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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rücktritt vom Versuch: Beendeter Versuch bei Fürmöglichhalten des Erfolgseintritts in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung; mehraktiges Delikt
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2013 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Die Angeklagte unterhielt mit dem aus [X.] stammenden Zeugen M. seit Anfang des Jahres 2010 eine Liebesbeziehung. Mitte des Jahres 2011 erfuhr sie, dass der Zeuge M. mit der ebenfalls aus [X.] stammenden und zu diesem Zeitpunkt dort noch wohnhaften Zeugin [X.], dem späteren Tatopfer, verheiratet war. Die Angeklagte war enttäuscht, denn sie hatte sich eine dauerhafte Beziehung erhofft; es kam deshalb zu Spannungen. Mitte des Jahres 2012 trennten sich die Angeklagte und der Zeuge [X.]; beide standen gleichwohl bis zum Tattag miteinander in Kontakt. Im August 2012 teilte der Zeuge M. der Angeklagten mit, dass die Zeugin [X.]nach [X.] käme und bei ihm einziehen werde. Er bat die Angeklagte deshalb, ihn nicht mehr auf seinem Festnetzanschluss anzurufen, weil er nicht wollte, dass seine Ehefrau von seiner außerehelichen Beziehung erfuhr.
Die Angeklagte sah in der Zeugin [X.]. "eine Konkurrentin um den Zeugen [X.], die ausgeschaltet werden musste, wenn eine Beziehung zwischen ihr [...] und dem Zeugen M. überhaupt noch eine Chance haben sollte". Sie beschloss daher, die Zeugin [X.]. zu töten. Zur Tatausführung kaufte sie ein Hackmesser mit einer 16 cm langen Klinge und eine Flasche chlorhaltigen [X.]. Nachdem sie sich vergewissert hatte, dass sie den Zeugen M. in dessen - ihr bekannten - Wohnung nicht antreffen werde, verschaffte sie sich unter einem Vorwand Zugang zu dem Mehrfamilienhaus, in dem die Zeugen M. und [X.]. wohnten, und drückte die defekte Wohnungstür auf.
Die Zeugin [X.]. hielt sich allein in der Wohnung auf und bemerkte, dass die ihr unbekannte Angeklagte in die Wohnung eindrang. Mit dem mitgeführten Hackmesser griff diese sodann in Tötungsabsicht die Zeugin [X.]. an und stach in Richtung deren linker [X.]. Der Geschädigten gelang es, diesen Stich mit der linken Hand abzuwehren. Dabei kam es zur fast vollständigen Abtrennung des linken Daumens. Die Angeklagte äußerte dabei mehrfach, sie sei gekommen, um sie umzubringen. Sie forderte die Geschädigte nunmehr auf, von einem Sanitärreiniger zu trinken, wobei ihr bewusst war, dass dies schmerzhafte Verätzungen verursachen würde. Da die Geschädigte ablehnte, übergoss die Angeklagte sie mit dem von ihr mitgebrachten Chlorreiniger, um ihr Schmerzen im Bereich der Augen und Verletzungen an der Hand zuzufügen. In Tötungsabsicht brachte sie der Geschädigten sodann eine 13 cm lange Schnittverletzung quer über die Vorderseite des Halses bei, die bis an die Luftröhre heranreichte, diese aber nicht öffnete; die Hauptschlagader verfehlte die Angeklagte nur knapp. Zwei weitere Stichverletzungen im Oberkörper der Geschädigten führten zu weiterem Blutverlust.
Die Zeugin [X.]. verlor etwa ein Drittel ihres Blutes und wurde kurzzeitig bewusstlos. Die Angeklagte ging davon aus, die Geschädigte lebensgefährlich verletzt zu haben. Sie begann nun, die auf ihre Person hindeutenden Tatspuren in der Wohnung zu verwischen. Währenddessen gelang es der Geschädigten, die Blutung an der linken Hand mit einem Handtuch zu stillen. Als die Angeklagte sah, dass die Geschädigte innerhalb des etwa 2 % Stunden dauernden Geschehens "entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung noch nicht gestorben, sondern immer noeh zu Reaktionen fähig war" und erkannte, dass diese "möglicherweise durch zeitnah alarmierte Rettungskräfte noch gerettet werden könnte", fragte sie die Zeugin [X.]. "'Wenn Du nicht stirbst, wirst Du [X.] erkennen?'", woraufhin diese erwiderte, "'ich kenne Dich doch nicht'". Angesichts des festgestellten [X.] der Zeugin [X.], des hohen Blutverlustes und der festgestellten schlechten körperlichen Verfassung der Zeugin ging die Angeklagte allerdings weiter davon aus, die Zeugin [X.]. lebensgefährlich verletzt zu haben. In Anbetracht des zwischenzeitlich eingetretenen [X.] wirkte die Angeklagte nicht weiter mit dem Messer auf die Geschädigte ein, "sondern nahm die aus ihrer Sicht eher unwahrscheinliche Möglichkeit in Kauf, dass die Zeugin [X.]. die Tat überleben würde". Um zu verhindern, dass die Geschädigte Hilfe herbeiholen konnte, zog die Angeklagte das Festnetzkabel des Telefons heraus und entfernte die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon. Sie ging davon aus, "dass die Zeugin [X.]. ohne baldige medizinische Versorgung sicher sterben und sie damit nicht als Täterin identifizieren könnte".
Nachdem die Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, gelang es der Geschädigten mittels einer anderen SIM-Karte, ihren Ehemann zu benachrichtigen. Die unter Schock stehende Geschädigte wurde sodann notfallmäßig und später operativ versorgt.
b) Das [X.] hat die Tat als versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Als Mordmerkmal hat es niedrige Beweggründe angenommen. Die Angeklagte sei mangels Rettungsbemühungen nicht mit strafbefreiender Wirkung von dem beendeten Versuch zurückgetreten. Nach Auffassung der [X.] liege - selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Korrektur des Rücktrittshorizonts - ein beendeter Versuch vor, weil die Angeklagte zu jeder Zeit davon ausgegangen sei, die Zeugin [X.]. lebensgefährlich verletzt zu haben, den Eintritt des [X.] mithin für möglich gehalten habe.
2. Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine sie beschwerende Rechtsfehler ergeben.
a) Der Schuldspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 2014 verwiesen. Insbesondere hat das [X.] ohne Rechtsfehler einen beendeten Versuch angenommen, von dem die Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung des [X.]s ist nicht zu beanstanden. Die [X.] hat dabei in den Blick genommen, dass die Angeklagte angesichts des vor dem Verlassen der Wohnung erfolgten [X.] mit der Geschädigten die "Möglichkeit" gesehen hat, die Geschädigte könnte überleben. Dass die Angeklagte in Anbetracht des [X.] der Geschädigten - fast vollständige Amputation des linken Daumens, herunterlappende Wunde im Halsbereich, die die Luftröhre und den Unterkiefer erkennen ließ, und zwei Verletzungen im Brustbereich -, des damit einhergehenden hohen Blutverlustes und deren kurzzeitiger Bewusstlosigkeit davon ausgegangen ist, diese lebensgefährlich verletzt zu haben, und billigend in Kauf genommen habe, die Geschädigte werde sterben, ist ein naheliegender Schluss, der revisionsrechtlich hinzunehmen ist.
Anders als die Revision meint, ist den Urteilsgründen auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das [X.] seiner Bewertung, es liege ein beendeter Versuch vor, einen zutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt hat. Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahe legen, erkennt oder wenn er - wie hier - den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung bereits für möglich hält (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 1985 - 4 [X.], [X.]St 33, 295, 299; Beschluss vom 29. Mai 2007 - 3 [X.], [X.], 634 f.; Urteil vom 19. März 2013 - 1 [X.], [X.], 273, 274; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, [X.], 569 f.). Das gilt auch bei einem mehrstündigen und mehraktigen Tatgeschehen, wenn es sich - wie hier - um eine Tat im Rechtssinne handelt (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 1 [X.], [X.], 273, 274). Das [X.] hat diese Grundsätze beachtet. Von einer bei der Angeklagten bestehenden bloßen "fahrlässigen Unkenntnis" der tatsächlichen Umstände ist das [X.] - wie die Revision meint - gerade nicht ausgegangen.
b) Der Strafausspruch weist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 10. Februar 2014 ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
18.02.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 18. Juli 2013, Az: 111 Ks 5/13
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2015, Az. 2 StR 38/14 (REWIS RS 2015, 15350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15350
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 38/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 141/18 (Bundesgerichtshof)
Rücktritt von unbeendetem Versuch bei freiwilliger Abstandnahme von Tat
4 StR 397/18 (Bundesgerichtshof)
Differenzierung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch
3 StR 315/13 (Bundesgerichtshof)
Konkurrenzverhältnis zwischen Nötigung und Vergewaltigung
1 StR 254/04 (Bundesgerichtshof)