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Nichtannahme einer verfristeten Verfassungsbeschwerde - unzulässiger Rechtsbehelf hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des [X.] vom 23. Juni 2020. Die durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste weitere Entscheidung vom 22. September 2020 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 [X.] und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 [X.] erneut in Lauf zu setzen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.02.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Nürnberg, 22. September 2020, Az: 3 W 1837/20, Beschluss
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2021, Az. 1 BvR 179/21 (REWIS RS 2021, 9006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 9006
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