Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2006, Az. V ZR 236/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4942

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten [X.] am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszuge-ben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufneh-men kann. BGB §§ 209, 281 Abs.1 a.F. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines [X.] - spruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des [X.] getreten ist. [X.], [X.]. v. 17. Februar 2006 - [X.]/03 - [X.] [X.]

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]-Räntsch und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Erlös für ein Grundstück aus der Bodenre-form. 1 Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]als Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt. 2 - 4 - [X.]verstarb am 7. Januar 1966. Die [X.] ist seine Erbeserbin. Sie war nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern Leiterin eines Kinderhorts. Mit Notarvertrag vom 7. April 1991 verkaufte sie eine Teilfläche des Grundstücks (im folgenden Grundstück) für 2.485.208 DM und ließ dem Käufer das Grundstück auf. Die Grundstückverkehrsgenehmigung wurde erteilt; der Käufer wurde am 21. Oktober 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-gen. Den Kaufpreis bezahlte er durch Überweisung auf die laufenden Girokon-ten der [X.]. Die [X.] nahm die Zahlung zum Anlass zu größeren Ausgaben; für 250.000 DM kaufte sie Anteile an einem Immobilienfonds und gab ihre Stelle als Kindergärtnerin auf. 3 Wegen zweier anderer Grundstücke wurde die [X.] am 9. Februar 1995 von dem [X.] im Hinblick auf deren Zuteilung an [X.] als Bodenreformland angeschrieben. Am 14. Februar 1995 führte sie mit einer Mitarbeiterin des Amtes Verhandlungen über die von dem klagenden Land (Kläger) verlangte Auflassung der Grundstücke. Mit der am 31. Juli 1998 zugestellten Klage hat der Kläger Herausgabe des Kaufpreises [X.]. Die [X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, sie habe erst im März 1998 von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger erfahren. Bis dahin habe sie den Kaufpreis in erheblichem Umfang verbraucht. 4 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 1.636.282,35 DM (836.617,88 •) zuzüglich der verlangten Zinsen stattgegeben. Beide Parteien haben das [X.]eil angefochten. Der Kläger hat beantragt, die [X.] zur [X.] weiterer 246.714,45 • zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 hat er hilfsweise beantragt, die [X.] zur Übertragung der Anteile an dem Immobilienfonds zu verurteilen, und [X.] - 5 - re Hilfsanträge zu den von der Beklagen unter Verwendung des Kaufpreises getätigten Geschäften gestellt. Die [X.] hat die vollständige Abweisung der Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die [X.] zur Zahlung von 894.383,76 • (1.749.762,59 DM) zuzüglich Zinsen und zur Übertragung der Fondsanteile verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die [X.] sei gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verpflichtet, dem Kläger den für das Grundstück erzielten Erlös herauszugeben, soweit sie diesen nicht bis zur Jahresmitte 1994 verbraucht habe. Soweit sie den Erlös später verbraucht habe, sei sie nicht frei geworden, weil die "[X.]" am 24. März 1994 über die Auswirkungen des Zweiten [X.] berichtet habe und der Verbrauch des Kaufpreises daher nicht mehr als unverschuldet zu werten sei. Soweit die [X.] sich an dem Fonds beteiligt habe, sei sie dem Kläger zwar nicht zahlungspflichtig, gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. müsse sie ihm jedoch die Fondsanteile übertragen. Auch insoweit sei die Verjährung durch die Erhebung der Zahlungsklage rechtzeitig unterbrochen worden. 6 - 6 - I[X.] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 7 Die [X.] ist dem Kläger grundsätzlich gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Sie ist nicht zuteilungsfähig. Hätte sie das Grundstück nicht vor dem Inkrafttreten des [X.] [X.] am 22. Juli 1992 übertragen, hätte sie es gem. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Kläger als "Besserberechtigtem" auflassen müssen. An die Stelle des Auflassungsan-spruchs ist gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Heraus-gabe des für das Grundstück erlangten Verkaufserlöses getreten (st. Rechtspr., vgl. Senat, [X.]. v. 5. Dezember 1997, [X.], [X.] 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.] 1999, 176, 177 f.; v. 29. November 2002, [X.] 445/01, [X.] 2003, 302). 8 1. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet (Senat, [X.] 140, 223, 231 ff.; [X.]. v. 20. Oktober 2000, [X.] 194/99, [X.] 2001, 103 f.; v. 22. März 2002, [X.] 192/01, [X.] 2002, 483 f.; v. 28. März 2003, [X.] 156/02, [X.] 2003, 592; [X.], [X.] 2001, 111, 112 ff.; 2002, 640 f.). Art. 14 [X.] und das Zusatzprotokoll zu Art. 1 (Nr. 1) der Konvention sind nicht verletzt ([X.], NJW 2005, 2907 ff). 9 Dies gilt auch für den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Senat, [X.] 140, 223, 234 ff.; [X.]. v. 5. Dezember 1997, [X.], [X.] 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.] 1999, 176, 177 f.; v. 10 - 7 - 29. November 2002, [X.] 445/01, [X.] 2003, 302). Nach dieser Bestimmung setzt sich der wegen der Übertragung des Grundstücks auf einen Dritten nicht mehr erfüllbare Anspruch auf Auflassung in dem Anspruch auf Herausgabe des für das Grundstück erzielten Erlöses fort (Senat, [X.]. v. 5. Dezember 1997, [X.], [X.] 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.] 1999, 176, 177 f.). Die Vorschrift ergänzt die notwendige Korrektur des [X.] über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-denreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) um die Verpflichtung zur Heraus-gabe dessen, was der Erbe im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks erzielt hat, dessen Rückführung in den Bodenfonds rechtswidrig unterblieben ist. Gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung bestehen keine Bedenken. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entfaltet keine verfas-sungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die gesetzlich begründete Pflicht zur Auskehr des Erlöses greift zwar insofern in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, als der Erbe als Eigentümer zur Veräußerung des ererbten Grundstücks aus der Bodenreform berechtigt war und aufgrund der Entscheidung des [X.]" den vor dem Inkrafttreten des Zweiten [X.] für das Grundstück erhaltenen Erlös zu erstatten hat. Das bedeutet jedoch keinen von vornherein unzulässigen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot. Der Gesetzgeber durfte vielmehr den Irrtum der [X.] bei dem [X.]uss des Gesetzes vom 6. März 1990 korrigieren (Senat, [X.] 140, 223, 235 f., [X.]. v. 20. Oktober 2000, [X.] 194/99, [X.] 2001, 103, 104; [X.] NJW 2005, 2907, 2911). Die zwischen dem Inkrafttreten des [X.] und dem Inkrafttreten des [X.] verstrichene Zeit ist auch nicht so lang, dass das Vertrauen in den 11 - 8 - [X.] aus dem Versehen der [X.] einem Eingreifen des [X.] entgegen gestanden hätte (Senat, [X.] 140, 232, 235; [X.] [X.] 2001, 115, 117). Dem notwendigen Schutz des Vertrauens wird dadurch Rechnung getra-gen, dass der Erbe durch die in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Verpflichtung grundsätzlich nur insoweit belastet werden darf, als er diese Ver-pflichtung aus dem für das Grundstück erhaltenen Erlös erfüllen kann. Der Erbe haftet daher nicht für ein Unvermögen zur Auskehr des Erlöses, soweit er die-sen vor dem Inkrafttreten des Zweiten [X.] am 22. Juli 1992 verschenkt oder verbraucht hat (Senat, [X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.] 1999, 176, 178; v. 18. Juni 1999, [X.] 354/97, [X.] 1999, 616, 617). 12 Der Erbe ist auch dann von einer Verpflichtung gegenüber dem [X.] frei, wenn er den Erlös nach dem Inkrafttreten des [X.] verschenkt oder verbraucht hat, ohne dass ihm dies vorgeworfen werden kann. § 279 BGB a.F. findet auf den Anspruch keine Anwendung (Senat, [X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.] 1999, 176, 177 f.; v. 18. Juni 1999, [X.] 354/97, aaO). Dem Erben obliegt es zwar gem. § 282 BGB a.F., darzulegen und zu beweisen, dass er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses bei dessen Weggabe weder kannte noch kennen musste. Die Unkenntnis der durch das [X.] begründeten Verpflichtung kann ihm jedoch nicht ohne weiteres vorgewor-fen werden. Entscheidend ist vielmehr, wann in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde (Senat, [X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.] 1999, 176, 178; v. 26. Mai 2000, [X.] 60/99, [X.] 2000, 613; v. 29. November 2002, [X.] 2003, 302, 303), wie es 13 - 9 - mit der Ausstrahlung des [X.] "[X.] am 29. September 1997 der Fall war (Senat, [X.]. v. 17. Oktober 2003, [X.] 71/03, [X.] 2004, 234, 235). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision insoweit dagegen, dass das [X.] den Verbrauch des Erlöses von einem früheren Zeitpunkt an als von der [X.] zu vertreten wertet. 14 a) Die Veröffentlichung eines Beitrags zu den Auswirkungen der durch das [X.] begründeten Pflichten in der "[X.]" vom 24. März 1994 erlaubt das nicht. Die "[X.]" ist eine lediglich regional verbreitete Tageszeitung. Ein einzelner Arti-kel in einer solchen Zeitung reicht nicht aus, die Unkenntnis der Erben der Grundstücke aus der Bodenreform von den durch das [X.] begründeten Pflichten fortan als vorwerfbar anzusehen. Das gilt auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - den Erben eine Ü-berlegungsfrist zubilligt. Die Grundstücke aus der Bodenreform waren vererb-lich. Die Erben haben als Eigentümer über die Grundstücke verfügt. Für sie [X.] kein Anlass, mit dem Erlass eines Gesetzes zu rechnen, durch das der Erlös aus dem Verkauf einem "Besserberechtigten" zugeordnet wurde. Eine Unkenntnis hiervon kann den Erben daher erst von dem Zeitpunkt an vorgewor-fen werden, in dem die Berichterstattung der regionalen Presse von der überre-gionalen Presse aufgegriffen wurde oder im Fernsehen Widerhall fand. Dass es sich so vor der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 verhielt, ist nicht festgestellt. 15 b) Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Unkenntnis von ihrer Verpflich-tung, den Verkaufserlös dem Kläger herauszugeben, der [X.] auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des [X.] vom 9. Februar 16 - 10 - 1995 vorgeworfen werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das [X.] die [X.] nicht wegen des von ihr verkauften Grundstücks oder wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche angeschrieben, sondern wegen zweier anderer Grundstücke. Das Schreiben zeigt die Grundlage des Anspruchs des [X.] auf Übertragung dieser Grundstücke auf. Ausführungen zu dem verkauften Grundstück und dem hierfür erzielten Kaufpreis enthält es nicht. Aus der Sicht der [X.] musste sich daher keineswegs aufdrängen, zu dessen Auskehr an den Kläger verpflichtet zu sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den am 14. Februar 1995 von der [X.] mit einer Mit-arbeiterin des [X.]s geführten Verhandlungen. Auch bei diesen ist der für das am 7. April 1991 verkaufte Grundstück von der [X.] erhaltene Erlös nicht erwähnt worden. Das konnte die Meinung der [X.] bestärken, insoweit zu nichts verpflichtet zu sein, zumal der notariell beurkundete Kaufver-trag die Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform ausdrücklich aufge-zeigt hatte und die zur Übertragung des Grundstücks notwendige Bodenver-kehrsgenehmigung erteilt worden war. 3. Ohne Erfolg rügt die Revision dagegen, die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses sei der [X.] dadurch unmöglich geworden, dass der Kaufpreis auf laufende Konten der [X.] gezahlt worden und mit dem nächsten [X.] als ausscheidbarer Bestandteil ihres Vermö-gens untergegangen sei. 17 Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte Surrogat (Senat, [X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.] 354/97, [X.] 1999, 176, 177). Besteht dieses in Geld, richtet sich der Anspruch auf Zahlung (Senat, [X.] 140, 223, 239; [X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.] 354/97, [X.] 1999, 176, 177; ferner [X.] 143, 373, 378 f.). Der Anspruch 18 - 11 - geht nicht dahin, das Eigentum und den Besitz an bestimmten Münzen oder Geldscheinen herauszugeben oder die Forderung aus einer konkreten Über-weisungsgutschrift abzutreten, sondern dahin, dem "Besserberechtigten" den erhaltenen Erlös zu überlassen. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, 281 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 285 BGB) haben zum Ziel, die unrichtige Zuordnung von Vermögenswerten [X.] (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]. v. 4. März 1955, [X.] 56/54, [X.] § 281 Nr. 1; v. 15. Oktober 2004, [X.] 100/04, NJW-RR 2005, 241 m.w.N.). Die Verteilung der Vermögenswerte ist solange unrichtig, wie sich der Geldwert im Vermögen des Schuldners befindet. Auf eine konkrete Gutschrift oder auf individuelle Geldzeichen kommt es nicht an. Der Verpflichtete kann auf Zahlung verklagt werden und gegen den Anspruch mit einer Geldforderung aufrechnen (vgl. [X.]/[X.], BGB [1997], [X.]. zu §§ 244 ff. [X.]. C3; ferner [X.] 71, 380, 382; [X.], [X.]. v. 15. September 2005, [X.], [X.], 2194, 2195). Der Anspruch erlischt auch nicht dadurch, dass der Schuld-ner empfangenes Bargeld mit eigenem Geld vermischt oder sein Anspruch aus einer Kontogutschrift in einen Saldo eingestellt wird. Soweit dem [X.]eil des Se-nats vom 29. November 2002, [X.] 445/01, [X.] 2003, 302, 303, insoweit etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. 19 4. Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht die [X.] auch zur Übertragung der von ihr erworbenen Fondsanteile auf den Kläger verurteilt. 20 a) Gemäß § 275 BGB a.F. ist die [X.] in Höhe von 250.000 DM, die sie für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendet hat, von ihrer Verpflichtung aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB frei geworden, weil sie diesen Teil des Erlöses nicht mehr an den Kläger herausgeben kann. Da ihr die Unkenntnis von 21 - 12 - ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger bei dem Erwerb der Fondsanteile nicht vorgeworfen werden kann, schuldet sie insoweit keinen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB a.F.. Unabhängig von einem Verschulden ist sie jedoch gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die sie als Gegenleistung für den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erlöses erhal-ten hat, an den Kläger herauszugeben (vgl. Senat, [X.]. v. 18. Juni 1999, [X.] 354/97, [X.] 1999, 616, 617; ferner [X.] 143, 373, 380). Ob die [X.] die Fondsanteile unmittelbar aus dem Erlös oder erst nach einer Saldoziehung bezahlt hat, ist ohne Bedeutung. b) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Soweit ein Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sich in einem Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. fortgesetzt hat, verjährte auch dieser Anspruch nach Art. 233 § 14 Satz 1 EGBGB grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 2000. Die Verjährung ist hier aber unterbrochen worden, § 209 BGB a.F.. Die Unterbrechung der Verjährung des von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch die Zustel-lung der Klage am 31. Juli 1998 unterbrach auch die Verjährung des später hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile. 22 Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verjährung nur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.] 39, 287, 293; 66, 142, 147; 104, 6, 12; 104, 268, 274), und grundsätzlich von dem geltend gemachten Streitgegenstand bestimmt wird ([X.] 104, 268, 271; 132, 240, 243). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung ist vielmehr seit langem anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. über den Streitgegenstand hinausgehen kann. Schon das [X.] hat §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf [X.] - 13 - bare Ansprüche erstreckt ([X.], 272; ebenso [X.] 39, 287, 292; 48, 108, 112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens gerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert ([X.], 143, 144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, [X.]. v. 19. Februar 1982, [X.] 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; [X.], [X.]. v. 30. Juni 1970, [X.], NJW 1970, 1682; ferner [X.] 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt der Verjährung umgestellt werden kann ([X.], 213, 216; ebenso [X.], [X.]. v. 27. November 1984, [X.], NJW 1985, 1152, 1154). Darüber hinaus ist anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. die mit dem [X.] materiell wesensgleichen Ansprüche erfasst ([X.] 104, 268, 274 f.; 132, 240, 243). Entscheidend ist insoweit, ob der später geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der [X.] erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als Ausprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verhält es sich so, muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger die gesetzlichen [X.] zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Interesses ausschöpft (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Mai 1974, I[X.] 163/72, NJW 1974, 1327 f.). Die [X.] auch des später geltend gemachten Anspruchs ist in diesem Fall vom Zweck der Unterbrechung der Verjährung des zunächst gel-tend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Unterbrechung der Verjäh-rung des zunächst erhobenen Anspruchs ein (vgl. nunmehr zur Hemmung § 213 BGB). An diesem Maßstab gemessen hat die am 31. Juli 1998 erhobene [X.]sklage die Verjährung des Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile unterbrochen. Der Anspruch war zwar nicht Gegenstand der Klage und auch nicht deshalb mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 16 24 - 14 - Abs. 2 Satz 2 EGBGB identisch, weil die Umstellung des [X.] nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Die prozessrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ist für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeu-tung ([X.] 104, 268, 274). Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. ist recht-lich selbständig und entsteht frühestens mit dem Erlöschen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs, den er funktionell ersetzt. Zuvor kann er nicht verjähren ([X.], [X.]. v. 16. März 2005, I[X.] 246/03, [X.], 1232, 1234; [X.] [X.] 2000, 195, 197). Der Anspruch tritt jedoch an die Stelle des erloschenen An-spruchs und dient dadurch demselben Ziel wie dieser, dass er dem Gläubiger das Surrogat der geschuldeten Leistung verschafft. Das rechtfertigt es, die Un-terbrechung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Erfüllung des Primäranspruchs auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F., der an die Stel-le des Primäranspruchs getreten ist, auszudehnen. Dem Unterschied im Gegenstand des Anspruchs kommt insoweit keine Bedeutung zu. Nach dem Zweck des § 209 Abs. 1 BGB a.F. kann sich die ver-jährungsunterbrechende Wirkung zwar nur dann auf einen nicht streitgegen-ständlichen Anspruch erstrecken, wenn der zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in [X.] bereits Gegenstand der Klage war ([X.] 132, 240, 243 f.). Dem steht es jedoch gleich, wenn sich der später geltend gemachte Anspruch - wie hier - aus dem Verteidigungsvorbringen des Schuldners ergibt. Denn auch in diesem Fall muss der Schuldner von [X.] damit rechnen, dass der Gläubiger sein Interesse gegebenenfalls mit Hilfe eines neuen, wesensgleichen Anspruchs weiter verfolgt. Andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, den entscheidenden Sachverhalt erst nach dem Eintritt der Verjährung vorzutragen und damit beide Ansprüche zu Fall zu brin-gen (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Mai 1974, I[X.] 163/72, NJW 1974, 1327, 1328). 25 - 15 - 5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Ansprüche des [X.] nicht verwirkt sind. Ein Recht ist verwirkt, wenn seine verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. nur Senat, [X.] 122, 308, 315). Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es hierfür zwar nicht erforderlich, dass der Schuldner von dem Bestehen des Rechts weiß (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 1964, [X.], [X.], 444, 449; [X.]/[X.], 4. Aufl., Bd. 2 a, § 242 [X.]. 297). Die Verwirkung setzt aber stets voraus, dass zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 105, 290, 298). Derartige Umstände im Verhalten des [X.], die die gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind weder festgestellt noch werden sie von der Revision aufgezeigt. 26 6. Dass der Kläger seine Ansprüche erst im [X.] geltend gemacht hat, ist auch nicht, wie die Revision hilfsweise meint, als Mitverschulden zu be-rücksichtigen. Da der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. einer Abwägung nach § 254 BGB ebenso wenig zugänglich ist wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, wäre eine Mitverantwortung des [X.] allenfalls für den Teil des Erlöses von Bedeutung, den die [X.] vorwerfbar verbraucht und darum gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. im Wege des [X.] zu erstatten hat. Auch insoweit sind die Voraussetzungen von § 254 BGB indessen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Mithaftung des Geschädigten zwar auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger es unterlassen hat, den Schaden durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche 27 - 16 - abzuwehren (vgl. nur Senat, [X.] 135, 235, 242 f.). Das setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die Gefahr einer Schädigung erkannt hat oder bei Anwen-dung der nach Lage der Sache erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl. Senat, aaO). Danach könnte dem Kläger sein Zuwarten mit der Inanspruch-nahme der [X.] frühestens von dem Zeitpunkt an vorgehalten werden, in welchem er von dem Verkauf des Grundstücks durch die [X.] erfahren hat. Hierzu hat die [X.] nichts vorgetragen. 7. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht [X.] gelassen hat, dass die [X.] im Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks ihren Beruf aufgegeben und nach ihrem Vorbringen hierdurch Nachteile erlitten hat. 28 Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes steht nicht nur einem Anspruch gegen den Erben wegen einer Minderung des Erlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform entgegen, die der Erbe vorgenommen hat, bevor er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses erkennen musste, sondern gebietet es, jede nachteilige Vermögensdisposition im Hinblick auf den Zufluss, die der Erbe in diesem Zeitraum getroffen hat und die er nicht mehr rückgängig machen kann, als den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mindernd zu werten. Unter dem Gesichtspunkt des [X.] macht es keinen Unterschied, ob der Erbe den Erlös vor dem Inkrafttreten des Zweiten [X.] ausgegeben hat oder ob er im Hinblick auf den erhaltenen Erlös eine andere nachteilige [X.] getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Ebenso ist ohne Bedeutung, wann sich der Nachteil realisiert. Die Regelungen zur Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB dienen allein [X.], die durch die Unvollständigkeit des Gesetzes vom 6. März 1990 entstande-29 - 17 - nen [X.]e abzuschöpfen. Das rechtfertigt es nicht, den Erben mit den Folgen einer Vermögensdisposition zu belasten, die er im Hinblick auf den für das Grundstück erzielten Erlös getroffen hat. Insoweit darf nicht nur auf den tatsächlich vorhandenen Erlös abgestellt werden. Der herauszugebende Erlös ist vielmehr um sämtliche Verpflichtungen, die der Erbe im Vertrauen auf den Erlös als Bestandteil seines Vermögens eingegangen ist, und die Folgen aller nachteiligen Dispositionen, die der Erbe nicht rückgängig machen kann, gegen-über dem vorhandenen oder zu ersetzenden Erlös zu mindern. Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die [X.] dem Kläger nur insoweit zur Zahlung und zur Übertragung der aus dem Erlös für das [X.] erworbenen Fondsanteile verpflichtet ist, wie der für das Grundstück er-zielte Erlös die Nachteile übersteigt, die die [X.] durch die Aufgabe ihres Berufes erlittenen hat und künftig erleiden wird. Anders verhält es sich nur, wenn der [X.] die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit noch möglich war, seit die Unkenntnis der [X.] von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist. 30 - 18 - Das haben beide Parteien bisher nicht oder nicht hinreichend gesehen. Die Aufhebung des angefochtenen [X.]eils gibt ihnen Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Über die insoweit notwendigen Feststellungen hinaus ist zu klären, in welchem Umfang der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen des von der [X.] behaupteten Verbrauchs des Kaufpreises bis zum 29. September 1997 gemindert ist. 31 [X.][X.] Ri[X.] [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.], den 22. Februar 2006 Der Vorsitzende Krüger [X.]-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.05.1999 - 11 O 6638/98 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2003 - 6 U 1846/99 -

Meta

V ZR 236/03

17.02.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2006, Az. V ZR 236/03 (REWIS RS 2006, 4942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4942

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