Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 2 ARs 213/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1622

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[X.]/01vom15. August 2001in der [X.] u. a.[X.].: [X.] 1329/99 (226/00) Amtsgericht [X.][X.].: 3 Ds 350 Js 802/00 (523/00) Amtsgericht [X.][X.].: 13 Ds 15 Js 19059/99 Amtsgericht [X.][X.].: 1 Ds 9822 Js 29582/99 Amtsgericht [X.][X.].: 1003 [X.]/00. Ds Amtsgericht [X.][X.].: 9 [X.] (34/97) Amtsgericht [X.][X.].: 2 [X.] (12/01) [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. August 2001 beschlossen:Die bei [X.] - Strafrichter - [X.] - [X.] 1329/99(226/00) -,Amtsgericht - Strafrichter - [X.] - 350 Js 802/00 (523/00) -,Amtsgericht - Strafrichter - [X.] - 13 Ds 15 Js 19059/99 -,Amtsgericht - Strafrichter - [X.] - 1 Ds 9822 Js 29582/99 -,Amtsgericht - Strafrichter - [X.] 1003 [X.]/00.Ds -,Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] 9 [X.] (12/01) -anhängigen Verfahren werden zu dem bei dem [X.] anhängigen Verfahren 2 [X.] (12/01) verbun-den.Gründe:Die Staatsanwaltschaft [X.] hatte gegen den Angeklagten unterdem 12. August 1997 Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] erhoben (2 [X.] (7/97)). Das Amtsgericht - Schöffengericht -hatte diese Anklage zugelassen und mit weiteren vor dem Strafrichter erhobe-nen Anklagen, die es ebenfalls zugelassen hat, verbunden. Mit Beschluß vom8. Juni 2001 hat es das Verfahren dem [X.] [X.] gemäß § 225 a- 3 -StPO zur Übernahme vorgelegt. Das [X.] hat das Verfahren mit Be-schluß vom 22. Juni 2001 übernommen.Gegen den Angeklagten sind weitere Verfahren bei Strafrichtern [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] anhän-gig, die auf Antrag oder im Einvernehmen mit der jeweiligen [X.] das [X.] zur Verbindung mit dem Verfahren 2 Ls 32 [X.]/97 (7/97) abgegeben wurden. Soweit das Amtsgericht - Schöffengericht -[X.] bereits eine Verbindung dieser Verfahren vorgenommen hat, war [X.] unwirksam, weil sie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO nur durch das gemein-schaftliche obere Gericht erfolgen konnte. Eine Verbindung des bei dem Amts-gericht - Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahren 9 [X.] mitdem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahrenwäre zwar nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich gewesen. Den vorgelegtenAkten läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß eine derartige Vereinbarung wirk-sam zustande gekommen war. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat nunmehrausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieses Verfahrens durchdas [X.] [X.] erklärt.Das [X.] ist bereit, die Verfahren zu 2 [X.] (12/01)zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat die Akten über die [X.] mit dem Antrag, die Verfahrensverbindung herzustel-len, dem [X.] vorgelegt. Soweit in der Übersendungsverfü-gung der Staatsanwaltschaft das vor dem Amtsgericht [X.] eröffnete [X.] 9 [X.] nicht aufgeführt ist, beruht dies nach Angaben der [X.] auf einem [X.] 4 -Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 [X.] gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenenAmtsgerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören. Die an sich mögli-che Herbeiführung einer Verbindung der bei den Amtsgerichten [X.],[X.] und [X.] anhängigen Verfahren durch das [X.] dennoch eine weitere Entscheidung des [X.] erfordernund deshalb dem Beschleunigungsgrundsatz widersprechen. Die Vorausset-zungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist [X.] umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.[X.]Detter Otten Fischer Elf

Meta

2 ARs 213/01

15.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 2 ARs 213/01 (REWIS RS 2001, 1622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1622

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