Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. 1 StR 380/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 89

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[X.]/03vom18. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Raubes mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2003 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge,wegen Bedrohung in vier Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von [X.] von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die [X.] Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörte-rung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein [X.] hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen [X.] am 15. Mai 2002 geltend macht, weil das Recht des Angeklagten [X.] eines Verteidigers beschränkt worden sei (§ 136 Abs. 1 Satz 2,§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; siehe auch § 141 Abs. 3 StPO).Auf der Grundlage der Rechtsansicht des Senats in BGHSt 47, 172 ([X.] jedoch nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, vgl. dessen [X.]. 17. Dezember 2003 - 5 [X.]) kann in Betracht gezogen werden, es alsverfahrensfehlerhaft zu erachten, daß die Staatsanwaltschaft im Anschluß andie richterliche Vernehmung des Angeklagten und die [X.] April 2002 keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt hat. [X.] Fortsetzung der polizeilichen Vernehmung am 15. Mai 2002 deshalb und- 3 -trotz des Einwandes des Angeklagten auf zwei der gestellten Fragen, diese [X.] mit seinem Rechtsanwalt besprechen zu wollen, und die [X.] weiterer Fragen dem Recht auf [X.] noch in [X.] entsprachen, kann offenbleiben. Das gilt insbesondere, soweit der An-geklagte nichts mehr über "G. " sagen wollte, die nächste, freilich [X.] sich aber dennoch mit dieser Person befaßte und der Angeklagte [X.] geantwortet hat. Jedenfalls ist bei der hier gegebenen [X.] in keinem Falle aufgrund der vorzunehmenden Abwägung ein Beweis-verwertungsverbot begründet (vgl. zur Abwägung in diesem Zusammenhangnur: BGHSt 47, 172, 179, 180 m.w.N.). Dabei ist das Gewicht des - hier hin-sichtlich der Befragung am 15. Mai 2002 zu unterstellenden - Rechtsverstoßesmit in Betracht zu ziehen und ebenso ins Auge zu fassen, ob und inwieweit derdamalige Beschuldigte in besonderem Maße des Schutzes bedurfte (vgl.BGHSt 42, 170, 174; 47, 172, 180). Das führt hier zu folgendem Ergebnis:[X.] am 15. Mai 2002 unterscheidet sichschon im Ansatz von demjenigen Sachverhalt, der der [X.], 172 zugrunde lag: Die dem Angeklagten hier eingangs erteilte Be-lehrung entsprach uneingeschränkt der Strafprozeßordnung; namentlich [X.] erneut einen Hinweis auf das Recht zur [X.] und [X.]. Sie war also - anders als im Fall BGHSt 47, 172 - vollständigund korrekt und daher uneingeschränkt geeignet, dem Angeklagten seineRechte aktuell ins Bewußtsein zu rufen. Der zum Zeitpunkt der [X.] seit einigen Tagen inhaftierte Angeklagte stand nicht mehr unter demunmittelbaren Eindruck seiner Festnahme; er hatte zuvor Gelegenheit, sich ge-danklich auf seine weitere Verteidigung einzustellen. Er führte schon zu [X.] Vernehmung einen Zettel mit sich, auf dem Name, Anschrift und Telefon-nummer einer ihm zuvor empfohlenen Rechtsanwältin verzeichnet waren und- 4 -deren Beiziehung er jederzeit, auch schon vor dem Beginn der weiteren [X.] hätte verlangen können. Davon hat er jedoch abgesehen und [X.] gefordert, als die Vernehmung einen bestimmten Punkt erreichte und erderen endgültigen Abbruch begehrte. Dies, aber auch die vorherigen [X.] auf einzelne Fragen, die er vor Beantwortung erst mit seinem Rechtsanwaltbesprechen wollte, verdeutlicht, daß er seine Rechte nicht nur kannte, sondernbewußt differenziert damit umging. Gerade das spätere Verlangen des Ab-bruchs der Vernehmung wie auch die vorherige Ablehnung einer Antwort aufeinzelne, bestimmte Fragen kennzeichnet die freie Entschließung des [X.] von seinen Beschuldigtenrech-ten. Hinzu kommt, daß die Vernehmung sich bis zu ihrem Abbruch noch nichtmit [X.] des Tatgeschehens befaßt hatte.Soweit ein Polizeibeamter nach dem vom Angeklagten geforderten [X.] versucht hat, doch noch weitere Angaben von ihm zuerlangen, erweist sich das freilich als Mißachtung und Verletzung des [X.]; der Angeklagte hatte sich zu jenem Zeitpunkt zweifelsfrei und umfas-send darauf berufen. Da er jedoch auf die nochmalige gezielte Nachfrage [X.] Angaben mehr gemacht und auf seinem Recht zu schweigen beharrt hat,kann auf diesem Rechtsmangel des Ermittlungsverfahrens das Urteil des Land-gerichts nicht beruhen.Keine rechtlichen Bedenken bestehen indessen gegen die Verwertungder nach der Vernehmung erfolgten Äußerungen des Angeklagten im [X.], während einer der Kriminalbeamten mit der von ihm benanntenRechtsanwältin telefonierte, die dann herbei eilte. Auch bei diesen - nicht proto-kollierten - Äußerungen kannte der Angeklagte seine Rechte; er hatte [X.] während der Vernehmung in einer in der Bedeutung der jeweiligen Frage- 5 -zum Ausdruck kommenden Weise durch sein Verhalten bestätigt. Die [X.] fielen - wie der Zusammenhang ergibt - in Kenntnis dessen, daß die vonihm benannte Rechtsanwältin herbeigerufen wurde.In Ansehung all dieser Umstände vermag der Senat ein Beweisverwer-tungsverbot für die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen [X.] am 15. Mai 2002 nicht anzunehmen. Es bedarf daher [X.] abschließenden Klärung der unterschiedlichen Auffassungen [X.] und des 1. Strafsenats zum Zeitpunkt des Erfordernisses einerVerteidigerbestellung.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

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1 StR 380/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. 1 StR 380/03 (REWIS RS 2003, 89)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 89

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