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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 266/12
vom
27.
September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
banden-
und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Kammer auf der Grundlage des von ihr festgestellten [X.] zu den Ziffern II. Fälle
1 a) -
e) rechtsfehlerhaft von einer einheitlichen [X.] in fünf tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist, [X.] dies den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts beinhaltete
die Anfang Juni 2010 getroffene Vereinbarung noch keine tateinheitliche Verabredung zu fünf Verbre-chen
der banden-
und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit [X.]; denn zu diesem Zeitpunkt stand weder die Anzahl der Tankste-len fest, in denen durch Skimming die zur Fälschung notwendigen Daten von Kredit-
oder Maestrokarten erlangt werden sollten, noch war auch nur
eine die--
3
-
ser Tankstellen schon näher ins Auge gefasst. Es lag daher nur eine allgemeine Absprache über die künftige Begehung von Straftaten einer bestimmten Delikts-art
im Sinne einer Bandenabrede vor, die das für die [X.] gemäß §
30 Abs. 2 StGB erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Verbrechensabrede(n) nicht erfüllte. Diese Konkretisierung geschah vielmehr jeweils erst später, nachdem Mitarbeiter bestimmter Tankstellen dazu gewon-nen worden waren, die Manipulation an den dort vorhandenen Kartenlesegerä-ten zuzulassen. Richtigerweise hätte der Angeklagte daher wegen fünf tat-mehrheitlicher Verabredungen zur
banden-
und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt werden müssen. Durch den Schuldspruch wegen fünf tateinheitlicher [X.]en ist er [X.] nicht benachteiligt. Auch kann der Senat ausschließen, dass sich der feh-lerhafte Schuldspruch im Strafausspruch für den Angeklagten nachteilig
aus-gewirkt hat.
Becker
Fischer
Appl
Berger
Krehl
Meta
27.09.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 2 StR 266/12 (REWIS RS 2012, 2774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2774
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