Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. III ZR 90/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5719

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 7. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GG Art. 135a; [X.] Art. 21 Abs. 1 Satz 1; [X.]: [X.] § 1 a) Die [X.] haftet nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge für Verbindlichkeiten der [X.] der [X.] nach dem [X.] über die Regelung der Staatshaftung in der [X.]. b) Eine solche Einstandspflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag aufgrund der Übernahme von [X.] [X.]. [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.] (Oder) - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des [X.] einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war von 1962 bis 1971 zunächst Soldat, dann [X.] und später Technischer Radaroffizier der Reserve der [X.] ([X.]) der [X.]. Er verlangt von der beklagten [X.] Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 •. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.]n für künftige materielle und immate-rielle Schäden. Zur Begründung macht der Kläger geltend, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen [X.] und [X.] der [X.] Radarstrahlung ([X.]), [X.] sowie radioaktiver Strahlung aus Röhren und [X.] - 3 [X.] in hoher Dosis ohne Schutzmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe dadurch verschiedene gesundheitliche Schäden erlitten. Deswegen hätten ihm zunächst Ansprüche gegen die [X.] auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Gesetz über die Regelung der Staatshaftung in der [X.] (Staatshaftungsgesetz - [X.]) vom 12. Mai 1969 ([X.]. [X.] 1969 Teil [X.]) zugestanden. Die Einstandspflicht der [X.] sei mit Her-stellung der [X.] Einheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des [X.] (EV) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die [X.] übergegan-gen. Diese habe die zum Aktivvermögen zählenden Radaranlagen der [X.] und folglich auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Haftung für Strahlenschäden übernommen. Die [X.] verneint ihre Passivlegitimation und erhebt die Einrede der Verjährung. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der vom [X.] zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 4 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob der Schutzbe-reich des Staatshaftungsgesetzes, das Bürgern Ansprüche für durch ungesetz-liche Maßnahmen von Mitarbeitern staatlicher Einrichtungen erlittene Schäden gewährt habe, überhaupt Angehörige der [X.] erfasst habe. Jedenfalls sei eine etwaige Verbindlichkeit der [X.] nicht auf die beklagte [X.]. Eine universelle, alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemali-gen [X.] oder ihrer Rechtsträger umfassende Rechtsnachfolge der [X.] sei zwischen den Parteien des [X.] nicht ver-einbart worden und ergebe sich nicht aus anderen Vorschriften oder [X.]. § 419 BGB a.F. sei weder unmittelbar noch analog auf öffentlich-rechtliche Vorgänge wie den Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat an-wendbar. Auch das zur Durchsetzung dringender öffentlich-rechtlicher [X.] entwickelte Institut der "[X.]" sei für die mit dem Beitritt der [X.] aufgeworfene Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten nicht heranzu-ziehen. Eine Gesamtrechtsfolge folge auch nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG, der sich auf eine reine Kompetenzregelung beschränke und für die vorrangige [X.], welche Vermögenswerte und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten überhaupt auf die [X.] übergegangen seien, nichts be-sage. Schließlich sei eine etwaige Haftung der [X.] nicht im Wege der Einzel-rechtsnachfolge nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV auf die [X.] übergegangen. Zu dem danach übergegangenen Verwaltungsvermögen gehörten nicht [X.] der hier in Rede stehenden Art, die ihre Grundlage in einer Haftpflicht für staatliches Handlungs- oder Erfolgsunrecht hätten. Eine solche, letztlich auf das Handeln oder das Unterlassen einer Person zurückzuführende Verbindlich-keit stehe nicht in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit be-stimmten Vermögensgegenständen. Die Regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV 5 - 5 - bezwecke die Sicherung der künftigen Aufgabenwahrnehmung und betreffe ne-ben den Betriebsmitteln diejenigen Rechtsverhältnisse, die dazu geeignet und bestimmt seien, die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Hierzu zählten Verbindlichkeiten aus längst abgeschlossenen Dienstverhältnissen nicht. Im Übrigen folge der geltend gemachte Anspruch des [X.] nicht aus der Ge-fährlichkeit der Anlage als solcher, sondern allenfalls aus der konkreten Aus-gestaltung des Dienstverhältnisses an diesem Gerät. Es handele sich nicht um einen Tatbestand der Gefährdungshaftung, bei dem ein gegenstandsbezogener Zusammenhang noch hergestellt werden könne. Während eine vertragliche Verbindlichkeit gleichsam ein Gegenstück zu einem Vermögensvorteil darstelle, der dem Vermögensgegenstand oder dem Betrieb zugute gekommen sei und noch anhafte, weise eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder Staatshaftung eine solche Bezogenheit zu einem einer bestimmten Verwaltungsaufgabe die-nenden Vermögensgegenstand nicht auf. Anderenfalls wäre Folge eine nicht überschaubare und nach objektiven Kriterien kaum abgrenzbare Belastung der [X.]n mit [X.], die in irgendeiner Weise mit der rechtswidrigen Nutzung übernommener Vermögensgegenstände in [X.] stünden. Eine solche Haftung käme praktisch einer nach [X.] gegliederten Universalsukzession gleich. Dies widerspreche aber der Regelungskonzeption des [X.]. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 - 6 - Es kann dahinstehen, ob dem Kläger nach dem gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB maßgeblichen früheren Recht der [X.] gegen die [X.] Ansprüche we-gen der behaupteten Gesundheitsschäden zustanden. Jedenfalls haftet die be-klagte [X.] dem Kläger hierfür nicht. 7 1. Eine mögliche Verpflichtung der [X.] nach dem Staatshaftungsgesetz ist nicht kraft einer Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] übergegangen. Eine Übernahme aller bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen [X.], die mit dem Inkrafttreten des [X.] als Rechtssubjekt unterging, durch die [X.] ist weder zwischen den Parteien des [X.] vereinbart noch sonst angeordnet worden (Senat, [X.] 128, 140, 146; [X.] 165, 159, 162 m.w.[X.]). Eine Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG. Diese Vorschrift enthält - wie das Berufungsge-richt richtig gesehen hat - eine bloße Ermächtigung für den Gesetzgeber zum Ausschluss und zur Beschränkung der Erfüllung von Verbindlichkeiten der [X.] oder ihrer Rechtsträger sowie von Verbindlichkeiten, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der [X.] in Zusammenhang stehen. Welche Verbindlichkei-ten der früheren [X.] auf die [X.] oder andere Rechtsträger übergehen sollen und unter welchen Voraussetzungen, lässt Art. 135a Abs. 2 GG ebenso wie die Denkschrift zum Einigungsvertrag (unter B. Besonderer Teil [X.] zu Art. 4 B Nr. 4 - BT-Drucks. 11/7760 S. 359) gerade offen. Damit setzt Art. 135a Abs. 2 GG voraus, dass solche Verbindlichkeiten aufgrund einer anderweitigen Regelung auf die [X.] oder andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übergegangen sind ([X.] 165, 159, 164 f m.w.[X.]). Im Rahmen der [X.] Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, nach dem Wegfall der staatlichen Organe und Einrichtungen der [X.] eine Rechtsnachfolge in deren Verbindlichkeiten - unter anderem sol-che nach dem Staatshaftungsgesetz - anzuordnen. 8 - 7 - Des Weiteren scheidet eine allgemeine Haftung der [X.]n wegen Vermögensübernahme entsprechend § 419 BGB a.F. aus, weil diese Vorschrift zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge - wie hier den Betritt der [X.] zur [X.] - weder unmittelbar noch analog gilt (Senat, [X.] 128, 140, 147 m.w.[X.]). Das für Sonderfälle zur Durchsetzung dringlicher öffentlich-rechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der [X.] kommt für die hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht in [X.] (vgl. dazu Senat, [X.] 128, 140, 147 f; [X.] 165, 159, 162; [X.], Ur-teil vom 22. November 1995 - [X.] - [X.], 267, 269 unter 4.; jeweils m.w.[X.]). 9 2. Auch im Wege einer Einzelrechtsnachfolge hat die [X.] die streitge-genständlichen Verbindlichkeiten nicht übernommen. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV bildet entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage für eine Ein-standspflicht der [X.]n gegenüber dem Kläger. 10 a) Nach dieser Bestimmung wird Vermögen der [X.], das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), grundsätzlich [X.]. Verwaltungsvermögen dient nach dem im [X.] Verwal-tungsrecht herkömmlichen Verständnis, das auch Art. 21 EV zugrunde liegt, durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentli-chen Verwaltung. Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Ver-waltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV muss in der Regel eine entspre-chende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 vorgelegen und noch am 3. Oktober 1990 bestanden haben (Senat, [X.] 145, 145, 147; [X.] 128, 393, 396 f; jew. m.w.[X.]). Zum übernommenen Vermögen der [X.] werden unter anderem auch die Verteidigungszwecken dienenden 11 - 8 - Objekte, Immobilien und Mobilien der früheren [X.] gerechnet. Allerdings knüpft daran nicht automatisch eine Haftung der [X.]n für Schäden, die durch solche Vermögensgegenstände der [X.] verursacht wurden. Selbst wenn - wie der Kläger behauptet und zu seinen Gunsten für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die [X.] die Radargeräte, an denen der Kläger [X.] war, aus dem Vermögen der [X.] übernommen hat, folgt daraus keine Einstandspflicht der [X.]n für die von dem Kläger geltend gemachten Ge-sundheitsschäden. b) Zum Vermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören zwar auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senat, [X.] 128, 140, 146 f; 145, 145, 148; [X.] 128, 394, 399 f; 133, 363, 367 f; 137, 350, 363; 164, 361, 372; 168, 134, 137; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - [X.]/03 - [X.] 2004, 492, 493 unter I[X.] 3. a); [X.], Urteile vom 22. November 1995 aaO [X.] unter I[X.] 2. f) aa); vom 5. Dezember 1996 - [X.] - [X.], 792, 793 unter I[X.] 2. c); vom 24. Januar 2001 - [X.] - [X.] 2001, 572, 573 unter 2.; jew. m.w.[X.]). Ein solcher enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen übergegangenem Aktivvermögen und auf ihm lastender Verbindlichkeit ist dann gegeben, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete ([X.] 164, 361, 372). Demgemäß ist einem übergegangenen Vermögensgegenstand eine hierfür noch bestehende Werklohn- oder Kaufpreisverbindlichkeit zugeordnet worden ([X.] 137, 350, 363 ff; [X.], Urteil vom 22. November 1995 aaO). Ferner sind beim Übergang eines Grundstücks Werklohnschulden wegen sol-cher Baumaßnahmen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren Wahrnehmung der Verwaltungsträger das Grundstück erhalten hat, als Teil des 12 - 9 - [X.] angesehen worden ([X.] 128, 393, 400; Urteil vom 5. Dezember 1996 aaO; vom 24. Januar 2001 aaO). Weiterhin ist zu dem in einem übergegangenen Grundstück verkörperten Verwaltungsvermögen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung gezählt worden, weil sie das Äquivalent für das dem Eigentümer entzogene Eigentum darstellt (Senat [X.] 145, 145, 148). c) Solchen Verbindlichkeiten steht die Staatshaftung nach dem Recht der [X.] nicht gleich. Sie stellt nicht wie vertragliche Verbindlichkeiten eine Gegen-leistung für den Erwerb oder die Herstellung von Vermögenswerten dar; sie schafft auch nicht vergleichbar einer Enteignungsentschädigung einen Aus-gleich für den Entzug eines Rechtsguts. Der erforderliche enge und unmittelba-re Zusammenhang kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der Darstellung des [X.] schädliche Strahlen von den Radargeräten, an denen er als Soldat der [X.] zu hoheitlichen Aufgaben eingesetzt war, ausgingen. Die Radaranlagen als solche können nicht gleichsam als mit einer auf das [X.] gegründeten Verpflichtung der früheren [X.] belastet angese-hen werden. Dagegen spricht bereits die Gestaltung der Staatshaftung nach dem Recht der [X.]. Dieses bestimmte eine (unmittelbare) Haftung staatlicher Organe und Einrichtungen für die rechtswidrigen schädigenden Folgen aus dem Verhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten (Duckwitz/[X.], in: [X.], Lehrbuch, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswis-senschaft der [X.], 2. Aufl. 1988, [X.]). Der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 [X.] setzte voraus, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung in Ausübung staatlicher Tätigkeit ei-nem Bürger oder dessen persönlichem Eigentum einen Schaden zugefügt [X.]. Schutz- und Sicherheitsorgane wie die [X.] wurden als Staatsorgane im Sinne dieser Vorschrift angesehen (Herbst/[X.], Die Staatshaftungsgeset-13 - 10 - ze der neuen Länder, 1997, [X.]. 25; [X.], NJ 1969, 394, 395). Die Handlung oder Unterlassung musste in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm obliegenden oder übertragenen dienstlichen Aufgaben stehen ([X.] aaO). Weiterhin erforderte eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] ei-nen Kausalzusammenhang zwischen der staatlichen Tätigkeit und dem Scha-den. Dieser musste allein auf das Verhalten des Mitarbeiters oder Beauftragten zurückzuführen sein ([X.], aaO S. 396). [X.] für die Staatshaftung konnte somit [X.] oder Unter-lassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen sein. Dies entsprach dem in der Präambel des Staatshaftungs-gesetzes der [X.] genannten Ziel, wonach die Verantwortung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen für die volle Übereinstimmung der [X.] ihrer Mitarbeiter mit den Rechtsvorschriften auch die Haftung für Schäden, die Bürgern durch ungesetzliche Maßnahmen einzelner Mitarbeiter entstanden, einschließen sollte (vgl. hierzu Duckwitz, NJ 1979, 480). Die bei solchen [X.] eingesetzten Vermögensgegenstände konnten als solche hingegen keine Haftung der staatlichen Organe und Einrichtungen auslösen. So wäre ei-ne Haftung für die von dem Kläger geltend gemachten Strahlenschäden gemäß § 1 Abs. 1 [X.] nicht aus einem technisch fehlerhaften Zustand der Geräte abgeleitet worden. [X.] hätten allenfalls unsachgemäße Dienst-anweisungen oder sonstige Entscheidungen der verantwortlichen Mitarbeiter der [X.] oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzmaßnahmen sein können. Unrechtmäßige Maßnahmen dieser Art hafteten aber nicht den jeweiligen Radargeräten mit der Folge einer Verantwortlichkeit des jeweiligen Trägers dieser Vermögenswerte an. - 11 - d) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unterstellten [X.] der Radargeräte auf die [X.] und den in Rede stehenden [X.] kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs einer Wirtschaftseinheit begründet werden (vgl. [X.] 168, 134, 138 ff für den Übergang von [X.] aus fehlerhafter medizinischer Be-handlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhau-ses als Wirtschaftseinheit). Die [X.] hat die [X.] nicht als "Betrieb" über-nommen oder gar fortgeführt. Vielmehr wurde die [X.] zum Ablauf des [X.] 1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienstverhältnisse von Soldaten [X.] übergeleitet. Im Übrigen fehlt es an einem vergleichbaren, auf die Nutzung übergegangener Vermögensgegenstände gerichteten Vertragsverhältnis. 14 3. Dass über die noch im Raum stehenden versorgungsrechtlichen [X.] hinaus dem Kläger aus dem früheren Dienstverhältnis zur [X.] von der [X.] zu erfüllende Ansprüche erwachsen sein könnten, ist weder vorgetra-gen noch sonst ersichtlich. 15 - 12 - Da eine Haftung der [X.]n schon dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf die in den Vorinstanzen geprüfte Frage der Verjährung nicht an. 16 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 15.07.2005 - 11 O 120/04 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 U 50/05 -

Meta

III ZR 90/07

07.02.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. III ZR 90/07 (REWIS RS 2008, 5719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5719

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 248/03 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 78/04 (Bundesgerichtshof)


III ZR 82/05 (Bundesgerichtshof)


III ZR 275/09 (Bundesgerichtshof)

Staatshaftung in den neuen Bundesländern: Unterbrechung der Verjährung eines staatshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Registrierung der …


IV ZR 4/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 50/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.