Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19

13. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 838

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Gegenstand

Transitaufenthaltssache: Anforderungen an die Bedingungen der Unterbringung in einer Transitunterkunft nach der Rückführungsrichtlinie; Beschränkung der Prüfung auf im Zeitpunkt der Anordnung bestehende strukturelle Defizite


Leitsatz

1. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG hat das Gericht die Anforderungen zu beachten, die sich aus Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger an die Bedingungen der Unterbringung ergeben.

2. Die dem Gericht obliegende Prüfung ist auf strukturelle Defizite beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehen oder absehbar sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2018 werden auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren sowie des verbundenen Verfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Die Betroffene zu 1 traf, über den Luftweg kommend, am 3. [X.]pril 2018 mit ihren Kindern im [X.]lter von 11, der Betroffenen zu 2, und von 3 Jahren, dem Betroffenen zu 3, sowie mit ihren weiteren beiden Kindern im [X.]lter von 5 und 9 Jahren ohne Grenzübertrittspapiere am [X.] ein. Sie gab an, Pässe und Flugunterlagen seien ihr von einem Schleuser abgenommen worden.

2

Die Betroffene zu 1 stellte für sich, die Betroffenen zu 2 und 3 sowie für ihre weiteren Kinder ein Schutzersuchen. Mit Bescheid vom 9. [X.]pril 2018 wies das [X.] (im Folgenden: [X.]) das [X.]sylgesuch ab und lehnte auch die [X.]nerkennung des Flüchtlingsstatus ab. Daraufhin verweigerte die beteiligte Behörde den Betroffenen mit Bescheid vom 11. [X.]pril 2018 die Einreise in die [X.]. Die Betroffenen erklärten einen Verzicht auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die Erhebung der [X.] sowohl im Hinblick auf den ablehnenden Bescheid des [X.]es als auch auf die von der beteiligten Behörde ausgesprochene Einreiseverweigerung. Die gleichwohl gestellten [X.]nträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das [X.] mit Beschlüssen vom 23. [X.]pril 2018 als unbegründet zurück.

3

[X.]uf [X.]ntrag der beteiligten Behörde hat das [X.] mit Beschlüssen vom 12. [X.]pril 2018 den [X.]ufenthalt der Betroffenen im Transitbereich des [X.] einstweilen bis zum 26. [X.]pril 2018 angeordnet. Mit Beschlüssen vom 25. [X.]pril 2018 hat es die [X.]nordnung des [X.]ufenthalts wiederum einstweilen bis zum 7. Mai 2018, auf weiteren [X.]ntrag der beteiligten Behörde vom 7. Mai 2018 abermals einstweilen bis zum 11. Mai 2018 verlängert, um dem zwischenzeitlich von den Betroffenen beauftragten Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Teilnahme am [X.]nhörungstermin in der Hauptsache zu geben. Mit Beschlüssen vom 11. Mai 2018 hat das [X.]mtsgericht den [X.]ufenthalt der Betroffenen im Transitbereich bis zum 18. Mai 2018 angeordnet. Die dagegen erhobenen Beschwerden, die - nachdem die Betroffenen am 17. Mai 2018 mit Sicherheitsbegleitung nach L      zurückgewiesen worden waren - nur noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angeordneten [X.]ufenthalts gerichtet sind, hat das Beschwerdegericht mit Beschlüssen vom 10. [X.]ugust 2018 zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Betroffenen ihre Feststellungsbegehren weiter. Der [X.] hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

4

II. [X.] haben keinen Erfolg. Die [X.]nordnung der Unterbringung in der [X.] hat die Betroffenen nicht in ihren Rechten verletzt.

5

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang - wie folgt begründet: Die [X.]nordnung der Unterbringung im Transitbereich des Flughafens sei mit Recht erfolgt. Die Betroffenen seien vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Die Zurückweisung habe aufgrund der fehlenden Reisedokumente nicht unmittelbar vollzogen werden können. Weiterer Haftgründe habe es nicht bedurft. Die beteiligte Behörde habe das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die [X.]nordnung der Unterbringung sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Betroffene zu 1 sei zusammen mit den Betroffenen zu 2 und 3 sowie ihren weiteren Kindern familiengerecht untergebracht gewesen. Den Bedürfnissen der Betroffenen zu 2 und 3 sowie der weiteren Kinder sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Unterkunft altersgerecht ausgestattet sei, [X.]nsprechpartner des kirchlichen Flüchtlings-dienstes und des [X.] zur Verfügung gestanden hätten und das abschließbare Familienzimmer eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit - auch zur [X.]bschirmung vor etwaigen selbstverletzenden Handlungen der untergebrachten Personen, die in einer stark belastenden [X.] nicht ausgeschlossen werden könnten - geboten habe. Vor dem Hintergrund der kurzen Haftdauer sei die angeordnete Unterbringung noch verhältnismäßig gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Betroffenen schon früher freiwillig nach [X.]     hätten zurückfliegen können. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich gewesen. Ein solches stelle auch nicht ein Vorgehen nach § 13 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]ufenthG dar, weil auch in diesem Fall - um die Fiktion der Nichteinreise aufrecht zu erhalten - eine Kontrolle des [X.]ufenthaltsorts durch die Grenzbehörden in einem geschlossenen Gebäude erforderlich gewesen wäre, was dem [X.]ufenthalt im Transitbereich gleichgekommen wäre.

6

2. Diese [X.]usführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

7

a) Der Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffenen zu 2 und zu 3 bedurfte es - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht. Nach § 419 [X.]bs. 2 FamFG soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben, wenn die Interessen des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Nicht nur die Betroffene zu 1, sondern auch die Betroffenen zu 2 und 3 waren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Das Beschwerdegericht hat im Übrigen ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Interessen der minderjährigen Betroffenen zu 2 und 3 dadurch sowie aufgrund der [X.]nwesenheit ihrer Mutter hinreichend gewahrt wurden. Gegenteiliges lässt auch die Rechtsbeschwerde nicht erkennen.

8

b) Der [X.]ntrag der Behörde war zulässig und richtete sich entgegen der [X.]uffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur gegen die Betroffene zu 1, sondern auch gegen die Betroffenen zu 2 und 3. Sämtlichen Betroffenen ist der [X.]ntrag ausweislich des jeweiligen Sitzungsprotokolls in [X.]nwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten übergeben und übersetzt worden.

9

c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen [X.]ufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2012 - [X.], Inf[X.]uslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der [X.]nordnung des [X.] gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur [X.]nordnung von Sicherungshaft [X.], Beschluss vom 29. September 2010 - [X.], NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - [X.], Inf[X.]uslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - [X.], Inf[X.]uslR 2013, 78 Rn. 15).

aa) Vor diesem Hintergrund ordnet § 62 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]ufenthG für die [X.]bschiebungshaft an, dass Familien mit Minderjährigen nur in besonderen [X.]usnahmefällen und nur so lange in [X.]bschiebungshaft genommen werden dürfen, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Nach § 62a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]ufenthG in der bis zum 20. [X.]ugust 2019 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) sind [X.]ngehörige einer Familie im Rahmen der [X.]bschiebungshaft getrennt von den übrigen [X.]bschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist nach § 62a [X.]bs. 1 Satz 4 [X.]ufenthG aF ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. Das Privileg einer gesonderten Unterbringung erstreckt sich auf die Kernfamilie, die die Eltern und die minderjährigen Kinder umfasst (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.] und zur [X.]npassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.], BT-Drucks. 17/5470, [X.]). Im Hinblick auf die besondere Verletzlichkeit von Kindern ist - neben der nach § 62a [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]ufenthG bei minderjährigen [X.]bschiebungsgefangenen geforderten Berücksichtigung alterstypischer Belange - gemäß § 62a [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]ufenthG der Situation dieser schutzbedürftigen Personen besondere [X.]ufmerksamkeit zu widmen.

bb) Diese Grundsätze sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch bei einer [X.]nordnung der Unterbringung in einer [X.] gemäß § 15 [X.]bs. 6 [X.]ufenthG zu beachten. Nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ([X.]Bl. 2008 Nr. L 348, [X.], nachfolgend: [X.]) sind die Mitgliedstaaten auch in den [X.]usnahmebereichen der [X.] gemäß [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buchst. a - zu denen das Flughafenregime nach § 15 [X.]bs. 6 [X.]ufenthG zählt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 2013 - [X.], NVwZ-RR 2013, 518 Rn. 9) - verpflichtet, den [X.]nforderungen des [X.]rt. 17 [X.] an die Haftbedingungen Rechnung zu tragen.

cc) Es ist daher [X.]ufgabe des zuständigen Gerichts, bei [X.]nordnung eines [X.] nach § 15 [X.]bs. 6 [X.]ufenthG zu prüfen, ob eine angemessene Unterbringung minderjähriger Kinder gewährleistet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2012 - [X.], Inf[X.]uslR 2013, 78 Rn. 14, Beschluss vom 10. [X.]ugust 2018 - [X.] 123/18, Inf[X.]uslR 2019, 26 Rn. 7, mwN). [X.]llerdings ist diese Prüfung auf bereits im Zeitpunkt der [X.]nordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt (vgl. beispielhaft [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - [X.] 40/11, [X.], 166; vom 12. November 2014 - [X.] 40/11, juris Rn. 5). Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der [X.]nordnung des [X.] zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, berührt dies die Rechtmäßigkeit der richterlichen [X.]ufenthaltsanordnung nicht. Insoweit muss sich der Betroffene gegen die konkrete Einzelmaßnahme wenden, wozu ihm der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offensteht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2014 - [X.] 57/14, Inf[X.]uslR 2015, 58 Rn. 8).

aa) Der [X.]nordnung des [X.]ufenthalts der Betroffenen im Transitbereich steht nicht entgegen, dass nach § 62 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]ufenthG Familien mit minderjährigen Kindern nur in besonderen [X.]usnahmefällen in Haft zu nehmen sind. Der [X.]ufenthalt im [X.] nach § 15 [X.]bs. 6 [X.]ufenthG ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht ohne Weiteres mit einer Sicherungs- oder [X.] gleichzusetzen. Vielmehr ist dieser [X.]ufenthalt, da dem Betroffenen jederzeit die [X.]breise aus dem [X.] möglich ist (vgl. § 15 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]ufenthG), erst nach [X.]blauf einer Frist von 30 Tagen - oder nach [X.]blehnung des [X.] im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - und nicht in jeder Hinsicht dem Haftregime unterworfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Oktober 2013 - [X.] 89/13, juris Rn. 6; vom 12. Juli 2018 - [X.] 98/16, Z[X.]R 2019, 164 Rn. 5 ff., und vom 19. Dezember 2019 - [X.] 136/19, juris Rn. 5). Zudem muss auch bei Familien mit minderjährigen Kindern der aus [X.]rt. 14 [X.]bs. 1, 4 der Verordnung ([X.]) 2016/399 des [X.] und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen ([X.], [X.]Bl. [X.] 2016 Nr. L 77, 1) folgenden Verpflichtung, den Grenzübertritt von Drittstaatsangehörigen zu verhindern, Rechnung getragen werden. Das Beschwerdegericht hat vor diesem Hintergrund ohne Rechtsfehler auf die kurze Dauer des angeordneten [X.]ufenthalts abgestellt und die [X.]nordnung als verhältnismäßig beurteilt.

bb) [X.]uf Grundlage der Feststellungen des [X.] sind strukturelle Defizite der Unterbringung, die einer [X.]nordnung des [X.]ufenthalts entgegenstehen, nicht erkennbar.

(1) Die Unterbringung der Betroffenen wahrte das gebotene Maß an familiärer Privatsphäre. § 62a [X.]bs. 1 Satz 4 [X.]ufenthG aF verlangt ebenso wenig wie [X.]rt. 17 [X.]bs. 2 [X.], dessen Umsetzung § 62a [X.]ufenthG aF dient, eine vollständige Trennung der Familien mit minderjährigen Kindern von den übrigen Untergebrachten. Wie dem Wortlaut des [X.]rt. 17 [X.]bs. 2 [X.] zu entnehmen ist, setzt die Richtlinie im Vergleich zum uneingeschränkten Trennungsgebot nach [X.]rt. 16 [X.]bs. 1 [X.] lediglich eine solche gesonderte Unterbringung voraus, die den Familien ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet (BeckOK [X.]uslR/[X.] [1.7.2020] § 62a [X.]ufenthG Rn. 12). Dies stellt § 62a [X.]bs. 1 Satz 4 [X.]ufenthG aF klar. [X.]nhaltspunkte dafür, dass der [X.] Gesetzgeber über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus weitergehende [X.]nforderungen an die Haftbedingungen stellen wollte, sind nicht ersichtlich (vgl. Begründung eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.] und zur [X.]npassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.], BT-Drucks. 17/5470, [X.]).

Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die danach erforderlichen Voraussetzungen in der Erstaufnahmeeinrichtung gegeben waren und den Betroffenen ein Familienzimmer zugewiesen war, das ihnen hinreichend Rückzugsmöglichkeiten bot. [X.]us Rechtsgründen ist auch die weitergehende Erwägung des [X.], wonach es wie bei jeder Form der gemeinschaftlichen Unterbringung nicht ausgeschlossen werden könne und auch hinnehmbar sei, dass die Betroffenen im Einzelfall Selbstverletzungen anderer Untergebrachter oder gar - wie geschehen - einem Suizidversuch ausgesetzt sind, nicht zu beanstanden. [X.]us diesen Umständen lässt sich auch unter Berücksichtigung der Fälle von Selbstverletzungen oder Suizidversuchen, die sich ausweislich einer von den Betroffenen vorgelegten [X.]ntwort des [X.] vom 24. [X.]pril 2018 auf die Kleine [X.]nfrage des [X.]bgeordneten des [X.] F      in der Vergangenheit in der in Rede stehenden Unterkunft ereignet haben, noch nicht auf ein strukturelles Defizit schließen, das einer [X.]nordnung der Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf deren besondere Schutzbedürftigkeit von vornherein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entgegensteht.

(2) [X.]uch im Übrigen sind die sich aus einer entsprechenden [X.]nwendung des § 62a [X.]bs. 3 [X.]ufenthG ergebenden [X.]nforderungen an die Unterbringung der Betroffenen gewahrt. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass für die Kinder zwei Kinderräume mit Spielutensilien für unterschiedliche [X.]ltersklassen eingerichtet sind. Zudem verfüge die Einrichtung über einen Sportplatz mit Fußballtoren, [X.] und [X.]. [X.]uch seien ein Spielplatz mit Sandkasten, Schaukeln, ein Klettergerüst und Rutschen vorhanden. Den Betroffenen stünden Mitarbeiter des kirchlichen Flüchtlingsdienstes sowie des [X.] zur Verfügung. [X.]us der Stellungnahme der beteiligten Behörde, auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, ergibt sich, dass in der Einrichtung tagsüber Erzieher und Sozialpädagogen vor Ort sind, die sich um die Belange der untergebrachten Kinder kümmern.

(3) Das Beschwerdegericht hat auch die sich aus § 26 FamFG ergebende Pflicht zur Sachaufklärung beachtet. Weder legt die Rechtsbeschwerde dar noch ist sonst erkennbar, dass sich für das Beschwerdegericht aus einer Inaugenscheinnahme der Erstaufnahmeeinrichtung ein strukturelles Defizit bei der Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern ergeben hätte. Der Verweis auf beengte Wohnverhältnisse genügt dafür nicht. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass es an einer Trennung von Männern und Frauen fehlte, ergibt sich aus der vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Stellungnahme der beteiligten Behörde, dass sich das Familienzimmer der Betroffenen im Frauenbereich auf einer vom Männerbereich getrennten Etage befindet.

cc) Danach erweist sich die [X.]nordnung des [X.]ufenthalts gegenüber den Betroffenen als verhältnismäßig. Dies schließt nicht aus, dass sich die konkreten Zustände in einer Unterbringungseinrichtung für den Transitaufenthalt im Einzelfall auch so darstellen können, dass sich daraus ein strukturelles Defizit im Hinblick auf die [X.]nforderungen ergibt, die das Gesetz an die Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern stellt.

3. Das Beschwerdegericht hat auch das Beschleunigungsgebot beachtet. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Sicherheitsbegleitung für die Rückführung der Betroffenen erforderlich ist, obliegt der zuständigen Behörde und ist - entgegen der [X.]uffassung der Beschwerde - von dem die Unterbringung anordnenden Gericht nicht zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Mai 2019 - [X.] 236/17, juris Rn. 9).

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 [X.]bs. 7 FamFG abgesehen.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

[X.]

      

Tolkmitt     

      

[X.]     

      

Meta

XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19

25.08.2020

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt, 10. August 2018, Az: 2-29 T 270/18

§ 15 Abs 6 AufenthG, Art 17 EGRL 115/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19 (REWIS RS 2020, 838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 838

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