Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2021, Az. 7 AZR 453/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 300

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Gegenstand

Befristung - wissenschaftliches Personal - Kinderbetreuung - Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer


Leitsatz

Die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG) wegen Kinderbetreuung setzt nicht voraus, dass es sich um die Betreuung eines im Haushalt des Beschäftigten lebenden Kindes handelt. Sie tritt auch dann ein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kind (Residenzmodell) im Rahmen üblicher Umgangsregeln - etwa an jedem oder jedem zweiten Wochenende sowie im Urlaub bzw. in den Ferien - regelmäßig betreut.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2020 - 4 Sa 576/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 28. Februar 2018 geendet hat.

2

Der Kläger war vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 bei der [X.] [X.] als sog. W[X.]K-Fachmentor mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von elf Stunden angestellt. In der [X.] vom 20. März 2012 bis zum 28. Februar 2018 war er bei dem beklagten Land aufgrund mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge an der [X.] beschäftigt. Das [X.] variierte, entsprach aber durchgängig mindestens der [X.]älfte der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Zuletzt erfolgte die Beschäftigung des [X.] auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20. August 2015 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Lehrbereich Systemanalyse und Vergleichende Politikwissenschaft am [X.]. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrags ist das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 28. Februar 2018 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG.

3

Der Kläger ist Vater einer am 17. August 2008 geborenen Tochter, für die er gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau das elterliche Sorgerecht ausübt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger die häusliche Gemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau und seiner Tochter bereits am 1. April 2011 verließ. Jedenfalls betreute er seine Tochter nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien. Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 bat er um Gewährung von zwei arbeitsfreien Tagen zur Betreuung seiner Tochter während der Dienstreise ihrer Mutter. Letztlich nahm er keinen Urlaub, sondern organisierte die Kinderbetreuung anderweitig, trat aber seinen Dienst an einem dieser Tage erst am späten Vormittag an.

4

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 19. Februar 2018 eingegangenen und dem beklagten Land am 20. März 2018 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 20. August 2015 vereinbarten Befristung zum 28. Februar 2018 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren sei überschritten. Diese habe sich nicht wegen einer Kinderbetreuung verlängert, da er - nach seiner Behauptung bereits bei Beginn des befristeten Arbeitsvertrags mit der [X.] [X.] am 1. April 2011 - nicht mehr in einem gemeinsamen [X.]aushalt mit seiner Tochter gelebt habe und diese nur an Wochenenden und im Urlaub betreue. Auch setze die Verlängerung der [X.]öchstbefristungsdauer einen Antrag voraus; jedenfalls könne sich das beklagte Land mangels eines solchen Begehrens nicht auf die längere [X.]öchstbefristungsdauer berufen.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die in dem Arbeitsvertrag vom 20. August 2015 vereinbarte Befristung mit Ablauf des 28. Februar 2018 geendet hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. August 2015 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 28. Februar 2018 geendet. Die Befristung ist wirksam.

9

I. Die Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 [X.]albs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem am 19. Februar 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 20. März 2018 zugestellten Antrag hat der Kläger rechtzeitig eine Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (Wiss[X.]VG) iVm. § 17 Satz 1 [X.] erhoben.

II. Die Befristung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 Wiss[X.]VG zulässig.

1. § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG findet auf die im [X.] vereinbarte Befristung Anwendung.

a) Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 20. August 2015 fällt in den zeitlichen Geltungsbereich des Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung. Für die Wirksamkeit der Befristung ist die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. [X.] 20. Mai 2020 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN). Das Wiss[X.]VG ist mit dem Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12. April 2007 ([X.]I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in [X.] getreten. Die im August 2015 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 Wiss[X.]VG.

b) Der betriebliche Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte [X.] an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine st[X.]tliche [X.]ochschule ist. Die [X.] ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ochschulgesetz des [X.] (in dessen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 [GVBl. LSA S. 600, berichtigt 2011 S. 561]) eine st[X.]tliche [X.]ochschule des [X.]. § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG setzt nicht voraus, dass die st[X.]tliche [X.]ochschule [X.] ist. Das beklagte Land kann als Träger der [X.]ochschule von den Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal Gebrauch machen (vgl. [X.] 20. Mai 2020 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN).

c) Der Kläger unterfällt dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter gehört er unstreitig zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG.

d) Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]VG beruht. Das erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen. Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, dass die Befristung auf dem Wiss[X.]VG beruhen soll (vgl. [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 154, 375). Dies ist hier der Fall. In dem Arbeitsvertrag vom 20. August 2015 ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG befristet ist.

2. Die Befristung entspricht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 Wiss[X.]VG.

a) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. [X.], ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]albs. 1 Wiss[X.]VG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG insgesamt zulässige [X.] verlängert sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Auf die nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG zulässige [X.] sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer [X.] [X.]ochschule oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG abgeschlossen wurden, anzurechnen, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden (vgl. [X.] 27. September 2017 - 7 [X.] - Rn. 30). Innerhalb der jeweiligen [X.] sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich.

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die mit dem nicht promovierten Kläger im Arbeitsvertrag vom 20. August 2015 vereinbarte Befristung zum 28. Februar 2018.

[X.]) Mit ihr ist die zulässige [X.] nicht überschritten.

(1) Es ist bereits fraglich, ob die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zulässige [X.] von sechs Jahren überschritten ist. Der Kläger stand zwar vom 1. April 2011 bis zum 28. Februar 2018 insgesamt sechs Jahre und elf Monate in befristeten Arbeitsverhältnissen. Allerdings kann auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nur für den [X.]raum seiner Beschäftigung beim beklagten Land vom 20. März 2012 bis zum 28. Februar 2018 davon ausgegangen werden, dass er nach § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG auf die in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG zulässige [X.] anzurechnen ist. Die Feststellungen des [X.]s tragen nicht dessen Annahme, dass auch das vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 bestehende Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] in [X.] und seine Beschäftigung dort als sog. W[X.]K-Fachmentor mit elf [X.] anrechnungsfähig ist.

(2) Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man zu Gunsten des [X.] davon ausgeht, dass sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse in der [X.] vom 1. April 2011 bis zum 28. Februar 2018 auf die zulässige [X.] anzurechnen sind, ist diese nicht überschritten. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass sich die zulässige [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG um zwei Jahre auf acht Jahre verlängert hat.

(a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG insgesamt zulässige [X.] bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Das setzt nicht voraus, dass es sich um die Betreuung eines im [X.]aushalt des Beschäftigten lebenden Kindes handelt ([X.] SächsVBl. 2015, 2; [X.]auck-Scholz öAT 2021, 15; [X.] [X.], 2, 9; [X.] in [X.] [X.]ochschulrecht in [X.] und [X.] Stand Juli 2011 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 40; [X.]/Deinert/Zwanziger/[X.] [X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 19c; [X.] in [X.]/[X.] 5. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 21; KR/[X.] 12. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 35; Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. Aufl. § 2 Rn. 68; [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 574; [X.]/[X.]eyn/[X.]erms [X.] 5. Aufl. § 23 Rn. 38; [X.]/[X.]esse 8. Aufl. [X.] § 23 Rn. 42; [X.]/[X.] 22. Aufl. Wiss[X.]VG § 2 Rn. 6a; APS/[X.] 6. Aufl. § 2 [X.] Rn. 25; diff. [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 23 Anhang 2 Wiss[X.]VG § 2 Rn. 11).

([X.]) [X.]ierauf deutet bereits der Normwortlaut. Die [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG knüpft an den Umstand der Betreuung eines minderjährigen Kindes an. Die Eingrenzung, dass es sich um die Betreuung eines „im [X.]aushalt lebenden“ Kindes handeln muss, ist nicht formuliert. Auch der Begriff der „Betreuung“ ist weder näher beschrieben noch ausdrücklich unter den Vorbehalt eines ([X.] oder einer (Mindest-)Intensität der Betreuungsleistung gestellt. „Betreuen“ meint im Wortsinn „für jemanden, etwas sorgen; vorübergehend in Obhut haben“ (vgl. duden.de). Im allgemeinen Sprachverständnis bezieht sich die „Betreuung minderjähriger Kinder“ auf das tatsächliche [X.] insbesondere im Sinn einer erzieherischen Begleitung beim [X.]eranwachsen, was regelmäßige Kontakte sowie Versorgungs- und Pflegeleistungen einschließt. Im Übrigen findet sich in § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG beim Ausdruck der „Betreuung“ kein buchstäblicher Verweis auf Bestimmungen des [X.] oder des [X.]. All das spricht eher gegen ein enges Normverständnis dahingehend, die Verlängerungsoption sei ausschließlich bei Betreuung eines im [X.]aushalt lebenden Kindes eröffnet.

([X.]) Bestätigt wird dies durch gesetzessystematische Erwägungen.

([X.]) Das folgt zum einen aus dem Vergleich mit § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Wiss[X.]VG. Danach verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ua. um [X.]en einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem [X.]eselterngeld- und Elternzeitgesetz ([X.]). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem - näher benannten - Kind in einem [X.]aushalt leben (Nr. 1 [X.]. a bis c) und dieses Kind selbst betreuen und erziehen (Nr. 2). Es handelt sich - wie die konjunktive Aufzählung zeigt - um zwei Voraussetzungen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber die Verlängerung der insgesamt zulässigen [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG regelungstechnisch nur an eine Voraussetzung - die Kinderbetreuung - geknüpft. Dies lässt darauf schließen, dass eine solche unabhängig davon vorliegen kann, ob das Kind mit der oder dem Beschäftigten in einem gemeinsamen [X.]aushalt lebt.

([X.]b) Für dieses Verständnis streitet zum anderen ein weitergehender gesetzesübergreifender Textvergleich (zur möglichen [X.]eranziehung dieses [X.] im Einzelfall vgl. BG[X.] 13. Oktober 2021 - [X.]/20 - Rn. 73). Ähnlich wie § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] führt § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei den Voraussetzungen des Elterngeldanspruchs an, dass der Anspruchsberechtigte „mit seinem Kind in einem [X.]aushalt lebt“ (Nr. 2). Einer solchen Formulierung enthält sich der [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG. Bei anderen Vorschriften, die nach ihren Tatbestandsvoraussetzungen (lediglich) erfordern, dass ein Kind tatsächlich betreut wird, wird davon ausgegangen, dass damit kein Erfordernis der [X.]aushaltsaufnahme des betreuten Kindes aufgestellt ist (vgl. zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. [X.] iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] VG Koblenz 25. Juni 2021 - 2 K 1004/20.KO - Rn. 28).

([X.]) [X.]inzu kommt der auf der Ausgestaltung der Norm beruhende Befund, dass sich § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG zwar eine Pauschalierung entnehmen lässt. Wird ein im [X.]aushalt lebendes Kind betreut, greift unabhängig von der konkreten Betreuungssituation im [X.]aushalt des [X.] die pauschale Verlängerung der [X.] um zwei Jahre pro Kind. Entsprechend steht - wenn beide Elternteile in einem [X.]aushalt mit dem zu betreuenden Kind leben - die volle zweijährige Verlängerung der [X.] beiden in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG stehenden Elternteilen unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsaufwand zu (vgl. [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 54, [X.]E 154, 375). Dieser Pauschalierung würde man jedoch eine differenzierende Wirkung beimessen, wenn man die Verlängerungsoption in einer Konstellation tatsächlicher Betreuungsleistungen durch einen getrenntlebenden Nachwuchswissenschaftler nur deshalb als von vornherein ausgeschlossen ansähe, weil dieser nicht (mehr) in einem [X.]aushalt mit seinem Kind lebt. Für einen solchen Regelungsgehalt bietet die [X.] keine Anhaltspunkte.

(cc) Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG gebieten keine Interpretation, dass die [X.] die Betreuung eines „im [X.]aushalt lebenden“ minderjährigen Kindes voraussetzt. Durch die Verlängerungsoption soll die Mehrfachbelastung der Nachwuchswissenschaftler wegen einer Kinderbetreuung neben der Arbeit an der Dissertation bzw. [X.]abilitation und der Tätigkeit an der [X.]ochschule gemildert werden (vgl. [X.]. 16/3438 S. 9; [X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] - Rn. 25; 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 51, [X.]E 154, 375). Eine betreuungsbedingte Mehrfachbelastung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die oder der Beschäftigte mit ihrem oder seinem Kind in einem [X.]aushalt lebt. Auch bestehen die Pflicht und das Recht zur Personensorge des § 1626 Abs. 1 [X.] unabhängig hiervon ([X.] SächsVBl. 2015, 2). Insbesondere bei einem getrenntlebenden Elternteil, dass sein regelmäßig im [X.]aushalt des anderen Elternteils lebendes minderjähriges Kind betreut, ist die Mehrfachbelastung, der durch die Verlängerung der [X.] Rechnung getragen werden soll, nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. [X.] in [X.] [X.]ochschulrecht in [X.] und [X.] Stand Juli 2011 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 40; [X.]/Deinert/Zwanziger/[X.] [X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 19c).

([X.]) Die Gesetzesbegründung bestätigt dieses Verständnis. Danach ist von einer Betreuung „regelmäßig“ auszugehen, wenn der Beschäftigte mit dem Kind in einem gemeinsamen [X.]aushalt lebt ([X.]. 16/3438 S. 12). Damit ist nur ausgedrückt, dass der Gesetzgeber diesem Umstand eine Bedeutung für den Nachweis des betreuungsbedingten Mehraufwands beimisst (vgl. [X.] SächsVBl. 2015, 2; [X.]/Deinert/Zwanziger/[X.] [X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 19c). Lebt das Kind mit der oder dem Beschäftigten in einem [X.]aushalt, wird - als Regel - unterstellt, dass eine betreuungsbedingte Mehrbelastung vorliegt ([X.] 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 29; 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 51, [X.]E 154, 375). Eine über diese Vermutungswirkung hinausgehende Bedeutung ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. In ihr finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der tatsächlichen Betreuung eines nicht (ständig) im [X.]aushalt lebenden (eigenen) Kindes die Verlängerungsoption ausscheiden soll. Es lässt sich nur ableiten, dass ein betreuungsbedingter Mehraufwand nicht vermutet werden kann, wenn das minderjährige Kind nicht im [X.]aushalt der oder des Beschäftigten lebt. Es bedarf in einem solchen Fall vielmehr der Feststellung, dass der Nachwuchswissenschaftler ein Kind - zu dem eine Sonderrechtsbeziehung besteht - tatsächlich betreut ([X.]/Deinert/Zwanziger/[X.] [X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 19c; Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. Aufl. § 2 Rn. 68).

(ee) Ein solches Verständnis der kinderbetreuungsbezogenen Verlängerung der [X.] wird von ihrer Entstehungsgeschichte getragen.

([X.]) Die sog. familienfreundliche Komponente des § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG hat eine ua. von der Initiative „Familienfreundliches [X.]RG“ erhobene Forderung aufgegriffen, um - so in der Gesetzesbegründung formuliert - „sowohl Müttern als auch [X.]“ zu „helfen, die Anforderungen von Beruf und Familie leichter als bisher miteinander zu vereinbaren.“ Mit ihr ist „ein mittelbarer Anreiz für wissenschaftlich tätige Väter geschaffen, Erziehungsaufgaben in größerem Umfang wahrzunehmen“; „überdies berücksichtigt die Regelung die Situation derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Mütter und Väter ihre Erziehungsaufgaben wahrnehmen, ohne … Elternzeit zu nehmen“ ([X.]. 16/3438 S. 9 und 13). Die nach der damaligen Rechtslage in § 57b Abs. 4 [X.]RG vorgesehenen Möglichkeiten der Verlängerung von Arbeitsverträgen ua. um [X.]en einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit für die Betreuung (oder Pflege) von Kindern unter 18 Jahren wurden als unzulänglich angesehen ([X.]. 16/3438 S. 9). Diese Möglichkeiten bezogen sich auf die regelmäßig für die Gewährung von Sonderurlaub oder Arbeitszeitverkürzung aus familiären Gründen einschlägigen Tarifvorschriften im öffentlichen Dienst (vormals § 50 Abs. 1 [X.]; nunmehr §§ 11, 28 [X.]/TV-L). Nach diesen wurde und wird der Begriff des „Kindes“ unter Rückgriff auf § 63 Abs. 1, § 32 Abs. 1 EStG verstanden (vgl. [X.]ke in Ramdohr Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2003 § 50 [X.] Rn. 6; [X.]/Neffke/Weizenegger [X.]/TV-L 6. Aufl. § 11 Rn. 13; [X.] in Burger [X.]/TV-L 3. Aufl. § 11 Rn. 9 mwN) und ist damit ua. bei einem im ersten Grad mit dem Betreuenden verwandten Kind nicht zwingend mit einer [X.]aushaltsaufnahme verknüpft. Gegenüber dieser Rechtslage sollte mit § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG ersichtlich keine den Tatbestand der Kinderbetreuung an sich betreffende Einschränkung bewirkt sein.

([X.]b) Im Gesetzgebungsverfahren ist die weite Formulierung der Verlängerungsoption - vor allem bezogen auf den Begriff des Kindes - problematisiert worden (vgl. öffentliche Anhörung des federführenden [X.] zum Wiss[X.]VG am 29. November 2006, [X.] 16/21 S. 12). Es finden sich insofern aber nur Anhaltspunkte für eine diskutierte - letztlich nicht unmittelbar umgesetzte - Präzisierung der Regelung dahingehend, dass die kinderbetreuungsbezogene verlängerte [X.] eine Sorgerechtsbeziehung zum Kind voraussetzt. Weitere ergänzende Klarstellungen wurden weder beim Begriff des Kindes (etwa im Sinn der Formulierung „eines im [X.]aushalt lebenden Kindes“) noch beim Begriff der Betreuung (etwa im Sinn des [X.] auf die konkrete Betreuungssituation) gefordert oder auch nur erörtert. Offensichtlich bestand diesbezüglich kein Diskussionsbedarf, weil der tatsächliche Umstand des Erbringens von Betreuungsleistungen - ohne nähere Beschränkungen auf Umfang, Art und Rahmenbedingungen - als hinreichend ausgedrückt angesehen worden ist.

(ff) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Änderungen des § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG durch das am 17. März 2016 in [X.] getretene 1. Wiss[X.]VG-Änderungsgesetz vom 11. März 2016 ([X.]I S. 442, Wiss[X.]VG nF) nicht in Frage gestellt. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG findet sich seit der Gesetzesnovellierung in § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG [X.] Diese Bestimmung wurde um § 2 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG nF ergänzt. Danach gilt Satz 4 auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt der Anspruch auf Elternzeit voraus, dass der Elternzeitberechtigte mit seinem Kind oder einem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. b und c [X.] genannten Kind in einem [X.]aushalt lebt. Mit dieser Ergänzung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung keine Gesetzesänderung, sondern eine Klarstellung in Bezug auf den im Wiss[X.]VG verwandten Begriff des Kindes erfolgen ([X.]. 18/6489 S. 1, 8). Mit dem neuen Satz 5 ist nunmehr unmissverständlich ausgedrückt, dass „Kinder im Sinne der familienpolitischen Komponente nicht nur leibliche Kinder sind, sondern auch andere, zu denen eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung besteht, insbesondere Stief- und Pflegekinder“ ([X.]. 18/6489 S. 11; dazu krit. [X.] in [X.]/[X.] Gesetz über die [X.]ochschulen des [X.] 18. Lieferung 11.2020 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 34). Damit hat der Gesetzgeber deklaratorisch den Begriff des Kindes im Wiss[X.]VG vereinheitlicht und einen Gleichklang zu den Regelungen der Elternzeit im [X.] hergestellt ([X.] 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 32). Eine (und sei es klarstellende) Intention dahingehend, dass die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegen - die in [X.]. a bis c der Vorschrift genannten Kinder also im [X.]aushalt des befristet Beschäftigten leben - müssen, damit die Verlängerungsoption des § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG nF eröffnet ist, vermag der Gesetzesänderung hingegen nicht entnommen zu werden (aA [X.]/[X.] 22. Aufl. Wiss[X.]VG § 2 Rn. 6a). Bei einem dahingehenden Klarstellungs- oder Regelungswillen hätte es statt der Einfügung des Satzes 5 in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG nF regelungstechnisch nahegelegen, Satz 4 in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG nF um die Formulierung zu ergänzen, dass sich bei Betreuung eines Kindes, für das die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegen, die insgesamt zulässige [X.] verlängert. Einer solchen Normmodifikation hat sich der Gesetzgeber enthalten. Im Übrigen fällt auf, dass die Novellierung des Wiss[X.]VG insgesamt - und damit auch dessen § 2 Abs. 1 Satz 5 - maßgeblich auf die [X.] aus dem [X.] ([X.] [Wiss[X.]VG] [X.]annover 2011 [X.]IS: Forum [X.]ochschule 4/2011) gestützt worden ist ([X.]. 18/6489 S. 7), die ihrerseits nicht nur für die Praxis relevante Unklarheiten bei der Frage der rechtlichen Beziehungen zum betreuten Kind, sondern ebenso beim Nachweis der Kinderbetreuung eruiert hat ([X.] [X.]O S. 54 f.). Bedarf für eine normativ verfasste Klarstellung hat der Gesetzgeber aber nur bei erstgenanntem Aspekt gesehen; der [X.] wurde nicht unter einen (und sei es klarstellenden) Vorbehalt gestellt.

(b) Demnach kann die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG (auch dann) erfüllt sein, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil das im [X.]aushalt des anderen Elternteils lebende Kind (Residenzmodell) betreut. Maßgebend ist der nicht nur gelegentliche Umgang mit dem Kind, der erkennen lässt, dass die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrgenommen wird, dh. fortdauernd und immer wieder Kontakt zum Kind besteht. Dies setzt seinerseits nicht voraus, dass ein näher bestimmtes Mindestmaß an Betreuungszeit aufgewandt oder die Betreuungsleistung in der Arbeitswoche erbracht wird. Nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG scheidet eine Verlängerung der [X.] allenfalls dann aus, wenn eine betreuungsbedingte Mehrbelastung wegen des marginalen Umfangs der [X.]en, in denen sich das Kind in der Obhut des Beschäftigten befindet, auszuschließen ist. Das mag bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt - also beschränkt beispielsweise auf Geburtstage oder Feiertage - der Fall sein. Betreut aber ein sorgeberechtigter Elternteil sein Kind im Rahmen üblicher Umgangsregeln - etwa an jedem oder jedem zweiten Wochenende sowie im Urlaub bzw. in den Ferien - besteht eine zeitliche Mehrbelastung durch die Kinderbetreuung, die das wissenschaftliche Arbeiten zu beeinträchtigen vermag (vgl. [X.] in [X.] [X.]ochschulrecht in [X.] und [X.] Stand Juli 2011 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 40). Vor allem kann der Elternteil in einem solchen Fall weniger eigenbestimmt [X.]en dafür einsetzen, seine Dissertation bzw. [X.]abilitation voranzubringen.

(c) Die Verlängerung der [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG erfordert nicht, dass das Kind während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses geboren wird. Maßgeblich ist allein die Betreuung des Kindes in der [X.] des befristeten Arbeitsvertrags ([X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] - Rn. 27). Der Betreuungsbedarf muss jedoch vor Ablauf der [X.] eingetreten sein. Das folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Verlängerung. Nach Ablauf der [X.] kann es nicht zu deren Verlängerung kommen ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 53, [X.]E 154, 375).

(d) Die Verlängerung der zulässigen [X.] setzt schließlich weder eine Vereinbarung der Parteien, die Befristung auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG zu stützen, noch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Betreuungssituation voraus. Die zweijährige Verlängerung „bei Betreuung“ eines oder mehrerer Kinder betrifft die von Gesetzes wegen festgelegte, längstmögliche Dauer der Befristung. Für diese stellt das Gesetz nicht auf eine Vereinbarung der Parteien ab (vgl. [X.] 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 33; 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 53, [X.]E 154, 375). Es genügt, dass die Voraussetzung der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren objektiv vorliegt.

(e) Danach hat sich im Streitfall die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zulässige [X.] wegen der Betreuung der Tochter durch den Kläger von sechs auf acht Jahre verlängert.

([X.]) Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Kläger seine minderjährige Tochter im [X.]raum der befristeten Arbeitsverhältnisse regelmäßig an den Wochenenden und im Urlaub betreut und sich um sie auch bei sonstigen Abwesenheitszeiten der Mutter gekümmert. Das genügt, um eine Kinderbetreuung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG anzunehmen.

([X.]) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, eine Vertragsverlängerung nicht beantragt zu haben. Die [X.] ist infolge der Kinderbetreuung automatisch um zwei Jahre verlängert, ohne dass es eines Antrags des [X.] oder einer Vereinbarung der Parteien bedurfte. Die Verlängerung der [X.] und die Vertragsverlängerung sind zu unterscheiden. § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG legt eine gegenüber der regelhaft zulässigen [X.] verlängerte [X.] fest. Ist der [X.] erfüllt, greift die längere [X.]. Eine Berufung hierauf ist dem beklagten Land - entgegen der Auffassung des [X.] - auch nicht deshalb verwehrt, weil es Anträge für die Vertragsverlängerungen zur Verfügung stellt.

[X.]) Schließlich handelt es sich bei der streitbefangenen Vereinbarung vom 20. August 2015 um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags innerhalb der zulässigen [X.] iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitsbedingungen nicht unverändert blieben. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG setzt dies - anders als eine solche nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] - nicht voraus. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen - ggf. verlängerten - [X.] nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig (vgl. dazu ausführlich [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 40, [X.]E 153, 365).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Klose    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]    

        

    Wilhelms     

                 

Meta

7 AZR 453/20

15.12.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 10. August 2018, Az: 7 Ca 324/18, Urteil

§ 2 Abs 1 S 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 1 S 4 WissZeitVG vom 11.03.2016, § 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG vom 12.04.2007

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2021, Az. 7 AZR 453/20 (REWIS RS 2021, 300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 300 NJW 2022, 2136 REWIS RS 2021, 300

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