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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 185/00Verkündet am:21. Juni 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR:ja------------------------------------WaStrG § 41 Abs. 1 und 6; FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August1974a)Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig ge-wordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an die-ser Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann dasdiese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser-und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch dieUmverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen.Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulastin einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestat-tungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen.- 2 -b)Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßen-flächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einerstraßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht derDDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingtenLeitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung derStraße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Pla-nungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144,29).BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 -OLG Naumburg LG Magdeburg- 3 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörrfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2000 wird zu-rückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandIm Zuge des nach der Wiedervereinigung geplanten Ausbaus des Mit-tellandkanals mußte die im Gebiet der Gemeinde B. gelegene StraßenbrückeNr. 468 entfernt und um 7 m versetzt neu errichtet werden. Dies machte wie-derum die Verlegung einer an der Straßenbrücke befestigten Trinkwasserlei-tung notwendig, die inzwischen von dem beklagten Trinkwasserversorgungs-unternehmen betrieben wurde.- 4 -Durch Bescheid des Wasserstraßenamts M. vom 11. August 1986 wardem Rat der Gemeinde B. gemäß § 17 des Wassergesetzes - WasserG - vom2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) die wasserrechtliche Zustimmung erteilt wor-den, an der den Mittellandkanal kreuzenden Straßenbrücke B. eine Trinkwas-serleitung zu befestigen. Die Zustimmung konnte nach Nummer 8 der Neben-bestimmungen zu dem Bescheid vom Wasserstraßenamt geändert oder aufge-hoben werden; in diesem Falle war die Anlage vom Betreiber oder Benutzer zubeseitigen und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands her-beizuführen. Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 widerrief das Wasser- undSchiffahrtsamt U. gegenüber der Beklagten die wasserrechtliche Zustimmungund gab der Beklagten zugleich auf, die Anlage an der Brücke Nr. 468 bisspätestens 31. Januar 1996 zu beseitigen. Gleichzeitig wurde der Beklagtenmitgeteilt, daß ihr ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehe. Mit weiteremSchreiben, ebenfalls vom 4. Mai 1995, teilte das Wasser- und Schiffahrtsamtder Beklagten mit, daß die als Leihverhältnis zu qualifizierende "unentgeltlicheGestattung für die Benutzung der Brücke" zum 31. Januar 1996 gekündigt wer-de.Die von der Beklagten gegen den Widerruf der wasserrechtlichen Zu-stimmung eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die Anfechtungsklageder Beklagten wurde, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in derHauptsache für erledigt erklärt hatten (betreffend die im Ausgangsbescheidenthaltene Aussage, wonach der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigungnicht zustehe), durch rechtskräftig gewordenes Urteil des VerwaltungsgerichtsM. vom 12. August 1997 abgewiesen.- 5 -Am 16. Dezember 1996/12. Februar 1997 schlossen die klagende Bun-desrepublik und die Beklagte einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflich-tete sich die Beklagte, die Leitungsänderung durchzuführen, während sich dieKlägerin dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen.Die Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entspre-chend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrags von 240.000 DMnebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltendgemachten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos ge-blieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständigeKlageabweisung weiter.EntscheidungsgründeDie Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagtekann von der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Übernahmeder durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten ver-langen.1.Durch die Befestigung der Trinkwasserleitung an der den Mittellandka-nal kreuzenden Straßenbrücke wurde zunächst und vor allem öffentlicher Stra-ßenraum in Anspruch genommen. Dabei ist mangels gegenteiliger Feststellun-gen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellen, daß dienach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-- 6 -GBl. I S. 515) zur Erlangung eines Straßennutzungsrechts erforderliche Zu-stimmung erteilt worden und aufgrund dessen ein - wie auch immer näher zuqualifizierendes - Nutzungsverhältnis zwischen dem Leitungsinhaber und (ur-sprünglich) dem Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straße sowie(später) der Straßenbaubehörde bzw. dem Träger der Straßenbaulast (vgl. § 8FStrG sowie §§ 18, 23, 51 Abs. 8 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - StrG LSA - vom 6. Juli 1993, GVBl. LSA S. 334) zustande gekommenwar.Dieses straßenrechtliche Sondernutzungs- oder Mitbenutzungsrecht derBeklagten konnte, wie der Revision zuzugeben ist, der Widerruf der demRechtsvorgänger der Beklagten nach § 17 Abs. 2 WasserG-DDR erteilten was-serrechtlichen Zustimmung nicht in Wegfall bringen; auch ging insoweit dievom Wasser- und Schiffahrtsamt erklärte Kündigung eines Leihverhältnissesins Leere, weil es allein in der Macht des Trägers der Straßenbaulast gestan-den hätte, das Recht zur Straßennutzung zu beenden.2.Bezogen auf ein zwischen der Beklagten und dem Träger der Straßen-baulast bestehendes Nutzungsverhältnis handelt es sich bei den im Zusam-menhang mit der Verlegung der Wasserleitung entstandenen Kosten um dritt-veranlaßte Folgekosten. Von einer Drittveranlassung wird dann gesprochen,wenn Veränderungen an der von einer Versorgungsleitung benutzten Straßedurch Maßnahmen Dritter - hier: Ausbau des Mittellandkanals durch die Was-ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes - ausgelöst werden.Der Umstand, daß die Verlegung der Leitung auf in der Sphäre der Klä-gerin liegende Gründe zurückzuführen ist, ist für die Frage der Pflicht zur Tra-- 7 -gung der Folgekosten ohne besondere Aussagekraft. Das Veranlassungsprin-zip ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht aner-kannt. Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkretzum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168; 125, 293,296 f; 138, 266, 270).Eine Folgekostennorm, der das Veranlassungsprinzip zugrunde liegt, ist§ 41 Abs. 1 WaStrG, der nach dem Einigungsvertrag auf alle nach dem 3. Ok-tober 1990 begonnenen Aus- oder Neubaumaßnahmen von im Beitrittsgebietgelegenen Bundeswasserstraßen anwendbar ist. Entgegen der Auffassung derRevision kann jedoch die Beklagte aus dieser Bestimmung nichts für sie Gün-stiges herleiten.§§ 40, 41 WaStrG enthalten Regelungen für den Fall, daß eine auszu-bauende oder neu zu bauende Bundeswasserstraße andere Verkehrswege, zudenen insbesondere auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze gehören (§ 40Abs. 2 Nr. 2 WaStrG), überschneidet. Dabei bestimmt § 40 Abs. 1 WaStrG,daß der andere Beteiligte den für die Kreuzungsanlage benötigten Grund undBoden oder sonstigen Raum zur Verfügung zu stellen hat (Friesecke, WaStrG,4. Aufl., § 40 Rn. 10), während nach § 41 Abs. 1 WaStrG der Bund die Kostender Herstellung der neuen oder der Veränderung der bestehenden Kreuzungs-anlage zu tragen hat, soweit sie zur Erhaltung des bestehenden Zustands deskreuzenden Verkehrswegs erforderlich sind (vgl. Friesecke aaO § 41 Rn. 2 und7). Dabei liegt die Änderung einer bestehenden Kreuzung auch dann vor, wenndies technisch dadurch erfolgt, daß - wie hier - die vorhandene Kreuzungsan-lage (Brücke) völlig beseitigt und durch eine neue Anlage ersetzt wird (Friesek-ke aaO § 41 Rn. 7 m.Nachw.).- 8 -Indes war und ist die hier in Rede stehende Wasserleitung nicht Teil desVerkehrswegs. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Be-lang, ob die Wasserleitung mit dem Brückenbauwerk fest verbunden war unddamit in den Kategorien des DDR-Zivilrechts als wesentlicher Bestandteil hätteangesehen werden müssen (vgl. §§ 295 Abs. 1, 467 Abs. 2 und 3 ZGB). DerBegriff der öffentlichen Straße wurde im Straßenrecht der DDR, nicht andersals dies im Straßenrecht der Bundesrepublik geregelt ist, eigens definiert (vgl.Bönninger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straße, 1978, S. 31 ff). Da-nach ist eine im Straßenkörper verlegte Versorgungsleitung kein Teil der öf-fentlichen Straße; sie ist insbesondere auch nicht Nebenanlage im Sinne desStraßenrechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 FStrG; § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA; § 6 derErsten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August1974, DDR-GBl. I S. 522), da sie in keinem Zusammenhang zu den Aufgabender Straßenbauverwaltung steht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR313/98 - WM 2000, 725, 728); sie fällt daher für sich genommen auch nichtunter den Kreuzungsanlagenbegriff des Wasserstraßengesetzes (FrieseckeaaO § 40 Rn. 2 u. 6). Des weiteren zählt die Beklagte nicht zu den Kreuzungs-beteiligten, deren Rechtsbeziehungen durch die §§ 40 ff WaStrG näher ausge-staltet werden. Zu diesen gehören, wie sich § 41 Abs. 1 und 2 WaStrG ent-nehmen läßt und auch in anderen vergleichbaren "Kreuzungsnormen" so be-stimmt ist (vgl. § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG; §§ 12 ffFStrG), nur die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Trägerder anderen Verkehrswege, nicht aber Versorgungsunternehmen, deren Lei-tungen sich in oder auf dem Verkehrsweg befinden (Friesecke aaO § 40 Rn. 4;zu § 1 Abs. 6 EKrG Senatsurteil BGHZ 123, 256, 263 f; Marschall/Schweins-berg, EKrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 7.1 S. 70).- 9 -Zwar folgt daraus, daß weder die Wasserleitung Teil des Verkehrswegsnoch die Beklagte als Betreiberin oder Eigentümerin dieser Leitung Kreu-zungsbeteiligter ist, noch nicht zwangsläufig, daß die Kosten der durch denAusbau des Mittellandkanals notwendig gewordenen Leitungsverlegung "kreu-zungsrechtlich" ohne Belang wären. Insoweit ist zu beachten, daß nach § 41Abs. 6 Satz 1 WaStrG zu den nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 zu verteilen-den Kosten (Kostenmasse) der Kreuzungsanlage nicht nur die bei der eigentli-chen Herstellung und Änderung des Kreuzungsbauwerks anfallenden, sondernauch die mit der Änderung oder Beseitigung des öffentlichen Verkehrswegsursächlich verbundenen (weiteren) Kosten gehören (Friesecke aaO § 41Rn. 29). Daher könnte der betreffende Träger der Straßenbaulast die Kostender Leitungsverlegung vom Bund erstattet verlangen, wenn und soweit er dieseKosten selbst aufbringen müßte, sei es, weil er selbst Eigentümer der betroffe-nen Leitungen ist, sei es, weil er aufgrund bestehender GestattungsverträgeVersorgungsunternehmen gegenüber - wie die Beklagte geltend gemacht hat -zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Dies ändert aber nichts daran, daß sichdie Beklagte auf die Kostenerstattungsbestimmung gegenüber der Wasser-und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht berufen kann. § 41 Abs. 6 WaStrGbezweckt, was die Revision verkennt, allein die finanzielle Entlastung des Trä-gers der Straßenbaulast, nicht aber eine Entlastung Dritter, die nicht zu denKreuzungsbeteiligten gehören, mögen sie auch zu diesen in vertraglichen Be-ziehungen stehen (Senatsurteil BGHZ 123, 256, 262 ff zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 derErsten Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964, BGBl. IS. 711; vgl. auch Friesecke aaO § 41 Rn. 29 f).- 10 -3.Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte - unabhängig von denWirkungen des Widerrufs der wasserrechtlichen Zustimmung - vor Abschlußdes Vorfinanzierungsvertrags eine Rechtsposition innegehabt hätte, aufgrundderen die Klägerin die Verlegung der Leitung, wenn sich die Beklagte damitnicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegenEntschädigung hätte durchsetzen können.a) Wie ausgeführt war nach dem Recht der DDR zur Begründung desRechts, öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zunehmen (wie hier: Wasserleitung), die Erteilung einer straßenrechtlichen Son-dernutzungsgenehmigung erforderlich (§ 13 Abs. 1 StraßenVO 1974). Nachder Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessenRechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht,nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG die Kosten zutragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigungerfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitungverlegt werden muß (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff: Ferngasleitung; BGHZ138, 266, 274 ff: Trinkwasserleitung). Dies hat darüber hinaus auch dann zugelten, wenn - wie hier - die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zweckedes Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Aus-bau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (Drittveranlassung).aa) Nach dem Rechtsverständnis der DDR gehörten zu den Maßnahmender Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1StraßenVO 1974, bei denen die Sondernutzer die erforderlichen Folgemaß-nahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen hatten, auch dieAnpassung der mitbenutzten Straße an die durch die Neueinrichtung oder die- 11 -Änderung eines anderen Verkehrswegs geschaffenen Verhältnisse (vgl. Bön-ninger/Knobloch, aaO S. 54; in diesem Sinne auch Kempfer, in: Kodal/Krämer,Straßenrecht, 5. Aufl. [Voraufl.], Kap. 27 Rn. 99.2). Zwar wäre nach der Rechts-und Verwaltungspraxis der DDR die Folge- bzw. Folgekostenbestimmung des§ 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 bei einer derart bedeutsamen Maßnahme wie derdes Ausbaus des Mittellandkanals wegen des Vorrangs der Folgeinvestitions-verordnung vom 13. Juli 1978 (DDR-GBl. I S. 247) bzw. (später) der Investiti-onsverordnung vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I S. 287) nicht zum Zugegekommen. Dies hat aber bei der rechtlichen Beurteilung deshalb außer Be-tracht zu bleiben, weil die Investitionsverordnung noch vor Herstellung derdeutschen Einheit außer Kraft gesetzt worden war (vgl. eingehend hierzu Se-natsurteil BGHZ 144, 29, 41 ff).bb) Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-recht-lichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßen unentgeltlich für seine Zweckenutzen darf, eine im öffentlichen Verkehrsinteresse liegende Änderung desVerkehrswegs mit Rücksicht auf seine Anlagen nicht verhindern kann, sondernvielmehr die gebotenen (Folge-)Änderungen seiner Anlage auf eigene Kostenzu bewirken hat, liegt auch § 53 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unddessen Vorgängerbestimmung, § 3 Abs. 1 des Telegraphenwegegesetzes(TWG), zugrunde. Dabei kommt es bei der Frage, ob der Träger der Straßen-baulast eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten Ver-kehrswegs i.S.d. § 53 Abs. 1 3. Alt. TKG bzw. § 3 Abs. 1 TWG "beabsichtigt",nicht auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Bestimmung ist auchdann einschlägig, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf dasvon einem anderen Planungsträger wahrgenommene Verkehrsinteresse - hier:Ausbau einer Bundeswasserstraße - erfolgt, dem der Träger der Straßenbau-- 12 -last unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einerÄnderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Ände-rung selbst veranlaßt (BVerwGE 109, 192, 199 ff).b) Die Rechtslage hat sich zugunsten der Beklagten auch nicht dadurchverändert, daß mit Inkrafttreten des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt am 10. Juli 1993 das an der Straßenbrücke bestehende öffentlich-recht-liche Sondernutzungsrecht in eine sonstige (privatrechtliche) Nutzung im Sinnedes § 23 StrG LSA übergeleitet worden ist (vgl. § 51 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA).Sofern - entgegen dem Gebot des § 51 Abs. 8 Satz 2 StrG LSA - zwi-schen dem Träger der Straßenbaulast und der Beklagten anläßlich der Verle-gung der Straßenbrücke nicht ausdrücklich ein Nutzungsvertrag abgeschlos-sen worden sein sollte, kann dieses Nutzungsverhältnis, da die Beklagte keinEntgelt zu entrichten hat, nur als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen sein.Zwar spricht mit Blick auf Art. 19 des Einigungsvertrags einiges dafür,daß dieses Verhältnis, sofern die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Stra-ßenVO 1974 unwiderruflich erteilt worden sein sollte, nicht nach § 604 Abs. 3BGB jederzeit hätte beendet werden können. Jedoch hätte der Träger derStraßenbaulast, wenn sich die Beklagte mit der Verlegung der Wasserleitungauf ihre Kosten nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Nutzungsverhältnisjedenfalls nach § 605 Nr. 1 BGB kündigen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125,293, 300 f). Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Landesgesetz-geber dem Nutzungsbefugten durch die bloße Umgestaltung des Nutzungs-rechts von einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung in eine privatrechtliche(unentgeltliche) Nutzungsform eine bessere Rechtsposition hinsichtlich der- 13 -Folge- und Folgekostenpflicht einräumen wollte, als er sie vorher inne gehabthatte.c) Zu Recht hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob das Nut-zungsrecht der Beklagten - wie von ihr vorgetragen - durch den am 1./23. No-vember 1994 mit dem O.-Kreis abgeschlossenen Rahmenvertrag zur "Rege-lung der Mitbenutzerverhältnisse von Kreisstraßen in der Baulast des Land-kreises" auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden ist.Denn selbst wenn die Brücke in der Straßenbaulast des Kreises H. undspäter des O.-Kreises als Rechtsnachfolger des Kreises H. - so die Auffassungder Beklagten - und nicht - wie die Klägerin gemeint hat - in der der GemeindeB. gestanden hätte, und weiterhin die Auslegung der Beklagten zutreffend wä-re, wonach ihr aufgrund dieses Rahmenvertrags im Falle einer drittveranlaßtenLeitungsänderung ein Anspruch auf Zahlung der vollen Verlegungskosten zu-steht, so hätte sie doch keine Rechtsposition inne gehabt, die ihr zur Realisie-rung des Ausbauvorhabens der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-des auf dem Enteignungswege hätte entzogen werden müssen. Denn auchnach Meinung der Beklagten wäre sie in jedem Falle vertraglich verpflichtetgewesen, die Leitung umzuverlegen. Wenn ihr im Gegenzuge ein vertraglicherKostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast eingeräumtwurde, so kann und mag sie diesen Anspruch gegen ihren Vertragspartnergeltend machen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 -NVwZ 1986, 689, 691).d) Steht einem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der in oder auföffentlichem Straßengrund befindlichen Leitungen im Falle der Änderung oder- 14 -Verlegung der Straße keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtspositionzu, so gilt hinsichtlich der Frage der Folgekostenpflicht auch dann nichts ande-res, wenn infolge der Leitungsänderung im Straßengrund auch Veränderungender Leitung außerhalb im seitlich anschließenden Gelände notwendig werden.Denn auch insoweit handelt es sich nur um eine tatsächliche Auswirkung derVerpflichtung, die Wasserleitung im Kreuzungsbereich - ohne Kostenerstat-tungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen. Darauf, obdas Versorgungsunternehmen hinsichtlich dieser außerhalb des Straßen-grunds befindlichen Leitungsteile eine - für sich genommen - nach Art. 14 GGgeschützte Rechtsposition inne hatte, kommt es, wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat, nicht an (BGH, Urteil vom 5. November 1982 - V ZR119/81 - NVwZ 1983, 632; Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl.,Kap. 27 Rn. 33.1).RinneWurm StreckSchlickDörr
Meta
21.06.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. III ZR 185/00 (REWIS RS 2001, 2169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2169
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