begehrt, für das er inhaftiert oder untergebracht ist. Dafür sprechen insbesondere die auf die Führung von [X.] bezogenen Ausführungen in der Gesetzesbegründung. Hätte der Gesetzgebers die Inhaftierung oder Unterbringung in einem anderen Verfahren für ausreichend erachtet, müsste es sich bei der Sache, in deren Akten die Einsichtnahme begehrt wird, gerade nicht um eine Haftsache handeln und würden demzufolge auch nicht plo-Akten im Hinblick auf die Rechtsbehelfe der Haftprüfung eführt.
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Der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis auf den (zwischenzeitlich außer [X.] getretenen) § 83 Abs. 3 [X.] (heute: Vorbemerkung 4 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.]) ändert hieran nichts. Zwar soll der
darin geregelte so genannte Haftzuschlag auf die [X.] unabhängig von der Art der Haft aufgrund des erheblich größeren Zeitaufwands anfallen, den der Rechtsanwalt in der Regel allein schon durch die erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Beschuldigten zu erbringen hat ([X.]/[X.],
[X.], 4. Aufl., Nr. 4100-4103 [X.] Rn. 15;

[X.]/[X.], [X.], [X.] Teil 4, Vorbemerkung 4 Rn. 96 ff.; vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Da jedoch § 83 Abs. 3 [X.] aF und §
147 Abs. 5 Satz 2 [X.] deutliche Unterschiede sowohl hinsichtlich des [X.] als auch hinsichtlich der Person des durch die jeweilige Vorschrift Berechtigten aufweisen, ist davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber bei dem Hinweis auf die erstgenannte Vorschrift lediglich darum ging, zum einen die begriffliche Anknüpfung
und zum anderen einen auch in anderen Rechtsgebieten aus dem erschwerenden Umstand der Inhaftierung abgeleiteten Regelungsbedarf aufzuzeigen. Hingegen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht, dass der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf § 83 Abs. 3 [X.] aF darüber hinaus auch an die -
aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmenden -
inhaltlichen Voraussetzungen des Haftzuschlags im anwaltlichen Gebührenrecht anknüpfen wollte.
bb) Für diese Auslegung sprechen überdies der Sinn und Zweck sowie die Systematik des § 147 [X.]. Die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2
Alt. 3 [X.] bezieht sich auf das nunmehr in §
147 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelte -
und zuvor nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/11644, S. 33 f. mwN) sowie der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], [X.], 108
mwN) und des [X.] (vgl. [X.], 3. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 1995 -
2 [X.]/93 -
7 StB 54/95, NJW 1996, 734) gegebene -
besondere 26
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Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet oder gegen den diese im Falle der vorläufigen Festnahme beantragt ist. Dieses besondere Akteneinsichtsrecht soll durch die Eröffnung einer gerichtlichen Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung zusätzlich abgesichert werden.
cc) Auch nach der Rechtsprechung des [X.] (NJW 2002, 2013, 2014 f.), deren Umsetzung die Einführung des § 147 Abs. 2 Satz 2 [X.] diente (BT-Drucks. 16/11644, S. 33 f.), bedarf es aufgrund des in Art. 6 [X.] verankerten Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren nur der Vorlage der Schriftsätze und Beweismittel an die Verteidigung, die von der Staatsanwaltschaft dem Gericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung vorgelegt wurden
und die daher für den Verteidiger zum Zwecke einer wirksamen Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandanten wesentlich sind.
Diese Informationen liegen jedoch nur in dem Verfahren vor, in dem Untersuchungshaft angeordnet oder -
im Fall der vorläufigen Festnahme -
beantragt worden ist, hier also in dem Verfahren vor dem [X.].
3. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind im Übrigen auch unbegründet.
a) Soweit sich die Verteidiger des Beschuldigten -
unter Vorlage einer Erklärung des Beschuldigten, sich einem Strafverfahren in der [X.] freiwillig stellen zu wollen -
dagegen wenden, dass der [X.] von der in § 153f [X.] vorgesehenen Möglichkeit eines [X.] von der Verfolgung Gebrauch gemacht, geht dieser Einwand
schon deshalb fehl, weil
im vorliegenden Verfahren alleine über die Rechtmäßigkeit der Versagung der Akteneinsicht, nicht hingegen über die -
als solche ohnehin nicht der Anfechtung unterliegende -
Verfahrensweise nach § 153f [X.] zu befinden ist. Deshalb bedarf es auch keiner näheren Ausführungen zu der von 28
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der Verteidigung -
zu Unrecht (siehe unten b) -
mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in Zweifel gezogenen Verfassungsmäßigkeit der genannten
Vorschrift.
b) Gegen die Entscheidung des [X.]s, dem -
nicht für das vorliegende Verfahren in Haft sitzenden -
Beschuldigten wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks derzeit keine über § 147 Abs. 3 [X.]

hinausgehende Akteneinsicht zu gewähren, ist auch insoweit nichts zu erinnern, als der [X.] hierbei neben der Gefährdung des Untersuchungszwecks des vorliegenden Verfahrens (im Falle von dessen Wiederaufnahme, s.o.) auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks des vor dem Internationalen
Strafgerichtshof
geführten Verfahrens abgestellt hat.
Eine solche Gefährdung hat die Anklagebehörde des [X.]s mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 ausdrücklich bestätigt.
Eine der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehende Gefährdung des Untersuchungszwecks
gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann sich auch daraus ergeben, dass durch die beantragte Akteneinsicht der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren gefährdet würde
([X.], aaO, §
147 Rn. 25). Dem entsprechend sieht das Gesetz -
jeweils ausdrücklich -
in §
147 Abs. 7 Satz 1 [X.] für den nicht verteidigten Beschuldigten, in § 406e Abs. 2 Satz 2 [X.] für den Verletzten und in § 477 Abs. 2 Satz 1 [X.] für Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden, andere öffentliche Stellen, Privatpersonen und sonstige Stellen vor, dass auch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in anderen Strafverfahren die Versagung der Akteneinsicht rechtfertigen kann. Dass der Gesetzgeber im Zuge der Ergänzung der vorstehend genannten
Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009
([X.] I
S. 2274), in [X.] getreten am 1.
Januar 2010,
nicht auch § 147 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit dem Zusatz versehen hat, dass auch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren ausreiche, steht der oben genannten rechtlichen Beurteilung nicht entgegen.
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14
-
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Untersuchungshaftrechts war ein solcher Zusatz enthalten (BT-Drucks. 16/11644, [X.] und 34). Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des [X.] ist dieser Zusatz gestrichen worden. Nach den Gesetzesmaterialien sollte hiermit jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass beim Akteneinsichtsrecht des Verteidiger -
anders als bei der Akteneinsicht für den oben genannten Personenkreis -
eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren nicht ausreichen solle, um vor dem Abschluss der Ermittlungen eine -
über § 147 Abs. 3 und gegebenenfalls § 147 Abs. 2 Satz 2 [X.] hinausgehende -
Akteneinsicht zu versagen. Denn in der Begründung seiner Beschlussempfehlung hat der Rechtsausschuss des [X.] ausgeführt, die Streichung des genannten Zusatzes in § 147 Abs. 2 Satz 1 [X.]
solle deshalb erfolgen, weil die
weitere Prüfung ergeben
habe, dass dieser Einschub unter Umständen
unerwünschte Rückschlüsse oder [X.] in Bezug auf andere, näher bezeichnete Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Folge haben könne, die ebenfalls auf eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks abstellten. Eine Aussage über die Zulässigkeit der Versagung der Akteneinsicht im Hinblick auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren sei damit jedoch nicht verbunden
(BT-Drucks. 16/13097, S. 19).
c)
Ebenso vermögen die Ausführungen der Verteidigung zu Art. 6 [X.] und dem (angeblichen) Verstoß des vor dem [X.] geführten Verfahrens gegen den [X.] aus Art. 10 der Präambel und Art. 1 in Verbindung mit Art. 17 bis 20 des [X.] Statuts keine weiter gehende als die seitens des [X.] gewährte Akteneinsicht nach § 147 Abs. 3 [X.] zu begründen.
§ 153f [X.] flankiert das in § 1 [X.] verankerte [X.] im Verfahrensrecht (BT-Drucks.
14/8524, [X.]; [X.], aaO, § 153f Rn. 1). Wie der Gesetzgeber anlässlich der Einfügung des § 153f [X.] durch das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26. Juni 2002 in der 33
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Gesetzesbegründung ausgeführt hat, besteht auch bei Fällen, die -
wie hier -
dem [X.] unterliegen, eine gestufte Zuständigkeitspriorität: In erster Linie sind zur Verfolgung der Tatortstaat und der Heimatstaat von Täter oder Opfer sowie -
stellvertretend für diese ([X.], aaO, § 153f Rn. 1) -
ein
zuständiger internationaler Gerichtshof berufen; die (an sich gegebene) Zuständigkeit von Drittstaaten -
wie hier der [X.] -
ist demgegenüber als Auffangzuständigkeit zu verstehen, die Straflosigkeit vermeiden, aber im Übrigen die primär zuständigen Gerichtsbarkeiten nicht unangemessen zur Seite drängen soll. Dem Tatortstaat und dem Heimatstaat von Täter oder Opfer gebührt der Vorrang wegen ihres besonderen Interesses an der Strafverfolgung und wegen der regelmäßig gegebenen größeren Nähe zu den Beweismitteln; und ein internationaler Strafgerichtshof, der bereit ist, den Fall an sich zu ziehen, vermag den Gedanken der internationalen Solidarität am besten zur Geltung zu bringen und verfügt typischerweise über weiterreichende Möglichkeiten, Beweismittel im Wege der (vertikalen) strafrechtlichen Zusammenarbeit zu erlangen
(BT-Drucks. 14/8524, [X.]; ebenso [X.] in [X.], aaO, §
153f Rn. 6; [X.], aaO; [X.], aaO).
Einem internationalen Gerichtshof, der bereit ist, den Fall an sich zu ziehen, soll daher gegenüber einer Strafverfolgung durch Drittstaaten der Vorrang zukommen ([X.], aaO mwN).
Die genannten Gesetzesmaterialien enthalten insbesondere auch Ausführungen zur Zuständigkeit des [X.]s. Soweit mit den oben aufgezeigten [X.] ein Vorrang der Strafverfolgung auch durch den [X.] anerkannt werde, stehe
dies nicht im Widerspruch zu dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 17 [X.]tGH-Statut
([X.]). Dieses sei nämlich nicht dahin zu verstehen, dass es auch den Staat, der im konkreten Fall zur Strafverfolgung allein nach dem [X.] berufen sei, dazu ermutige, diese Zuständigkeit gegenüber dem [X.] durchzusetzen
36
37
-
16
-
(BT-Drucks. 14/8524, S.
37; ebenso [X.] in [X.], aaO; [X.], aaO Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund betrachtet ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Entscheidung des [X.]s, dem Beschuldigten derzeit keine über §
147 Abs. 3 [X.] hinausgehende Akteneinsicht zu gewähren, eine Verkürzung der Rechte des Beschuldigten aus Art. 6 [X.] verbunden sein könnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 5 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 473a [X.].
Hierbei war auch (ausdrücklich) über die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu befinden (vgl. [X.], aaO, § 464
Rn. 11a und § 473a Rn. 2).

Dr. Bünger
Richter
am Bundesgerichtshof
38
39

Meta

4 BGs 1/11

26.01.2011

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2011, Az. 4 BGs 1/11 (REWIS RS 2011, 10063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10063

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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