Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. II ZR 156/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9613

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entschei-dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Hand-habung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur verein-zelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind. b) Vereinsvorstände haften nicht analog § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), § 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 3 [X.], § 99 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Nr. 4 [X.] für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der [X.] des Vereins. § 42 Abs. 2 BGB enthält keine "planwidrige" Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift möglich oder erforderlich machen würde. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] in [X.] [X.]
- 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beab-sichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2009 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 186.736,55 • Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision des [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts geboten. 2 a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine [X.], klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abs-trakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Hand-habung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundle-gend hierzu [X.] 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). [X.] ist eine 3 - 3 - Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechts-frage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von eini-gen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. [X.]/ [X.] 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, [X.]. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende An-sichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur [X.], NJW-RR 2009, 1026 [X.]. 14). [X.]) Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob Vereinsvorstände analog §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 [X.], 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 [X.] für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des [X.], ist - jedenfalls jetzt - nicht mehr klärungsbedürftig, sondern nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten. 4 Die vereinzelt in der Literatur ([X.], [X.], 176; [X.]. [X.] 2008, 605; [X.], [X.] 2005, 230; ihnen regelmäßig ohne ei-gene Begründung folgend [X.]/[X.] 5. Aufl. § 64 Rdn. 17; ebenso [X.], [X.] 2009, 366, 369 f.; [X.]/[X.], [X.] 2009, 173, 179 f.; Hirte, FS [X.], 222, 228 - letztere alle für Stiftungsvorstände) reklamierte "planwid-rige" Regelungslücke in § 42 Abs. 2 BGB besteht de lege [X.] offensichtlich nicht. Ihr angebliches Vorhandensein war auf der Grundlage des geltenden Rechts vom Gesetzgeber selbst spätestens schon widerlegt worden, als dieser - mit entsprechender Begründung (BT-Drucks. 16/6140 [X.]) - § 42 Abs. 2 BGB unverändert ließ, als § 15 a [X.] geschaffen wurde (s. hierzu auch [X.] in Beuthin/[X.], MünchHdB [X.] Bd. 5, 3. Aufl. § 60 5 - 4 - Rdn. 41); erst Recht ist die These von der "planwidrigen" Regelungslücke un-vertretbar geworden, als der Gesetzgeber seine gegenteiligen Vorstellungen durch das "Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen [X.] und Stiftungsvorständen" vom 28. September 2009 ([X.] I, 3161) zum Ausdruck gebracht hat: Der Gesetzgeber hält die ehrenamtliche Tätigkeit der Bevölkerung für das Gemeinwesen für unabdingbar, er will sie fördern und hat zu diesem Zweck als Reaktion auf die negativen Folgen der Haftungsrisiken ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände für die Entwicklung des bürgerschaftli-chen Engagements in [X.] mit diesem [X.] geschaffen mit dem Ziel, die Haftungsrisiken der Vorstände auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (BT-Drucks. 16/10120, [X.], 6; BT-Drucks. 16/13537, [X.]). Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende [X.] nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso [X.], BB 2009, 690; [X.], EWiR 2009, 699; [X.], jurisPR-Ha[X.] 8/2009 [X.]). Denn damit stünde die gesetzlich nicht fundierte Haftung für [X.] - sie passt oh-nehin schwerlich zur Struktur eines Vereins, der an[X.] als GmbH oder Aktien-gesellschaft keine Kapitalschutzregeln kennt - in einen unauflösbaren Wer-tungswi[X.]pruch. Mit Recht wird deswegen de lege [X.] eine Massesiche-rungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für [X.] im Schrifttum abgelehnt (vgl. [X.], [X.] 2008, 98; [X.], EWiR 2009, 331; [X.], [X.], 10; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend [X.]/[X.], [X.]. § 42 Rdn. 6; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] § 42 Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 42 Rdn. 4; [X.] in Beuthin/[X.] aaO). - 5 - 6 Diese klarstellende Wertentscheidung des Gesetzgebers konnte das Be-rufungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung, die vor dem 28. September 2009 ergangen ist, noch nicht berücksichtigen. Ob [X.] eine Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife, die allenfalls für sog. "großwirtschaftliche Vereine" und Stiftun-gen ernsthaft diskutiert werden könnte, sinnvoll sein kann, hat der [X.] nicht zu entscheiden. 7 b) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts scheidet schon deswegen aus, weil die Bejahung einer Analogie zu den gesetzlich geregelten, auf ganz andere Verhältnisse zugeschnittenen Fällen auf eine Rechtsfortbildung contra legem hinausliefe. 8 - 6 - 9 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsge-richt eine Haftung der Beklagten für masseschmälernde Zahlungen wegen [X.] einer Anspruchsgrundlage zutreffend abgelehnt hat. [X.]

[X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 2 O 224/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.06.2009 - 14 U 137/07 -

Meta

II ZR 156/09

08.02.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. II ZR 156/09 (REWIS RS 2010, 9613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9613

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