Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. I ZR 15/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7821

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

7. April 2011

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 460 Abs. 2 Satz 2
Die frachtrechtliche Haftung des Spediteurs/Frachtführers, der die Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung veranlasst hat, endet grund-sätzlich mit der Ablieferung des [X.]es an den vom Sammelladungsspediteur benannten Empfänger. Das kann auch ein Empfangsspediteur
sein. Die Beför-derung des [X.]es vom Empfangsspediteur zum Empfänger (sogenannter spe-ditioneller Nachlauf) unterfällt nicht mehr dem Anwendungsbereich des §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 25.
Oktober 1995 -
I
ZR
230/93, [X.] 1996, 118).
[X.], Urteil vom 7. April 2011 -
I [X.] -
OLG [X.] in [X.]

LG Konstanz

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7.
April 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
[X.] und Dr.
Koch

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 17.
Dezember 2009 wird [X.].

Auf die [X.] der Streithelferin zu
1 wird das [X.] Urteil aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der [X.] und ihrer Streithelferinnen wird das Urteil der 7.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 11.
Juli 2008 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die den Streit-helferinnen der [X.] entstandenen außergerichtlichen Kos-ten.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:

Die Klägerin ist der Verkehrshaftungsversicherer der H. M.

KG in S.

(im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte
Speditionsunternehmen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsneh-merin wegen des Verlustes von Transportgut im Wege eines Regresses auf Schadensersatz in Anspruch.

Die B.

GmbH in L.

(im Weiteren: Versenderin) beauf-
tragte die Versicherungsnehmerin Ende August 2004 zu festen Kosten mit der Besorgung des Transports von Digitalkameras und Speicherkarten im Wert von 124.215

auf der Kanalinsel [X.]
ansässigen Empfängerin. Die Abwicklung des Transports übertrug die Versicherungsnehmerin der [X.], die ihrerseits die T.

GmbH und &
Co. KG in D.

(Streithelfe-
rin zu
1 der [X.]) mit der Durchführung der Beförderung per LKW beauf-tragte. [X.] wurde zunächst im Wege eines Sammeltransports zum Lager der Streithelferin zu
1 in [X.] befördert. Dort stellte die Streithelferin zu
1 eine neue Sammelladung zusammen, zu der [X.] gehörte, und beförderte diese Sammelladung nach [X.] zur F.

(Streithelferin zu
2 der [X.]), bei der
die Sammelladung vollständig ankam. Mit der Weiterbeförderung der streitge-genständlichen Sendung zur Empfängerin hatte die Streithelferin zu
1 die Streithelferin zu
2 beauftragt, die ihrerseits das Transportunternehmen G.

einsetzte. In dessen Gewahrsam kam die Sendung mit einem Gewicht von 250
kg abhanden.

Die Empfängerin der Sendung hat die Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes in einem Vorprozess erfolgreich auf Schadensersatz in Höhe von 1
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4
-
124.215

n-stanz vom 12.
Juli 2006 -
7
O
13/06
KfH). Die Klägerin hat den der Empfängerin zuerkannten Schadensersatzbetrag
beglichen. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie von der [X.], die der Versicherungsnehmerin im Vorprozess als Streithelferin beigetreten war, Erstattung des von ihr gezahlten [X.] sowie Bezahlung der im Vorprozess angefallenen Prozesskosten, die die Klägerin ebenfalls beglichen hat.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei der ihr von der Versicherungsnehmerin in Auftrag gegebenen Abwicklung des Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt. Auf die Haftungsbe-schränkung gemäß Art.
23 Abs.
3 CMR könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die im Vorprozess
getroffene Feststellung, dass der Verlust des [X.]es durch ein qualifiziertes Verschulden verursacht worden sei, aufgrund der Inter-ventionswirkung der [X.] auch im vorliegenden Verfahren [X.] zu legen sei.

Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 158.418,79

Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte und ihre Streithelferinnen sind dem entgegengetreten. Sie
haben vor allem in Abrede gestellt, dass die Beklagte bei der Durchführung des Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt habe. Die Ver-sicherungsnehmerin habe der [X.] einen Speditionsauftrag erteilt, den diese
ordnungsgemäß ausgeführt habe. Eine Frachtführerhaftung der [X.] könne nicht auf §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB gestützt werden, da [X.] nicht während der Beförderung einer von der [X.] veranlassten
Sammelladung abhandengekommen sei.

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5
-
Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil
der beanspruchten Zin-sen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil lediglich in Höhe von 2.247,50

abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den ab-gewiesenen Teil ihres Klagebegehrens weiter. Die Streithelferin zu
1 der [X.] erstrebt mit ihrer [X.] die vollständige Abweisung der [X.]. Die Beklagte und die Streithelferin zu
1 beantragen, die Revision der Kläge-rin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel der Streithelferin zu
1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte aus §
86 Abs.
1 Satz
1 VVG, §§
453, 461 Abs.
1 Satz
1 HGB in [X.] mit Art.
17, 34, 37 Buchst.
a CMR lediglich einen durch Art.
23 Abs.
3 CMR begrenzten Anspruch
in Höhe von 2.247,50

Die Versenderin habe
die Versicherungsnehmerin mit der Spedition im Ganzen beauftragt. Anschließend habe die Versicherungsnehmerin die [X.] als Unterfrachtführerin eingesetzt.

Die Versicherungsnehmerin sei gegenüber der Empfängerin des abhan-dengekommenen [X.]es nur in Höhe des [X.] gemäß Art.
23 Abs.
3 CMR zum Schadenersatz verpflichtet gewesen. Bei einem Gesamtge-7
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wicht der Sendung von 250
kg ergebe sich danach ein Ersatzbetrag in der zu-erkannten Höhe.

Aufgrund der [X.] des im Vorprozess zwischen der Ver-sicherungsnehmerin und der Warenempfängerin ergangenen Urteils sei im [X.] ferner davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmerin in Bezug auf den Verlust des [X.]es ein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Die Beklagte könnte im vorliegenden Verfahren nur dann noch zum qualifizier-ten Verschulden der Versicherungsnehmerin gehört werden, wenn sie sich im Vorprozess mit ihrem jetzigen Vorbringen in Widerspruch zum Vortrag der da-maligen [X.] gesetzt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall, weil die Versi-cherungsnehmerin im Vorprozess keinen Vortrag zu dem ihr dort angelasteten qualifizierten Verschulden gehalten habe.

Die Beklagte könne sich im vorliegenden Verfahren jedoch mit Erfolg auf den Einwand der unterlassenen Anzeige des besonderen Wertes der Sendung (Nr.
3.6 ADSp i.V.m. Art.
17 Abs.
1 CMR) berufen, der dazu führe, dass der Frachtführer im internationalen Straßengüterverkehr von der Haftung für voll-ständigen Verlust des [X.]es befreit sei. Die [X.] gemäß §
68 ZPO stehe dem nicht entgegen, weil es im Vorprozess nur um das Verhältnis der Versenderin zur Versicherungsnehmerin gegangen sei, während es im Streitfall um die Frage
gehe, ob der [X.] der Warenwert bekannt gewesen sei. Das habe mit dem Streitstoff des [X.] nichts zu tun. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Beklagte den tatsächlichen Wert des [X.]es recht-zeitig vor dessen Übernahme gekannt habe.

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B. Die [X.] der Streithelferin zu
1 hat Erfolg. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Revision der Klägerin ist dagegen un-begründet.

[X.] Zur [X.] der Streithelferin zu
1

Die [X.] wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte als Frachtführerin für den Schaden, der durch den Verlust der Digitalkameras und der Speicherkarten eingetreten sei.

1. Nach den Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsge-richt Bezug genommen hat (§
540 Abs.
1 Nr.
1 ZPO), hat die Versicherungs-nehmerin der [X.] einen Speditionsauftrag (§
453 HGB) erteilt. Die Haf-tung der [X.] als Frachtführerin hat das Berufungsgericht -
insoweit in Übereinstimmung mit dem [X.]
-
darauf gestützt, dass [X.] zumindest teilweise als Bestandteil einer Sammelladung (§
460 Abs.
1 HGB) befördert worden ist. Das Berufungsgericht ist mit dem [X.] davon ausgegangen, der [X.] hätten gemäß §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB bis zur Ablieferung des [X.]es bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin
auf der Kanalinsel [X.] die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oblegen. Da es sich um einen grenzüberschreitenden [X.] gehandelt habe, hafte die Beklagte gemäß §§
453, 460 Abs.
2 Satz
1 HGB in Verbindung mit Art.
17, 34, 37 Buchst.
a CMR
grundsätzlich während der gesamten Beförderung für den Verlust des [X.]es.

2. Diese Beurteilung
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.] rügt mit Recht, dass sich eine Haftung der [X.] nach den Vorschriften des [X.] nicht auf §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB stützen lässt.
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-

a) Gemäß §
460 Abs.
1 HGB ist der Spediteur befugt, die Versendung des [X.]es zusammen mit [X.] eines anderen Versenders aufgrund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen [X.] zu bewirken. Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hin-sichtlich der Beförderung in Sammelladung nach §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. Die Anwendung der frachtrechtlichen Bestimmungen ist nach dem klaren Wortlaut des §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB auf die Beförderung des [X.]es "in Sammelladung" be-schränkt. Der Spediteur haftet daher nur für den Teil der Beförderung nach Frachtrecht, auf den sich die von ihm veranlasste Beförderung in Sammella-dung bezieht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Transportrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/8445, S.
112). Die Sammel-versendung endet mit der Ablieferung des [X.]es an den vom Sammelladungs-spediteur benannten Empfänger ([X.], Transportrecht, 7.
Aufl., §
460
HGB
Rn.
11; Rinkler in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB,
2.
Aufl., §
460 Rn.
23; MünchKomm.HGB/[X.], 2.
Aufl.,
§
460 Rn.
32; Valder, [X.] 1998, 51, 54). Das kann auch ein Empfangsspediteur sein. Die Beförderung des [X.]es vom Empfangsspediteur zum Empfänger (sog. Nachlauf) unterfällt grundsätz-lich nicht mehr dem Anwendungsbereich des §
460 Abs.
1 HGB, weil hierbei regelmäßig eine speditionelle Tätigkeit verrichtet wird, für die das frachtrechtli-che [X.] nicht geschaffen ist (vgl. Begründung des [X.] aaO; [X.] aaO §
460 HGB Rn.
11; Rinkler in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO §
460 Rn.
24).

Der Senat hat unter der Geltung von §
413 Abs.
2 Satz
1 HGB aF aller-dings ausgesprochen, dass die frachtrechtliche Haftung des Spediteurs/Fracht-führers (§§
412, 413 HGB aF), der die Versendung im Wege einer Sammella-19
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dung bewirkt hat, grundsätzlich noch nicht mit der Übergabe des [X.]es an den von ihm eingeschalteten Empfangsspediteur endet, sondern auch für die Zeit des sogenannten [X.] fortbesteht, sofern der Speditions-auftrag die Auslieferung an den Endempfänger umfasst (Urteil vom 25.
Oktober 1995 -
I
ZR
230/93, [X.] 1996, 118, 120 = [X.], 736). Die jetzt für die Haftung des Sammelladungsspediteurs maßgebliche Vorschrift des §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB unterscheidet sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von §
413 Abs.
2 Satz
1 HGB aF. [X.] als §
413 Abs.
2 Satz
1 HGB aF be-schränkt §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB die Anwendung des [X.] auf die Beförderung des [X.]es "in Sammelladung". Durch die Formulierung "[X.]" wird nunmehr -
in Abweichung von §
413 Abs.
2 Satz
1 HGB aF
-
eindeutig klargestellt, dass allein in Bezug auf diese Beförderung die Anwendung von Frachtrecht in Betracht kommt (so ausdrücklich die Begrün-dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Transportrechtsreformge-setz, BT-Drucks.
13/8445, S.
112). Davon abgesehen fehlt es beim speditionel-len Vor-
und Nachlauf im Allgemeinen auch an einer für §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB erforderlichen "gesammelten" Versendung.

b) Danach unterlag die Beklagte beim Verlust des [X.]es nicht mehr der Frachtführerhaftung gemäß §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB in Verbindung mit Art.
17 Abs.
1 CMR. Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat (§
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), und nach dem unstreitigen Sachverhalt war der von der [X.] veranlasste [X.] mit der Ankunft des [X.]es im Lager der Streithelferin zu
1 in H.

beendet. Die Sammelladung wurde dort nach ihrem Ein-
treffen entflochten. Die Streithelferin zu
1 stellte anschließend eine neue [X.] zusammen, zu der auch das abhandengekommene [X.] gehörte. Es ist nicht festgestellt, dass
die Beklagte ihre Streithelferin zu
1 beauftragt hatte, die streitgegenständliche Sendung im Wege eines [X.]s 21
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zur Endempfängerin weiterzubefördern. Für eine solche Annahme ergibt sich auch nichts aus dem Vortrag der Parteien. [X.] ging unstreitig erst nach dessen Übergabe an die Streithelferin zu
2 verloren, als es sich im Gewahrsam des von der Streithelferin zu
2 beauftragten Transportunternehmens G.

befand. Hierfür braucht die Beklagte nicht mehr nach §
460 Abs.
2 Satz
1 HGB in Verbindung mit Art.
17 Abs.
1 CMR zu haften.

I[X.] Zur Revision der Klägerin

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Versicherungsnehmerin stehen aus dem mit der [X.] geschlossenen Vertrag keine sich aus fracht-rechtlichen Bestimmungen ergebenden Ansprüche zu. Dementsprechend hat die Klägerin durch Erfüllung der vom [X.] Konstanz im Vorprozess für begründet erachteten Schadensersatzansprüche der Empfängerin des abhand-engekommenen [X.]es gegen die Versicherungsnehmerin keine auf Frachtrecht beruhenden Ansprüche gegen die Beklagte erlangt. Dass der Klägerin aus §
461 Abs.
1 HGB in Verbindung mit der Bestimmung des §
67 Abs.
1 VVG aF

die im Streitfall noch maßgeblich ist, weil die Klägerin ihre Zahlungen im [X.] erbracht hat

Ansprüche zustehen könnten, hat die Klägerin nicht darge-tan. Für eine solche Annahme ergibt sich auch nichts aus dem Vortrag der [X.].

C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen und die Klage auf die [X.] der Streithelferin zu
1 vollständig abzuweisen.

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-
11
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, 97 Abs.
1, §
101 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Ri[X.] Dr. Schaffert ist in Urlaub

und kann daher nicht unterschrei-

ben.

Bornkamm

Ri[X.] Dr. [X.] ist in

Koch
Urlaub und kann daher
nicht unterschreiben.

Bornkamm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2008 -
7 O 33/07 KfH -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.12.2009 -
9 [X.] -

25

Meta

I ZR 15/10

07.04.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. I ZR 15/10 (REWIS RS 2011, 7821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7821

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3 U 103/15 (Oberlandesgericht Köln)


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I ZR 15/10

9 U 100/08

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