Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. VIII ZR 308/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4102

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 308/12
Verkündet am:

17. Juli 2013

Ring

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin [X.] sowie die Richter [X.] und [X.]r.
Schneider
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2012 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage abgewie-sen worden ist.
[X.]ie Berufung der [X.] gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2012 wird [X.].
[X.]ie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe [X.], dass die Anschlussberufung der Klägerin, soweit sie auf Feststellung einer Zahlungspflicht der [X.] für die von ihr bis zum Jahre 2031 abgenommene Energiemenge gerichtet ist, als unzulässig verworfen wird.
[X.]ie Kosten des ersten [X.] hat die Beklagte zu tragen. [X.]ie Kosten des [X.]es hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 95
Prozent und die Beklagte 5 Prozent zu tragen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
[X.]ie Klägerin beansprucht von der [X.] die Zahlung einer auf §
32 Abs. 1 und 2 [X.] 2009 gestützten Einspeisevergütung für Strom aus einer von ihr betriebenen Photovoltaikanlage in das von der [X.] betriebene [X.] in [X.].

. [X.]ie ganz überwiegend im Jahre 2010 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage befindet sich auf einer von der Klägerin angemieteten, knapp sechs Hektar großen Grünfläche
im Innenbereich der im Jahre 1890 er-richteten [X.] in [X.].

. Auf diesem Teil des [X.] waren ursprünglich [X.] durchgeführt worden; die dazu benötig-ten Hindernisse sind in der Vergangenheit jedoch bis auf wenige Reste zurück-gebaut worden. Eingefasst ist der Innenbereich, in dem sich -
so die Behaup-tung der Klägerin -
noch ein "Tummelplatz"
für Pferde befindet, von den um ihn herum verlaufenden und jeweils eingezäunten Rennbahnen ([X.], [X.] und [X.]). An einer Längsseite der Rennbahnen befinden sich Tribünen, Toilettenanlagen, weitere Funktionsgebäude und Parkflächen.

in der [X.] vom 7.
Januar 2011 bis zum 14. Februar 2011 eingespeisten Strom hat das [X.] (LG [X.]resden, [X.] 2012, 106) stattgegeben. Im [X.] hat die Klägerin nach Ablauf der bis zum 18. Juni 2012 verlängerten Frist zur [X.] die Klage durch einen am 28. Juni 2012 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz um einen -
später wieder zurück-genommenen -
Antrag auf Zahlung der Einspeisevergütung für den
[X.]raum vom 15. Februar 2012 bis 31. Mai 2012 sowie um einen Antrag auf Feststellung einer in bestimmter Höhe bestehenden Vergütungspflicht der [X.] für die anschließende [X.] bis einschließlich 2031 erweitert. [X.]as [X.] hat auf die Berufung der [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-1
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vision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt ihr Feststellungsbegehren
weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat teilweise Erfolg.
I.
[X.]as Berufungsgericht (OLG [X.]resden, [X.], 177) hat zur [X.] seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[X.]er Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergütung für den im [X.]raum vom 7. Januar 2011 bis 14.
Februar 2011 eingespeisten Strom gemäß § 32 Abs. 1 [X.] 2009 zu, weil die Photovoltaikanlage nicht auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 32 Abs. 2 [X.] 2009 errichtet worden sei. Aus dem gleichen Grunde sei auch das erhobene Feststellungsbegehren unbegrün-det.
[X.]er auslegungsbedürftige Begriff der baulichen Anlage sei dem [X.] entlehnt, so dass -
auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des [X.] -
auf die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnungen und der Musterbauordnung zurückgegriffen werden könne, wonach als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage anzusehen sei. [X.]ie [X.] stelle zwar als Spiel-
und Sportflä-che in ihrer
Gesamtheit eine bauliche Anlage im Sinne von §
3 Abs. 1 Satz 3 [X.] dar. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass diese mit §
2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 übereinstimmende Regelung als bauliche Anlagen auch solche Flächen definiere, die entweder -
wie etwa Abgrabungen -
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an sich keine baulichen Anlagen seien oder bei denen die Eigenschaft als bau-liche Anlage zweifelhaft sei und die den baulichen Anlagen nur aus spezifisch bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr und einer Be-achtung nachbarrechtlicher Interessen gleichgestellt worden seien.
[X.]iese Wertungen ließen sich nicht ohne weiteres auf § 32 [X.] 2009 übertragen. [X.]er Gesetzeszweck des [X.] 2009 bestehe nach dessen §
1 Abs.
1 darin, im Interesse des Klima-
und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiter-entwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. [X.]iesem Zweck entspreche die in §§ 32, 33 [X.] 2009 vor-gesehene gestaffelte Vergütung von Solaranlagen. [X.]iese Staffelung zeige, dass primär Gebäude zur Befestigung der Module genutzt werden sollten und sekundär die Anbringung auf sonstigen baulichen Anlagen erfolgen solle, so-weit sie vorrangig anderer Nutzung dienten. Erst an dritter Stelle werde nur ausnahmsweise die Errichtung von Solaranlagen auf Flächen ohne bauliche Anlagen gefördert (Freiflächen), wenn sie einem Verfahren nach dem [X.] unterworfen worden seien. Mit Hilfe dieses Systems sei es dem Ge-setzgeber darum gegangen, eine sinnvolle Begrenzung der für [X.] in Anspruch zu nehmenden Flächen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu gewährleisten.
Als Beispiele für bauliche Anlagen seien in der Gesetzesbegründung Straßen, Stellplätze, [X.]eponieflächen, Aufschüttungen, Lager-
und Abstellplätze genannt. Auch wenn diese Aufzählung nicht vollständig sei, belegten die in die-sen Beispielen nicht erwähnten Sport-
und Spielflächen oder Camping-
und Wochenendplätze aber, dass letztgenannte Flächen nicht ohne Weiteres von 7
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§
32 Abs. 1 [X.] 2009 mit umfasst sein sollten. Sie unterschieden sich von den [X.] dadurch, dass sie in erster Linie als Grünflächen ausgestaltet seien und bauliche Eingriffe und Veränderungen in den Hintergrund träten. Ihre Ausgrenzung lasse angesichts der Intentionen des Gesetzgebers, Freiflächen-anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sinnvoll zu begrenzen, den Schluss zu, dass der Begriff der baulichen Anlage in § 32 [X.] 2009 nicht alle fiktiven Anlagen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 2 Musterbauordnung 2002 habe erfassen sollen. [X.]er von der Pho-tovoltaikanlage in Anspruch genommenen Grünfläche komme mithin nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Sportfläche die Bedeutung einer bau-lichen Anlage zu.
[X.]aher sei ohne Bedeutung, ob die an die in Anspruch genommene [X.] angrenzende Grünfläche als "Tummelplatz"
für Pferde genutzt werde. [X.]ie streitgegenständliche Fläche werde noch nicht einmal dann zur baulichen Anla-ge, wenn sie vorher selbst im Zusammenhang mit dem Pferdesport mitgenutzt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich auf dem Gelände der [X.] und andere bauliche Anlagen befän-den. Schon wegen der räumlichen [X.]istanz, aber auch wegen der Unterschiede in der konkreten lokalen Nutzung könne die streitige Grünfläche nicht als bauli-che Anlage angesehen werden. Ebenso sei unerheblich, ob im Bereich der Photovoltaikanlage eine [X.]rainage verlegt sei. [X.]enn eine [X.]rainage im [X.] stelle weder für sich eine bauliche Anlage dar noch sei sie sonst geeignet, der Grünfläche
eine prägende Bedeutung zu vermitteln. Gleiches gelte für die am Standort der Photovoltaikanlage angeblich früher einmal vorhandenen We-ge und Wassergräben.
[X.]ass die Photovoltaikanlage -
wie von der Klägerin behauptet -
sonst auf baulichen Anlagen wie Hürden errichtet worden sei, lasse sich weder den Licht-9
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bildern noch den Feststellungen des [X.]s entnehmen. [X.]ie vorgefunde-nen Reste seien jedenfalls schon aufgrund ihrer geringen Größe nicht geeignet, dem Innenbereich der [X.] ein Gepräge zu vermitteln. Im Übrigen setze die Anwendbarkeit von § 32 [X.] zwar nicht voraus, dass die bauliche Anlage bis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage noch nach der ursprüngli-chen Zweckbestimmung genutzt worden sei. Seien bauliche Anlagen wie Hür-den und Hindernisse aber -
wie hier -
seit den späten 1980er [X.] oder aus anderen Gründen nicht mehr vorhanden, liege schon keine bauli-che Anlage mehr vor.

II.
[X.]iese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesent-lichen Punkt nicht stand.
[X.]as Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Photovoltaikanlage der Klägerin nicht auf einer baulichen Anlage im Sinne von § 32 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerba-re-Energien-Gesetz -
[X.]) vom 25. Oktober 2008 ([X.]; im [X.] [X.] 2009) angebracht worden ist, und hat deshalb für den [X.]raum vom 7. Januar 2011 bis 14.
Februar 2011 einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ansonsten in ihrer Höhe unstreitigen Einspeisevergütung zu Unrecht ver-neint. Hinsichtlich des im [X.] klageerweiternd erhobenen [X.] ist die Revision hingegen unbegründet, weil die in dieser [X.] liegende Anschlussberufung unzulässig ist.
1. [X.]ie Beklagte, die als Netzbetreiberin (§ 3 Nr. 8 [X.] 2009) verpflichtet ist, den von der Klägerin als Anlagenbetreiberin (§ 3 Nr. 2 [X.] 2009) in der 11
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bezeichneten Photovoltaikanlage (§
3 Nr. 1 [X.] 2009) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übertragen (§ 8 Abs. 1 [X.] 2009), hat diesen Strom gemäß §
32 Abs. 1 [X.] 2009 zu vergüten. [X.]enn die Photovoltaikanlage ist, wie von § 32 Abs. 2 [X.] 2009 für das Bestehen einer Vergütungspflicht vorausgesetzt, auf einer baulichen Anlage angebracht, die vorrangig
zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strah-lungsenergie errichtet worden ist.
a) [X.]as Berufungsgericht hat zutreffend die -
inzwischen wieder mehrfach geänderten -
Vorschriften des [X.] 2009 herangezogen. [X.]enn auf Anlagen, die -
wie hier -
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, bleiben gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung von Art. 1 des [X.] für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 ([X.]
[X.] 1634, im Folgenden [X.] 2012) die hier interessierenden Regelun-gen des [X.] 2009 weiterhin anwendbar (vgl. dazu auch Salje, [X.], 6. Aufl., §
32 Rn.
2).
b) [X.]ie Revision rügt allerdings mit Recht, dass das
Berufungsgericht den Innenbereich der [X.] nicht als Teil dieser baulichen Gesamtanlage angesehen und der Klägerin deshalb einen Anspruch auf Einspeisevergütung versagt hat.
aa) Mit dem in § 32 [X.] 2009 selbst nicht definierten Begriff der bauli-chen Anlage hat der Gesetzgeber unter nahezu wortgleicher Übernahme seiner Erwägungen zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 11 Abs. 3 des Geset-zes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-
[X.]) in der Fassung vom 21. Juli 2004 ([X.] -
im Folgenden [X.] 14
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2004) nach den betreffenden Gesetzesbegründungen folgendes Verständnis verbunden (BT-[X.]rucks. 16/8148, [X.]; 15/2864, S. 44; 15/2327, S. 34):
"Bauliche Anlagen werden gemeinhin als jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage begriffen. [X.]iese [X.]ifferenzie-rung entspricht dem Verständnis der Musterbauordnung und der [X.]. Infolgedessen ist zwischen unterschiedlichen Vergütungssätzen für Anlagen an/auf Gebäuden und an/auf sonstigen baulichen Anlagen (etwa [X.], Stellplätze, [X.]eponieflächen, Aufschüttungen, Lager-
und Abstellplätze) zu unterscheiden."

[X.]ass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis, an das auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angeknüpft hat (Urteil vom 9.
Februar 2011 -
VIII ZR 35/10, [X.] 2011, 184 Rn. 39), bei den späteren Gesetzesänderungen im Zuge der sogenannten [X.] 2010 ([X.] zur Änderung des [X.] vom 11.
August 2010, [X.] [X.] 1170) sowie der Neufassung des §
32
Abs.
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[X.]
2012 abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich.
bb) [X.]ie in Bezug genommene Musterbauordnung 2002 definiert den [X.] der baulichen Anlage weitgehend übereinstimmend mit den [X.] (vgl. etwa § 3 Abs. 1 [X.]; § 2 Abs. 1 HessBauO; § 2 Abs. 1 ThürBauO; § 2 Abs. 1 BauO [X.], § 2 Abs. 1 BadWürttBauO)
wie folgt:
"Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten her-gestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bah-nen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungs-zweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. [X.] sind auch
1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3.
Sport-
und Spielflächen,
4.
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
5.
Freizeit-
und Vergnügungsparks,
6.

"
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[X.]urch die mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 verbundene funktions-
und zweckbezogene Erweiterung der in deren § 2 Abs. 1 Satz 1 ent-haltenen Begriffsbestimmung gelten -
wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat -
etwa auch Sportanlagen in ihrer Gesamtheit bauordnungsrechtlich als bauliche Anlage, soweit die Flächen von der Umgebung abgegrenzt und ent-sprechend den Zwecken der jeweiligen Sportart hergerichtet sind ([X.], Beschluss vom 19. Februar 1991 -
4 TH
1130/89, juris Rn. 25; [X.], Urteil vom 14. Juni 2010 -
7 A 2836/08, juris Rn. 29 ff.; [X.]/Johlen, BauO
[X.], 12. Aufl., § 2 Rn. 79 ff.; jeweils mwN).
[X.]) [X.]iese funktions-
und zweckbezogene bauordnungsrechtliche Sicht-weise liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dem in §
32 Abs.
2 [X.] 2009 verwendeten Begriff der baulichen Anlage zugrunde. [X.]enn anders ist es nicht zu erklären, dass nach der Gesetzesbegründung (aaO) etwa auch Stellplätze, Aufschüttungen, Lager-
und Abstellplätze sowie [X.]eponieflächen (zu [X.]/[X.], [X.], 111. Ergänzungslie-ferung 2013, §
2 Rn. 344; [X.]/Johlen, aaO Rn.
57) vergütungsrechtlich bau-liche Anlagen darstellen sollen, obgleich sich dies nicht notwendig aus der bau-lichen Beschaffenheit, sondern aus der Zweckbestimmung der genannten [X.]n ergibt.
[X.]as Berufungsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass trotz Anleh-nung an die Begrifflichkeiten des [X.] die Auslegung bei Be-rücksichtigung der mit dem [X.] verfolgten Zwecke nicht zwingend deckungs-gleich sein muss. Anders als das Berufungsgericht meint, bieten die Gesetzes-materialien jedoch keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber des [X.] den bauord-nungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage von vornherein einschränkend hätte dahin verstanden wissen wollen, dass bereits die Begriffsbestimmung und ihre Abgrenzung von den nach § 32 Abs. 2 [X.] förderfähigen Freiflächenanla-19
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gen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des [X.] im Einzelfall stehen sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der [X.] (aaO) mit dem Hinweis darauf, was entsprechend dem bauordnungsrecht-lichen Verständnis "gemeinhin als (bauliche Anlage) begriffen"
wird, sowie durch seine beispielhafte Umschreibung der "sonstigen baulichen Anlagen"
verdeutlicht, dass er sich die bauordnungsrechtliche Begriffsbestimmung grundsätzlich uneingeschränkt zu eigen machen wollte. [X.]ass er die in der [X.] nicht ausdrücklich erwähnten Sport-
und Spielflächen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 [X.] 2009 hätte herausnehmen wollen, lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Geset-zesbegründung nicht entnehmen. [X.]azu besteht auch kein Anlass.
dd) Nach diesen Maßstäben ist eine Förderfähigkeit des von der Klägerin im Innenbereich der [X.] erzeugten Stroms zu bejahen. [X.] davon, dass Teile der Innenflächen in der Vergangenheit noch zusätzlich als [X.] genutzt worden sind, handelt es sich bei dem Innenbereich um einen sportartbedingt unabdingbaren Flächenbestandteil der Gesamtanlage der [X.]. [X.]enn dieser -
hier zudem durch besondere Barrieren abge-grenzte -
Innenbereich ist bei Anlage der Rennbahn nicht etwa als [X.] Teil ausgespart, sondern künstlich hergerichtet und dem durch die oval-förmige Führung der einzelnen Rennbahnen und deren weitgehender [X.] geprägten Zweck der Gesamtanlage untergeordnet worden. Er war des-halb von Anfang an ein funktionstypisch angelegter integraler Bestandteil der baulichen Anlage [X.] und hat diese Eigenschaft nicht nachträglich dadurch verloren,
dass seine teilweise Zusatznutzung als [X.] später wieder aufgegeben wurde. [X.]enn nach dem Willen des Gesetzgebers des [X.] kommt es für die Einordnung einer Anlage als bauliche Anlage maßgeblich auf den [X.]punkt der Errichtung an und "nicht darauf

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vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich erfolgte Aufgabe der ur-"
(BT-[X.]rucks. 16/8148, aaO). Für die hier unter Beibehaltung der [X.] als [X.] in Fortfall gekommene Zusatznutzung kann nichts
anderes gelten.
Ebenso wenig steht der Einordnung des Innenbereichs als baulicher An-lage entgegen, dass die Fläche nicht versiegelt wurde. Zwar gehen bauliche Anlagen häufig mit Versiegelungen einher. Allerdings gibt es -
wie hier -
auch Anlagen ohne vollständige Bodenversiegelung, wie es umgekehrt -
etwa in Form von [X.] -
auch Versiegelungen geben kann, die keine baulichen Anlagen sind (Clearingstelle [X.], Votum 2010/6 Rn. 55, abrufbar unter [X.] mwN).
[X.]ie Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen ist maß-geblich von dem Gedanken getragen, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch durch Errichtung einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten bauli-chen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin
stattfindet oder bereits stattgefunden hat (Senatsurteil vom 17. November 2010 -
VIII ZR 277/09, [X.], 311 Rn.
32 mwN). Ein solcher Flächenverbrauch war hier bereits mit der ursprünglichen Anlage der [X.] und der in diesem Zuge vorgenommenen
Gestaltung ihres Innenbereichs erfolgt.

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ee) Nach den durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil und das Ergebnis des dort eingenommenen richterlichen Augenscheins getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Solarmodule auf dem dafür vor-gesehenen Teil der [X.] angebracht, also fest montiert. [X.]as genügt für die zu einer Anbringung auf der baulichen Anlage erforderliche [X.] Verbindung der Module mit der darunter liegenden, vorrangig zu Rennsportzwecken errichteten Fläche (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 -
VIII ZR 35/10, aaO Rn. 40).
2. Hinsichtlich des im [X.] zusätzlich erhobenen Feststel-lungsbegehrens hat -
was vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist -
das Berufungsgericht übersehen, dass es sich bei der [X.] um eine nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätete und damit unzulässige An-schlussberufung handelt, die zu verwerfen war. [X.]anach war im Berufungsver-fahren kein Raum für eine Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klageer-weiterung und über die materielle Berechtigung des neu geltend gemachten Anspruchs (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2007 -
IV ZR 12/07, NJW-RR 2008, 221 Rn. 7 mwN). [X.]enn die in erster Instanz siegreiche Klägerin konnte die Klage in zweiter Instanz nur im Wege der Anschlussberufung erweitern. [X.]ementsprechend ist der neue Antrag im Schriftsatz vom 27. Juni 2012 als An-schlussberufung auszulegen, weil die Klägerin damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, zu ihren Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2007 -
IV ZR 12/07, aaO Rn. 9). [X.]ie mit der [X.]sfrist grundsätzlich übereinstimmende Frist zur [X.] einer Anschlussberufung hat die Klägerin hier aber versäumt.

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III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, so-weit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist; es ist insoweit aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). [X.]er Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur En-dentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]ementsprechend ist die Berufung der [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Hinsichtlich des durch [X.] geltend gemachten Feststellungsantrages ist die Revision dagegen mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die unselbstständige Anschlussberufung der Klägerin als unzulässig verworfen wird.
Ball
[X.]r. Frellesen
[X.]

[X.]
[X.]r. Schneider

Vorinstanzen:
LG [X.]resden, Entscheidung vom 02.03.2012 -
10 O 991/11 -

OLG [X.]resden, Entscheidung vom 04.09.2012 -
9 [X.] -

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Meta

VIII ZR 308/12

17.07.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. VIII ZR 308/12 (REWIS RS 2013, 4102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 308/12

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