Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. III ZR 387/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 684

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216UIIIZR387.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 387/14

Verkündet am:

15. Dezember
2016

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

GG Art. 14; [X.] § 839 B; [X.] §§ 111m, 111n

a)
Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von im Ermittlungsverfahren ge-troffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, entwi-ckelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurtei-lung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Ist eine solche [X.] vertretbar, entfällt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraus-setzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (Bestätigung des [X.] vom 15. Mai 1997 -
III ZR 46/96, [X.], 1363)

b)
Bei Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff ist das Vorlie-gen eines [X.]s der von der Beschlagnahme eines Presseerzeugnisses betroffenen Kapitalgesellschaft regelmäßig zu verneinen, wenn das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden durch ein bewusst riskantes Verhalten eines Ge-sellschaftsorgans veranlasst worden ist (Bestätigung und Fortführung der Se-natsurteile vom 14. Februar 1952 -
III ZR 233/51, [X.], 144 und vom 14. März 2013 -
III ZR 253/12, [X.], 43).

[X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 -
III ZR 387/14 -
OLG [X.]

LG [X.] I
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember
2016 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die [X.]innen
Dr. [X.] und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]
wird das Urteil des Oberlandesge-richts [X.]
-
1. Zivilsenat -
vom 27. November
2014 insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, und insgesamt
wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Grundurteil des Landge-richts [X.] I
-
15. Zivilkammer -
vom 23. Januar 2013 aufge-hoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tra-gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der geschäftsführender Gesellschafter der in [X.] ansäs-sigen A.

Ltd. ist, macht gegen den beklagten [X.] aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche
in Höhe von 2.634.677,52

m-menhang mit der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen geltend.
1
-

3

-

Die A.

Ltd. vertrieb in [X.] ab Januar 2009 das wöchent-lich erscheinende Journal "Zeitungszeugen",
dessen Herausgeber der Kläger ist und
das sich mit der [X.] und der damaligen Pres-selandschaft befasste. Den einzelnen Ausgaben waren jeweils zwei bis drei Faksimilenachdrucke von Zeitungen eines ausgewählten Tages beigelegt. [X.] Nachdrucke waren in einen vierseitigen Zeitungsmantel eingelegt, der ([X.]) historische Abhandlungen
zu den jeweiligen [X.] enthielt. Zum Teil wurden
auch großformatige NS-Propaganda-Plakate
beigefügt.

Auf Grund einer Strafanzeige des [X.]
leitete die Staatsanwalt-schaft M.

am 23. Januar 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Klä-ger wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und Verstößen gegen das Urheberrecht (§§ 106, 109 [X.]) ein und beantragte beim [X.] M.

den Erlass eines [X.]. Dieser wurde noch am selben Tag erlassen, wobei die Beschlag-nahme auf die Beilagen "Völkischer Beobachter"
vom 1. März 1933
und das [X.] "Der [X.]"
beschränkt wurde. In der
Folgezeit wurden b[X.]weit circa
12.000 vollständige Exemplare der Ausgabe 2/2009 des Journals beschlagnahmt.

Auf die Beschwerde des [X.]
hob das [X.] M.

-
Staatsschutzkammer -
mit Beschluss vom 17. April 2009
die
Beschlagnahme-anordnung
auf, da die durchgeführten Ermittlungen keine zureichenden
tatsäch-lichen
Anhaltspunkte
im Sinne eines Anfangsverdachts für ein strafbares [X.] des [X.] ergeben hätten. Ein etwaiges Urheberrecht des [X.] sei längstens nach 70 Jahren ab dem Erscheinen der Ausgabe des "Völkischen Beobachters"
vom 1. März 1933
abgelaufen. Es bestehe auch kein Verdacht, 2
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-

4

-

dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze) in straf-barer Weise verwendet oder verbreitet worden seien. Jedenfalls könne sich der Kläger auf die [X.] des § 86 Abs. 3 StGB berufen, da er nach den bisherigen Erkenntnissen mit der Publikation das Ziel staatsbürgerli-cher Aufklärung verfolge.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde in der Folgezeit
ge-mäß § 170 Abs. 2 [X.] eingestellt. Sodann stellte das [X.] M.

fest, dass der
Kläger für den durch die Beschlagnahme in dem Zeitraum vom 23. Januar 2009 bis zum 17. April 2009 erlittenen Vermögensschaden dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen
sei. Die Generalstaatsan-waltschaft M.

sprach dem Kläger eine Entschädigung

zu. Nach Aufhebung dieses Bescheids ein knappes Jahr später
forderte die Generalstaatsanwaltschaft den bereits gezahlten [X.] (erfolg-los) zurück. Die Rückforderung wurde später auf

Das [X.]
hat dem Kläger -
gestützt auf einen an ihn abgetretenen Anspruch der A.

Ltd. aus enteignendem Eingriff -
eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen. Die dagegen gerichteten Berufungen des [X.] und des [X.] waren erfolglos. Das Oberlandesgericht
hat lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger dem Grunde nach zugesprochene Entschädigung auf enteignungsglei-chem Eingriff aus abgetretenem Recht der A.

Ltd. beruhe. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ([X.])
sowie aus Amtspflichtverletzung, Aufopferung und enteignendem Eingriff abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision möchte der Beklagte
die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
Die gegen die Nichtzulassung 5
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-

5

-

der Revision in dem Berufungsurteil gerichtete Beschwerde des [X.] hat der [X.] zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die
zulässige Revision des [X.]
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, und auf seine Berufung zur Abweisung der [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, Ansprüche des [X.] nach dem
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
bestünden nicht, da er
nicht Eigentümer der [X.] Zeitschriften gewesen sei und die Voraussetzungen für die Zu-rechnung eines etwaigen Schadens der A.

Ltd. nicht vorlägen. Insofern seien auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht gegeben, da die A.

Ltd. als juristische Person und Nicht-Begünstigte der Grundentscheidung keine Ansprüche nach dem [X.] geltend
machen könne.
Ansprüche aus [X.] scheiterten daran, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der [X.] amtspflichtwidrig gehandelt hätten. Die Beantragung und der Erlass des [X.] seien -
bezogen auf den damaligen Ermitt-lungsstand -
vertretbar gewesen. Auf Grund der äußerst komplexen Sach-
und Rechtslage hätten die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter zum Zeit-

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-

punkt der Beantragung und des Erlasses der Beschlagnahmeanordnung
von der Verletzung eines dem [X.] zustehenden Urheberrechts an den mit den Beilagen veröffentlichten Zeitungen ausgehen dürfen. Vor dem Hintergrund des bestehenden [X.] sei der den [X.] tragende Tatverdacht im Sinne des § 86a StGB, die Zeitschrift "[X.]"
werde (auch) als Sprachrohr der NS-Ideologie eingesetzt, um
gezielt
Kunden aus dem rechtsextremen
politischen Spektrum anzusprechen, weder unverständlich noch unvertretbar.
Ansprüche aus Aufopferung seien zu verneinen, weil das Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) mit den Schutzgütern des Art. 2 GG (Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit), auf die sich der allgemeine Aufopferungsanspruch beziehe, nicht vergleichbar sei.

Das Berufungsgericht hat jedoch einen an den Kläger abgetretenen Ent-schädigungsanspruch der A.

Ltd. aus enteignungsgleichem Eingriff [X.]. Der [X.] vom 23. Januar 2009 stelle eine rechtswid-rige Maßnahme im Sinne des enteignungsgleichen Eingriffs dar; hierin liege kein Widerspruch dazu, dass die Vertretbarkeit der Maßnahme bejaht und [X.] die Rechtswidrigkeit derselben im Rahmen der Prüfung der Amtspflichtver-letzung verneint worden sei. Die Fragen der
Vertretbarkeit im Rahmen des §
839 [X.] und der Rechtswidrigkeit im Rahmen des enteignungsgleichen [X.]s seien nicht zwangsläufig gleich zu bewerten, da sich die Rechtsinstitute an unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben orientierten. Im Rahmen der Vertret-barkeit komme ein dem Amtsträger zum Entscheidungszeitpunkt zustehender Beurteilungsspielraum stärker zum Tragen. Die Frage der eventuell später fest-gestellten Rechtswidrigkeit bemesse sich dagegen vorrangig nach objektiven Kriterien, die -
wie im konkreten Fall -
gegebenenfalls auch erst aufgrund nach-träglicher Klärung schwieriger Rechtsfragen Eingang in die später zu treffende 9
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Entscheidung des Rechtsmittelgerichts fänden.
Auch die weiteren Vorausset-zungen
des enteignungsgleichen Eingriffs seien erfüllt. Der [X.] stelle einen Eingriff in den nach Art. 14 GG
geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der A.

Ltd. dar. Des Weiteren sei
das Vorliegen eines [X.]s, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zu-mutbaren überschreite, zu bejahen. Insbesondere schließe die bei der Prüfung
der Amtshaftung bejahte Vertretbarkeit der Maßnahme die Annahme eines ent-schädigungsfähigen [X.]s -
jedenfalls außerhalb des [X.] nach § 839 Abs. 2 Satz 1 [X.] -
nicht generell aus.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht
der A.

Ltd. einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Die
ge-genüber dem Kläger erklärte Zession
ging ins Leere.

1.
Zutreffend allerdings ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
Entschädigungsansprüche
des [X.] oder der A.

Ltd. nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 i.V.m.
§§ 10, 13 [X.] nicht bestehen.
Gleiches gilt für Ansprüche aus Aufopferung.
Die hiergegen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobe-nen [X.] des [X.] hat der [X.] für unbegründet befunden.

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8

-

2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Ermittlungsrichter sich bei Beantragung bezie-hungsweise Erlass der Beschlagnahmeanordnung amtspflichtwidrig (§
839 Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 34
Satz 1
GG) verhalten haben.

a) Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass staats-anwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum
des Ent-scheidungsträgers besteht (z.B. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Erhe-bung der öffentlichen
Klage, Beantragung eines
Haftbefehls oder einer Durch-suchungs-
und Beschlagnahmeanordnung)
im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit,
sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen
sind. Diese Grundsätze sind auch auf den [X.] anwendbar, der -
außerhalb des [X.]-spruchprivilegs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 [X.]) -
über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden hat.
Der der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zustehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwer-ten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der [X.] eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben, das heißt
verschiedene Betrachter können, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.
Die Vertretbarkeit darf deshalb nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funk-tionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr ver-ständlich ist (vgl. nur [X.]surteile vom 21.
April 1988 -
III 255/86, NJW 1989, 96, 97; vom 29. April 1993 -
III ZR 3/92, [X.], 268, 270 f; vom 15. Mai 1997 -
III
ZR 46/96, [X.], 1363, 1364; vom 16. Oktober 1997 -
III ZR 23/96, [X.], 751, 752; vom 18. Mai 2000 -
III ZR 180/99, [X.], 1588, 1589 und vom
4. November 2010 -
III ZR 32/10, [X.], 286 Rn. 14;
13
14
-

9

-

[X.]/[X.], [X.], § 839
Rn. 158,
160,
668
[Stand: 1. Juli 2016]; jeweils
mwN). Dabei ist die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
Vertret-barkeit
Aufgabe des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob er diesen Rechtsbegriff verkannt, Denkgesetze oder all-gemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (s. nur [X.]surteile vom 16. Oktober 1997 und 18. Mai
2000 jeweils aaO). Die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass ein staatsanwaltschaftliches oder richterliches Handeln unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich derjenige, der einen Amtshaftungsan-spruch geltend macht ([X.]surteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 15). [X.] können dem Anspruchsteller Erleichterungen in Form der sekundären Darlegungslast zugute kommen ([X.], NJW 2013, 3630 Rn. 40).

b) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht die Vertretbarkeit der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters -
auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung
-
zu
Recht
bejaht. Bei der Prüfung des nach §
111m [X.] erforderlichen Tatver-dachts durfte das Berufungsgericht insbesondere auf die leichte Trennbarkeit der Beilagen ([X.]) von dem so genannten Zeitungsmantel (mit Erläuterungstexten) sowie den Umstand abstellen, dass die inhaltliche Dis-tanzierung des [X.] von dem in den Beilagen abgedruckten nationalsozialis-tischen Gedankengut unscheinbar platziert war, während Hakenkreuze (mit ei-nem Durchmesser von bis zu 7,5 cm) und das beigefügte NS-Propaganda-plakat
(Breite 40 cm und Höhe 60 cm)
markant in Erscheinung traten (Anfangs-verdacht einer Straftat nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Ebenso wenig ist die tatrichterliche Würdigung zu beanstanden, angesichts der äußerst komplexen und komplizierten Sach-
und Rechtslage
und der Notwen-digkeit einer Eilentscheidung
sei es vertretbar gewesen,
hinsichtlich
der [X.]
-

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-

be des "Völkischen Beobachters"
vom 1. März 1933 den (starken)
Anfangsver-dacht
einer Verletzung des dem [X.] zustehenden Urheberrechts zu be-jahen
(Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1
[X.]).

Bei der Beurteilung etwaiger Ersatzansprüche des [X.]
beziehungs-weise der A.

Ltd.
hat die über den Beschluss vom 23. Januar 2009 hin-ausgehende Beschlagnahme auch der
Zeitungsmäntel
außer Betracht zu [X.]. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist durch den überschießenden Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein (zusätzli-cher) Schaden verursacht worden. Auf die zutreffenden Erwägungen des Land-gerichts und
des Berufungsgerichts wird Bezug genommen.

c) Erweist sich eine Maßnahme, Entscheidung oder Entschließung der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Ermittlungsrichters -
wie hier -
unter Berücksichtigung eines zuzubilligenden [X.] als vertretbar, wirkt sich dies bereits auf der Tatbestandsebene und nicht erst auf der [X.] aus. Denn die Haftungsein-schränkung begrenzt den objektiven Umfang der wahrzunehmenden Pflichten. Dementsprechend ist bereits eine Amtspflichtverletzung zu verneinen
([X.]/[X.] aaO Rn. 161; [X.]/[X.]/Schwall, Praxishandbuch des Amts-
und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 635). Es ist dann aber nur konsequent, in einem solchen Fall auch von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder Ent-scheidung auszugehen. Es wäre widersprüchlich, einerseits die Vertretbarkeit einer bestimmten
Ermittlungshandlung zu bejahen und andererseits eine [X.] Vorgehensweise als die "einzig richtige Lösung"
anzusehen ([X.]/[X.] aaO).

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-

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-

d) Nur dann, wenn das Zivilgericht im Amtshaftungsprozess an eine (verwaltungs-)gerichtliche Entscheidung gebunden ist, die die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme festgestellt hat,
soll
sich auf der Tatbe-standsebene die Frage der Vertretbarkeit nicht stellen und
es bei der
Prüfung
verbleiben, ob die
fehlerhafte
Rechtsanwendung dem Amtsträger
als Verschul-den vorwerfbar ist ([X.]/[X.] aaO). So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar hat die Staatsschutzkammer des [X.]s
den [X.] des [X.]s vom 23. Januar 2009 auf die Beschwerde des [X.] durch Beschluss vom 17. April 2009 aufgehoben. Damit wurde
jedoch -
worauf der Beklagte zu Recht hinweist
und wovon auch das Berufungsgericht ausgegan-gen ist -
nicht verbindlich festgestellt, der Ermittlungsrichter habe eine rechts-widrige Beschlagnahmeanordnung erlassen. Vielmehr hat das Gericht
die An-ordnungsvoraussetzungen auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Ermittlungsstands überprüft und gemäß § 309 [X.] eine eigene Sachentscheidung (dazu [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 309 Rn. 4) getroffen. Dass die Staatsschutzkammer
nunmehr -
auf Grund des Fortschrei-tens der Ermittlungen -
die Verdachtsintensität anders bewertet hat als der Er-mittlungsrichter, vermag die Vertretbarkeit der ursprünglich getroffenen Ent-scheidung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschlagnahme wegen Fristab-laufs (§ 111n Abs. 2 [X.]) bereits aus formalen Gründen aufzuheben war.

3.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings einen
Entschädi-gungsanspruch der A.

Ltd.
aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht, in-dem es davon
ausgegangen ist, dass die Vertretbarkeit der Beschlagnahmean-ordnung ohne Einfluss auf die Bejahung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme
sei, die sich allein nach objektiven Kriterien beurteile.

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-

12

-

a) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche
Maßnahme also unmittelbar
eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berech-tigten dadurch ein
besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die [X.] auferlegt wird (st. Rspr., vgl. nur [X.]surteile vom 10. März 1994

-
III [X.], [X.]Z 125,
258, 264 und vom 11. Januar 2007 -
III ZR 302/05, [X.], 260 Rn. 33; jeweils mwN). Dabei bedarf die Annahme eines ent-schädigungspflichtigen [X.]s regelmäßig keiner besonderen Begrün-dung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Be-troffenen rechtswidrig eingegriffen wird ([X.]surteil vom 14. März 2013 -
III ZR 253/12, [X.], 43 Rn. 8; [X.]/[X.] aaO Rn. 1148 mwN).

b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen der Vertretbarkeit der Maßnahme im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs und ihrer objektiven Unrichtigkeit/Rechtswidrigkeit im Rahmen des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff lässt rechtsfehlerhaft außer Betracht, dass die oben (unter 2 a und c) dargestellte Einschränkung der Haftung im [X.]sprozess auch Konsequenzen für den verschuldensunabhängigen [X.] hat. Denn die im Zusammenhang mit der Überprüfung von staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der [X.] gelten auch für
die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Ebenso wie im Amtshaftungsprozess sind die Beschlagnahme und de-ren Aufrechterhaltung
im Rahmen eines Anspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar sind. Danach ist die Vertretbarkeit nur dann zu verneinen, wenn die Entscheidung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen 20
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13

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Strafrechtspflege nicht mehr verständlich
ist. Dies bedeutet, dass die Bejahung einer vertretbaren Maßnahme nicht nur dazu führt, dass eine Amtspflichtverlet-zung (bereits auf der Tatbestandsebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteig-nungsgleichem Eingriff zu verneinen ist ([X.]surteil vom
15. Mai 1997 -
III ZR 46/96,
[X.], 1363, 1364;
[X.]/[X.] aaO Rn. 1120). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem [X.]surteil vom 19.
Januar 2006 ([X.], [X.], 22 Rn. 9 ff) nichts Abweichendes.
Diese Entscheidung betrifft den Rechtswidrigkeitsbegriff im Sinne
des § 39 Abs.
1 Buchst. b des [X.]. In diesem Bereich
spielen die vom [X.] entwickelten Grundsätze für die Über-prüfung staatsanwaltschaftlicher beziehungsweise
richterlicher Maßnahmen
ersichtlich
keine Rolle.

4.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Anspruch aus enteignendem [X.], wie ihn das [X.] angenommen hat, scheidet ebenfalls aus, da die A.

Ltd. durch den Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein unzumut-bares [X.] erlitten hat.

a)
Der Umstand, dass das Berufungsgericht
aus abgetretenem Recht eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach zugesprochen und
die Klage hinsichtlich eines etwaigen An-spruchs der A.

Ltd. aus enteignendem Eingriff abgewiesen hat, steht [X.] Prüfung dieser (alternativen) Anspruchsgrundlage in dem
vom [X.] betriebenen Rechtsmittelverfahren
nicht entgegen. Das eine von mehreren [X.] verneinende Grundurteil, führt zwar -
ohne insoweit schon der Rechtskraft fähig zu sein -
zu einer innerprozessualen Bindungswirkung, die 22
23
-

14

-

im Betrags-
und im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 318, 512, 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist ([X.], Urteil vom 10. Juli 1959 -
VI [X.], NJW 1959, 1918, 1919; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 304 Rn.
11). Für den Rechtsmittelzug gilt diese Bindungswirkung allerdings nur ein-geschränkt. Reichen die beiden Klagegründe -
wie im vorliegenden Fall
-
quan-titativ gleich weit, erkennt das Gericht aber nur einen als begründet an
(hier: enteignungsgleicher Eingriff), so ist das auf ihn gestützte Grundurteil ein voller Sieg des [X.] mit der Folge, dass er gegen die Aberkennung des anderen Klagegrunds seiner Forderung mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen kann
([X.]/Vollkommer aaO). Aus diesem Grund ist das Rechtsmittelgericht gehalten, den weiteren (abgelehnten) Klagegrund von Amts wegen zu prüfen ([X.]surteil vom 10. Januar
1972 -
III ZR 139/70, [X.], 371, 372). Wenn der verneinte Klagegrund dagegen dem Umfang nach weiter reicht als der zu-erkannte, ist der dann beschwerte Kläger darauf zu verweisen, das einschrän-kende Grundurteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen
(vgl.
[X.]/Vollkommer aaO).

Über die Anschlussrevision des [X.], die nur für den Fall eingelegt worden ist, dass der [X.] sich ansonsten an einer Prüfung des Klagebegeh-rens unter dem Gesichtspunkt
des enteignenden Eingriffs gehindert sehen soll-te, ist
daher mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden.

b) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl.
nur [X.]surteile vom 11. März 2004 -
III ZR 274/03, [X.]Z 158, 263, 267; vom 10.
Februar 2005 -
III ZR 330/04, NJW 2005, 1363 und vom 24
25
-

15

-

14.
März 2013 -
III ZR 253/12, [X.], 43 Rn. 7; jeweils
mwN). Da das [X.] nicht -
wie beim enteignungsgleichen Eingriff -
mit der Rechtswid-rigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, muss geprüft wer-den, ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die [X.] überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls [X.] Personen eine besondere
Schwere
aufweisen oder im Verhältnis zu [X.]n nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken
([X.]surteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 8; [X.]/[X.] aaO Rn. 1233; Ossenbühl/
[X.], Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344; jeweils mwN). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle
überschreitet
oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles
ent-schieden werden
([X.]surteil vom 14. März 2013 aaO; [X.]/[X.] aaO).
Das "Abverlangen"
eines [X.]s
im öffentlichen Interesse
ist regelmäßig zu verneinen, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und deshalb grundsätzlich von ihm selbst zu tragen sind (vgl. [X.]surteile vom 2.
Mai 1955 -
III ZR 271/53, [X.]Z 17, 172, 175; vom 18. September 1959
-
III ZR 68/58, [X.]Z 31, 1, 4 und
vom 14. März 2013
aaO Rn. 11; [X.]/
[X.] aaO Rn. 1236 mwN). Wer daher schuldhaft den Anschein einer polizeili-chen Gefahr hervorruft, hat keinen Anspruch aus enteignendem Eingriff auf Er-satz eines Vermögensnachteils, der ihm aus einer hierauf zurückzuführenden polizeilichen Maßnahme entstanden ist
([X.]/[X.] aaO). Denn in einem solchen Fall wird nicht in die Rechtssphäre eines unbeteiligten [X.]. Vielmehr ist der Betroffene für eine Sachlage verantwortlich, die eine Pflicht der Polizei zum Handeln begründet
hat ([X.]surteile vom 14. Februar 1952
-
III ZR 233/51, [X.], 144, 152 und
vom 14. März 2013 aaO). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters gilt
-

16

-

dieser Gedanke nicht nur im präventiv-polizeilichen Bereich, sondern auch bei Maßnahmen der Strafverfolgung. So ist eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2
Satz 1
[X.] ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafver-folgungsmaßnahme vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch die leicht fahrlässige Verursachung kann gemäß
§ 4,
§ 5 Abs. 3 oder
§ 6 Abs. 1 Nr.
1
[X.] zur Versagung einer Entschädigung führen ([X.]/[X.] aaO § 5 [X.] Rn. 13).
Verallgemeinernd ist festzustellen, dass derjenige, der durch privates
-
auch erlaubtes -
Verhalten, welches im Hinblick auf etwaige nachteilige Einwirkungen nicht geschützt ist, einen Konflikt zwischen den priva-ten und öffentlichen Interessen hervorruft, hinnehmen muss, dass die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zugeordnet werden und kein gleichheitswidriges [X.] darstellen ([X.]surteil vom 13. März 2013; [X.]/[X.]
jeweils aaO).

c) In Anwendung dieser Grundsätze sind hier die Voraussetzungen eines entschädigungspflichtigen [X.]s der A.

Ltd. zu verneinen. Da zu dieser Frage weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der [X.] selbst entscheiden. Maßgebend ist dabei, dass die A.

Ltd. nicht als unbe-teiligte Dritte anzusehen ist, in deren Rechtssphäre durch die Beschlagnahme
(zufällig)
eingegriffen worden ist. Vielmehr ist das Eingreifen der Strafverfol-gungsbehörden durch das riskante Verhalten des [X.] veranlasst worden. Dieser hat sich als geschäftsführender Gesellschafter der A.

Ltd. und Verantwortlicher im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewusst für eine "grenz-wertige"
Veröffentlichung des Journals "Zeitungszeugen"
entschieden (mit mar-kanter Wiedergabe des Hakenkreuzes und Beifügung
großformatiger [X.]e bei gleichzeitiger unauffälliger inhaltlicher Distanzierung). Wie bereits ausgeführt, begründete diese Vorgehensweise

vertretbar

den Anfangsverdacht für Straftaten
nach §§
86, 86a StGB und § 106 Abs. 1 [X.]. 26
-

17

-

Da die A.

Ltd. sich das Verhalten ihres Organs zurechnen lassen muss, kann sie sich nicht darauf berufen, ihr sei ein unzumutbares [X.] für die Allgemeinheit abverlangt worden.

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die richterliche Beschlagnahmeanordnung habe zu einem Eingriff in die nach Art. 14 GG geschützten Rechte der A.

Ltd. geführt.

5.
Die unter Nummer 2 bis 4 ausgeführten Gründe treffen nicht
nur
auf die (abgetretenen) Ansprüche der A.

Ltd., sondern auch auf die aus eigenem Recht geltend gemachten Forderungen
des [X.] zu, so dass
die
von ihm aufgeworfene Frage
des "Entwertungsschadens"
seiner Gesellschaftsanteile
nicht entscheidungserheblich ist.

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist
(§ 562 Abs. 1 ZPO).

27
28
29
-

18

-

Da die Sache
zur Endentscheidung reif ist, kann
der [X.] auf die Beru-fung des
[X.] die Klage insgesamt abweisen
(§ 563 Abs.
3 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 23.01.2013 -
15 O 9627/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
1 U 781/13 -

30

Meta

III ZR 387/14

15.12.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. III ZR 387/14 (REWIS RS 2016, 684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 684

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