Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. III ZR 104/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 905

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 10. November 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 4 Zum Nachweis der Wirksamkeit einer [X.] nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das [X.] eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher [X.]. [X.], Urteil vom 10. November 2005 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2005 durch [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.], Zivilkammer 4, vom 10. März 2005 wird [X.]. Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erwirkte beim [X.] gegen den Beklagten am 11. Dezember 2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 915,70 •. Nach dem in den Gerichtsakten befind-lichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Beklagten im Wege der [X.] am 13. Dezember 2003 zugestellt. Am 12. Januar 2004 erließ das Amtsgericht einen [X.]. Dieser wurde nach dem [X.] dem Beklagten am 14. Januar 2004 zugestellt. Die hierüber gefertigte Urkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk "Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe 1 - 3 - ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt". Mit am 1. März 2004 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte Einspruch gegen den [X.] eingelegt. Er hat [X.], weder den Mahn- noch den [X.] erhalten zu haben und von diesen erst durch den von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher erfahren zu haben. Das [X.] hat den Einspruch we-gen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Beru-fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das durch den Einzelrichter entschieden hat, hat die Revision gegen sein Urteil zugelas-sen. 2 Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch des Beklagten sei verspätet. Die Zustellung des [X.]s am 14. Januar 2004 sei durch den Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO bewie-sen. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass der Zusteller angebe, ob er das Schriftstück in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt habe. Beide Empfangseinrichtungen stelle § 180 ZPO als gleichwertig nebeneinander. § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fordere hierzu keine differenzierten Angaben. 4 - 4 - I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. 5 1. Das angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es einen Tatbestand, eine ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-stellungen des erstinstanzlichen Gerichts und die wörtliche Wiedergabe der Be-rufungsanträge der Parteien nicht enthält. 6 a) Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, durch den eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der [X.] bezweckt ist, ist ein Tatbestand (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht erforderlich. Es genügt eine - nicht notwendig ausdrückliche - Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem [X.] Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Die Aufnahme der [X.] in das Berufungsurteil ist hingegen nicht entbehrlich ([X.] 154, 99, 100; 156, 97, 99). [X.] aber ist, wenn aus dem Zusammenhang deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat ([X.] 154, 99, 100 f; 156 aaO). Darüber hinaus [X.] die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen ([X.] 156 aaO). 7 b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Berufungsurteil noch. Aus ihm wird deutlich, dass das Amtsgericht den Einspruch des Beklagten ge-gen den [X.] vom 12. Januar 2004 wegen Versäumung der hierfür geltenden Frist verworfen hat. Ferner ist dem Berufungsurteil zu [X.], dass sich der Beklagte mit seiner Berufung hiergegen gewandt und welche Einwendungen er geltend gemacht hat. Auch der dem Rechtsstreit 8 - 5 - zugrunde liegende - sehr überschaubare - Tatsachenkern ist erkennbar. Dies ermöglicht in ausreichendem Maß die Überprüfung durch das Revisionsgericht. 2. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision ferner nicht der Aufhebung, weil der Einzelrichter über die Berufung des Beklagten entschieden hat, ohne den Rechtsstreit der Kammer wegen der Grundsatzbe-deutung zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision führt nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]surteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/03 - NJW 2003, 3768; Urteile vom 16. Juni 2004 - [X.], 2301 und vom 16. Juli 2003 - [X.], 2900 f) nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. 9 Ob etwas Anderes gilt, wenn das Kollegium dem Einzelrichter "sehenden Auges" entgegen § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Sache zur Entscheidung über-trägt, obgleich sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Das [X.] hatte in seinem Hinweis-beschluss vom 29. Dezember 2004 die grundsätzliche Bedeutung noch ver-neint. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005 dieser Ansicht entgegengetreten. Es ist aber nichts dafür er-sichtlich, dass das [X.] seine Auffassung daraufhin vor dem Be-schluss vom 14. Februar 2005, mit dem es die Sache dem Einzelrichter über-tragen hat, revidiert hat. Erst der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhand-lung vom 3. März 2005 erklärt, die Zulassung der Revision sei beabsichtigt, da sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stelle. 10 - 6 - 3. Schließlich ist der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungs-bescheid vom 12. Januar 2004 zu Recht wegen Versäumung der in § 339 Abs. 1 i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zur Einlegung dieses [X.] gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Der [X.] ist nach den erstgenannten Bestimmungen binnen zwei Wochen einzu-legen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des [X.]s (§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon aus-gegangen, dass diese am 14. Januar 2004 erfolgte, die Einspruchsfrist damit am 28. Januar 2004 ablief und der am 1. März 2004 eingegangene [X.] mithin verspätet war. 11 a) [X.] des [X.]s ist aufgrund des in dem Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellten Textes der hierüber errichteten Urkunde nachgewiesen. Der Aktenausdruck erbringt den vollen Beweis für den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsur-kunde (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die [X.] wiederum § 418 Abs. 1 ZPO. Das heißt, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Mög-lichkeit der Übergabe des [X.]s und die Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche geeignete Vorrich-tung (Voraussetzungen der [X.] gemäß § 180 ZPO) am 14. Januar 2004. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Beklagte - der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat ([X.]/NV 12 - 7 - 2004, 509, 510 m.w.N.; [X.]/NV 2004, 497, 498 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - [X.]/7 AL 194/04 B - juris Rn. 5). Der Beweis der [X.] der in der [X.] bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt ([X.] NJW-RR 2002, 1008; [X.]/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BSG aaO). Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zu-stellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist ([X.] und BSG aaO; vgl. auch [X.]surteil vom 7. Juni 1990 - [X.] - NJW 1990, 2125 f m.w.N.). Der Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise diesen Anforderungen genügen könnte. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zum Nachweis der [X.] einer hier in Rede stehenden [X.] nach § 180 ZPO nicht erfor-derlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrich-tung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall der ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (vgl. auch [X.]/NV 2004, 509, 510). Der [X.] vermag sich dieser auch von [X.] (in [X.], ZPO, 25. Aufl., § 182 Rn. 8) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen. Es bedarf nach dem für den Inhalt der [X.] bei einer [X.] nach § 180 ZPO maßgebenden § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keiner [X.], in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt wurde. Nach dieser Bestimmung ist im Fall des § 180 ZPO lediglich die Angabe des Grundes, der die [X.] rechtfertigt, notwendig. Zur Bezeichnung der Empfangsvorrichtung, in die die Sendung [X.] wird, enthält die Vorschrift keine Regelung. Auch aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des [X.] vom 13 - 8 - 25. Juni 2001 ([X.], geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz vom 26. November 2001, [X.] I S. 3138, 3181), durch das unter anderem die Bestimmungen über die [X.] mit Wirkung vom 1. Juli 2002 neu gefasst wurden, ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe der konkreten Empfangseinrichtung, in die das zuzustellende Dokument einge-legt wurde, nicht (siehe [X.]. 14/4554, S. 21 f). Dies gilt ebenfalls für die Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 ([X.] I S. 671, 672 f, geändert mit Wirkung vom 1. Mai 2004, [X.] I S. 619, 620 f), in der der Inhalt und die Gestaltung der [X.] vorge-schrieben sind. Zwar ergibt sich aus Nummern 10.1 und 10.2 des [X.] die Verpflichtung des Zustellers, in der Urkunde anzugeben, dass er das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum [X.] Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. In dem [X.] ist aber die Mitteilung, welche von beiden Alternativen erfüllt ist, und gegebenenfalls die nähere Bezeichnung der ähnlichen Vorrichtung nicht vorgesehen, so dass diese Angaben auch nach der Verordnung nicht [X.] sind. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufnahme dieser Angaben in die [X.] auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschut-zes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit von Verfassungs wegen geboten. Die Führung des dem Adressaten obliegenden Beweises, dass eine [X.] gemäß § 180 ZPO entgegen den Angaben in der hierüber errichteten Urkunde nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, wird nicht unzumutbar dadurch erschwert, dass der Zusteller sich auf die Angabe beschränken kann, er habe die Sendung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einge-legt. Ein Briefkasten und eine ähnliche Vorrichtung, die zum Beispiel in einem Briefschlitz bestehen kann (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 14 - 9 - [X.] aaO, S. 21; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 63. Aufl., § 180 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, [X.], 2. Aufl., § 180 Rn. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 180 Rn. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3), müssen dem Adressaten [X.] zuzuordnen, für den [X.] eingerichtet sowie für eine sichere Aufbewahrung geeignet sein und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand be-finden (z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsre-formgesetzes; [X.]/[X.]; [X.] jeweils aaO). In aller Regel wird der [X.] nur über eine Einrichtung verfügen, bei der die Erfüllung dieser Kriterien in Betracht kommt. Er wird deshalb unschwer erkennen können, welche Vorrichtung der Zusteller mit der Eintragung in der Urkunde gemeint hat, und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung hierauf einrichten können. Aber auch wenn mehrere derartige als zum [X.] geeignet anzusehende Vorrichtungen vorhanden sind und auch durch Nachfra-ge bei dem Zusteller nicht in Erfahrung zu bringen ist, welche dieser genutzt hat, wird dem Adressaten der Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig erschwert, wenn die [X.] nicht bezeichnet, in welche der Einrichtungen das Schriftstück eingelegt wurde. Zwar muss der Empfänger in diesem Fall den [X.], dass die Zustellung nicht oder nicht wirksam vorgenommen wurde, in [X.] auf jede dieser Einrichtungen führen. Dies ist ihm aber zuzumuten, da es in - 10 - seiner Sphäre liegt, nur eine einzige geeignete Einrichtung deutlich erkennbar für den [X.] zu bestimmen und so Mehrdeutigkeiten zu vermeiden. [X.] Ri[X.] Dr. [X.] ist wegen [X.] Urlaubs verhindert zu unter- schreiben [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2004 - 642 C 160/04 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2005 - 304 S 30/04 -

Meta

III ZR 104/05

10.11.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. III ZR 104/05 (REWIS RS 2005, 905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 905

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 342/09 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Rechtsschein für die Nutzung einer Wohnung unter der Zustellungsanschrift; Einwurf in einen …


19 W 7/17 (Oberlandesgericht Köln)


III ZR 342/09 (Bundesgerichtshof)


B 6 KA 49/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Wirksamkeit einer Zustellung


IV B 39/16 (Bundesfinanzhof)

Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde - Ersatzzustellung bei vorhandenem Briefkasten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.