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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716B1STR132.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 132/16
vom
12. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Steuerhinterziehung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. Juli
2016
beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2015 werden als unbegrün-det verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbe-steuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbe-scheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Ge-winns nach § 180 [X.] ([X.], Beschluss vom 22. November 2012 -
1 StR 537/12, [X.]St 58, 50) und die Feststellung eines zu ho-hen vortragsfähigen [X.] nach § 10a GewStG ([X.], Beschluss vom 2. November 2010 -
1 [X.], -
3
-
NZWiSt 2012, 75)
nicht gerechtfertigte Steuervorteile
im Sinne des § 370 Abs. 1 [X.] darstellen.
Graf
Jäger Radtke
Mosbacher Bär
Meta
12.07.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 1 StR 132/16 (REWIS RS 2016, 8411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8411
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 132/16 (Bundesgerichtshof)
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